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Ih »u ,«1 S4. W.U )MlW lk« i. -Wl M Deutsch-Südwestafpika Millionen in der Schaumhura-LiPP«» W Ehreur«tt»na d« Kolonie. bauku« Wirtlichkeit kennt Peter« ärmliche «» Dasein. , . .^qp -» machen atnnt die Farmen zu bevölkern. 180000 Rindei deutschen «avilas« qufaeipendzl «orhen sind Fleischschafe, 40 000 Wollschaf,, 330 000 Ziegen, > erklärt Deutsch *Südwrst schlankweg für gvrarieM 11000 Werde, 7000 Maultier«,^ lyooo armselige «nsiedl.r sichren im e»nd ein öoo<5 Vch, Dasein. Rach Hat«». In Wirklichkeit Ist in Stand «in. Peter eit. »SV/« persönlich von Südwestafrika so gut l... genügt eine Fahrt an „Dentfch-Südwrst vorbei*, um den Stab zu brechen übe« die Zukunft eine« Land«», da» mit dem Blute von mehr al» tausend deutschen Männern getränkt ist, um dessen Erschließung sich Tausende in har« ter Arbeit Mühen, und dessen Wart nutzbar zu mach Or. Karl Peters hatte vor einiger Zelt in »wei Artikeln im »Tag" eln ziemlich absvreqeude» Urteil über Demich * Südwestafrika gefällt. Demgegenüber nimmt Oberbürgermeister v r- K - lz in Bückeburg, der länger« Zeit in Südwest tätig gewesen ist, in der Schau! scheu LandeSzettung da» Wort zu« Vhrenr«ttu»l " schreibt: ... In Wirklichkeit »«,I»« am» »e»« e,p SMsmund-chne-b-rA. g^nf^«ch«rr Ss^neepang 10. Aus LI KchmarraqdonglS. , 11000 Werde, 7000 Maultier«, ^000 Kamele, Schwein«, da« ist der überau» verheißungsvolle einer nach dem alle» vernichtend,» KAeg« Mieder p Im BeobachtungSvezirk gelegene Sammelmolkerelen dürfen Milch, Magermilch, Buttermilch und Molken nur flach Abkochung »Hz,den. D,r Abkochung ist ein« viertel« ständige Erhitzung auf 90° 0 Mch zn erachten, . Ma inM W oder zum Rückversand VW Magermilch, MtteMch Mr Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung au» der Molkerei innen und außen durch heiße SvdMung gründlich zu reinigen- Auf die Strgfboftiunpuugeu in 8 06 Ziffer 4 de» Reichsgesetze» üh«r .die'Ab- p-ehr und Unterdrückung von Viehseuchen VYM 1« M»i 1894 (Reichsgesetzblatt Seite 409) und in 8 28 der Ausführungsverordnung hierzu V8M 61, August 1905 (Gesetz* und Verordnungsblatt Seite iyf) ,phd ausdrücklich hingewiesen, Die Herren GewejndssvovKände upd Gutsporftrhev haben die Durchführung der getroffenen Anordnungen zu überwachen. Insbesondere werden sie noch auf dje Vorschrift in 8 58 der Instruktion Pom 2?, Juni 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 357) hingewiesen, wonach von ihnen der Ausbruch her Seuche sowohl in den Ortschaften des Sperrbezirks, wie de» Veobachtüflg-ßezirks in ortsüblicher Weise bekannt zu machen ist. Außerdem ist das Seuchengehöft am Haupteingangstor oder an einer sonstigen geeigneten Stelle in augenfälliger und haltbarer Weiss mit der Anschrift: „Maul* und Klauenseuche" zn versehen. An allen Eingängen deS Seuchenortes sind Tafeln mit gleicher Inschrift aufzu» stellen. In größeren Orten ist die Aufstellung der Tafeln in der Regel auf einzelne Straßen oder Teil, des Ortes zu beschränken/ Gchwarzeuherg, am 3, August 1911, "" — Die Königliche Amtshauptmaunschaft. In Lautep tst die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Der Sperrbezirk besteht aus dem oberen OrtSteil von Lauter (Gemeindehain). Für diesen Sperrbezirk gelten die folgenden Anordnungen: 1. Sämtliche im Sperrbezirk befindlichen Wiederkäuer und Schweine Uflt?rljMN der Stallsperre auf so lange, bis die Seuche abgeheilt ist oder dft erkpanjstsn Tiere , ge, tötet sind und die vorschriftsmäßige Entseuchung erfolgt ist Ausnahmen hiervon können solange die Verseuchung sich nur auf einig« GehMe beschränkt, von der Königl. AmtShauptmannschaft, unter Zustimmung d?S Beztrkstter* arzteS für nicht verseuchte Gehöfte des Sperrbezirk» dann zugelaffen werden, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen (Feldbestellung, Weidegang, Bedecken weiblicher Tiere usw) dringend geboten erscheinen. 