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chnblatt für MlsSniss und Umgegend Amtsblatt Donnerstag, den 16. Oktober 1S67 No. 11S 66. Jahrg für die LgL. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Kgl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff, sowie für das Kgl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Wilsdruff, Alttanueberg, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Gruno bei Mohorn, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach .Keflelsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Mohorn, Miltitz-Roitzschen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Oberyermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmtevewalde, Sora, Steinbach bet Keffelsdorf, Steinbach bet Mohorn, Seeligstadt, Spechtshausen, Taubenheim, Unkersdorf, Weistropp, Wtldberg. Druck uuv Verlag von Arthur Zschunke, Wllsdrufs. Für die Redaktion und den amtlichen Teil verantwortlich: Hugo Friedrich, für den Inseratenteil: Arthur Zschunke, beide in MlSdruss. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstag?, Donnerstags und Sonnabends. Bezugspreis vierteljährlich I Mk. 30 Psg., durch die Post bergen 1 M«. 54 Psg. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblat! Wilsdruff. Inserate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens 12 Uhr angenommen. Jnsertionspreis 15 Psg. pro oiergespalteue KorMzeile. Außerhalb des Amtsger.chtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Ausschlag. Grgänzungssteuer-Veranlagung auf 1Y08 betr. Nach 8 22 des Ergänzungssteuergesetzes können Beitragspflichtige in Orten bis zu 40000 Einwohnern beantragen, daß ihre Einschätzung zur Ergänzuugssteuer durch die zuständige besondere Ergänzungssteuertommlssion bewirkt weroe. Anträge dieser Art aus dem Steuerbezirke Meißen sind bis zum 1. November lausenden Jahres schriftlich hier anzuvringen. Sie gelten nur für die nächst jährige Veranlagung unv Haven neben der Angabe der Wohnung des Antragstellers die Erklärung desselben zu enthalten, daß er bereit sei, mindestens 40 Mk. Er gänz ungssteuer zu entrichten. Soweit derartige Anträge verspätet eingehen oder sonst unzulässig sein sollten, sind sie zurückzuweisen. Meißen, am 4. Oktober 1907. SS?Königliche Bezirkssteuereinnahme. Anläßlich des am Sonntag, den 13. und Montag, den 14 dss. Mts., statt findenden Jahrmarktes hat die vorgesetzte Regierungsbehörde Ausdehnung der Verkaufszeit in den Verkaufsständen auf vem Markte an beiden Tagen vis abends 10 Uhr, am Sonntag mittags 1 Uhr beginnend, und die Ausübung des Handelsbe triebes in den Läden der Stadt am Sonntag von vormittags */,11 Uhr bis abends V,9 Uhr und am Montag ebenfalls bis abends 10 Uhr genehmigt. Die Ausübung des Barbiergewerbes ist am Sonntage während der Stunden von 2 Uhr nachmittags bis V»9 Uhr abends und am Montag bis 10 Uhr abends in den offenen Verkaufsstellen der Friseurgeschäfte, soweit eine Beschäftigung von Hilfs kräften innerhalb der ausgedehnten Geschäftszeit nicht stattfindet, gestaltet. Wilsdruff, am 8. Oktober 1907. Der Bürgermeister. eos Kavlenverger. Der Herbstjahrmarkt findet Sonntag, den 45. Oktober d. ). von mittag ab und Montag, den §4. Oktober statt. Wilsdruff, den 26. September 19o7. Der Stadtrat. Kahlenberger. Freibank Wilsdruff. Rindfleisch. Preise: roh 35 Pfg., gekocht 25 Pfg. pro Pfund. Revidierte Stadteordnung für die Stadt Milsdrnff? m. Alle wichtigeren Beschlüsse des Schulausschusses — diesen Namen führt in revidierten Städten der Schulvor stand — unterliegen nicht mehr der Genehmigung der Amtshauuptman schäft und des Bezirksschulin- spekiors, sondern der des Stadt rat es und Bezirks- fchulinspektors, so die Genehmigung von Nachträgen oder Abänderungen der Lokalschulordnung, von Begründung von Lehrerstellen, von Abhaltung von Schulfesten u. a. m. Es ist daher auch hier nicht abzuleugnen, daß dem Stadt rate in revidierten Städten eine größere Selbständigkeit und wirksamere Beteiligung auch in Schulangelegenhelten ermöglicht wird, als in den kleinen Städten. Es sind nun endlich noch die vier wichtigsten Ver waltungszweige, in denen sich die Unterschiede zwischen der revidierten und nicht revidierte Stävteordnung am meisten geltend machen, zu erwähnen: Das sind die Gebiete der Sicherheitspolizei, Gesundheitspolizei, Gewerbepolizei und der Baupolizei Im Gebiete der Sicherheitspolizei ist zunächst wieder hervorzuheben, daß die Machtvollkommenheit des Stadtrates in revidierten Städten eine weit größere ist, als die des Bürgermeisters in kleinen Städten Findet z. B. die Ver waltungsbehörde bei erheblichen Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung eine cxewplarifchr Strafe für geboten, so kann sie in revidierten Städten selbst erkennen, eventuell bis zu 150 M. Geldstrafe oder 6 Wochen Hast. Die Strafbefugnis des Bürgermeisters kleiner Städte ist weit beschränkter, er kann nur vis zu 75 M. Geldstrafe eventl. 