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MnigUch Sächsischer Staatsanzeiger. 1913. Nr. 6 Ankündigungen: Die Ispaltige Grundzeile oder deren Raum im Ankündigungsteile SV Pf., die 2fpaltige Grnndzeile oder deren Raum im amtlichen Teile 75 Ps., unter dein Redaktionsstrich lEingesandt) 150 Pf. PreiSermäßigg. auf Geschästsanzeigcn. — Schluß der Annahme vorm. 11 Uhr. > Beauftragt mit der verantwortlichen Leitung: Hofrat Doenges in Dresden. < Donnerstag, 9. Januar Verordnungsblatt der Ministerien und der Ober- nnd Mittelbehörden. llettweis« Nebenblätter: Landtagsbeilage, Synodalbeilage, Ziehungslisten der Verwaltung der K. S. Staatsschulden und der S. S. Land- und Landeskulturrentenbank.Verwaltung, Übersicht der Annahmen und Ausgaben der LandeS-BrandversicherurlgSanstalt, Übersichten deS K S. Statistischen LandeSamtS über Tin- und Rückzahlungen bei den Sparkassen, Grundsätzlich» Entscheidungen de» A. S. LandesverfichenmgSamtS, Berkaussltste von tzolzpflanzen auf den K. S. Staatsforstrevieren. Bezugspreis: Beim Bezüge dmch die Expedition, Große Zwingerstraße 16, sowie durch die deutschen Postanstauen 3 Mark vrerteljährlich. Einzelne Nummern 10 Pf. Erscheint: Werktags nachmittags. — Fernsprecher: Expedition Ar. 1295, Redaktion Nr. 4574. Der Reichstag hat gestern seine Beratungen wieder ausgenommen. Die Sächsische Bank hat den Wechseldiskont auf 6 und den Lombardzinsfuß auf 7 ermäßigt. * Wie „Reuter" erfährt, hat England den Vorschlag gemacht, daß Adrianopel der Türkei erhalten bleiben soll unter der Bedingung, daß die Festungswerke geschleift und den Türken wirtschaftliche Beschränkungeil auf erlegt werden. Der Vorschlag soll Aussicht auf Annahme habe«. * Serbien erklärt sich bereit, seine Truppe» aus dem albanischen Gebiete sofort nach FriedenSschluß zurück- zuziehen. Valona wird noch immer von den Griechen blockiert. Amtlicher Teil. Finanzministerium. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den Hüttenchemiker, HüUenassessor Vr.-Ioz. Schütz bei dem Königl. Blaufarbenwerk Oberschlema vom 1. Januar ab zum Hüttenamtmann zu ernennen. ilhinifterium de» Inner». Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Vorarbeiter Hermann Voigt in Wahren die Friedrich August-Medaille in Silber zu verleihen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, dem Unteroffizier — Einjährig-Freiwilligen — Kurt Otto Johannes Seibt im 1. (Leib-)Grenadier-Regiment Nr. 100 für die von ihm am 22. Oktober 1912 mit Mut und Entschlossenheit und unter eigener Lebensgefahr bewirkte Errettung einer Frauensperson aus der Gefahr, in der Elbe zu ertrinken, die silberne Lebensrettungsmedaille mit der Befugnis zu verleihen, sie am weißen Bande zu tragen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst zu ge nehmigen geruht, daß der Reichsgerichtsrat Goldmann in Leipzig den ihm von Sr. Majestät dem Kaiser, König von Preußen verliehenen Roten Adlerorden 2. Klasse mit Eichenlaub anlege. Mit Allerhöchster Genehmigung verleiht das Ministerium des Innern auf Grund des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigentum für Erweiterung bestehender Eisen bahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G. u. B.-Bl. S. 120) und 8 94 des Enteignungsgesetzes vom 24. Juni 1902 (G. u. B.-Bl. S. 153) dem Staatsfiskus im Königreiche Sachsen das Enteignungsrecht zur Beseitigung des schienengleichen Wegüberganges bei Station 204 4- 37 und zur Erbauung einer Straßenüberführung bei Station 201 -t- 75 der Staatseisenbahn Plauen—Eger in Flur Oelsnitz (Vogtl.) nach dem unterm 17V27. Dezember 1912 genehmigten Plane. 952I V Dresden, am 27. Dezember 1912. 