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A-orker Wochenblatt. Mitteilungen über örtliche und »aterlckndische Angelegenheiten. Vierter Jahrgang. Prel« fü« den Jahrgang bei Bestellung von der Post 1« gr. SLchs., bei Beziehung Le» Blatte« Lurch Botengclegenheit 1S Gr. SLchs. - 51. Erscheint jeden Donnerstag. 20. Deckt'. 1838. Unterschiedliche Fragen in Heimathssachen. 1) Wie kommt cs, daß bei der theils noch Im Werke begriffenen, theils schon vollendeten Bildung der neuen Heimaths - und Armcnvcrsorgungsbezirke die Rittergüter mit Allem, was dazu gehört, mit in dieselben gezogen werden sollen, oder schon »Horden sind, da die Besitzer dieser Rittergüter weder jetzt zu den Gemeinden' gehören, noch nach tz. 20 der neuerschiencncn Landgemeindeordnung künftig dazu gehören sollen, ihrer auch in dem Heimaths - Gesetze vom 26. Novbr. 1834 gar nicht gedacht ist, im Gegentheil der §. 27 eben dieses Gesetzes etwas ganz Anderes vermulhen läßt? 2) Wird genau geprüft, und Ist genau geprüft worden, ob der von den Herren Rittergutsbesitzern offerirte Beitrag zur Ortsarmenkasse der Last ent sprechend ist, welche dieselben, in Bezug auf ihre Häusler, bis auf den heutigen Tag zu tragen hatten und deren sie sich durch eben diesen Beitrag zu ent ledigen suchen? I) Wer prüft diese Verhältnisse, und durch wen werden unkundige oder schüchterne Gemeinden dabei vertreten? Die Herren Rittergutsbesitzer lassen sich in der Regel, wenn sie sich in dergleichen Fällen zu schwach fühlen, von ihren Gcrichtsdirektoren unter stützen. 4) Wenn eine solche Prüfung die Ermittelung eines dem Gegenstände angemessenen Beitrags nicht beliebt werden sollte, auf welche Welse werden die Gemeinden, wenn dieselben die Rittergutshäuschen in ihren Armenverband ausgenommen haben und da durch nothwcndig gegen zeither überlastet worden sind, entschädigt und von wem? 5) Wie kommt es, daß dieser überaus wichtige Gegenstand, wie die Armenversorgung ist, und bri welcher alle Staatsbürger bethciligt sind, der freien Vereinigung, wobei nicht allemal Ueberredung be seitigt werden kann, überlassen wird, und daß die Beitragsquotc der Herren Rittergutsbesitzer durch deren eigene Generosität bestimmt werden soll? Hat man doch die Beitragspflichtigkeit der Herren Ritter gutsbesitzer zu den Parochiallasten und weit unter geordnetere Verhältnisse, als da sind: die Ablösung der Frohnen und Hutungen, die Entschädigung der Gr^ndsteuerfrei-eit, der Trankstcuerfreih^t an dle Rittergüter u. s. w., langwierigen und kostbaren ständischen Verhandlungen zu unterwerfen für rath- sam und nothwendig erachtet, obgleich in Bezug auf einzelne dieser aufgezähltcn Verhältnisse bei Weitem nicht alle Staatsbürger brcheiligt waren! 6) Welche Bedeutung hat daS von sehr vielen Bewohnern der Rittergutshäuschen in das Rittergut zu zahlende Schutzgeld, der Jins? Welches Aequl- valent haben diese Johlenden zeither dafür von dem Riktergute genossen? Der sogenannte HerrenzinS wird doch nicht allenthalben als Grundrente betrach tet werden, da in den häufigsten Fällen derselbe mit dem Werthe der Scholle, auf welche das Hüttchen erbaut ist, außer allem Verhältniß stehen soll? Der darauf haftenden Frohnrente und andern Lasten gar nicht zu gedenken! 7) Dauert dieses Schutzgeld oder der Herrenzins, wenn besagte Häuschen in den Ortsarmenverband, freiwillig oder unfreiwillig, übernommen werden, wie zeither, fort, oder wird dieses von den Herren Rit tergutsbesitzern an die Gemeinden überwiesen ? 8) Welche Bürgschaft wird den einzelnen Ge meinden gewährt, daß dieselben nicht mit Armen über füllt werden, wenn sich der Fall ereignen sollte, daß ein solches Häuschen mit vielen Individuen, vielleicht wegen rückständiger Herrnzinsen, auf Antrag des Zinsherrn oder sonst veräußert werden muß? Daß