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en c Ari? 6, W-Ij TharM Men, Mknlehn und die Umgegenden. Amlsblult en sür die Ugl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den ^tadtrath zu Wilsdruff, sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstaas, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Post bezogen 1 Mk. 55 Pf. 'II Inf erste werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion Martin Berger daselbst. Sonnabend, den 12. März 18S8 Wildberg ebenfalls und in» „LUN» ^«11«»" in HV»l8«t»uN; Mittwoch, den 25. März §898 von Vormittags 8 2 Ahr an Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: '"4" Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gotthelffriedrichsgrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilken ¬ dorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leschen, Lüttewitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Niergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfeld, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wettcrwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls II» „LU!» D«ut8«il«u Uuus" I» Zs088c» ; Vas diesjährige Musterungsgeschäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden Freitag, den s8. März §898 von Vormittags 28 Ahr an —-^fnr die Militärpflichtigen aus der 8t»stt L.»in>»»»i«vQ, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch iw» 88I»«U8V LU I «n»inr»tL8«I»; , Sonnabend, den §9* März s898 von Vormittags 8 Ahr an ' für die Militärpflichtigen aus der WilDst» u», sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: " Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch und Grumbach in» .,,11111 L» ^Vil8«I»uN Mund ' Montag, den 2^. März 1898 von Vormittags 8 Ahr an °' für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: M Helbigsdorf, Hcrzogswalde, Hühndorf, Kaufbach, Keffelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg Niederwartha, Obersteinbach, Röhrsdorf, Roitzsch, Nothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Dienstag, den 22. März 1898 von Vormittags 8 2 Ahr an Militärpflichtigen aus den 8t»«lt»n Stoßen und 8i«k«ulvl»u und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirs Nossen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choren-Toppschädel i-II <S»8tIiv1« „LUN» I>«ut8«t»en H«U8" »n Zs«88»I» iwoi No. »I d au? . Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1878 98, ingleichen die zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich . bei den früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Militärrestanten und überhaupt Solche, über deren Militärverhältniß noch nicht end- saftig entschieden worden ist, oder, welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in 8 33 des Reichs- nnlitärgesetzes vom 2. Mai 1874 verbunden mit 8 26 Punkt 7 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheile in den be 16. nL echt ^'gedachten Musterungsterminen pünktlich zu erscheinen. hrt si'^- In Fällen, in welche die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalber' unthunlich ist, sind zur Entschuldigung des Außenbleibens utnebE-Mche Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich augestellt ist, von der Ortspolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen (8 62 Punkt 4 der Wehrordnung.) )baÄ Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungsberechtigten ist frciaestcllt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Kommission loosen wirb. Die Herren Gemeindevo» stände und von Seiten der Stadträthe und bez. Stadtgemeinderäthe je ein RaLbsnirtgtieö bez. Beamter der Behörde haben zu den . Husterungstrminen sich mit einzufindeu und behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtgen auch während des Termins anwesend zu sein »srffA ... ... .. — Zeugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht, 1. daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Diensteintritte melden darf, ohne daß ihm jedoch hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils erwächst (8 63 Punkt 8 der Wehrordnung). 2. daß die zu einer 4jährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften sofern sie dieser Verpflichtung nachgekommen sind, nach 8 12 Ziffer 2 der Wehrordnung außer der Vergünstigung einer nur drei- anstatt fünfjährigen Dienstzeit in der Landwehr ersten Aufgebots in der Regel auch Befreiung von den jährlichen Hebungen genießen; und daß endlich 3. diejenigen Militärpflichtigen, welche sich zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie verpflichten wollen, hierüber eine Einwilligungserklärung des Vaters bez. des Vormundes womöglich schon im Musterungstermine beizubringen haben. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, a. daß alle etwa wegen bäuslicber Beirhäitniffe oder sonst anzubringenden Ai«träqe ans Zurückstellung einige Zeit vor dem Beginne de» Musterung nnv sväteftens im Musterungstermine selbst unter Beifügung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen einzureichen sind, da da auf die Verheißung eines nachträglich zu führende» Beweises keine Rücksicht genommen werden darf. Insbesondere sind, wenn das Gesuch mit Krankheit der Angehörigen begründet werden soll, die Letzteren der Königlichen Ersatz-Kommission in dem Musterungstermine zum Zwecke der Untersuchung durch den dienstthuenden Militärarzt vorzustellen. Ist dies unthunlich, so ist ein Zeugniß des Bezirkvarztes über den Gesundheitszustand, beziehungsweise über die behauptete Arbeits- und Aufsichtsunfähigkeit der betreffenden Angehörigen beizubringen. 6. daß Zurückstellungs-Anträge, zn welchen nicht das dafür bestimmte Ko--mula-- verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen, c. daß auf alle Zurückstellungsanträge, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Kommission in Gemäßheit der Bestimmung in 8 63 Punkt 7 Abs. 2 der Wehrordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigtem Musterungsgeschäfte eingetreten ist. ck daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Kommission an die Königliche Oberersatz-Kommission, sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersotzkommission an die .königliche Ober-Rekrutirungsbehörde gelangen und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz- Kommission, da dieselben Anordnungsgeinäß ivür-stcn» bis z»m »». August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Be gründung vorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz-Kommission einzureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Orts, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reklamation halber zu beachten und zu thun haben. o- daß, wer an Epilevfie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des Bezirksarztes beizu bringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden Dsunevstag, den 24. März 1898, Vormittags 9 2 Ahr koosungstermin für den gesammten Aushebungsbezirk Nosien »NI „LUU, Vvlit»«!»»» IN»»»" In Zs«88vn. k. die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehrordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militär pflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse, welche wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bez. in das vorstehend unter b gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oder auf das Ergebniß eingezoaener sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen müsfen, und daß eine blohe Beglaubigung andere» Atteste, mit Ausnahme der oben erwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse hierzu nickt anSreickt. Meißen, am 12. Februar 1898. Der Civiworsitzende der Königlichen Ersatz-Kommission des Anshebungsbezirks Nossen. Schroeter. sein 2^