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Schönburger Tageblatt «rtchttm täglich mit »»«nähme der Tage nach Sonn- nnd Festtagen. Smmhm« von Inseraten für die nächster. Bewende Nummer bi« Vormittag« '/»II Uhr. »« »bonnnnentsprei« beträgt vierteljähr. »ich t «». SO Ps. Livzelne Nrn. 10 Pf. r-lferme pro Zelle 10 Pf., für ««wärt« 1b Pf. tabellarischer Latz wird doppelt berechnet. «nd Wal-cnimrger Ameiger. Filialen: in »ltstadtwaldenbnrg bei Otto Förster; in Callenberg bei Hrn.Etnmcps- wirf« Fr. Herm. Richter; in Kanstmg« ta- Herrn Fr. tzanaschel; in Langenchursdorf bei Herrn H. Stiegler; in Penig bei Herr» Dil- Helm Dahler; in Rochsburg bei Herr» Pa« Zehl; in Wolkenburg bei Herrn Herm. Mw«. Harn; in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirste« Amtsblatt für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrat zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Städten Pe«ig, L««ze«a«, Lichte«stei»-Call«berg und in den Ortschaften der nachstehenden StandeSamtSbezirke: Altstadt-Waldenburg, BräunSdorf, Callenberg, St. Cgidien, Ehrenhain, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langenleuba-Niederhain, Langer. leuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, OelSnitz i. E., Reichenbach, Remse, Rochsburg, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. M 143. Sonntag, se« 24. Juni 1906. Gitteraug-bericht, ausgenommen am 23. Juni, Nachm. 3 ühr. Barometerstand 762 mua reduziert aus den MeereSipiegcl. Therwvmeterstaud -f- 17" 6. (Morgens 8 Uhr -i- 17,»° 6. Tiefste Nachtlemperatur -f- 15,i" 6.) KevchttstlettOr stillt der Luft nach Lambrechts Polvmeter 76° Taupaakl -4 13 6. Windrichtung: Nordost. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden dis früh 7 Uhr: 0,7 L m Daker WitterunaSanSstchteu iür den 24 Juni: Wechselnde Bewölkung. Stadtgutsverpachtung. Das hiesiger Stadt gehörige früher Schumann'sche Gut hier, im sog. Börnigen'schen Grunde gelegen, soll auf die Zeit vom 1. April nächsten Jahres ab anderweit verpachtet werden. Pachtlustige werden ersucht, in dem auf Montag, den 2. Juli dieses Jahres, Vormittags /»1O Uhr angesctzten Termine im Sitzungszimmer des Rathauses hier sich einzufinden. Das Gut liegt unmittelbar an der Stadt; es ist reichlich 12 du oder 22 Acker groß. Scheune und Kuhstall sind erst vor kurzem erbaut; die Stadt hat überdies in Aussicht genommen, gegebenen Falls den Neubau auch von Wohnhaus und Pserdestall nach den im Termine vorzulegenden Plänen, womöglich noch in diesem Jahre auszuführen. Die Stadt hat die Auswahl unter den Bietern, so daß das Höchstgebot nicht be rechtigt, den Abschluß des Pachtvertrags zu verlangen; sie behält sich auch vor, unter Um ständen auf keines der Gebote einzugchen. Waldenburg, den 15. Juni 1906. Ter Stadtrat. Kretschmer, Bürgermeister. Bekanntmachung, die unentgeltlichen Impfungen betreffend. Die diesjährigen ««entgeltlichen Impfungen werden , im Rathausfaale in folgender Weise vorgenommen-. Montag, den 25. dieses Monats, , , Bormittags Uhr die Erstimpfange» der in früheren Jahren znrüllgestellten impspflichtigen Kinder, so- wie der im Jahre 1905 geborenen Kinder, deren Familienname mit einem der Buch staben N bis I beginnt, und , Nachmittags 3 Uhr die Erstimpfungen derjenigen im Jahre 1905 geborenen Kinder, deren Familienname mit einem der Buchstaben K bis Z ansängt. In Gemäßheit von Z 12 der Verordnung vom 20. März 1875, die Ausführung des Jmpsgesetzes betreffend, werden Eltern, Pflegeeltern nnd Vormünder aller impf- pstichtigen Kiuber andurch aufgeforverl, Mil ihren Kindern und Pflegebefohlenen in den vorerwähnten Impfterminen behnfs -er Impfung z« erscheinen an- a« dem dem betreffenden Jmpftoge nächstfolgenden gleichnamigen Wochentage ihre Sinder zur Kontrolle nnd Erlangung des Impfscheines wieder vorzustrllen, oder die Be freiung von -er Impfung durch ärztliche Zeugnisse aachzvweise«. Die letztgedach ten Zeugnisse sind im Impftermine auszuweiscn. Eltern, Pflegeeltcrn oder Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlenen ohne gesetz lichen Grund und trotz dieser amtlichen Aussorderung der Impfung oder der folgenden Gestellung zur Revision entzogen geblieben sind, werden nach 8 14 Absatz 2 des Reichs- impsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 50 Marl oder Haft bis zu 3 Tage« belegt. Hierüber wird noch bemerkt, daß es unverwehrl ist, die impspflichligen Kinder auch außerhalb der öffentlichen Impftermine von approbierten Aerzten impfen zu lassen, daß aber solchenfalls die Impfung nicht unentgeltlich, sondern gegen entsprechende Honorierung des betreffenden Arztes zu erfolgen hat, und daß überdies der Nachweis der Impfung in den öffentlichen Impfterminen beizubringen ist. Eltern, Pflegeeltern oder Vormünder, welche den ihnen obliegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden nach 8 14 Absatz 1 des Reichsimpfgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 2V Mark belegt. Waldenburg, den 22. Juni 1906. Der Stadtrat. Kretschmer, Bürgermeister. Jg. . , „ Bekanntmachung uver °!