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Mß hnc G'" 20 M uch wi^ hrt. r. "ME v Mit >!«<> . 1. ortwaz^ ßplt ärbt. iseur^, IMttS. I gel^ M, iu 80^ I Psu" lll grü"^ g- » Weicht Lokal-Anzeiger für Ottendorf-Okrilla und Umgegend nnrn NlllcrhallNgs Druck unö Verlag von Hermann Kühle, Ottenöorf-Okrilla. Nummer ^02 Sonntag, den September M8. Kn Z ei g en - prei s: n Die einspaltige Zeile oöer Seren kaum st 20 Psg., Lokalpreis 13 psg. 1 Keklamen aus Ser ersten Leite 40 psg. st Knzeigen-Knnahme bis spätestens Mittags 12 Uhr -es st Erscheinungstages. Bezugs-Preis: vierteljährlich beim Kbholen von Ser Leschästsstelle 1,20 Ml!., frei ins tzaus 1,30 MK. Einzelne Nummer 10 psg. Erscheint Dienstags, Donnerstags unö Lonnabenos Nachmittag. Verantwortlicher Schriftleiter Hermann Kühle, Lrotz-Okrilis. s7. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung über den Neichsstempel für Geldumsätze. t. Die Geldunisatz« im inländischen Betciebe eine« der Anschaffung und D rleihuna von Geld dienenden GeschästsuMeimhMi'Ns unterließen für die Zeit nach dem 30. Juni 1918 dem Reichsstempel nach dem bis zum Schlüsse des Geschäftsjahres berechneten Habenzinsen, auch wenn diese einem im Auslande wohnenden Kunden berechnet werden (Reichsstempel- gesetz HZ 76, 77 und Tarisnummcr 10 in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1918 — R -G -Bl. S. 799 —, Reichsstempel-Ausführungsbestimmungen § 158 ff — Z Bl. für das Deutsche Reich S 315 —). Steuerstellen für diese Abgabe sind: Die Hauptzollämlec Bautzen, Chemnitz, Dresden II, Leipzig II, Plauen, Zittau je für rhren Bezirk, überdies oas Hauptzollamt Chemnitz für die HauptzollamtS- bezirke Annaberg und Freiberg, das Hauptzollamt Dresden II für die Hauptzollamtsbezirke Dresden I, Meißen, Pirna und Schandau, das Hauptzollamt Leipzig II für die Hauptzollamtsbezirke Grimma und Leipzig I, das Hauptzollamt Plauen für den Hauptzollamtsbezirk Eibenstock. II. Wer im Inlands Geschäfte der bezeichneten Art betreibt, wird nach den Reichsstempel- Ausführungsbestrmmungen in der Fassung vom 29 Juli 1918 H 160 Abs. 2 (Z. Bl- für das Deutsche Reich S. 3>5) aufzeforderr, sein Geschäfisunternehmen nebst sämtlichen Zweig stellen spätestens bis zum 15. September 1918 oder wenn das Unternehmen am 1. August 1918 noch nicht bestanden hat, binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Betriebs der zuständigen Steuerstelle anzuzeigen. III. Anzeigepflichtig sind auch Sparkassen und Genossenschaften IV. Die Anzeige hat den Namen (Firma und Inhaber) und den Wohnort (Sitz der Firma) des Anzeigepflichtigen, die von ihm betriebenen Zwergstellen und den Geschäftssitz dieser Stellen, dre Act des Geschäftsunternehmens und die Angabe des Geschäftsjahres zu enthalten. Zweigstellen sind unter Angabe der Hauptniederlassung und ihres Sitzes auch der Steuerstelle anzuzeigen, in deren Bezirk die Zweigstelle ihren Sitz hat. V. Ocffentliche Sparkaffen haben die Abgabe nur für denjenigen Geldumsatz zu entrichten, der aus die dem eigentlichen Sparkassenverkehr fremden Geschäfte entfällt (Tarisnummer 10 Befreiungen Absatz 2). Ais Geschäfte, die dem eigentlichen Sparkaffenve kehr im Sinne des ReichSstempelgesetzes fremd sind, sind die Geschäfte in demjenigen Geldverkehre der Sparkasse anzusehen, für welchen Sparbücher nicht ausgestellt sind bei dem über das Gut haben durch Scheck verfügt werden kann. Geschäfte in lausender Rechnung mit