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Verordnungsblatt der Kreishauptmannschaft Bantzen als Kousistoriatbehörde der Oberlausitz. AmLsölatt Ler Amtshauptmannschaften Bautzen und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut und Bernstadt, des Hauptzollamts Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt, sowie der Stadtgcmeindcräte zu Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der Handels- und Gewerbelammer zu Zittau. Verantwortlicher Redakteur: Arno Zschuppr (Sprechstunden wochentags von 10—II und von 3—4 Uhr). — Verlag, Redaktion und Expedition: Innere Lauenstraße 4. Telegramm.Adresse: Amtsblatt Bautzen. — tzernsprechanschluß Nr 51. Die Bautzener Nachrichten erscheinen, mit Ausnahme der Sonn, und Festtage, täglich abends. Preis deS vierteljährlichen Abonnement« 3 JnsertionSgebühr sür den Raum einer Petit-SpaltzeN« gewöhnlichen SatzeS IS H in geeigneten Füllen unter Gewährung von Rabatt; Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. NachwciSgcbühr iür jede Anzeige und Insertion 20 für brieflich. «uskunstSerteilung >0Ps, «und Part,). Fiir die Aufnahme von Anzeigen und Reklamen an bestimmter Stelle wird keine Garantie übernommen. ggM* Nur bis früh 10 Uhr eingehende Inserate finden noch in dem abends erscheinenden Blatte Ausnahme. "WA Inserat« nehmen die Geschäftsstelle des BlatteS und die Nnuowenbuieauü an, desgleichen die Herren Waid« in Löbau, Claus; in Weißenberg, Lippilsch in Schirgiswalde, Gustav Kröliug u> Bernstadt, Buh» in KöviaskoR bei Ostrip, Reußner in Ober-Cunnersdors und von Lindenau in Pulsnitz. Nr. 226 Freitag, deu 27. September 1907, abeuds. 12«. Jahrgang. Bekanntmachung. Das Rcichskolonialamt hat neue „Vorschriften der Kolonialverwaltung über Lieferung, Verpackung und Versendung von amtlich bestellten Bedarsgegenständen für die deutschen Schutzgebiete in Afrika und der Südsee, gültig vom 1 April 1807", erlassen. Die Vorschriften dienen als Grundlage für die Lieferungen im Bereiche der Kolonialverwaltung; sie sind im „Deutschen Kolonialblatt" Nr. 15 voin 1. August 1907, Seite 711 und ff. veröffentlicht. Berlin, den 17. September 1907. Der Staatssekretär des Reichskolonialamts. In Vertretung: Conze. Als Vollstreckungsbeamte oder Gerichtsvollzieher, welchen die den zum aktiven Mlitärdienst eingestellten Rekruten wegen rückständiger Gemeindeanlagen etwa abge- vfändeten Gegenstände zu übergeben sind (zu vergleichen tz 8 des Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen, vom 7. Mär; 1879), stehen im Bezirke der Stadt Bautzen der Ratsvollzieher Oskar Schierz, Kamenz der Stadtsekretär Gustav Nitzsche, Königsbrück der Stadtwachtmeister Wilhelm Andre, Zittau der Ratsvoüzicher Hermann Roscher in Pflicht. Bautzen, am 23. September 1907. Königliche Kr eish au ptmanu schäft. Im Verfahren, die Zwangsversteigerung der aus den Namen des Stcinarbeilers Georg Schuster ein getragenen Grundstücke Blatt 7, 37 nnd 72 des Grundbuchs für Dobcrschütz bei Neschnip betreffend, wird der auf den 9. November 1907 vormittags 10 Nhr anberaumte Berstcigernngs-Termin aufgehoben. Königliches Amtsgericht Bautzen, den 23. September 1907. DaS im Grundbuche für Holschdubrau Blatt 12 auf den Namen Johann Carl Kockel eingetragene Grundstück, Häuslernahrung, soll am 16. November 1667, vormittags 10 Uhr an der Gerichtsstelle im Wege der Zwangsvollstreckung versteigert iverden. Das Grundstück ist nach dem Flurbuche 98,2 Ar groß und auf 2600 geschätzt. Es umfaßt die Flurstücke Nr. 276 mit den Gebäuden Kat.-Nr. 2 und Nr. 341, 360 des Flurbuchs. Die Einsicht der Mitteilungen des GrundbuchamlS sowie der übrigen das Grundstück betreffende» Nachweisungen, insbesondere der Schätzungen, ist jedem gestattet. Rechte auf Befriedigung aus dem Grundstücke sind, soweit sie zur Zeit der Eintragung des am 17. August 1907 verlautbarten Versteigcrungsvermerkes aus dem Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens tm Versteigerungstermine vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumclden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigcnsalls die Rechte bet der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Ansprüche des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden. Diejenigen, die ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, werden ausgesordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aushebung oder die" einstweilige Einstellung