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14. August 18S« Nr. L8S. Zu beziehen durch alle Postämter des In- und Auslandes, sowie durch die Expedition in Leipzig (Querstraße Nr. 8). PreiS für das Äierteljahr 1'/, Thlr.; jede einzelne Nummer 2 Ngr. Jnsertionsgebühr für den Raum einer Zeile 2 Ngr. Deutschs Mgmtim Zeitung «Wahrheit u»d Recht, Freiheit und Gesetz!» Donnerstag EBihSzig. Die Zeitung erscheint mit Ausnahme des Montags täglich nnd wird Nachmittags 4 Uhr aus- gegeben. Die geistlichen Gerichte in Betreff der Ehesachen in Oesterreich. Wien, 5. Aug. Bor läng« al« einem halben Jahre ist hier eine in lateinischer Spracht verfaßte, 251 Paragraphen enthaltende „An weisung für dit geistlichen Gerichte de« Kaiftrthums Oesterreich in Be treff drr Ehesachen" erschienen. Aus einer Schlußbemerkung ersieht man, baß der B«rfaff«r der „Instruction" unser Erzbischof vr. Ritter v. Rauscher, der kalserliche Bevollmächtigte bei den Verhandlungen über da- Concordat, ist, daß fit von ihm den berühmten Theologen und Rechts- forscher« Bloyfius Lomasetti, Hannibal Capalti, dem Jesuitengeneral Pe ter Beckx, dem Laurentius Balenzi und Laurentius Nina, sämmtlich In Rom, zur Prüfung vorgelegt und von diesen den kanonischen Vorschriften entsprechend gefunden wurde. Die Erklärung dieser fünf Herren, welche da- Vertrauen auSsprechen, daß das Werk in den weiten Gebieten des oster- reichischen Kaiftrthums, wo es in die Wirksamkeit werde eingeführt wer den, zum Wohl der Kirche wie des StaatS gereichen werde, datirt vom 4. Mai v. I.; die Instruction ist also vor dem Zustandekommen deS Con- cordats vom 18. Aug. v. I. verfaßt gewesen. Inserate hiesiger Blätter ha ben das Buch beim ersten Erscheinen zum Ankauf angrkündigt, dir k. k. Hof- und Staatsdruckerei hat e< später mit einer deutschen Uebrrsehung veröffentlicht; unsere Presse aber hat von demselben wunderbarerweise bisher wenig oder keine Notiz genommen. Da eS offenbar beabsichtigt war, das Werk dem allgemeinen Verständniß zugänglich zu machen, so dürfte eine kurz«, objektive Anzeige seines Inhalts hier um so zweckmäßiger sein, als der Gegenstand Interessen berührt, die in legislatorischer wie in socialer Beziehung gleich wichtig sind. Die Instruction enthält zwei Abschnitte; der erste handelt „von der Ehe", der zweite „von dem Verfahren in Ehe sachen". Jener bringt, seiner äußern Form und seinem innern Gehalt nach, in 94 Paragraphen das ziemlich vollständige Material zu einer auf Grund des Kanonischen Rechts und insbesondere des Lridentinischen ConcilS vor- zunehmenden Umbildung des nach unserm allgemeinen bürgerlichen Ge- setzbuch und Lessen Nachtragsverordnungen heut« in Oesterreich geltenden ckatyolischen EherechtS. Wir sagen: das Material; denn außer dem Titel des Werks und der Namhaftmachung des Herrn Verfassers, und außer dem Umstande, daß da« Actenstück zwar vor dem Concordat geschrieben, aber später in der kaiserlichen Staatsdruckerei herausgegcben worden ist, liegt nichts vor, woraus man sich darüber belehren könnte: ob es bloße Privat arbeit, oder das Programm der Kirche, oder ein vereinbarte- Programm sei, und in welchem Stadium e- sich in seiner allfälligen Eigenschaft eines Entwurfs befinde. Die Voraussetzung, daß cs mit dem bekanntlich durch ein« staatliche Commission nach Abschluß des Concordats auSgearbeiteten Entwurf einer Abänderung unser- Ehegrsehes identisch sei, scheint durch das Datum der Instruction und durch die Nennung ihres Autors ausge schlossen. Es können hier natürlich nur diejenigen Bestimmungen der „Instruction" hervorgehoben werden, welche