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Amtsblatt der Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt, Ostritz und Reichenau, des Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichen der Stadträthe zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgemeinderäthe zu Ostritz, Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels und (Sewerbekammer zu Zittau. Bekanntmachung. Der Dorsweg in Temritz wird wegen eines Scheunenumbaues für den Durchgangsfahrverkehr bis auf Weiteres gesperrt und letzterer auf den Saljensorster Cvmmunicationsweg beziehendlich auf die Chaussee Verwiesen. Bautzen, am 28. Febr. 1880. Königliche Amtshauptmannschaft daselbst von Salza. Otto Bekanntmachung, das diesjährige Ersatzgeschäft im Aushebungsbezirke Löbau betreffend. Zur Vornahme der diesjährigen Musterung der Militairpflichtigen und der Classification der Mann schaften der Ersatz-Reserve I. Classe, der Reserve und der Landwehr im Aushebungsbezirke Löbau sind fol gende Tage und Orte anbcraumt worden, als: I) Dienstag, der AS. März, von früh '/-bl Uhr an, in Tuchatsch'S Gasthofe in HonyrNr« für die Stadt Neusalza und die Orte Dürrhennersdorf, Ober- und Niedersriedcrsdorf, Schönbach, Neudorf- Schönbach, Neu-Schönberg, Spremberg und Taubenheim! B Mittwoch, der »1. März, von früh K Uhr an, ebendaselbst für die Orte Beyersdorf, Ober-Cunewalde, Cunewalde, Oppach, Schönberg und WcigSdorf mit Zöblitz! 3) Donnerstag, der 1. April, von früh ' 28 Uhr an, ebendaselbst für die Orte Ebersbach, Alt- und Neu-Eibau: 4> Freitag, der 2. April, von früh H28 Uhr an, ebendaselbst für die Orte Alt- und Neugersdorf und Walddorf; 5) Sonnabend, der t. April, von früh '/-8 Uhr an, im Gasthofe zum Lamm in INibn» für die Stadt Bernstadt und die Orte Altbernsdorf a. d. E., Berzdorf a. d. E., Dittersbach a. d. E., Kemnitz, Kicsdorf a. d. E-, Kunnersdorf a. d. E., Neundorf a. d. E., Schönau a. d. E. und Großhennersdorf; 6) Montag, der 5. April, von früh '28 Uhr an, ebendaselbst für die Orte Berthelsdorf, Herrnhut, Oberoderwitz, Ober- und Nieder-Nennersdorf, Ober- und Nieder- Ruppersdorf, Ober- und Nieder-Strahwalde; 7) DicnStag, der U. April, von früh V28 Uhr an, ebendaselbst sür die Stadt Löbau und die Orte Lauba und Lawalde; 8) Mittwoch, der 7. April, von früh NK Uhr a», ebendaselbst für die Orte Ober- und Nieder-Cunnersdorf, Ebersdorf, Kottmarsdorf, Ottenhain, Groß- und Klcinschweidnitz; 9) Donnerstag, der 8. April, von früh ' -8 Uhr an, ebendaselbst für die Orte Altlöbau, Bcllwih, Bischdorf, Dollgvwitz, Georgcwitz, Glossen mit Goßwitz und Antheil Munsch witz, HerwigSdorf, Kittlitz, Klcinradmcritz, Körbigsdorf, Lautitz mit Eunnewitz und Antheil Manschwitz, Oehlisch, Oelsa, Oppeln, Rosenhain, Ober-, Mittel- und Niedcr-Svhland a. R., Unwürde, Wcndisch-Cuuncrs- dorf, Wendisch-Paulsdorf und Zöblitz; 10) Freitag, der 9. April, von früh ',28 Uhr an, ebendaselbst für die Stadt Weißenberg und die Orte Breitendorf, Carlsbrnnn, Groß- und Kleindehsa mit Antheil, Eisc- rode mit Peschen, .Hochkirch, Kohlwesa, Kotitz, Krappe, Kuppritz, Laucha, LauSke, Lehn und Jauernick, Maltitz mit Antheil, Ncchcn, Niethcn, Nostitz mit Grube und Trauschwitz, Plötzen, Rodcwitz, Särka, Spittel, Wohla und Zschorna; 11) Sonnabend, den 9. April, von früh '/29 Uhr an, ebendaselbst znr L 0 0 s u n ff. Sofort nach Rückempfang der Stammrollen haben die Ortsbehörden die GestetlnngSpfiichtigen zu den betreffenden Terminen schriftlich zu beordern und den Tag der Behändigung der Ordre unter „Be merkungen" in