Kredil- ^inräumung fallen unter die dem eigentlichen Sparkassenverkehre fremden Geschäfte auch dann, wenn eine Verfügung über das Guthaben oder einen eingeräumten Kredit mittels Scheck ausgeschlossen ist. Unterhält die Sparkasse neben dem eigentlichen Sparverkehr einen «»kehr der vorstehend bezeichneten Art, so findet die Befreiung für den ersteren nur statt, denn über den Sparverkehr und den vorstehend bezeichneten Verkehr getrennte Konten ge- lühit werden. VI. Eingetragene Genossenschaften sind abgabepflichtig, falls ihr Geschäftsverkehr über den Kreis ihrer Mitglieder hinausgeht (Tarifnummer 10 Befreiungen Absatz 3). VII. Ocffentliche Sparkassen und Genossenschaften sowie deren Verbandskassen, für die dach der Art ihres Geschäftsbetriebs eine Steuerbefreiung besteht (Tarifnummer 10 Befreiungen Absatz I), haben dies zur Einreichung ihrer Satzungen und Geschäfts - Be engungen bei der Erstattung der Anzeige nachzuwelsen. Aufforderung zur freihändigen Abgabe vorgrmnsterter Rinder. I. Alle in den Gemeinden Citnuersdorf bei Hermsdorf, Eisenberg, Herms dorf, Krieschendorf, Koschwitz, Ottendorf, Ullersdorf, Zaschendorf em'chüeßlich der dazu gehöngea seibstänoigen Gutsbezirke wähnenden Ruidmehhalter, bei denen durch die Vormustemngsausschüffe der Amtshauptmannschaft im Mai und Juni 1918 Rinder ausge wählt und mit einen Haarschnitt gekennzeichnet worden sind, werden hierdurch aufgefordert, diese Tiere umgehend, spätestens aber bis zum 19. September 1918 zum gesetzlichen Höchstpreis an einen Fleischer des Bezirks der Amtshauptmannschaft gegen ernen hier gültigen Viehbezugsschein zum Verkaufe zu bringen. Der Verkauf darf aber nur fest erfolgen. Sogenannte vorläufige Verkäufe, die ohne Vorlegung des ViehbczugsscheineS seitens eines Fleischers erfolgen, sind verboten. Der freihändige Verkauf an Viehhändler ist nur zulässig, wenn diese eine besondere Genehmigung der Ämtshauptmannschaft hierzu vorweisen. Der freihändige Verkauf eines angeschnittenen Tieres ist vom Verkäufer der AmtS- hauptmannschast umgehend portofrei unter Einsendung der Verkaufskertc („Anzeige über den Ankauf von Schlachtvieh auf Viehbezugsfcheine"» mitzuteilen. Im Falle der Umer- lassung dieser Anzeige muß der Viehhalter mit den Kosten belastet werden, die durch die vergebliche Einleitung des Enteignungsverfahrens für das bereits verkaufte Vieh entstehen. II. Diese Aufforderung hat die W'rkung, dag alle anderweitigen Verfügungen über die mrt einem Haarschnitt versehenen Rinder nichti > sind. Den rechtgeichäflüchen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege de- Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. III. Die Stallhöchstpreise für Rinder betragen für 50 kg Lebendgewicht: u) bei ausgemästtten oder vollfleischigen Ochsen und Kühen bis zu 7 Jahren, Bullen bis zu 5 Jahren und Färsen jeden Gewichts, sowie ausgemästeten oder voll- fleischigen Ochsen und Kühen über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und angefleischten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jedes Alters im Gewichte von über 11,5 Zentner (Klasse H.) 90 Mark, für bestausgemästete Tiere (Fetträger) darf ein Zuschlag nicht gezahlt werden, sondern diese sind ebenfalls zu dem Preise in Klaffe A zu berechnen, b) bei angefleischten Ochsen und Kühen über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und angefleischten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jedes Alters im Gewichte von 11,5 Zentnern und darunter, sowie angefleischlen Fressern (Klaffe ö) 80 Mark, c) bei gering genährten Rindern einschließlich der Fresser sind nach Klaffe B zu be werten. 