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Da dieses Gewerbe zu denjenigen nicht gehört, zu deren Betrieb im Umherziehen, nach den speciell für das Königreich Sachsen hierunter geltenden Bestimmungen, Ausländern, d. h. Nichtrcichsangchörigcn, Legitimationsscheine ausgestellt werden können, und aus diesem Grunde auch ange nommen werden darf, daß jene Ausländer mit Sächsischen Legitimationsscheinen nicht versehen feien, ebensowenig aber sich annehmett läßt, daß sie durchgehends mit von höheren Verwaltungsbehörden anderer, zum Deutschen Reiche gehöriger Staaten ausgeferiigten Legitimationsscheinen zum Gewerbe- betriebe im Umherziehen ausgcstattet seien, die, soweit sie ihnen etwa crtheilt worden sein sollten, die Inhaber allerdings auch für das Königreich Sachsen zu dem fraglichen Gewerbebetrieb legitimiren würden, so liegt zu Erklärung der Eingangs gedachten Thatsache die Annahnie nahe, daß die Polizeibehörden und die Organe derselben den Weisungen, welche denselben mittelst Verordnung vom 12. Juni t865 und der ihnen untcrm 28. Juni 1870 zugefcrtigten Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1870 zu Theil geworden find, nicht gehörig nachkommen, und die Berechtigung der fraglichen Personen zum Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht genau genug controlircn. Mit dem augenscheinlichen Uebcrhandnehmcn der in Frage befangenen Gcwcrbtreibenden müssen sich aber auch die begründeten Klagen, ins besondere der ländlichen Bevölkerung, über die bcachtcnswerthen Belästigungen, welchen sie von Seiten dieser umherziehenden Händler seit längerer Zeit notorisch schon ausgesetzt ist, nicht bloS von Neuem geltend machen, sondern mehr und mehr steigern. Neuerdings haben sich aber nächst diesen, mehr oder weniger der Sicherheitspolizei angehörigen, Klagen insofern noch gesundhcitspolizeiliche Bedenken gegen den Aufenthalt jener Umherzügler in Sachsen geltend gemacht, als mehrfach Einschleppungen des Aplins rseurrsns Seiten einzelner Individuen der gedachten Art wahrzumhmen gewesen sind, welche bei der hcrumziehendcn Lebensweise der an dieser Typhusform Leidenden den öffent- lichen Gesundheitszustand ernstlich bedrohen, wie denn in diesen Fällen überdies auch der Staatscasse insofern besondere Lasten noch erwachsen, als derartige Kranke, insoweit sie zu Uebertragung der Kosten ihrer nothwendigen Verpflegung in öffentlichen Krankenhäusern aus eignen Mitteln nicht im Stande sind, was in der Regel der Fall ist, als Landarme zu behandeln und auf Kosten der Staatscasse zu verpflegen sind. Zugleich kommt in Betracht: 1) daß die slavonischen und ungarischen Topfstricker und Drahtwaarenhändler thatsächlich zunächst lediglich zu dem Zwecke in das Land zu kommen pflegen, um im Umherziehen in demselben ihr Gewerbe zu betreiben und 2) daß nach Artikel 18 des Handels- und Zollvertrags zwischen dem Zollvereine einer Seits und Oesterreich anderer Seit« vom 9. März 1868 (Bundesgesetzblatt von 1868 Seite 239 flg.) der Gewerbebetrieb im Umherziehen von der in jenem Artikel 18 in Bezug auf Handel und Gewerbe als Regel ausgesprochenen Gleichberechtigung der Angehörigen beider Ländercomplcxe ausdrücklich ausgeschlossen ist, und nur gegenseitige Vcrkehrsfreiheit für Messen und Märkte versprochen wird, endlich 8) daß die von den höheren Verwaltungsbehörden der zum Deutschen Reiche gehörigen Staaten ausländischen, d. h. nicht reichsangehörigen, Personen ausgestellten Legitimationsscheine zum Gewerbebetriebe im Umherziehen zwar auch für das Königreich Sachsen gelten und daher auch ausländische Gewerbtrcibende der hier fraglichen Art, wenn sie sich im Besitze solcher Legitimationsschcinc befinden sollten, auf die Jahresdauer der letzteren zum Gewerbebetriebe im Umherziehen innerhalb des Königreiches Sachsen legitimiren würden, einer der in § 62 der Deutschen Gewerbeordnung angegebenen Gründe aber, aus denen die Mitführung von Begleitern gestattet werden darf, bei den hier in Rede stehenden Personen im Allgemeinen nicht als vorhanden angenommen werden kann. Es hat sich daher das Königliche Ministerium des Innern zu der gemessenen Anordnung veranlaßt gefunden: daß den slavonischen und ungarischen Topsstrickern und Drahtwaarenhändlern, die gehörige Berichtigung der Gewerbesteuer vorausgesetzt, die Ausübung ihres Gewerbes im Umherziehen innerhalb des Landes zwar dann und nur dann, wenn sie für ihre Person mit einem von einer compctcnten höheren Verwaltungsbehörde eines zum Deutschen Reiche gehörigen Staates ausgestellten und auf das betreffende Kalenderjahr lautenden Lcgitimationsscheine versehen sein sollten, zu gestatten sein wird: insoweit aber die betreffenden Individuen der vorstehenden Voraussetzung zu entsprechen nicht vermögen, denselben der Gewerbebetrieb und der Handel mit ihren Waarcn im Umher» ziehen innerhalb des Landes zu untersagen und dieselben in allen Fällen dieser Art unnachfichtlich mittelst Marschroute, nach Befinden mittelst Schubes über die Sächsisch-Böhmische Grenze zu weisen seien. Dagegen wird den gedachten Individuen der bloße Handel auf Messen und Jahrmärkten auch ferner zu gestatten sein. Die Polizeiobrigkeiten dc- hiesigen Regierungsbezirks werden demgemäß zur strengsten Handhabung der vorstehenden Bestimmungen angewiesen, wit dem Bemerken, daß im Gensdarmericblatte das Nöthige bekannt gemacht werden wird. Bautzen, am 31.Juli 1872. Königliche Kreisdireetion. - von Beust. v. Zezschwitz. Südlausitzer Staatseisenbahn. Concurreuz auf Erd- und Felseuarbeiteu, VII. Sektion, 4 Accorde. Massenbewegung "Accvrdl: 85357 CM., Accord U: 8480V CM-, Accord lll: 73630 CM-, AccordlVr 88132 CM. i. Bauant-inchmer.wollen sich persönlich im Bureau der Siction zu Neusalza einfinden und dort unter Einsicht der Bedingungen, welche alles Wertere rnthallen, Blanquets in Empfang nebmen. Abgabe der Blanquets: 14. August d. I. Löbau, den 3. August 1872. Der Königliche Kommissar. Schrstner.