den Stammrollen kurz zu notiren. Infolge dieser Beorderung müssen sich alle Militairpflichtigen des Aushebungsbezirkes, welche noch keine endgültige Entscheidung durch die Ersatzbehörde erhalten haben, oder von der Gestellung zur Muster ung nicht ausdrücklich entbunden sind, mithin auch die beim vorjährigen Ober-Ersatzgcschäftc zum Nachersatz ausgehobenen oder sür eine Waffengattung designirten, aber nicht zur Einstellung gelangten Mannschaften zur Musterung stellen. Sollten Militairpflichtige ihre Anmeldung zur Stammrolle unterlassen und dadurch Lie Vorladung unmöglich gemacht haben, so entbindet dies nicht von der Gestellungspflicht. .Hierbei wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Rkilitairpflichtige, welche der Vorschrift in 8'24,- der Ersatz-Ordnung zuwider sich nicht von dem Orte aus stellen, in welchem sie sich nach 8 23 der Ersatz-Ordnung zur Stammrolle zu melden hatten, sondern lediglich zur Musterung, ohne den bisherigen dauernden Aufenthalt verlassen zu haben, an einen andern Ort, z. B. den Wohnort ihrer Eltern, sich be geben, znr Musterung in einem solchen Orte dann nicht zugclassen werden, wenn nicht die vorschriftsmäßige Ueberweisung der Erfatzbehörde des zeitherigcn Aufenthaltsortes erfolgt ist. Wer durch Krankheit am Erscheinen im Mnsterungsternüne verhindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen. Dasselbe ist durch die Ortsbehörde zu beglaubigen, sofern der ausstcllende Arzt nicht amtlich angestellt ist. Militairpflichtige, welche in Len von den Ersatzbehörden abzuhaltcnden Terminen nicht pünktlich er scheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Hast bis zu 3 Tagen zu bestrafen; auch können ihnen die Vortheile der Loofnng ent zogen werden. Ein Mitglied des Stadtraths, der Gcmeindevorstand oder die sonst mit der Führung der Recrutirungs- Stammrollen betrauten Personen haben beim Musterungsgeschäft mit zu erscheinen, anch die Stammrollen mit zur Stelle zu bringen und vor Beginn des Ersatzgefchästes abzugcben, im klebrigen aber für Ordnung unter ihren Leuten und für deren Anwesenheit zu sorgen. Die OrtSbehördcn werden besonders daraus ausmerksam gemacht, daß die seit der Einreichung der Stammrollen bis zu den Muslerungstcrmineu erfolgten beziehendlich noch erfolgenden An- und Ah- mcldnngen sofort und nicht erst am Musterungstagc hierher augezeigt werden müssen. Die OrtSbehördcn werden ferner veranlaßt, diejenigen Gestellpflichtigen ihres Ortes, deren Fa- milien-Verhältnissc eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zn erinnern, was sie der deshalb cinzuwendcnden Reclamation halber zn beobachten und zu thun haben. Betreffs der Loofnng wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur die Militairpflichtigen des laufenden Jahrganges (d. s. d. i. I. 1860 Geborenen), mit Ausnahme der nach 8 6.7,2 der Ersatzordnung Auszu- schlicßcudcn loosen. Jedem Militairpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die nicht Erschienenen wird durch ein ,Mitglied der Ersatzcommission geloost. RcclamationSanträgc auf Zurückstellung beziehentlich Befreiung vom Militairdienste, zu denen das vorgeschriebcne Formular (welches hier unentgeltlich entnommen werden kann) zu verwenden ist, sind, versehen mit dem Gutachten der Ortsbehörde, — welche zugleich die gesetzliche Bestimmung, auf welche die Reklamation sich stützt, besonders anzugcbcn hat, — sobald als möglich, spätestens aber im Mnsterungs ternüne selbst bis früh 8 Uhr anzubringen. Auf Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises kann keine Rücksicht genommen werden. Etwa mit vorgelcgte Urkunden müssen obrigkeitlich beglaubigt sein. Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß durch ärztliche Untersuchung im Musterungstermine bestätigt werden, weshalb die betreffenden Personen, zu deren Gunsten ein Militairpflichtiger reclanürt wird, mit an Musterungsstelle zu erscheinen haben. Bezüglich der Voraussetzungen, unter denen Zurückstellungen und Befreiungen angeordnet werden können, wird 88 30 und 31 der Ersatzordnung vom 28. September 1875 (S. 10 des Gesetz- und Verord nungsblattes v. I. 1876) verwiesen. Die Entscheidungen der Ersatzcommission auf Rcclamalionen erfolgen im Mnsterungsternüne und werden den dritten Tag daranf Mittags 12 Uhr als bekannt gemacht angesehen; auch wenn der Rcclamant zur Anhörung derselben sich nicht Ungesunden hat. Rekurse gegen die Entscheidung der Ersatz-Commission an die Ober-Ersatz-Commission müssen bei Verlust derselben binnen 10 Tagen nach erfolgter Publication, resp. nach Ablauf der vorbemerkten Publi- cationsfrist und zwar bis Nachmittags 5 Uhr des 10. Tages bei der Ersatz-Commission unter Beibringung der nöthigen Nachweise und Bescheinigungen angebracht werden. Hierbei ist ausdrücklich zu erwähnen, daß Reclamationsanträge, welche der Ersatz-Commission zur Prüfung und Begutachtung nicht Vorgelegen haben, in der Regel von der Ober-Ersatz-Commission gar nicht in Erwägung zu ziehen, sondern zurückzuweiscn sind, sofern die Veranlassung zur Recclamaüon nicht etwa nach beendigtem Ersatz-Geschäfte entstanden fein sollte. Die Entscheidungen der Ober-Ersatz-Commission werden mündlich crthcilt und gelten von und mit dem Tage der Eintragung in die Listen als publicirte. Vorstellungen gegen die Entscheidung der Ober-Ersatz-Commission müssen spätestens bis zum LI. August dieses Jahres bei dem Königs. Sächsischen Kriegsministerium eingcrcicht werden. Spätere Vorstellungen werden nicht berücksichtigt, sowie denn auch gegen die Entscheidung des Königlichen Kriegs ministeriums eine weitere Berufung nicht stattfindet. . Diejenigen welche von dem Rechte der Vorstellung Gebrauch machen, haben ,edoch keinen Anspruch darauf, daß mit ihrer Einziehung zum Dienst bis zur Erledigung ihrer Beschwerde Anstand genommen werde, vielmehr werden dieselben wie alle anderen Ausgehobenen zu dem betreffenden Termine eingestellt, im Falle der Berücksichtigung der Beschwerde aber auf Verfügung des General-Commandos wieder entlaffen Jeder Militairpflichtige der jüngsten Altersklasse (also in diesem Nabre des Jahrgangs 1860) darf sich im Musterunqslermine freiwillig zum Diensteintritt melden. Die Vergünstigung: Waffengattung und Truppcntheil wählen zu dürfen, genießen jedoch diese erst im Mustcrungsteruune sich meldenden Freiwilligen nicht mehr. Dieselbe ist vielmehr nur den vor Beginn des militairpflichtigen Alters und spätestens bis zum 31. März des ersten Mililairpflichljahrcs eintretenden Freiwilligen zugcstnndcn. Was die mit dem freiwilligen 4jährigcn activcn Dienst bc, drr Cavalene verknüpften Vor- theilc anbelangt, so bestehen dieselben darin, daß die fraglichen MüUairvsftchtigen nur drei statt fünf Jahre in der Landwebr zu dienen haben; außerdem ist denselben die anderweite Vergünstigung zngeftanden worden, daß dieselben im Frieden der Regel nach nicht zu Reservc-Uebungen emberusen sind und das; nur ganz außergewöhnliche Umstände zu einer dergleichen Einberufung Veranlassung geben sollen, dann aber eine solche Einziehung nur auf