179 Ministerium deS Inner«. gedehnt worden, die zum Versand verdichteter und ver flüssigter Gase bestimmt sind. DaS Ministerium des Innern hat beschlossen, dem bezeichneten Überwachungs-Vereine vom 1. Januar 1913 ab alle an Druckgefäßen vorzunehmenden Untersuchungen und Wasserdruckproben in der Weise zu übertragen, daß er bei Druckgefäßen, die Nicht-Vereinsmitgliedern gehören, oder die von Nicht-Vereinsmitgliedern neu erbaut, wesentlich verändert oder ausgebessert worden sind, für seine Mühewaltung Gebühren nach beiliegendem Ver zeichnisse erheben darf. Die untersuchten und geprüften Druckgefäßc sind in der bisher geübten Weise abznstempeln. Über jede Untersuchung und Wasserdruckprobe an Druckgefäßen, die Nicht-Vereinsmitgliedern gehören, oder die von solchen neu erbaut, wesentlich verändert oder ausgebessert worden sind, hat der Überwachungs-Verein eine Niederschrift in drei Stücken anzufcrtigen, von denen je eines dem Besitzer oder Verfertiger, des Druck gefäßes sowie der zuständigen Polizeibehörde, dieser unter Angabe der entstandenen Kosten, zuzustellen ist. Die für die Polizeibehörden bestinttnten 'Niederschriften sind dieser monatlich mitzuteileri. Die Polizeibehörde zieht die berechneten Gebühren von dem Zahlungspflichtigen ein und überweist sie mst dem Schluffe des Vierteljahres dem Überwachungs-Vereine. Die Niederschriften müssen anch Angaben über die zu dem Druckgefäße gehörigen Sicherheits-Borrichtungen (Sicherheits-Ventil, Druckmesser n. s. w.) enthalten, so fern diese bei der Prüfung vorgelegt werden. Können beantragte Prüfungen von Druckgesüßen in folge Verschuldens des Benutzers oder Verfertigers nicht vorgenommen oder vollendet werden, so ist der Über wachungs-Verein berechtigt, sowohl für den Versuch wie für die Wiederholung Gebühren zu berechnen, zu denen die infolge der Wiederholung entstandenen Reisekosten ganz oder anteilig treten. Für die in Reichs- und Staatsbetrieben benutzten Druckgefäßc bleiben Vereinbarungen der zuständigen Ministerien Vorbehalten. Dresden, den 31. Dezember 1912. 2HI.1 Ministerium -es Innern. Vitzthum. 182 Gebühre» - Verzeichnis. BeschickungS- oder Fassungsraum in Litern Für daS erste Druckgesäß M. Zuschlag für das zweite j daS dritte > jedes weitere am gleichen Tage geprüfte Druck- gefäß gleicher Bauart und Größe M. M. M. bis mit 100 8 4 3 3 bis mit 2000 15 5 4 4 über 2000 24 6 5 5 Höchstbetrag für Prüfungen am gleichen Tage 50,— M. Für Versandgefäße. Bis 100 am gleichen Tage geprüfte Gefäße je —,30 M. jedes weitere Gefäß je —,10 - Mindestbetrag für Prüfungen am gleichen Tage 12,— M. Höchstbetrag u. s. w. 40,— - Lekanntmachmtg, betreffen- die Prüfung von Druck- gefaßen durch den Sächsischen Vampfkeffel-Neber- wachungr-Verein, vom 31. Dezember 1912. Der Sächsische Dampfkessel-Überwachungs-Berein war ermächtigt worden, durch seine Ingenieure die nach Ziffer 3 Absatz 6 der Dienstanweisung der Gewerbe aufsichtsbeamten vom 1. April 1892 an Drmkgefäße« vorzunehmenden Untersuchungen und Wasserdruckproben ausführen zu lassen. Diese Ermächtigung beschränkte sich aber auf Druckgefäße, die Mitgliedern des Überwachungs- Vereins gehören und in deren in Sachsen gelegenen Be- trieben benutzt werden, oder die von Bereinsmitgliedern neu erbaut, wesentlich verändert oder ausgebessert worden sind. Sie ist dann auf die Prüfung von Gefäßen aus Die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 7. Januar 1910, wonach die Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt auf Grund von 8 155 Absatz 4 des Wassergesetzes zur Durchführung des gesamten Unter nehmens der Talfperrenanlage« im Weißeritzgebiete und der damit zusammenhängenden Anlagen als Ver waltungsbehörde bestellt worden ist, findet auch auf die im oberen Weißeritzgebiete geplanten Talsperren bei Schellerhau, Bärenfels und Seyde Anwendung. Dresden, den 31. Dezember 1912. 