von dem bisher bei uns be stehenden Civilgefttz am meisten abweichen und kein allzu tiefe- Eingehen in Fachfragen verlangen. Mit dieser Reserve notiren wir auS dem In halt dr< Aktenstück-, und zwar aus dem ersten Abschnitt „von der Ehe" Folgendes: „Dir Ungültigkeit der Eheoerlöbnisse ist aufgehoben. Zur Schlie ßung «iner Ehe, welche wahrhaft eine Ehr ist, sind Alle und nur Jene unfähig, welche das Gesetz Gottes und der Kirche (also nicht auch der Staat) hierzu unfähig erklärt. W«nn nichtkatholische Christen dafür hal ten, daß die Ehe dem Bande nach könne getrennt werden, so beklagt die Kirche die Irrenden, aber sie kann dem Jrrthum keinen Einfluß auf die Heiligkeit ihrer Gesetzgebung »erstatten. Zwischen einem Katholiken und ei nem nichtkathvlischrn Christen, dessen Gatte noch am Leben ist, kann keine Ehe zustande kommen; wenn auch das Gericht, welches über die Ehen von nichtkatholifchkn Christen urtheilt, ein« Trennung dem Bande nach ausge- sprachen hat. Wenn von ungläubigen Eheleuten (Nichtchristen) ein Theil sich bekehrt und der andere ungläubig verbleibende ungeachtet der an ihn ergangenen Auffoderung sich durchaus weigert, mit demselben zusammenzu- lebe«, so soll diesem auf sein Ansuchen gestattet werden, zu einer neuen Eh» zu schreiten, und durch rechtmäßige Eingrhung derselben wird das Band der im Stande des Unglaubens geschlossenen Ehe aufgelöst. Die geistliche Verwandtschaft, welche durch die Tauf« und Firmung begründet wird, hindert die Ehe zwischen dem Au-spmider des Sakraments und dem Täufling odrr Firmling sowie drn Aeltern desselben, dann zwischen den Pathen und dem Täufling oder Firmling sowie den Aeltern desselben; BlutS- Verwandtschaft wird in denselben Graden al- ein Ehehindernlß erklärt, wie da- Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch bestimmt. Der Gatte, welcher mit Blutsverwandten d«S Andern im ersten oder zweiten Grade unerlaubten Umgang pflegt, verliert dadurch da« Recht, die eheliche Pflicht zu fodern, l bis ihm Nachsicht gewährt worden ist. Ein gültig und unbedingt eingc- gangenes Ehevcrlöbniß hindert, baß zwischen dem einen Verlobten und des andern Blutsverwandten im ersten Grad eine Ehe zustande komme. Die selbe Wirkung äußert ein unter einer ehrbaren Bedingung geschlossenes Ver- löbniß, sobald der Bedingung Genüge geleistet ist." Das Ehehinderniß des Ehebruchs ist anders, zum Theil strenger, formulirt als im bürgerlichen Gesetzbuch. Außer den trennenden Ehehindernissen, von denen hier nur die von den Satzungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs wesentlich ab- weichenden erwähnt wurden, gibt eS noch hindernde. „Während die Kirche für die Würde und Reinheit der Ehe in jeder Beziehung sorgen wollte, hielt sie es für nicht gerathen, die Zahl der trennenden Ehehindcrnisse zu sehr zu meh ren. Daher hat sie über die Ehe Anordnungen erlassen, für welche sie Gehor sam fodert, deren Uebertretung aber die Ungültigkeit der Ehe nicht nach sich zieht." Diese hindernden Ehehinderniffe sind: das des Eheverlöbniffes, der einfachen Ge- lübde, der geheiligten Zeit (Advent, Fasten), des (mangelnden) Aufgebots, der Religionsverschiedenheit, des Verbots der Kirche rc. Eheverlöbnisse machen nämlich, insoweit und solange sie eine Verbindlichkeit zur Eingehung der Ehe Hervorrufen, jede Ehe unerlaubt, welche von einem der Verlobten mit einer dritten Person eingegangen wird. Jen? einfachen Gelübde des Gehorsams, der Armuth und der Keuschheit, welche in einer Ordensgemcinde abgelegt Wörden sind, dann das einfache Gelübde, immerwährende Keuschheit zu bewahren, in