8 Tagen Haft erkennen. Findet er eine höhere Strafe am Platze, so mutz er die Sache an die Amtsyauptmannschaft abgeven. Wie aber im allgemeinen der Stadtrat eine weitere Machtbefugnis in dieser Beziehung hat, so haben auch die Polizeibeamten in revidierten Städten insofern eine selbständigere Stellung, als sie als Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft gelten und als solche, genau so wie z. B. die Gendarmerie bei Gefahr im V-rzuge Beschlag nahmen und Durchsuchungen vornehmen können. Welche Bedeutung das unter Umständen haben kann, möge fol gendes Beispiel zeigen. Ein Bettler wird beschuldigt, aus einer Ladenkasse ein Goldstück gestohlen zu haben. Ein Schutzmann wird zu Hülfe gerufen und arretiert ihn. In revidierten Städten darf der Schutzmann ohne Weiteres die Durchsuchung der Person vornehmen, möglicher Weise kann er also das ge stohlene Gut, ehe es der Bettler vielleicht von sich wirft, auffinden, in kleinen Städten darf der Schutzmann die Person nicht durchsuchen, denn er gilt hier nicht als Hülfs- beamter der Staatsanwaltschaft, er muß daher den Bettler erst dem Bürgermeister oder dem Richter zuführen und dieser nimmt dann befugter Weise die Durchsuchung vor. Ein etwaiger Widerstand des Bettlers gegen die Durchsuchung seitens des Schutzmannes würde daher diesfalls — d. h. in kleinen Städten — einen strafbaren Tatbestand nicht bilden, da der Schutzmann sich nicht in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes befunden hat. Es folgen einige spez. Zweige der Sicherheitspolizei: zunächst das Vereins- und Versammlungsrecht. In allen Vereins-und Versammlungsangelegenheitenistm- ständig die Sicherheitspolizeibehörde, d. t. in revidierten Städten der Stadtrat, in kleinen Städten die Amtshaupt mannschaft. Dem Bürgermeister kleiner Städte ist nur die Annahme von Wahl- und Vereinsversammlungrn ge- lasten worden, alle übrigen Geschäfte gehören vor die Amtshauptmannschaft. Wie bequem es in dieser Beziehung die Bewohner revidierter Städte haben, ist offensichtlich. Dort spielt sich alles auf dem Ralhause ab und mit einem kurzen Wege ist vielleicht alles getan. Die Beaufsichtigung und Ueberwachung der Versammlungen hat auch inkleinen Städten der Bürgermeister, alle hauptsächlichen Ent schließungen aber steh n der Sicherheitspolizeibehörde, der Amtshauptmannschaft, zu. Diese Unselbständigkeit der kleinen Städte zeigt sich weiter z. B. bei Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung, vielleicht bei umfangreichen Streiks, Aufruhr, Landfriedensbruch usw. Hier entscheidet endgültig in revidierten Städten der Stadtrat, in kleinen Städten die Amtshauptmannschaft. Der Bürgermeister in kleinen Städten hat nur vorläufige, dringliche Maßnahmen bis zur Anordnung event. Bestätigung durch die Amtshaupt mannschaft zu treffen. Endlich sei noch erwähnt, daß z. B. auch der gesamte auf beurlaubte Korrektionäre bezügliche Geschäftsverkehr mit den Landesanstaltcn, die Entschließung über Aufent- haltsgcstaltung der Beurlaubten und Entlassenen, die Aus weisung z. B. von Bettlern oder sittlich Verkommenen, die Entschließungen über Verlängerung und Abkürzung der Polizeiaufsicht in revidierten Städten vor den Stadt rat, in kleinen Städten vor die Amtshauptmannschaft gehören. Auch auf dem Gebiete derGesundheitspolizeihat die Hauptentschließung in revidierten Städten der Stadtrat, in kleinen Städten die Amtshaupt mannschaft. Einige Beispiele mögen die Bedeutung dieses Satzes illustrieren. Die gefürchtete Hundespsrre und was mit ihr zusammenhängt (Bekanntmachung des Wut- ausbruches usw.) ordnet in revidierten Städten der Stadtrat an, in kleinen