6) Bei minderwertigen Rindern (sogen. Ausputzern) (Klaffe v) jedes Gewichts und Alters richtet sich der Preis nach der Güte des Tieres. Er darf jedoch den Preis von Klaffe C nicht erreichen. Die Feststellung des Lebendgewichts hat am Standort des Tieres (Stall) zu erfolgen. Dabei sind 5 vom Hundert des Gewichts bei der Preisfeststellung unberücksichtigt zu lassen. Ist die Gewichtsfeststellung um Standort nicht möglich, so unterbleibt die oorgeschriebenc Gewichlskürzung, wenn das Tier zur Wage einen Weg von mindestens 5 Kilometer ge trieben worden ist. IV. Gegen diese Aufforderung zur Abgabe vorgemusterter Rinder kann binnen 3 Tagen nach chrer Veröffentlichung in den Amtsblättern der Ämtshauptmannschaft schriftlich bei dieser Einspruch erhoben werden, wenn nicht schon ein Einspruch gegen die Anschneidung desselben Tieres zurückgewiesen worden ist. Der Einspruch ist genau zu begründen. V. Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark muß bestraft werden: a) wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, b) wer einen andereren zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den di« Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet, e) w-r Rinder, die von dieser Aufforderung betroffen werden, bei Seite schafft, be schädigt oder ohne Genehmigung schlachtet, ä) wer dieser Aufforderung zum Verkaufe von Rindern, die von dieser Bekannt machung betroffen werden, nicht nachkommt, e) wer Rinder den zuständigen Beamlen gegenüber verheimlicht. VIII. . Abgabepflichtige haben jede Veränderung des Geschäftsjahres, der Zweigstellen, des Inhaber« de« Geschäfts sowie die Aufgabe des Geschäfts und jede Aeuderung des Ge schäftsbetriebs, die nach Tarifnummer 10 BefreiungenMbsatz 2, 3 den Eintritt der Steuer- Wcht begründet, binnen zwei Wochen nach Eintritt in gleicher Weise anzuzeigen. Binnen; gleichen Frist ist eine Verlegung de« Geschäfts der bisherigen und, sofern das Geschäft! einen anderen Steuerbezirk verlegt wird, auch der neuen Steuerstelle anzuzeigen. IX. Die Anzeigepflichtigen sind berechtigt, die Anzeigen in doppelter Ausfertigung einzu- ^en und eine Ausfertigung mit Bestätigung der Anzeige zurückzuverlangen. X. s Wer der Anzeigepflicht in H 76 Abs. 1 des Reichsstempelgeseßes zuwiderhandel!, hat H 78 eme Geldstrafe verwilkt, die dem zehnfachen Betmge der hinterzogenen Abgaben ^chkommt. Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgeftellt werden, so tritt Geldstrafe von 150 -100000 Mark ein. ! j Dresden, am 23. August 1918. * ! Königliche Generalzollvivektio«. j VI. Sollten Tiere, welche nach dieser Aufforderung abzuliefern sind, bis zum 10. September 1918 nicht freihändig abgegeben werden, so würde sich die Amlshauatmannschaft gezwungen sehen, diese Tiere sofort zu enteignen. Die Anordnung der Enteignung würde dann im Rechtsmittelweg nicht mehr anfechtbar sein. Dresdrn-Neustadt, am 27. August 1918. Die KöMAlitye Amtshanptmanuschaft. Hafer für Zuchttiere. Halter von Zuchtbullen, Ebern, Zuchtsauen, Ziegenböcken und Zuchtschafen, welche Hafer oder Gemenge aus Hafer und Gerste an; diese Tiere verfüttern wollen, haben die« bis 4. September dss. Js. im Gemeindeamt zu melden. Otrc«dorf>Morttz»ori, am 30. August 1918. Ver Gemeindevorstand.