°w°rsorgung der Personen der Unterklaffen des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppe nach dem Gesetze d-n - vom 31. Mai 1906. . des 8 45 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 haben die nach, stehend vez n Invaliden eine Neufeststellung ihrer Versorgungsgebührnisse zu erwarten. 1 Die Ner^n, Militärinvaliden. der seit dem 1. April 1905 aus dem II- w-lch- -n -in-m der von den deutschen Staate« vor 1871 oder dem Deutschen Reiche geführten Kriege teilgenommen haben und nicht schon nach dem Kriegsinvalidengesetze vom 31. Mai 1901 höhere Gebührnifse erhalten haben, werden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes sestgestellt. 3. Die nach dem Kriegsinvalidengesetze vom 31. Mai 1901 7) zu einer Kriegszitlage von 10 Mk. monatlich anerkannten Halbinvalide« erhalten die erhöhte Kriegszulage von 15 Mk. monatlich. 4. Sämtliche als verstümmelt anerkannten Invalide« erhalten an Stelle der bisherigen Verstümmelungszulage von 18 Mk. monatlich eine solche von 27 Mk. nach den Vorschriften des § 13 des neuen Gesetzes. Tie als pflegebedürftig anerkannten Invalide« erhalten dir gleiche Verstümmelungszulage von 27 Mark Monatlich, daneben jedoch nur die nach den bisherigen Gesetzen sür gänzliche Erwerbsunfähigkrit zu stehende Pension. 5. Diejenigen Kriegs- und Friedensinvaliden, welche im Reichs- oder Staatsdienst angestellt sind und deren Pension ganz oder zum Teile ruht, haben eine Neuregelung ihres Pensionsbezuges nur dann zu er warten, wenn ihre Pension als Feldwebel oder . Vizeseldwebel den Betrag von 15 Mark, , Sergeant , , . 12 , . Unteroffizier , , „ IO „ . Gemeiner . . . 9 , monatlich überschreitet. Tie im Reichs- und Staatsdienst angestellten ehemaligen Kapitulanten, welche eine Pension auf Grund achtzehnjähriger und längerer Dienstzeit erhalten haben, erfahren eine Neuregelung ihres PensionS- bezuges, sofern ihr Zivildiensteinkommen den Betrag von 2000 Mark jährlich nicht erreicht. 6. Die im Kommunaldienst angeftellten Invaliden beziehen ihre bisher be zogene Pension neben dem Zivilbiensteinkommen unverkürzt weiter. 7. Die unter Nr. 2 bezeichneten Kriegsteilnehmer, welche ans dem Zivildienste mit einer Zivilpenfion bereits ansgeschieden sind und nach den Vorschriften des neuen Gesetzes eine Erhöhung ihrer Ge- bührnifle erfahren, haben eine Neuregelung ihres Penfionsbrzuges zu erwarten, wenn sie in der zuletzt bekleideten Slelle nicht die Höchstpension erreicht haben oder ihre Zivilpension den Betrag von 2000 Mk. nicht erreicht. Die unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Invaliden haben ihre Militärpapiere unter genauer Bezeichnung ihres Wohnorts nebst Straße «nd Haus nummer baldigst an den zuständige« Bezirksfeldwebel einzureichen. Tie unter Nr. 5 bezeichnete« Invaliden haben die Neuregelung ihres PensionS- bezuges unter Beifügung ihres PensionSquiltungsbuches und des Militärpasses dnrch ihre Vorgesetzte DienstbehSrde bei der zuständigen Pensionsregelungsbehörde zu beantragen. Die unter Nr. 7 bezeichndten Invaliden beantragen die Neuregelung ihres Pensions bezuges bei derjenigen Kaffe, von welcher sie ihre Zivilpension zuletzt bezogen haben; der Antrag ist jedoch durch Vermittlung derjenige« Behörde vorzulegen, welche die Zivilpensto« a«gewiese« hat. » Tie Neuregelung sämtlicher Versorgungsgebührnisse beginnt mit Wirkung Vom 1. Juli 1906. Nachzahlungen für eine vor diesem Tage liegende Zeit finde« nach den Vorschriften des neuen Gesetzes «icht statt. n. Marineinvaliden. Vorstehende Bestimmungen finden auf die Marineinvaliden mit nachfolgenden Maß gaben entsprechende Anwendung. I. Die Versorgungsgebührnisse derjenigen Invaliden, welche im Dienst an einem Schiffbruch oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung auf einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben, werden nach den Vorschriften des neuen Gesetzes festgestellt, sofern die Invaliden nicht schon nach dem Kriegsinvalidengesetze vom 31. Mai 1901 neu anerkannt worden find. 2. Die im Reichs- oder Staatsdienste angestellten ehemaligen Kapitulanten der Mariae, welche eine Pension auf Grund einer Dienstzeit von mindestens^ achtzehn Jahren erhalten haben, erfahren außer dem Falle der Ziffer I 5 Absatz 2 eine Neuregelung ihres Penfionsbezuges ohne Rück sicht auf die Höhe ihres Zivildiensteinkommcns, wenn sie beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste Dienstalter, Seefahr- oder Fachzulage bezogen haben. HI. Schutztruppeninvaliden. Eine Nachprüfung der Versorgungsgebührnisse der Invaliden derSchutztrnppen nach dem neuen Mannschaftsversorgungsgesetze erfolgt ohne besonderen Antrag. Königliches Bezirkskommandv Glaucha«, den 23. Juni 1906.