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, Ertra-Blatt der „Sächsischen Elb-Zeitung." Regulativ, die Beobachtung des Elbeiögangö und der hierdurch oder durch andere Umstände verursachten Hochfluthen, sowie die Verbreitung der hierauf bezüglichen Nachrichten betreffend. Um den Aufbruch dcö Elbciscö, sowie dessen Folgen oder den Verlauf sonstiger Hochflnthen, genau zu beobach ten, und den Bewohnern der mit Ueberschwcmmung bedrohten Ortschaften an den Elbufcrn die Füglichkeit der Veran staltung rechtzeitiger Sichcrhcitsmaßregcln zu geben, sind, mit Genehmigung der Königlichen Ministerien dcö Innern, der Finanzen und dcS Kriegs, unter Aufhebung deS hierauf bezüglichen Regulativs vom 13. Januar 1857, folgende Bestim mungen getroffen worden, welche kraft des von dem Königlichen Ministerium dcS Innern der unterzeichneten Königlichen KrciSdircction und der Amtshauptmannschaft zu Meißen hierunter nach Maaßgabe der im Gesetz- und Vcrordnungöblattc vom Jahre 1856 Seite 409 befindlichen Bekanntmachung vom 10. Deccmbcr 1856 crthcilte» Auftrags auch für die zu dem Leipziger Regierungsbezirke und der Amtshauptmannschast zu Grimma gehörige Elbuferstrecke im Gerichtöamtsbezirkc Strehla Anwendung zu leiden haben. 1. Die Sammlung von Nachrichten über die auf den Eisgang und das Hochwasser bezüglichen Ereignisse im Jnlandc sowohl, alö in den beiden angrenzenden Elbufcrstaaten, ist der Königlichen Wasserbaudirection allhicr übertragen. 2. Sobald dieselbe auö diesen Nachrichten auf den baldigen Aufbruch dcö EiscS und die Möglichkeit einer dadurch entstehenden Gefahr oder ans den Eintritt einer sonstigen Hochfluth schließt, wird sic sofort den Königlichen Mini sterien dcS Innern, der Finanzen nnd dcS Kriegs, der Königlichen KreiSdircction zu Dresden, den Amtöhauptmannschaftcn zu Pirna, Dresden und Meißen, der Polizeidircctiou und dem Stadtrathc allhier daö Nöthigc, beziehentlich auf telegra phischem Wege, anzcigcn und mitthcilen, und diese Mitteilungen so lange fortsctzcn, alö noch Gefahr vorhanden ist. § . 3. Während dieser Zeit werden die über daö Verhalten dcö Stroms eingehenden Nachrichten in Krippen, Königstein, Pirna, Pillnitz, Dresden, Kötzschcnbroda, Meißen und Riesa mittels eines, von cintrctcndcr Dunkelheit an zu erleuchtenden TafclanschlagcS zu Jedermanns Einsicht öffentlich bekannt gemacht werden. Diese Bekanntmachung er folgt in Dresden und Meißen an den dasigcn Elbbrückcn, in Pillnitz an der Tclegraphenstation, und an den übrigen Orten auf den Eisenbahnstationen. § . 4- Den durch die Hochfluth bedrohten Ortschaften wird, soweit irgend thunlich, die erste Nachricht von der mög licherweise cintretcndcn Gefahr durch die Amtshauptmannschast zngehcn ; bezüglich des weiteren Verlaufs muß es jedoch den Bewohnern jener Gegenden überlassen bleiben, von den in §. 3 gedachten Veröffentlichungen zu ihrer eigenen Sicherung rechtzeitig Kenntniß zu nehmen, und haben die betreffenden G.cmcindcvorstände dafür zu sorgen, daß in angemessenen Zwi schenräumen die fraglichen Nachrichten durch zuverlässige Boten, soweit thunlich schriftlich, von den betr. Stationen erholt und ihres OrtS bekannt gemacht werden. Die nähern Bestimmungen hierüber sind von den Amtöhauptmannschaftcn zu trcffen. § . 5. Außerdem werden die Ufcrbcwohncr von der eintrctcnden und wachsenden Gefahr durch besondere Schall und beziehentlich optische Signale — (Kanonenschüsse, Flaggen und Fackeln oder Kicnkörbc) — in Kenntniß gesetzt werden. § . 