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^285 »orzunehmen, ve« SV. deffelbe« Ro«ats Wir bringen diese Bestimmungen erneut zur öffentlichen Kenntniß. Freiberg, den 5. Dezember 1891. Freiberg, am 7. Dezember 1891. Wbr höchstens 5 m Lange Bcr- Flammc und zwar auf 1 Länge der Leitungen Der Stavtrath » Bestimmungen über die Anzahl der Flammen, welche an einem Gasmesser angeschloffen werden dürfen. Es genügt ein Gasmesser für Flammenzahl bei 5 mm Druckverlust und 160 Liter Stundenconsum. Durchmesser der Rohrleitungen in mm 6,5 mm weite Rohre dürfen nur für Wendung finden. Königliche Amtshauptmannschafi 44. Jahrgang. Mittwoch, de« S. Dezember Bekanntmachung. Der Herr Bürgermeister in Brand und die Herren Gemeindevorstknde' der Amtsgerichtsbezirke Freiberg und Brand werden hierdurch angewiesen den 1i. Januar 1»VS die durch das Gesetz vom 18. August 1868 angeordnete Hundezählung und Aufzeichnung Bekanntmachung. Es sollen die beim städtischen Bauwesen für das Jahr 1892 nöthig werdenden Gedinge« fuhren auf dem Wege der Ausschreibung vergeben werden. Diejenigen Fuhrwerlsbesitzer, welche gesonnen sind, sich um diese Uebertragung zu bewerben, können die in dem Geschäftszimmer unserer Bauverwaltung (Stadthaus 2. Obergeschoß) ausliegen den diesbezüglichen Bedingungen einsehen und sind die Preisangebote bis längstens Freitag, de« 11. Dezember 18S1 verschlossen und mit der Ausschrift »«edingefuhren für die Stadt Freiberg versehen, an die Empsangsstelle zurückzugeben. Nach diesem Termin eingehende Angebote finden keine Berücksichtigung und bleibt die Aus wahl unter den Bewerbern sowie die Zurückweisung aller Gebote ausdrücklich Vorbehalten. die aufgenommenen Verzeichnisse hier vorzulegen und nach deren Durchsicht der sofortigen Ver abfolgung der benöthigten Hundesteuermarken gegen Erlegung des Verlags dafür an 16 Pfennig für eine Marke, sowie der Rückgabe der vorgelegten Verzeichnisse gewärtig zu sein. Freiberg, am 7. Dezember 1891. Inserate werdrn bis Vormittags 11 Uhr ff angenommen. Preis für die Spaltzeile 13 Pfg. 8 H I Außerhalb deS LandgerichtSbezirkS 1b Pfg- ff Erscheint jeden Wochentag Nachmittags 6 Uhr für den andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 25 Pf., zweimonatlich 1M. bO Pfg. u. einmonatlich 7b Pfg. Bekanntmachung. Alle Gewerke« und Firme«, welche im Auftrage der unterzeichneten Verwaltung Ar beiten ausgeführt beziehentlich Lieferungen besorgt haben, werden hiermit veranlaßt, ihr« Siech«u«ge» u«1er Beilegung der A«weifu«ge« zur Vermeidung der Aus- schlietzung bei Bergebung fernerer Aufträge bis spätestens Mittwoch, den 16. Dezember d. I., im Zimmer Ar. IV, Stadthaus S. Etage, einzureichen. Freiberg, den 3 Dezember 1891 Die Stadtbauverwattung. Kde. Aekanntmachung. Die auf Grund früherer Beschwerden über angeblich