des Versahreiis herbeizusühreu, widrigenfalls sür das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde Bautzen, den 24. September 1907. Königliches Amtsgericht. Im Verfahren, die Zwangsversteigerung deS auf den Namen Johann Traugott Paulick eingetragenen Guts-Grundstücks Blatt 3 des Grundbuchs für Cutrich betreffend, wird der aus den 28. September 1907 vormittags '/,12 Uhr anberaumte Bersteigerungstermin aufgehoben. Bautzen, den 26. September 1907. Königliches Amtsgericht. Die Eisenguß und Schmiedearbeiten tgußciserne Schrotabdcckungcn w.) sür die Nebenanlagen zum 'Reubau eines Kavallerie-Kasernements in Bautzen sollen als Los 5 b vergeben iverden. Zeichnungen und Verdingungsunterlagen liegen im Militärbauamt — Georgsttaße 21,1 — zur Einsicht aus. Verdlngungs- anlchläge können, soweit der Vorrat reicht, daselbst gegen Erstattung der Kosten bezogen werden. Angebote sind versiegelt und mit entsprechender Aufschrift versehen bis Donnerstag, den 10. Oktober 1907, vormittags 10 Uhr post- und bestellgeldfrei an die unterzeichnete Stelle einzureichen, woselbst die Eröffnung in Gegenwart etwa erschienener Bewerber erfolgen wird. Zuschlagsfrist 4 Wochen. Auswahl unter den Bewerbern Vorbehalten. Königliches Militär-Bauamt Bautzen. Urwahleu für die Crganzungswahlen zur Handelskammer und Gewervekammer in Zittau. Im Laufe dieses Jahres sind in Gemäßheit des Gesetzes vom 4. August 1900 und der Ausführungs verordnung vom 15. August 1900 die ErgänzungSwahlen für die Handelskammer und die Gewerbckammer in Zittau vorzuncvmen. Die Mitglieder dieser Kammern werden durch Wahlmänner und die Wahlmänncr von den wahlberechtigten Bezirksanaehörigen gewählt. Die Stadt Bautzen, welche für die Urwahleu eine Wahl abteilung bildet, hat sowohl sür die Handelskammer als auch sür die Gewerbekammer je 6 Wahlmänner — sür die Gewerbekammern 3 aus dem Kreise der Handwerker und 3 aus dem Kreise der übrigen zur -Gewerbekammer wahlberechtigten Gewerbetreibenden — zu wählen. Alle dem hiesigen Stadtbezirke angehörenden Stimmberechtigten werden ausgesordert, Montag, den 7. Oktober 1907, vormittag- von 10—12 und nach«, von 3—5 Uhr im kleinen Saale des Gewandhanses zu erscheinen und ihre Stimmzettel, auf welchen Vor- und Zunamen, Stand und Wohnort der zu wählenden Wahlmänner in deutlicher Schrift enthalten sein müssen, in Person an die unten genannten Wahlvorsteher bez. deren Stellvertreter abzugeben. Die Wähler haben sich unter Umständen über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Zur Teilnahme an den Urwahlen sind berechtigt für die Handelskammer 1. diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handelsgewerbe im Sinne von tzß 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; 2. die tm Genoffcnschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Handelsgewerbe betreiben, ferner die Gesellschaften im Sinne von 8 8 des Allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868; 3. die Gemeinden nnd Gemeindcverbände sür die von ihnen betriebenen Gewerbeunternehmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gewerbeunternehmungen, insgesamt, sosorn sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommmen von mehr als 3100 Mk. etngeschätzt sind; 4. der Staat sür die von ihm bettiebenen Gewerbeunternehmungen. L. sür die Gewerbckammer , a) zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerker-Innung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 88 1^4 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mk. eingeschützt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Akk übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Teilhaber einer Finna im Handelsregister eingetragen sind: b) zur Wahl von 'Nichthandwerker-Wahlmännern I 1. Personen, die ein Handelsgewerbc im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuches betreiben und als Inhaber oder Teilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 ck und 21 des Einkommensteuergesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600 Mk bis 3100 Mk. eingefchäßt sind, ferner alle unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Handelsregister eingetragen sind; 2. Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellschaften, Gemeinden und Gemeinde- Verbände, sofern sie nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600 bis 3100 Mk. einaeschätzt sind. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirkes gleichzeitig ein HandelSgewerbe im Sinne von 88 I und 2 des Handelsgesetzbuches und ein Handwerk betreiben und im übrigen den Vor schriften unter L und L genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Gewerbckammer wahlberechtigt sein wollen. Tie Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlieiter gegenüber abzugebcn; sie ist bindend sür die Beitragspflicht aus die Dauer der Wahlperiode, sür welche sie abgegeben wird. Der Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese "Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur nächsten Wahl der Gewerbekammer an. DaS Wahlrecht kann nur iu Person und nur durch Stimmzettel ausgeübt werden. Eine Vertretung findet statt: 1. sür juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2. sür staatliche oder Gemeindebetriebe und Betriebe von Gemeindcvcrbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten , 3. sür Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevollmächtigten; 4. sür Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches geschästsunsähig oder in der Geschäfts fähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselbdn Kammerbezirke mehrfach ausüben. Von der Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1. diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter » bis g der Revidierten Städte ordnung beziehentlich anS den im 8 35 Abs. 1 unter n bis g der Revidierten Landgemeinde- vrdnung angegebenen Gründen von Ausübung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausge schlossen sind; 2. Personen, bezüglich deren Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse obgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 106 Absatz 2 der Konkurs ordnung vom Gerichte zu führenden Verzeichnisse eingetragen sind. Zu Wahlmännern und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach obigem wahl berechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, welche das 25. Lebens jahr erfüllt haben und deutsche Reichsanaehörlge sind. Konsuln nichldeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedern gewählt werden. Wer aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermitglied gewählt werden soll, muß außerdem die Besugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Mehrere Vertreter derselbe» im Handelsregister eingetragenen Firma, derselben Genossenschaft oder Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der nämlichen Kammer sein. Zur Leiiung der Urwahleu sind für die Handelskammer Herr Kaufmann Richard Klemm hier als Wahlvorsteher, Herr Kaufmann Richard Pahu hier als Stellvertreter des Wahlvorstehers und k) für die Gewerbckammer Herr Bückerobermeister Oskar Felir Lehmann hier als Wahlvorsteher und Herr Tischlermeister Panl Schulze als Stellvertreter des Wahlvorstehers ernannt worden. Bautzen, am 26. September 1907. Der Stadtrat. In letzter Zeit ist häufig zu beobachten gewesen, daß bei Zuzug, Abzug oder Umzug die polizeilichen Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig bewirkt werden, auch daß hier zuziehende Personen sich bei der polizeilichen Anmeldung nicht genügend oder garnicht über ihre Person ausweisen. Personen, die hier zuzichc», umziehen oder von hier verziehen, haben dies längstens innerhalb drei Tagen bei der Polizei, Einwohnermeldeamt, zu melden. Zuziehende haben sich bei ihrer Meldung gehörig über ihre Person und hauptsächlich auch über ihre Staatsangehörigkeit auszuweisen. Vordrucke sür An-, Um- und Abmeldungen sind auch an den Torcmnahmestellen unentgeltlich zu haben. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 50 Mk. oder mit Hast nach den Bestimmungen über das Einwohnermeldewesen besttast. Bautzen, am 26. September 1907. Der Stadtrat, Polizeiamt. Die Geschäftsräume des Mdszmchts für Albtitmerschtlung sn Kaußen befinden sich von jetzt an im Schloß Ortenburg, 2. Obergeschoß. Bautzen, den 27. September 1907. Der Vorsitzende. Bekanntmachung. Die Ersatzwahl eines ländlichen Abgeordneten zur Bczirlsversammlung in dem aus den Gemeinden Nieder-Strahwalde, Ober-Ruppersdorf, Nieder-Ruppersdorf und Herrnhut gebildete» IV. Wahlbezirk der Königliche» Ämtshauptmannschast Löbau wird Montag, Leu 28. Oktober 1907, nachmittags 3—5 Uhr im Amtslokal des Gemcindevorstands zu Herrnhut, am Platz Nr. 54, stattfinden, wozu die Stimmberechtigten hierdurch eingeladen werden. Herrnhut, am 26. September 1907. Der Wahlkommissar. Lier, Gemcindevorstand.