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Großenhainer MrhMügs- Md AnMMatt. MmtSvkatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. x°. 97 186« Sonnabend, den 18. August Bekanntmachung Der auf den 3. September ds. Js. fallende Roß-, Vieh> und Brettermarkt, sowie 3) Die Leinwand der Außenschirme darf, wenn letztere Der Stadtrath. Heerklotz. aufgespannt sind, nicht mehr als 3 Zoll über die Seiten stangen und den vordern Stab herabhängen. 4) Bei Anbringung von Aushängekasten und sonstigen zu Ausstellung der Waaren dienenden Verkaufs-Vorsetzern verschütten werden muß. Großenhain, am 15. August 1866. Der Stadtrath. Otto Franke, stellv. Bors. bedarf es, wenn dieselben in den Raum des Trottoirs hineinreichen, jeder Zeit der ausdrücklichen Geneh migung der hiesigen Polizeibehörde, und es sind der artige Gesuche um diese Erlaubniß stets rechtzeitig und vor der Herstellung der beabsichtigten Vorrichtung hier einzureichen. Roß-, Wieh-, Bretter- und «Krommarkt zu Großenhain. der Tags darauf fallende «Krammarkt wird abgehalten. Großenhain, am 11. August 1866. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld- oder entsprechenden Gefängnißstrafen geahndet, vorschriftswidrige Herstellungen auch soweit nöthig auf Kosten der Con- travenienten polizeiobrigkeitswegen beseitigt werden. Der Stadtrath. Großenhain, am 13. August 1866. Heerklotz. Die auf die Grundsteuern des abgelaufenen -ritten HeheterminS <^^44444^4444^ von vielen Beitragspflichtigen noch zu leistenden Zahlungen sind nunmehr Lofort und spätestens -iS zum Schluffe laufenden Monat- an die hiesige Stadtsteuer- Einnahme abzuführen, widrigenfalls zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Zwangsverfahren unnachsichtlich Da mehrfach wahrzunehmen gewesen, daß die vor den Schau- «0^4444444444444^44444)^ fenstern und Verkaufsladen angebrachten Außenschirme, sogenannte Markisen, sowie die an einzelnen Hausern befindlichen Aushangekasten in einer Weise befestigt sind, daß dadurch die Passage auf dem Trottoir behindert wird, so sehen wir uns genöthigt, folgende Vorschriften zu erlassen: 1) Außenschirme dürfen nur dergestalt vor den Gewölbe fenstern angebracht werden, daß die zu deren Aufspannung erforderlichen Stangen mindestens 84 Zoll von dem Trot toir an gerechnet befestigt sind. Diese Höhe muß sowohl vom Punkte der Befestigung, am Gebäude, als auch vom vordern Ende der Stange vorhanden sein. L) Die Länge der Seitenstange hat sich nach der Breite der Trottoirs zu richten und letztere in keiner Weise zu überschreiten. Bekanntmachung, die Prüfung der Rauhandwerker 6e1r. Diejenigen Bauhandwerker, welche im Laufe des bevorstehenden Winterhalbjahres der zur selbst ständigen Ausführung und Leitung von Bauten erforderlichen Prüfung bei der Prüfungscommisfion für Bauhandwerker in Dresden sich unterziehen wollen, werden hiermit aufgefordert, ihre bezüg liche Anmeldung, unter Vorlegung von Zeugnissen über ihre bisherige Vorbildung und practische Thätigkeit, bei dem Vorsitzenden der gedachten Commission, Herrn Stadtrath Lehmann allhier, bis zum 30. September dieses Jahres mündlich oder schriftlich zu bewirken. Dresden, den 13. August 1866. Königliche Kreis - Direktion. von Koenneritz. Buchheim. Der Großenhainer Zweigverein zur Gustav-Adolph-Stiftung «04444444444444444/44444;* gedenkt diesmal seine Jahresfeier hier am Ephoralorte nächsten SS. Mag «ft mit einem Gottesdienste in hiesiger Hauptkirche früh 9 Uhr und nach dem Gottesdienste mit einer Besprechung auf dem Rathhaussaale abzuhalten. Die Predigt wird k. Meißner aus Lampertswalde halten und den Bericht 8ux. Clauß erstatten. Alle Freunde und Förderer des Vereins in der Stadt sowohl, wie in den der Ephorie einbezirkten Parochien werden hiermit eingeladen, zu dieser Feier sich zahlreich mit uns zu vereinigen und Gott zu danken, daß er auch in diesem bedrängten Jahre an willigen und fröhlichen Gebern es nicht hat fehlen lassen; insbesondere auch an der Besprechung der Vereinsangelegenheiten auf dem Rath- hause sich zahlreich zu betheiligen. Der Vorstand durch Clauß, 8.