einen geistlichen Orden zu treten, die höher» Weihen zu em pfangen, niemals eine Ehe zu schließen, »erstatten nicht, daß Diejenigen, für welche sie verpflichtende Kraft haben, erlaubterweise das Band der Ehe knüpfen. lieber da- Hinderniß der Religionsverschiedenheit und des Kir chenverbots heißt eS in der „Instruction": „Die Kirche misbilligt die Hei- rathen zwischen Katholiken und nichtkatholischen Christen, und mahnt ihre Kinder von Schließung derselben ab." „Wenn Grund vorhanden ist, zu vermuthen, daß den Ehcwerbern ein Hinderniß im Wege stehe, oder wenn di« Besorgniß obwaltet, daß ihre Verehelichung zu großen Zwistigkeiten und Aergernissen oder anderm Unheil Anlaß geben werde, so steht dem Bi schof das Recht zu, und liegt beziehungsweise die Pflicht ob, die Einge hung der Ehe zu verbieten." Nicht die Minderjährigkeit, wol aber die Un mündigkeit (bei Knaben bis zum vierzehnten, bei Mädchen bis zum zwölf ten Jahre) ist ein trennendes Ehehinderniß. Ehen, welchen die Aeltern aus gerechten Gründen ihre Zustimmung verweigern, sind unerlaubt, ab«r, wenn sie geschlossen sind, gültig. BeachtenSwerth ist folgender Para- graph (69): „ES ist dem Christen eine heilige Pflicht, der Staatsgewalt den Gehorsam zu zollen, zu welchem der Herr selbst uns durch seinen Apostel anweist. Um so genauer soll er jene Staatsgefttze beobachten, welche den Be dingungen der sittlichen Ordnung sorgsame Beachtung schenken." (Ehehinder niß des MilitärstanbeS rc.) „Wiewvl also die Staatsgewalt durch ihre An ordnungen nicht verhindern kann, daß zwischen Christen ein gültige Ehe ge schlossen werde, so ist es doch dem österreichischen Staatsbürger nicht erlaubt, die Vorschriften zu vernachlässigen, welche das österreichische Gesetz über die bürgerlichen Wirkungen der Ehe aufstellt." Man sieht, daß die „Jnstruc- tion" es versteht, an gewissen Principien festzuhalten. Das Dispensation«- recht in allen Ehehindernissen steht einzig und allein dem Papste zu, und zwar kraft eigener Macht, namentlich bei Fällen der Religionsverschieden, heit (zwischen Katholiken und nichtkatholischen Christen). Mittels übertra- genen Rechts dürfen jedoch in gewissen Fällen auch die Bischöfe diSpenfi- ren, und zwar: im dritten und vierten Grade der Blutsverwandtschaft un) der Schwägerschaft aus unerlaubtem Umgang; in der geistlichen Verwandt- schäft; in der Schwägerschaft aus unerlaubtem Umgang, schwerere Fälle aus- genommen; im dritten und vierten Grade der aus einer gültigen, doch nicht vollzogenen Ehe entstandenen Federung der öffentlichen Sittlichkeit (daß der überlebende Theil nicht mit des andern Blutsverwandten bis einschlußweise zum vierten Grade sich ehelich verbinde); endlich in jener (ähnlich formulir- ten Federung der öffentlichen Sittlichkeit, welche aus einer ungültigen und nicht vollzogenen Ehe oder aus dem Ehevcrlöbniß hervorgeht. Was die übrigen Hindernisse der Gültigkeit betrifft, so ist einmüthig dahin zu wir ken, daß die volle Wirksamkeit derselben erhalten oder erneuert werde. Der zweite Abschnitt handelt, wiebemerkt, vom „Verfahren in Ehesachen". (A.Z.) Deutsch la»-. AuS Mitteldeutschland, 28. Juli. Das Neueste, was un- auf dem Erbitte deS ConfessionaliSmuö entgegentritt, ist die Entzweiung, der Unfriede. So wirft ve. Philippi in Rostock, der eifrige Vertreter des mecklenhurger LuthcrthumS, dem Vertreter des bairischen, vr. Hoffmann in Erlangen, den Fehdehandschuh hin und seht ihn neben Hegel und Bun sen. Sv haben sich in Baden die enragirtesten Vertreter deS Lutheranis. muS den Krieg erklärt, und Eichhorn und Rhode streiten ge-eneinandec