122310» Ministerium -e- J««er«. 181 Vitzthum. Auf Grund von 8 155 Absatz 4 des Wassergesetzes vom 12. März 1909 bestellt da» Ministerium des Innern die Amtshauptmannschaft Dippoldiswalde zur Durchführung des wasserwirtschaftlichen Unternehmens der Errichtung von Talsperren im Gebiete der Muglitz und der bis in den Bezirk der Amtshauptmannschaft Pirna zu erstreckenden Berichtigung, Verlegung oder sonstigen Verändcrnng der Wasserläufe dieses Gebietes als Verwaltungsbehörde im Sinne des Wassergesetzes. Dieser Auftrag erstreckt sich zugleich auf die Bildung nnd die Beaufsichtigung der für das erwähnte Unternehmen zu errichtenden Wassergenoisenschaft. 12231 n» Dresden, den 31. Dezember 1912. 180 Ministerium des Innern Vitzthu m. Nachrichten über den freiwilligen Eintritt Ml mehrjährigen aktiven Militärdienst. 1. Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahre freiwillig zum aktiven Dienst im stehen den Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nötige moralische und körperliche Befähigung hat. 2. Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, der Maschinengewehr-Abteilung, der fahrenden Feldartillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat zunächst bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission seines Aufenthaltsortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubnis zur Meldung nach zusuchen. 3. Ter Zivilvorsitzende der Ersatzkommission gibt seine Erlaubnis durch Erteilung eines Meldescheins. Die Erteilung des Meldescheins ist abhängig: a) von der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, d) von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Meldende durch Zivil Verhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhast geführt hat. 4. Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, bei dem sie dienen wollen, frei. Sie suchen ihre Annahme unter Vorlegung des Meldescheins bei dem Kommandeur des gewählten Truppenteils nach.*) Hat der Kommandeur kein Bedenken, so veranlaßt er die körperliche Untersuchung und entscheidet über die Annahme. 5. Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheins. 6. Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in freie Stellen und zwar in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruteneinstellungstermin (Anfang Oktober) statt. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, die auf Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder die in ein Militärmusikkorps ein zutreten wünschen, eingestellt werden. Wenn keine Stellen offen sind, oder die Einstellung mit Rücksicht auf die Zeit der Meldung nicht möglich ist, dürfen die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. Die mit Meldeschein versehenen jungen Leute, be sonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintreten wollen, haben vorzugsweise dann Aussicht auf Annahme, wenn sie sich bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am Nächsten Rekruteueinstellungs- termine. 7. Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 20. Lebensjahre — in den aktiven Dienst eintretenden Leute haben den Vorteil, ihrer Dienst pflicht zeitiger zu genügen und im Falle des Bleibens in der aktiven Armee und Erreichens des Unteroffizier- Dienstgrades den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein und die Dienstprämie von 1000 Mark bereits vor voll endetem 32. Lebensjahre zu erwerben. Der Eintritt bei den Telegraphenformationen*) sichert jungen Leuten aus entsprechenden Berufen de« Zusammenhang mit ihrer Zivilbeschäftigung und Er weiterung ihrer Berufsausbildung auch während der