Volltext Seite (XML)
Rochcublult für Uulsnitz, Königsbrück, Aadeberg, Aadeburg, Moritzburg und Umgegend. Erscheint Mittwochs u. Sonnabends. Abonnementspreis: WtertelWrUch 10 Ngr., auch bei Bestellungen durch die Post. Inserate «erden mit 8 Ps. siir den Raum einer gespaltenen CorpuS-Acile be rechnet und find Lis spätestens Dienstags und Freitags früh s Uhr hier auszugeben. Amtsblatt der Königlichen Gerichtsbehörden und der städtischen Behörden zu Pulsnitz und Königsbrück. ÄrmmlNm.mnBrr Jahrgang. Verantwortliche Redaction, Druck und Verlag von Ernst Ludwig Förster in Pulsnitz. Geschäftsstellen^ für Königsbrück: bei Herr» Kauft». Moritz Tschersich, Dresden: An noncenbüro« von Max Rustpler, Leipzig: H. Engler, Leonhard u. Comp. daselbst Haasenstei» und Vogler daselbst und Eugen Fort daselbst. Sonnabend den 14. October 187t Künftigen 14. November 1871, fällt Dienstag, von Vormittags 9 Uhr an, sollen an hiesiger Amtsstelle die zu Carl Gottlieb Schäfers in PMnitz Meißner Seits Nachlaß-Concurs gehörigen Mo bilien, unter Andern auch mehrere Tausend Stück Cigarren, gegen sofortige Baarzahlung meistbietend versteigert werden, wozu Erstehungslustige hier mit geladen werden. Pulßnitz, am 10. October 1871. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. F ellmcr. Bekanntmachung. Vom 1- Januar 1872 ab tritt die Maaß- und Gewichtöordnung für das deutsche Reich vom 17. August 1868 in Krasi. Wenn nun in Art. IO dieser Maaß- und Gewichtsordnung ausdrücklich bestimmt ist, daß von dem genannten Zeitpunkte ab zum Zumessen und Zuwagcn im öffentlichen Verkehre nur die in Gemäßheit dieser Maaß- und Gewichtsordnung gehörig gestempelten Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden dürfen, der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen aber hei Strafe untersagt worden ist, so dürfte eS für das gewerbtreiben-e Publikum von Interesse sein, schon jetzt auf die Bestimmungen des 8 369 Absatz 2 des deutschen Strafgesetzbuches aufmerksam zu machen, wonach sich Dasselbe nicht nur dann straffällig macht, wenn es zu seinem Gewerbe vom 1. Januar 1872 ab zum Zumessen oder Zuwägen Maaße, Gewichte oder Waagen, welche nach der neuen Maaß- und Gewichtsordnung und den zur Ausführung derselben erlassenen Vorschriften unzulässig sind, benutzt, sondern schon dann, wenn in -en Berkaufsloealen derartige Maaße, Gewichte und Waage« sich überhaupt vorfinden. Htllen Gewerbtreibenden ist daher dringend zu empfehlen, sich zeitig mit denjenigen Maaßen und Gewichten zu versehen, deren sie sich vom 1. Januar 1872 ab bei ihrem Gewerbebetrieb bedienen müssen, und damit nicht bis Ende lausenden Jahres zu warten, da alsdann den Anforderungen, welche an die Aichämter gestellt werden müßten, von diesen schwerlich würde entsprochen werden können. Pulönitz, am 10. October 1871. Der Stadtrath. Lotze. Bekann lm achung. Da nach 8 1 der Verordnung vom 12. August 1871, die Beschaffenheit der Schavkgläfer betreffend, es auch künftighin der ört lichen Regulirung überlassen bleiben soll, darüber Bestimmung zu liessen, ov und inwieweit Gefäße, welche für den Ausschank von Wein und Bwr in Wirtschaften bestimmt sind, mit einem äußerlichen Kennzeichen ihres Maaßinhaltes versehen sein sollen, so macht man Folgendes als hierorts gel tende Bestimmungen bekannt: Vom 1. Januar 1872 an sind alle Schankgläser, welche mit Aichsirichen nach anderem Maaße, als den nach der Aich- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 für den öffentlichen Verkehr zulässigen Maaßgrößen versehen sind, zu beseitigen, was an Gläsern, die für den Aiterinhalt hinreichend groß sind, durch Unkenntlichmachen der Aichstriche geschehen kann. 11 Vom 1. Januar 1872 ab ist ein jeder Wirth verpflichtet, Exemplare vorschriftsmäßig gesichter und gestempelter Flüssigkeitsmaaße von dem siinen Schankgefäßen entsprechenden Inhalte un Schanklocale bereit zu hallen, sowie Schankgefäße vor deren Gebrauche damit zu untersuchen, auch die seinen Gästen und Kunden verabreichten Quantitäten, im Falle dieß verlangt wird, damit nachzumessen. Pulsnitz, am 10. October 1871. Der Stadtrach daselbst. Bürgermstr. Lotze. Danksagu n g. Der am 14. April n. e. in Dresden verstorbene Rentier Karl Gottlob Hübner von hier, welcher an seiner Vaterstadt stets mit Treue und Liebe gehangen, den Armen unv Bedrängten derselben ost und gern helfend und unterstützend zur Seite gestanden, hat diesen Gesinnungen auch noch vor seinem Dahinscheiden einen lebendigen und bleibenden Ausdruck dadurch gegeben, baß er der hiesigen Armenkasse die Summe von . Eintausend Thalern —- —- mit der Bestimmung vermacht hat, daß die Zinsen hiervon von hiesiger Armendeputation alljährlich zu Weihnachten zum Ankauf von Brennmaterial und Lebensmittel für zehn arme, unbescholtene und arbeitsunsähige Bewohner der Stadt Pulsnitz verwendet und dieses Legat gesondert unter dem Namen Gottlob Hübnersche Stistung verwaltet werden soll. Wir fühlen uns daher, nachdem dasselbe von den Erben des selig Verstorbenen anher eingezahlt worden ist, gedrungen unter Anerkennung der durch diese Stiftung bewiesenen edlen Gesinnung den wohlverdienten Dank dafür hierdurch auch noch öffentlich auszusprechen. Pulsnitz, am 10. October 1871. Der Stadtrath. Lotze.