schlechte Beschaffenheit des Gases vor genommenen Untersuchungen haben ergeben, daß die Ursachen des schlechten Brennens nicht darin zu suchen sind, daß cincstheils bei verschiedenen privatlichcn Gasleitungen die Rohrweiten zu geringe sind und anderntheils gegenüber der Flammenzahl zu kleine Gasmesser verwendet werden. Infolgedessen sind auf Vorschlag des Gasausschusses folgende Zusätze zu den Bedingungen, unter welchen die Gasanstalt die Lieferung von Gas zum Privatgebrauch bewirkt, festgestellt worden: Bestimmung der Rohrweite« für schmiedeeiserne Gasleitungen. Bekanntmachung für Brand. Für den Bezirk der Stadt Brand sind als Vertrauens- und Ersatzmänner für die Ver sicherungs-Anstalt cm Königreich Sachsen die Herren: Schuhmachermeister Karl Robert Höppler, als Vertrauensmann, Stadtgntspachter Ehregott Pfeifer, als Ersatzmann, aus dem Kreise der Arbeitgeber, Schncidergehilfe Eduard Ray, als Vertrauensmann, Geschirrführer Gustav Adolph Lohse, als Ersatzmann, aus dem Kreise der Versicherten ernannt worden. Besondere Geschästsstunden werden bis auf Weiteres nicht festgesetzt. Brand, am 7. Dezember 1891. Der Bürgermeister. MibergerAitzeiger «nd Tageblatt Amtsblatt für die vuiglich« Md städtische« Behörde« zu Freiberg mb Braud. Der Stadtrath. Lüssler. Wdr 3 Flammen zum Speisen von 4 Flammen o M 6 „ 10 . . . „ 12 20 . . . , 24 30 . . , , 36 40 . . . . 48 . 60 , . . „ 72 80 , . , , 96 . 100 . . . „ 120 . 150 . . . „ 180 200 . . „ , 240 300 . . . . 360 , 400 , . . „ 480 . M 10 13 19 25 32 38 51 2,5 8 17 46 96 170 261 546 5 5 12 32 68 120 185 386 10 4 8 23 48 85 130 273 15 3 7 18 39 69 106 223 20 6 16 34 60 92 193 25 2 5 14 30 53 82 172 30 2 5 13 27 49 75 157 35 4 12 25 45 70 146 40 2 4 11 24 42 65 136 45 1 4 10 22 40 61 128 50 1 4 10 21 38 58 122 60 1 3 9 19 34 53 111 70 1 3 8 18 32 49 103 80 1 3 8 17 30 46 96 90 1 3 7 16 28 43 91 100 1 2 7 15 26 41 86 110 1 2 7 14 25 39 82 120 1 2 6 13 24 37 78 130 1 2 6 13 23 36 75 140 1 2 6 12 22 35 73 150 1 2 6 12 22 33 70 160 2 5 12 21 32 68 170 2 5 11 20 31 66 180 2 5 11 20 30 64 190 2 5 11 19 30 62 200 2 5 ! 19 j 29 61 Die Handelsverträge. Das geheimnißvolle Dunkel, welches über den Verhandlungen der deutschen Regierung mit Oesterreich-Ungarn, Italien und Belgien schwebte und welches höchstens durch gelegentliche Indis kretionen österreichischer Blätter blitzartig beleuchtet wurde, ist nun endlich gelichtet. Dem Reichstage sind gestern die mit diesen Staaten vereinbarten Handelsverträge zur Beschlußfassung vor gelegt worden. Die Ueberreichung erfolgte unter Beifügung einer umfangreichen Denkschrift. Ohne vorläufig auf die ausführliche Begründung einzugehen, lassen wir zunächst das Wesentliche der am 1. Februar 1892 in Kraft tretenden und bis 31. De zember 1903 wirksam bleibenden Verträge folgen: Die Zollermäßigungen beziehungsweise Zollbefreiungen, welche Deutschland in den neuen Zollverträgen seinerseits zuge standen hat, betreffen in erster Linie eine Reihe landwirthschaft- licher Artikel: Getreide (Weizen und Roggen von 5 auf 3,50 Mk., Hafer von 4,20 auf 2,80 Mk., Hülsenfrüchte von 2 auf 1,50 Mk., Gerste von 2,25 auf 2 Mk., Mais von 2 auf 1,60 Mk-, Malz von 4 auf 3,60 Mk., Mühlenfabrikate von 10,50 auf 7,30 Mk. pro Doppelzentner); frische Weinbeeren (Tafeltrauben von 15 aus 4 Mk-, Postkolli frei, Trauben der Weinlese von 15 auf 10 Mk., andere in Fässern oder Kesselwagen eingestampft von 15 auf 4 Mk.); Wein (in Fässern von 24 auf 20 Mk., zum Verschnitt und zur Kognak-Bereitung von 24 auf 10 Mk.); Hopfen, Butter (von 20 auf 16 Mk.); Fleisch (Schweinefleisch von 20 auf 17 Mk., anderes von 20 aus 15 Mk., Wild von 30 auf 20 Mk., Geflügel von 30 auf 12 Mk.); Eier und Vieh (Pferde bis zu 2 Jahren von 20 auf 10 Mk., Ochsen von 30 auf 25,50 Mk., Jungvieh und Schweine von 6 auf 5 Mk. pro Stück). Bon anderen Natur produkten sind zu nennen: Holzborke und Gerberlohe, gewisse Kategorien von Bau- und Nutzholz (geschlagen von 2,40 auf 1,80 Mk., gesägt von 6 auf 4,80 Mk. pro Festmeter); Dachschicfer, Südfrüchte, Oliven-, Ricinus-Oel. Unter den Industrie-Artikeln kommen in Betracht: Glaswaaren, Glasscherben, gereinigte und zugerichtete Bettfedern, Sägcwaaren, musikalische Instrumente (ausgenommen Klaviere und Harmoniums) von 30 auf 20 Mk.; Galanterie« und Schmuck-Waaren (Papp-, Lösch-, Druck- und Seiden-Papier), einfarbige Thonwaaren, Porzellan, grobes Wachs tuch, grobe Besen, Marmorplatten, bearbeitete Korallen u. s. w. Die zolltarisarischen Zugeständnisse, welche von Seiten Oesterreich-Ungarns in Bezug auf Zollermäßigungen und Zoll befreiungen (— von Zollbindungen abgesehen —) gemacht worden sind, betreffen n. A. folgende Artikel: Getrocknetes Gemüse; lebende Gewächse; Ochsen (von 15 auf 12,75 Gulden), Jungvieh (von 3 auf 2,50 Gulden), Paraffin (von 6 auf 5 Gulden), Speiseessig in Fässern (von 5 auf 4 Gulden), Käse (von 20 auf 10 Gulden), Konserven von 40 auf 35 Gulden), Farberden (von 1,00 auf 0,50 Gulden), ätherische Oele (von 25 auf 15 Gulden), Farbhölzer, Gerbestosfe- und Farbestoff-Extrakte, Theer (von 20 Pfg. auf frei), Harz (von 50 Pfg. aus frei), gemeine Baum wollengewebe, baumwollene und wollene Sammete, Band, Posa mentier- und Knopfwaaren, seidene und halbseidene Besatzartikel (von 500 auf 400 Gulden), seidene Knopf- und Posamentierwaarcn, halbseidene Sammete (von 400 auf 300 Gulden), Damenhüte, Damenmäntel, Borsten, Pinsel, Papier und Papienvaaren, Tapeten (von 25 auf 18 Gulden), Luxuspapeterien rc. (von 30 auf 18 Gulden), Waaren aus weichem Kautschuk (von 30 auf 25 Gulden), Hartgummiwaaren (von 50 auf 40 Gulden), Lackleder, Juchten rc. (von 18 auf 9 Gulden), feine Leder- und Schuhwaaren (von 35 auf 32,50 Gulden), hölzernes Spielzeug (von 20 auf 12 Gulden), Hohlglas (von 2, 4, 8 auf 1,50, 3, 6 Gulden), Dach schiefer und anderer Tafelschiefer (von 1 Gulden auf 0,25 Gulden, Mühl- und Lithographiesteine (von 0,50 Gulden auf frei), Chamotteziegel (von 0,50 Gulden und 1 Gulden, auf 0,25 und 0,75 Gulden.), Bau-Ornamente, Wand-, Boden-Bclagplatten (von 3 auf 1,50 und 0,50 Gulden), Porzellan (von 7 und 15 auf 5 und 10 Gulden), gewisse Thonwaaren (von 15 auf 12 Gulden), Roheisen, Eisen und Stahl, alt gebrochen rc. (von 0,80 aus 0,65 Gulden); Luppeneisen, Jngots (von 1,60 auf 1,50 Gulden); Eisen oder Stahl in Stäben, geschmiedet oder gewalzt (von 2,75 und 3,50 auf 2,50 und 3Gulden); Eisenbahn schienen (von 2,75 auf 2,50 Gulden); Bleche und Platten (um 4 bis 33 Prozent); verschiedene Drahtsorten (um 12 bis 25 Proz.); gemeine Eisenguß-, Eisen» und Stahlwaaren (um 6 Prozent); emaillirtes gußeisernes Kochgeschirr (um 24 Prozent); schmiede eiserne Röhren (von 6,50 aus 6 Gulden); Sensen, Sicheln (von 6,50 auf 5 Gulden); Schwarzblechwaaren (um 8 Prozent); ge schmiedete Kessel (von 8,50 auf 7,50 Gulden); verkupferte, ver zinkte, verzinnte rc. Blechwaaren (um 20 Prozent); Eisenbahnräder (von 6 auf 5,50 Gulden); Kleineisenwaaren (um 7 bezw. 25 Prozent); Kunstguß und Drahtwaaren, polirte und lackirte Klein- cisenwaaren (um 20 Prozent); Messerschmiedewaaren (von 50 auf 45 Gulden); sonstige verfeinerteKleineisenwaaren (um 40 Proz.); Nähnadeln (von 100 auf 50 Gulden); Zink (von 1, 3, 5 auf frei, 1,50, 3 Gulden); lackirte Tafeln und Platten aus Kupfer und Messing (von 30 auf 20 Gulden); Lokomobilen (von 8,50 auf 8 Gulden); Näh- und Strickmaschinen (bei den Gestellen um 30 Prozent); bei den Köpfen (um 16 Prozent und bei den ganzen Maschinen um 25 Prozent); Zeugdruck-Rouleaux-, Stick-, Kratzen- setz-Maschinen (von 4,25 auf 3 Gulden). Nicht besonders genannte Maschinen und Apparate (von 15 und 8,50 auf 12 und 7,50 Gulden); Güterwagen (von 7 auf 6,50 Gulden); Operngläser (von 200 auf 125 Gulden); Uhr-Fournituren (von 50 auf 40 Gulden); Klaviere, Pianinos rc. (von 40 aus 20 Gulden); Kinder- Spielwaaren in Verbindung mit Seidenwaaren, Spitzen rc. (von 100 auf 75 Gulden); englische Schwefelsäure (von 75 auf 50 Gulden); Pottasche (von 1,50 auf 0,80 Gulden); Wasserglas (von 1,50 auf 1 Gulden) ; Bleichlaugen, Grünspahn (von 3 auf 1,50 Gulden); Baryt-Weiß, Kitte aller Art, kohlen, saures Ammoniak (von 3 auf 2 Gulden); Aetznatron, Zinkweiß pp. (von 4 auf 3 Gulden); holzrssigsaurer Kalk pp.; Blutlaugensalz, holzessigsaureS Blei, Bleizucker (von 6 auf 3, 4, 5 Gulden); Leim, aller Arten Gelatine (von 6 auf 4 Gulden), Chorzink (von 10 auf 2 Gulden), Weinsteinsäure, chlorsaures Aili (von 10 auf