Anordnung, beziehentlich mit Genehmigung des General-Kommandos ersolgen darf. Militairpflichtige, welche sich im Mustcrungstermine freiwillig zum Dicnstemtrüt melden, beziehentlich zum vierjährigen Frenoilligendienst verpflichten wollen, haben bei der Recruttrung die nach 8 83,1, der Er- satzordnung erforderlichen Ausweise zu präsentsten. Dieselben bestehen in der EmwüllgungSerklarung des Vaters oder Vormundes (mit beglaubigter Unterschrift) sowie einer obrigkeitlichen Beschenngung darub-'r, baß der zum freiwilligen Dienste sich Meldende durch Civilvcrhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhast geführt hat. In Bezug auf die init dem Musterungsgeschäfte verbundene Classification der Reserve- und Landwehrmannschaften, sowie der Ersatzreserdisten 1. Classe für den Fall der Einberufung zu den Fahnen wird auf den Inhalt des I V. Abschnittes der Controlordnung vom 28. September 1875 (S. >15 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre I876> mit dem Bemerken verwiesen, daß auch MÜitairpflichtige, welche erst nach dem Classificatioustermine des laufenden Jahres der Ersatzreserve I. Classe zugetheill werden, unter Umständen vorläufig hinter den letzten Jahrgang zurückgestellt werden können. , .. „ Die Mannschaften der Reserve, Landwehr oder Ersatzrcserve I. Classe, welche aus Zurückstellung An spruch machen, haben ihre Gesuche bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes anzubringen, welche dieselben zu prüfen und darüber eine in doppelten Exemplaren nebst den Militairpapiereu hier einzureichende Nach weisung (wozu Schema's in der Buchdruckerei von Hohl selb >V Witte in Löbau zu haben sind) auszu- stellen hat, aus der nicht nur die militairischen, bürgerlichen und Vermögens-Verhältnisse der Bittsteller, sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind, durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann. Die Einreichung dieser Nachweisungen hat sobald als möglich und jedenfalls noch vor Beginn der Musterung zu erfolgen. Die betreffenden Gesuchsteller haben sich an dem Tage, an welchem die gestellungspflichtigen Mannschaften ihres Aufenthaltsortes zur Musterung gelangen und zwar bis spätestens 10 Uhr Vormittags vor der Königlichen Ersatz-Commission einzusinden, bei ihr anzumelden und der Ent scheidung aus ihr Gesuch entgegeuzuseheu. Löbau, den 13. März 1880. Der Civil-Vorsitzendc der Königlichen Ersatz-Commission im Aushebungs-Bezirke Löbau. v. Thiclan, Amtshauptmann. Hippner- In der Nacht vom 4. zum 5. dieses Monats sind aus dein Fleischgewölbe des Rittergutes Leichnam 44 Schroten Speck, 8 Stück geräucherte und 8 Stück frische Blutwürste, sowie aus dem RlilchkeUer daselbst 4 Schwarzbrode und I Weißbrod, jedes 3 Kilo schwer, mittels Einbruchs gestohlen worden. Nach den Vor gefundenen Fußspuren sind wenigstens drei Personen betheiligt gewesen, und haben diese Spuren an der Hinterseile des Rittergutsschlvsses über eine kleine Brücke, dem Deichdamm entlang nach dem Dorfe zu geführt. Behufs Ermittelung der Diebe und Wiedererlangung des Gestohlenen wird dies hiermit bekannt gemacht. Bautzen, am 12. März 1880. Königliche Staatsanwaltschaft. Dr. Fiedler. Bekanntmachung. Die diesjährige Abschätzung der Anlagcvflichtigen und die Ausstellung des Gemeinde-, Schul- und Armen-Anlagecatasters ist nunmehr beendigt und ist in dieses Cataster gleichz-itig die nach dem Regulative vom 7. Januar 1873 vom Gastwirthschajts- und Schankgcwerbe zu entrichtende Gemeindesteuer eingestellt morden. Dieß wird hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß jeder Anlagepflichtige innerhalb 14 Tagen von dem Erlasse duser Bekanntmachung an gerechnet und längstens bis zu und mit den 30. Mär; 1880 alltäglich von 11 bis 12 Uhr in der Expedition der Etadthauplcasse (Rathhaus II. Etage) sich anmelden und die Bekanntmachung seines Einkommens beantragen kann. Zu diesem Zwecke wird ein Mitglied des Schätzungsausschusses anwesend sein und aus Verlangen die nölhige Auskunst erlhcilen. Einwendungen gegen die erfolgte Einschätzung sind binnen 14 Tagen, also spätestens bis zum 13. April 1880, bei Verlust der Einwendungen schriftlich bei dem Schätzungsausschusse anzubringen und in der Rathscanz'ei abzugebcn Im klebrigen werden nach den übereinstimmenden Beschlüssen des Stadtraths und der Stadt-Ver- ordneten im Jahre 1879 zu der Gemeindeanlage 4 Simpla, zu der Schulanlage der evangelischen Schul gemeinde 2 Simpla und zu der Armenanlage 1'/- Simplum erhoben werden Bautzen, den 14. März >880. Der Stadtrat h. Buchheim, z. Zt. Bors. B e k a n n L m u ch » n ft. Die durch das Ableben des Drechslermeisters Semig znr Erledigung gekommene Function des Eich meisters sür Hohl- und Längemaße ist dem Drcchslermeffter Robert Pfeiffer hierselbst provisorisch über tragen und es ist der Letztere für diese Funktion am II. d. M. in Pflicht genommen worden. Dies wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Expedition des Eichamtes für Hohl- und Längemaßs in dem unter No. 321 des hiesigen Brandcatasters gelegenen Hause auf der Fleischergaffe sich befindet. Bautzen, den 12. März 1880. Dkl Stadtrat h. Löhr, Bürgermeister. E. Bekanntmachung. Zufolge hohen Erlasses des Königlichen Ministeriums des Innern vom 26. Februar d. I. No. 494111A hat hochdasselbe die iu der Sächs. landw. Zeitschrift von 1878, Seite M ausgeschriebene Concurrenz, den Anbau von Knaulgrassamen betreffend, auf das laufende Jahr 1880 verlängert, da im verfloßenen Jahre die gewünschten Erfolge nicht erreicht wurden; sür den diesjährigen Concurrenzanbau sind ausgesetzt: ein erster Preis im Betrage von 300 für denjenigen Landwirth, welcher die größte, ciu zweiter Preis im Betrage von 200 für Denjenigen, welcher die zweitgrößte und ein dritter Preis im Betrage von 100 sür Denicnigcn, welcher die drittgrößte Gewichtsmcnge reinsten und keimfähigsten Samens vom Knaulgras tlMetxlm jftnmmorata) pro Hcctar berechnet — auf einer Fläche von mindcstkns 19 Ar erzeugt. Diese Preise können von den Versuchsanstcllcrn, welche nicht durch Umbruch der betreffenden Flächen, den Anbauversuch bereits abgeschlossen haben, mithin auch von solchen erworben werden, welche zwar den Anbau vorgenommeu, aber nnt Rüasicht auf das ungünstige Erntewetter im vorigen Jahre von der Einsendung von Samenproben abgesehen haben. Anmeldungen zur Preisbcwcrbung in der Kreishauptmannschast Bautzen haben bei dem unterzeichneten Dircctorium bis längstens znm 15. Akai l. I. zu geschehe». Bezüglich der gestellten Bedingungen machen wir auf die Bekanntmachung des König!. Ministeriums des Innern in der Sächs. laudw. Zeitschrift No. 3 von 1876 und 1878 aufmerksam. Nach Beschluß des Vorstaudes des landw. Kreis-Vereins sollen diejenigen Mitglieder unserer Zweig vereine, welche sich an dem Concurrenzanbau betheiligen wollen, das Saatgut kostenfrei erhalten Anmeld ungen zum Bezüge von solchem sind bis längstens 15. April d. I. anher zu machen. Bautzen, den 12. März 1880. Das Direktorium des landwirthschaftlichen Kreis-Dereins. Pfannenstiel, Vorfitzender. Brugger, Krcissecretair.