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Tel.-Kdr.: Amtsblatt. vezua5preisviertellShrl.M.l.S0einschließl. der „Illustr. Unterhaltungsblattr" und der kumoristischenBeilage„Seifenblasrn"inder Expedition, beiunserenvotensowiebei ollen Neichspostanstalten. für Eibenstock, Larkselb, hundrhübel, i s^SAvveUes Renheibe, OberMtzengkün, Schönheide, ; Schönhriderhammer, Sosa, Unterftatzengrün, Mldenthal nsw. i Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage für den folgenden Tag. Anzeigenpreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pfennige. Im amtlichenTeiledie gespaltene Zeile 30 Pfennige. Fernsprecher Nr. NO. Amts- und ÄMigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Drucker und Verleger: EmilHannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. , I n —------- «8. Dosaerstak, de« 25. Februar 1S1S r e » » B e k a« u t m a ch «a g über die Regelung der Brot- und Mehlverbraucher im Gebiete der Bezirkr- verbander Schwarzenberg. Zufolge Verordnung de» vunde«rat« — (zu vgl. Bekanntmachung de» Stellvertreter« de» Reich«kanzler« über Vie Regelung de» Verkehr» mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915) — haben die Kommunalv«rbände den Verbrauch von Mehl und der darau» hergestellten Nahrungsmittel, in»besond«r« de» Brote», für ihre Bezirk« zu regeln, auch die Verteilung von Mehl an Bäcker, Konditoren und Kleinhändler vorzunehmen. Der vrzirk«au«schuß der Königlichen Amt»hauptmannschaft Schwarzenberg hat demge mäß und im Einvernehmen mit dem ErnLhrung»au»schuß kür da« Gebiet de« Bezirk«ver- bände» Schwarzenberg folgende» angeordnet: 1. In Beachtung der Anordnung der ,Reich«vertttlung«st»llt' vom S. Februar 1915 wird der zulässige tägliche Durchschnitt«-Berbrauch von Mehl für den Kopf der Bevölkerung auf 225 g festgesetzt Dieser Mehlmeng« werd«» 300 x Brot gleichgestellt. 2. Bei der Verbrauch»regelung wird vom Bezirttverband der D«vchsch»ittssatz von täglich 225 x Mehl --- SOO x Brot auf den Kopf der Bevölkerung und die Bevölkerung«- zahl zugrunde -elrgt, die sich für di« einzelne Gemeind« bet der Zählung am 21. Februar 1915 ergeben hat. Dabei bletben diejenigen Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe — einschließlich ihrer Angehörigen und der diesen gleichgestellten Personen — welche eigene» Getreide zu ihrer und ihrer Angehörigen Ernährung verwenden, milhtn von der Befugni« der GelbftvrrsargNNt <s 4 Abs 4 » der obenerwähnten Bunde»rat»oerordnung) Gebrauch machen, außer Ansatz Die UatrrvertrilNUO auf die Haushaltungen und diejenigen Einzelpersonen, die wicht in einem fremden Hau»halt va> beköstigt werden, sowie auf Betriebe, die Personen in wechselnder Anzahl ständig beköstigen, insbesondere Gast- und Schantwirtschaften, Kran ken- und Pflegeanstalten und dergleichen wird den Geweiave» übertragen. 3. Bei der Untervertttluna ist zu berücksichtigen, daß Kinder zu ihrer Ernährung nicht di« gleich« Menge Brot oder Mehl benötigen wie Erwachsen«. Er hat deshalb eine nach dem Alter der Personen verschieden« Verteilung zu erfolgen, und zwar ist auf »ine Person unter einem Jahr« eine tägliche Brottneng« von 75 g im Alter zwischen 1 u. 5 Jahren , , , 150 , , . , 5 u. 9 , , „ , , 225 , zu rechne«. AuS den bei dieser Verteilung gegenüber dem Durchschnittssatz von 300 g Brot erspar ten Mengen sind drnj«nia«n Personen, die durch ihren Beruf oder ihre Beschäftigung ««nötigt find, ihr Nahrung-bedürfni» im wesentlichen durch Brot zu stillen, sowie den Gast-, Schank- und Sveisewirtschaften, ferner Kranken- und Pflegeanstalten und dergleichen zu dem Durch- schnittssatz Zuschläge zu gewähren. Ueberdie» ist ein Betrag al« eiserner Bestand etnzust«llen. Bis auf weiterer find '/, der ersparten Mengen al» Zuschläge zu gewähren, während '/, dem eisernen Bestand zuzuweisen ist. 4. E» ist nur die Bereitung von Semmel», Zwieback und Suchen zulässig. (Bergl. auch unter Ziffer 15). ROOgewbrat darf nm im Gewicht von 3 und 8 Pfund (1', und 3 kg) hergestellt »erden. Die Semmel muß beim Au»backen ein Durchschnitt»gewicht von 75 g haben. Mehl darf im Kletnverkauf nm in Packungen von 225 und 450 g au»grgeb«n werden. Zwieback tst nach Gewicht zu verkaufen. 5. Vom 1. ML« 1915 an ist der Brzug von Naagenbrat, Semmel«, Zwieback oder Mehl nm ««gen Abgabe von Marke» der vom Vezirk«vtrband bestimmten Art gestattet. Gebäck für Zuckerkranke und Kuchen können ohne Abgabe von Marken erworben werden. 8. Die einzelne Marke wird al» .Bollmark«' bezeichnet; sie zttgt in einem Kranze da« Eiserne Kreuz und an den Rändern die Aufschrift .Bezirttverband Schwarzenberg*. Sie ist dergestalt durchlöchert, daß fi« sich in 4 gleich, Teile ---- 4 Diertrlmark«n zerlegen läßt. In der Mitte der Bollmarkt ist der Aufdruck ,300 x Brot oder 225 g Mehl' und in den 4 Ecken der Aufdruck ,75 g Brat' sichtbar. