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Nummer 1K0 — 32. Jahrgang v «al wüchrnINch «tt d«, Illuftrl«,«» «iaU- dttta,, ^v«, v«u«riell<k» uad m<h»r«, r«,,r.II°g«>, «u,g. « mtt 81. Ivomsblatt M. r 7» . «u,g. v »hn« 8«. v-naoblau vr.rro «Iiijtlxumm«, 10 Pf^, 8«nnab«>U>. «. S»nn!a,.Ni. » Ps^ SächMye Volf-SMUNS Sonnlag, den 23. Juli 1933 »«»»«« dl« Npatt <0 mm brell« P«Ulz«Il« <0 Plg. — silr ffamttl«na«zrlg<n «nd Stilltn-esuch« » M - 8IIr Platzvoilchap«» Unnrn wll l«>n« TtwShi ItP«» ««dalli,,; Dr,,d«a.«., PoN.rstr. U. M,t ri»i, lb'lchl»»»«»«. »IU« »ad v«kl„! TkkmaiN, Vuchdiuck««! « I». u. D. Wink«,, P„I«rstr. 17, F«,nr. UV», P°stlch«ck: Nr. 10W. Bank: Sind,bank Di«>d«, N«. M707 EÜI* vki»i»KI8vk« ^oI^UlL u. Im Fall« von hbhrrrr Tewalt, Ärrbol, Et««u »brr «elrlrboftSrangrn hat brr «rzlrhrr «brr In^rrrnt kein« «n^iüch«, soll« die Zeltuxg <» beschränklem Lmsans«, oerlpiilrt -b«, nicht «rlchrint. — Erfüllung,»r« Drendrn Os8 KeiekskonlLoräst Oer Wortlaut 6es Vertrags wertes rwiseken 6em Heiligen 8tukl un6 6em Oeutseken Reiek Oie k^reikeit 6e8 listk. Kekenntm88e8 Ole I^3n6er-Kon1cor6ste mit Dauern, preullen, öa6en kleiden kesteken Oie praeambel Konkordat zwischen dem Heiligen Stich! und -em Deutschen Reich. Artikel 4. Der Heilige Stuhl geniesst in seinem Verkehr und seiner Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in Deutschland volle Freiheit. Dasselbe gilt für die Bischöfe und sonstigen Diözesanbehörden für ihre« Verkehr mit den Gläubigen in allen Angelegenheiten ihres Hirtenamtes. Anweisungen, Verordnungen, Hirtenbriefe, amtliche Diözcsanblättcr und sonstige die geistliche Leitung der Gläubigen betreffende Verfügungen, die von den kirch lichen Behörden im Nahmen ihrer Zuständigkeit (Art. t, Abs. 2) erlassen werden, können ungehindert veröffent licht und in den bisher üblichen Formen zur Kenntnis der Gläubigen gebracht werden. Se. Heiligkeit, Papst Pius Xl. un ¬ dec Präsident des Deutscl)en Reichs, von dem gemeinsamen Wunsche geleitet, die zwischen dem Heiligen Stuhl und -em Deutschen Reich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu festigen und zu fördern. gewillt, das Verhältnis zwischen der katholischen Kirct)e und -em Staat für -en Gesamtbereich des Deut schen Reiches in einer beide Teile befriedigenden Weise dauernd zu regeln, haben beschlossen, eine seierlicl)e Uebereinkunft zu treffen, welcize die mit einzelnen deutschen Ländern ab- geschlossenen Konkordate ergänzen und auch für die übri gen Länder eine in den Grundsätzen einheitliche Behänd- kung der einschlägigen Fragen sichern soll. Zu diesem Zweck l-aben Seine Heiligkeit Passst Pius Xl. zu Ihrem Bevoll mächtigten Seine Eminenz den hochwiirdigsten Herrn Kar dinal Eugen Pacelli, Ihren Staatssekretär, der Herr Präsident des Deutschen Reiches zum Bevoll mächtigten ernannt den Vizekanzler des Deutschen Reiches, Herrn Franz von Papen, die, naclf-em sie ihre beiderseitigen Vollmachten ausge lauscht und in guter und gehöriger Form befunden l)al>en, über folgende Artikel übereingekommen sind: Artikel 1. Oie Stellung 6er Oei8tlieken Artikel l>. In Ausübung ihrer geistlichen Tätigkeit geniessen die Geistlichen in gleicher Weise wie die Staatsbeamten den Schutz des Staates. Letzterer wird gegen Beleidi gungen ihrer Person oder ihrer Eigenschaft als Geist liche, sowie gegen Störungen ihrer Amtshandlungen nach Massgabe der allgemeinen staatlichen Gesetzgebung vor gehen und im Bedarfsfälle behördlichen Schutz gewähren. Artikel 6. Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflich tung zur Uebernahme öffentlicher Aemter und solcher Ob liegenheiten, die nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes mit dem geistlichen Stande bzw. dem Ordensstande nicht vereinbar sind. Dies gilt insbesondere non dem Amt eines Schöffen, eines Geschworenen, eines Mitglieds der Steuerausschüsse oder der Fiuauzgerichte. Artikel 7. Zur Annahme einer Anstellung oder eines Amtes im Staat oder bei einer von ihm abhängigen Körperschaft des öffentlichen Rechtes bedürfen Geistliche des Rihil obstat ihres Diözesanordinarius sowie des Ordinarius des Sitzes der öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Das Rihil obstat ist jederzeit aus wichtigen Gründen kirchlichen Interesse» widerrufbar. Artikel 8. Das A mtsei nk o m men d e r G e i st li ch e n ist in gleichem Masse von der Zwangsvollstreckung befreit wie die Amtsbeziigc der Reichs- und Staatsbeamten. Artikel 9. Geistliche können von Gerichtsbehörden Und anderen Behörden nicht um Auskünfte über Tatsachen angchalten werden, die ihnen bei Ausübung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsorger- licheu Verschwiegenheit fallen. Artikel 10. Der Gebrauch geistlicher Kleidung oder des Ordens gewandes durch Laien, oder durch Geistliche oder Ordens personen, denen dieser Gebrauch durch die zuständige Kirchenbehörde durch endgültige, der Staatsbehörde amt lich bekauntgegebene Anordnung rechtsträsiig verboten worden ist, unterliegt staalliiherseils den gleichen Strafen wie der Missbrauch der militärischen Uniform. Dao Deutsche Reick) gewährleistet die Freiheit de» Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion. Es anerkennt das Recht der katholischen Kirche, in nerhalb der Grenzen des für alle geltenden Gesetzes, ihre Angelegenheiten selbständig zu ordnen und zu verivalten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit für ihre Mitglieder bindende Gesetze und Anordnungen zu erlassen. Artikel 2. Die mit Bayern <1924), Preussen (1929) und Baden (19 t2) abgeschlossenen Konkordate bleiben bestehen und die in ihnen anerkannten Rechte und Freiheiten der katholischen Kirche innerhalb der betreffenden Staatsgebiete unverändert gewahrt. Für die übrigen Länder greifen die in -dem vorliegenden Kon kordat getroffenen Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit Platz. Letztere sind auch für die oben genannten drei Länder verpflichtend, soweit sie Gegenstände betresfen, welche in den Länderkonkordaten nicht geregelt wurden oder soweit sie die früher getroffene Regelung ergänzen. In Zukunft wird der Abschluss von Länderkonkor daten nur im Einvernehmen mit der Reick-sregierung er folgen. Artikel 8. Um die guten Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich zu pflegen, wird wie bis her ein Apostolischer Nuntius in der Hauptstadt des Deut schen Reiches und ein Botschafter des Deut schen Reiches beim Heiligen Stuhl residieren. Oie Verwaltung 6er liireke Oiüxesanorganisation — iiecktlieke 8teIIung 6er Iiirekengemein6en, Oiü/.esan- verkän6e, IZl8ekösIleken 8tUKIe U8w. Artikel 1t. Die gegenwärtige Diözesanorganisa- tion und -zirkumskription der katholischen Kirche im Deut schen Reich bleibt bestehen. Eine in Zutunst etwa erforderlich erscheinende Neueinrichtung eines Bistums oder einer Kirchcnprovinz oder sonstige Acnderungcn der Diözesanzirkumskription bleiben, soweit cs sich um Neu bildungen innerhalb der Grenzen eines deutschen Landes handelt, der Vereinbarung mit der zuständigen Landes regierung vorbehalten. Bei Neubildungen oder Aenderun- gen, welch« Uber die Grenzen eines deutschen Landes hinausgreifen, erfolgt die Verständigung mit der Reichs regierung, der es Überlassen bleibt, die Zustimmung der in Frage kommenden Länderregierungen herbeizusiihrcn. Dasselbe gilt entsprechend für die Reucrrichtnng oder Aendcrung von Kirchenprovinzen, falls mehrere deutsche Länder daran beteiligt sind. Aus kirchliche Grenzver legungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seel sorge erfolgen, finden die vorstehenden Bedingungen keine Anwendung. Bei etwaigen Neugliederungen innerhalb des Deut schen Reiches wird sich die Ncichsregierung zwecks Reu ordnung der Diözesauorganisation und -zirkumskription mit dem Heiligen Stuhl in Verbindung setzen. Artikel 12. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 1l können kirchliche Aemter srei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen ans Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Nicht linien, die mit den Diözesaubischöfen vereinbart werden und für deren möglichst einheitliche Gestaltung die Reichs regierung bei den Länderregierungen wirken wird. Artikel 1.8. Die katholischen Kirchengemeiuden, Kirchengemeinde verbände und Diözesanverbände, die Bischöflichen Stühle, Bistümer und Kapitel, die Orden und religiösen Ge nossenschaften. sowie die unter 'Verwaltung kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Vermögens stücke der katholischen Kirch« behalten bzw. erlangen die Rechtsfähigkeit für den staatlichen Bereich nach den all. gemeinen Vorschriften des staatlichen Rechts. Sie bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solch« bisher waren; den anderen können die gleichen Recht« nach Massgabe de« für all« geltenden Gesetzes gewährt werde«.