2. Lte Einfuhr und die Ausfuhr von Klauenvieh nach und ayS dem Sperrbezirk, da» Durchtreiben von Klauenvteh durch ihn und das Aus- oder Verladen von solchem auf Eisenbahnstationen des Sperrbezirks ist verboten. Ein? Ausnahme hiervon kayn nach Gehör des Bezirkstierarztes für größere Orte geeignetenfalls von her ÄmtShaupt« Mannschaft zugelaffrn werden. 8 Fremden unbefugten Personen sowie solchen, welche behufs Ausübung ihre» Gewerbes in Ställen zu verkehren pflegen — namentlich Viehhändlern und Fleischern sowie deren Bediensteten, Biehschneidern usw. —- tst der Zutritt zu den verseuchten Ge« Höften nicht zu gestatten. In besonders dringlichen Fällst», z. B. bei Nosschlachiunge«, tst di« Genehmigung der Ort-polizeibrhörd« euizpW«»^^ DaS Betreten des verseuchten Gehöftes durch fremde Wiederkäuer und Schweine ist unter allen Umständen zu verhindern. 4. Verseuchte Ställe dürfen nur von den Besitzern, den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten Personen und von den Tierärzten betreten werden. All« Personen, die sich in verseuchten Stallungen aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich selbst, ihr Schuhwerk und ihre Kleidungsstücke zu reinigen und zu entseuchen, wenn sie da» Gehöft verlassen. 5. Dem Besitzer des verseuchten Gehöftes sowie seinen Dienstboten und HauSge* «offen ist da» Betreten seuchenfreier Stallungen in anderen Gehöften verboten. Personen, welche mit der Wartung oder dem Melken der Tiere betraut sind, ist, solange die Seuche in dem Gehöfte nicht für erloschen erklärt wopden tst, das Betreten seuchenfreier Gehöfte sowie der Besuch von Tanzmusiken oder anderen öffentlichen Fest* iichkeiten verböte,,. 6. DaS Geflügel in den verseuchten Gehöften ist einzusperren- die Hunde sind festzulegen. 7. Die Plätze vor den Türen der verseuchten Ställe und vor den Eingängen de« verseuchten Gehöfte sind mehrmals täglich durch Uebergießeu mit Kalkmilch zu entseuchend 8. Die Abgabe von roher, nicht abgekochter Mstch aus verseuchten Gehöften ist Verboten. 9. Im Sperrbezirk gelegene Sammelmolkereien dürfen Milch, Magermilch, But termilch und Molken, nur nach Abkochung abgeben. Der Abkochung ist eine viertel- siündige Erhitzung auf 90° 0 gleich zu erachten. Die zum Milchversand in die Molkerecen oder zum Rückversand von Magermilch, Buttermilch oder Molken aus ihnen benutzten Gefäße sind vor ihrer Entfernung aus der Molkerei innen und außen durch heiße Sodalösung gründlich zu reinigen. 10. Der Dünger aus verseuchten Ställen ist innerhalb des Seuchengehöftes auf Hausen zu schichten und, mit nichtverseuchten Stoffen bedeckt, bis zum Ablauf von drei 'Wochen, vom Tage der Abnahme der Entseuchung der Stallungen und der Tier? gerech net, liegen zu lassen. Hierauf kann der Dünger auf das Feld gefahren werden. Ausnahmen hiervon kann die OrtSpolze>behörde nach Gehör des Bezirkstierarztes «wer Beachtung von 8 62 Absatz 3 der Instruktion zum Recchs-Viehseuchengesetz dann zülassen, wenn die Verwendung des Düngers innerhalb des Sperrbezirks erfolgen soll. Häute von gefallenen oder getöteten Tieren dürfen nur in vollkommen trockenem Zustande aus dem Seuchengehöfte au-geführt werden, sofern nicht die direkte Abliefev« ung derielbeu au die Gerberei erfolgt. Rauhfutter und Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träge« de» Ansteckungsnoffes anzusehen ist, darf an» dem Sruchengehöfte nicht entferyt werden, 11. Nachdem der Bezirkstierarzt das Ätschest de, Seuche festgeüsllt hat, sind die Tiere des SeuchenstalleS in der Weise zu entseuchen, daß der Körper und dfr Schwanz sowie die Beine und Klauen von allem anhaftenden Schmutz gereinigt und die beschmutzten Körperteile, insbesondere di« »laue» sodann M warme« 3 prozentiger Sodalöfung gewaschen werden. IS. Gemäß 8 24 Punkt 5 der Ausführungsverordnung zum Reich»vt«hs«uchengesetz, vom 