6. Eö werden nämlich nach Verschiedenheit der Fälle folgende Signale angewandt: u) sobald überhaupt Vorsicht nöthig ist, 1 Schallsigual und das Aufziehen einer rothen Flagge, welche 'bei cintrctcndcr Dunkelheit durch eine Fackel mit großer Flamme zu ersetzen ist; si) beim Eiöaufbruch auf irgend einem Punkte dcö Landcö odcr überhaupt bei zu besorgender Gefahr durch Steigen dcö Wasscrö 2 Schallsignalc und 2 Flaggen von rothcr und weißer Farbe, bezie hentlich 2 Fackeln; e) bei bevorstehender großer Gefahr 3 Schallsignalc und 3 Flaggen, von rothcr, weißer »nd gelber Farbe, beziehentlich 3 Fackeln. Die ausgestellten optischen Signale müssen hinreichend lange Zeit hindurch stehen bleiben und rcsp. unterhalten werden. §. 7. Zu Signalstationen werden bestimmt: die Festung Königstein und Dresden, von wo auö bloö Schall signalc durch Kanonenschüsse gegeben werden, ferner die Bahnhöfe zu Krippen und Pirna, inglcichen Pillnitz und Kötzschcnbroda, sowie der Vogclbcrg bei Nünchritz, wo allenthalben bloö Flaggen- odcr Fackel-Signale gegeben werden, endlich die Anhöhen bei Hirschstein, Nicsa und Strehla, von welchen auö Flaggen- odcr Fackcl- und zugleich Schall signalc durch Kanonenschüsse wcrdcn gegeben werden. §. 8. Sofort nach Eingang der in §. 2 erwähnten ersten Nachricht wird feiten der Amtöhauptmannschaftcn zu Pirna, Drcödcn und Meißen für Besetzung sämmtlichcr Stationen für optische Signale mit den zur Bewachung und Signalisirung nöthigcn Personen, sowie für Bcrcithaltung der erforderlichen Utensilien gesorgt wcrdcn; wie denn auch die sofortige Absendung der nöthigcn Geschütze ncbst Mannschaften nach den, am Schlüsse des vorigen §. bezeichneten 3 Statio nen durch daö Königl. Kriegoministcrium unmittelbar erfolgen wird. §. 9. Darüber, wenn ein Signal und welches solchenfalls gegeben werden soll, wird von der Wasserbaudirection Bestimmung getroffen, welche in Krippen, Königstein, Pirna, Meißen, Nicsa und Strehla durch die daselbst stationirtcn Wasserbaubcamtcn, in Pillnitz durch den Tclcgraphcnbeamten und in Kötzschcnbroda durch eincn an dasiger Eisenbahnstation von hiesiger Amtshauptmannschast aufgcstclltcn bcsondcrn Posten erfolgt. Daö Signal von Riesa wird sodann jcdeömal von der Station bei Hirschstein wiederholt. §. 10. Die Bestimmung deö Zeitpunktes, von welchem an die Besetzung der Signalstationen entbehrlich wird, hängt von der Wasserbaudirection ab, welche zu diesem Dehufe wegen Nückbcrufung der nach §. 8 von den Amtshauptmann- schaftcn auf die Stationen abgeordnetcn Personen der betreffenden Amtshauptmannschast Mittheilung zu machen hat, wegen Nückbcrufung dcr am Schluffe dcö §. 8 gedachten Geschütze aber, bezichcndlich durch den in Nicsa stationirtcn Wasscrbau- beamten, dem betreffenden Gcschützcommandantcn schriftliche Anweisung zugchen zu lassen und von dem Erfolge die Amtö- hauptmannschaft Meißen zu benachrichtigen hat. §. 11. Abgesehen von den zunächst den Wasserbaubcamtcn obliegenden und von ihnen zu besorgenden Vorkehr ungen zur Sicherung der eigentlichen Strom-, Ufer- und Dammbauwcrkc, bleiben die an den einzelnen Orlen behufs der Vermeidung drohender oder bereits entstandener Wasserschäden zn treffenden polizeilichen Sichcrungsanstalten den be treffenden Polizeibehörden und deren Localbcamtcn, beziehentlich unter Aufsicht dcr Amtöhauptmannschaftcn, überlassen. Hiernach haben Alle, die cs angcht, sich gebührend zu achten. Dresden, am 20. Januar 1864. Königliche K r e i s - D i r e c t i o n. vo» Oppell. Lingke. Druck von Legler »Zeuner in Schandau.