Städten die Amtshauptmannschaft. Nur dringende Maßnahmen kann der Bürgermeister treffen. Der Stadtrat in revidierten Städten kann daher, wie das z. B. öfter in größeren Städten geschieht, in nicht sehr gefährlichen Fällen nach Befinden und nach seiner freien Entschließung ausnahmsweise zunächst eine verschärfte Warnung an die Hundebesitzer erlösten und Anordnung genauer Beobachtung der Hunde beschließen, ehe er die totale Sperre verfügt. In kleinen Städten ordnet alles diesbezügliche die Amtshauptmannschaft an. Dieselbe Selbständigkeit haben die Stadträte der revi dierten Städte-Ordnung auch bezüglich der Entschließung beim Ausbruche anderer Seuchen als der Tollwut. Auch hier zeigt sich wieder durchaus sebständiges Vorgehen und freie Entschließung in revidierten Städten, Abhängigkeit in kleinen Städten. Das Impfwesen und die Durchführung der gesamten Bestimmung darüber ist in kleinen Städten Sache der Amtshauptmannschaft. Revidierte Städte bilden einen Jmpfoeztrk für sich und ordnen auch in dieser Beziehung ihre Angelegenheit selbst. Daher können in revidierten Städten die Stadträte selbst den Jmpfarzt anstellen; in kleinen Städten wird er von der Amtshauptmannschaft angestellt. Auch die Hebammen werden in revidierten Städten vom Stadtrate angenommen, verpflichtet, beaufsichttzt und entlasten, desgleichen die Leichenfrauen; in kleinen Städten hat die Amtshauptmannschaft als Medizinalbehörde über Anstellung und Entlastung der Hebammen und Leichen frauen zu befinden. Leichenpäste, d. h. Urkunden über Genehmigung des Transportes einer Leiche vom Sterbeorte nach einem anderen Orte stellt in revidierten Städten der Stadtrat selbst aus, in kleinen Städten die Amtshauptmannschaft. Wie unbequem das mitunter sein kann, liegt klar zu Tage. Im Gebiet der Gewerbepolizei wird vor allem bedeutsam, daß hier untere Verwaltungsbehörde, Polizeibehörde, Ortspolizeibehörde im Sinne der Gewerbeordnung in revidierten Stävten der Stadtrat, in nicht revidierten Städten die Amtshauptmannschaft ist. Während in nicht revidierten Städten dem Bürgermeister von der Gewrrbepolizei nur die Aufsicht über Maße und Gewichte, über den Gewerbebetrieb im Umherziehen und das Marktwesen, über öffentliche Schaustellungen und öffentliches Musikmcichen, sowie über unerlaubten Gewerbe betrieb und die Anmeldung zum Betriebe eines stehenden Gewerbes überwiesen ist, liegen dem Stadtrate in revidierten Städten auch hier im vollsten Umfange die Polizei- und Verwaltungsgeschäfte ob. Was das im Einzelnen zu be- deuten hat, sei nur im Folgenden etwas mehr erläutert. So entscheidet z. B. der Stadtrat in revidierten Städten darüber, ob Anlagen, die event. Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für das Publikum mit sich bringen, errichtet werden dürfen, beispielsweise Ziegeleien, chemische Fabriken, Seifensiedereien und ähnliche Anlagen. So erteilt oder versaht ferner die gleiche Behörde, also der Stadtrat,, die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft Schankwirtschaft oder des Kleinhandels mtt Branntwein und Spiritus. Der Mitwirkung oder Ge nehmigung oder Bestätigung irgend eines anderen Faktors redarf eS nicht. So erteilt gleichfalls der Stadtrat allein sie Erlaubnis, wenn jemand in seinen Wirtschafts- oder onstigen Räumen gewerbsmäßig Singspiel, Gesangs- oder onstige Vorträge öffentlich veranstalten will, ebenso, wenn emand das Recht erlangen will, in seinen Räumen Tanz- ustllarkeiten abhalten zu dürfen. Desgleichen entscheidet )er Stadtrat allein über die Erteilung oder Versagen des Betriebes des Pfandleiher- und Trödlergewerbes. Ueberhaupt ist der Stadtrat in revidierten Stävten zu ständig zur Erteilung gewerblicher Konzessionen aller Art. Das ist ganz anders in kleinen Städten. Da hat der Stadtgemeinderat nur das Recht, sein Gutachten über die nachgesuchten Konzessionen zu äußern. Die Ent scheidung fällt die Amtshauptmannschaft mit dem Bezirks- ausschuffe zusammen oder die Amtshauptmannschaft allein. Wie wichtig es für eine städtische Verwaltung ist, in solchen Fragen, die mit dem Wohl und Wehe der Bürger unzertrennlich Zusammenhängen, die mit dcnVer- hälnissen und Bedürfnissen einer Stadt in solchem Zu sammenhänge stehen, selbst sprechen zu dürfen, bedarf nicht erst weiterer Darlegung.