31. August 1905 in der Fassung der Verordnung vom 10. Juni 1911 sind im Sperrbezirk sämtliche Hunde festzulegen. Stach 8 24 Punkt 1o dsrselbsn Verord nung ist in den verseuchten Gehöften alles Geflügel so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tanben gift die» insoweit, als die örtlichen V«rhältuisse di« Verwahrung ermöglichen. Zuwiderhandlung«,, unterliegen den Strafbestimmungen in tz 28 der vorgenannten Ausführungsverordnung zum RetchSviehs«uch«ngesstz. rMbMlksfreun- > N Tagsölaü MnsMM G jur w kaUn- MAch-nMM-n!nMö.GMain.Har^ MWnstaMWtz. MuMK1.Schnreb-rg.SchE 13 . Im Sperrbezirk wird auch dg» DurchtMe» vG Gänsen und der Handel mit Gänsen hiermit bi» qpf Weitere» ve«hoW, 14 Im Hinblick auf di« Gefahr her Weiteryerhpeftung Ye« Seuche wird auch den nicht durch Punkt 12 Satz 2 getroffenen Geflügsslbchtze«n tm Sperrbezirk dringefld empfohlen, bis auf Weiterest ihr HMgel so zu pepwahren, daß es nicht auf die Straßen und benachbarte Grundstück« gelangen kann- T?er Beobgchtupgshezirk besteht aus dem übrigen Teil von Lauter, Neuwelt ufltz Bockau, spwie den Staatsfprstrevierefl Lqpter und Bockau. . Für diesen BeobachtungShezirk gelten die folgenden Anordnungen: Verboten ist: a) die Abhaltung pon Atehmärften außer für Werde - b) der Auftrieb von Klauenvieh au» dem BeobachtungSgsbist auf Viehmärkt«; v) die Ausfuhr vo,i Wiederkäuern und Schwein«,, ohne schriftliche ortspolizet- liche Eriaflbnl-. Diese darf nur für Schlachtvieh zum Zwicke alsbaldiger Ahschlachtflng und auf Grund einer tierärztlichen Bescheinigung erteilt werden, au» dr« herMgeht, daß da» gesamte Klauenvteh des Gehöftes vom Tierarzt . untersuch^ und unverdächtig dir Maul« und Slau„,seuche befunden worden ist. Die tierärztliche Beschsinigung gilt nur 48 Stunden. Die Abschlachtung her aiMfÜhrtk» Tiere hat binnen 3 Tagen zu erfolgen und ist erforderlichen- falls polizeilich zu überwachen - . Im Juli diese» Jahres sind verpflichtet worden; 1. Herr Gemsindekassierer Paul Oswald Götze qlst Gemeindevorstand für Neu* weit und als Standesbeamter für den einfache» Standesamtsbezirk Neuwelt 2. Herr Fabrikarbeiter Robert Hätte! als Tote»bettmeister fü« die Parochie Stützengrün. Schwarzenberg, d,„ 2. August 1911. Die Königliche Amtshanptmannschaft. Im Handelsregister des unterzeichneten Amtsgericht» sind folgende Ein- tragunge» ^tchirkt worden: 1, auf Blatt 170, die Firma: Gvldhahu H Tuchscherer in Bernsbach betr.: Her Kaufman» Ehrenfried Hermann Tuchscherer in Bernsbach ist auSge« schieden. In das Handelsgeschäft ist der Cantor Ottomar Paul Hermann Brquse in Grünhain als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Die Firma laiztet künftig: Goldhahn Brause, . ferner ist eingetragen worden: 2. auf Blatt 532, die Firma: Tuchscherer Goldhahn in Bernsbach Ge sellschafter sind: kc) der Kaufmann Hermann Ehrenfried Tuchscherer, b) de« Kaufmann Ernst Paul Gyldhahu, beide in Bernsbach. Pie Gesellschaft ist am 6. Juli 1911 errichtet worden. Angegebener Geschäftszweig zu 2 Vertrieb sn von blanken, lackierten und emailliertest Blechwaren, Aluminiumgeschirr und anderer Artikel für Haus und Herd. Schwarzenberg, den 29, Juli 1911. Königliches Amtsgericht. Jm.MusMrregisttt des unterzeichneten Amtsgericht» ist eingetragen worden: Nr. 275, Firma: Paul Zschiedrich in Beierfeld, offen, das Muster einer viereckigen Küchendose mit ausgekehlten, geschweiften Ecken, Muster fü, plastische Erzeugnisse, Schutzfrist 3 Jahre, am 19. Juli 1911, nach- . mittag» '^4 Uhr. Schwarzenberg, den 28. Juli 1911. Königliches Amtsgericht. «st vyrhe i*, um Feldzug 1904—1907 eingesetzt hat. auf etwa 1000 Farmen mit mehr al» 9 Millionen Hektar Land de« farm* und viehwirtschaftliche Betrieb begonnen worden Ein in ständiger und rascher Zunahme begriffen«« Viehstand be- Sinnt die Farm«» zu bevölkern. 120 000 Rinder, 350000 ' , 8000 An«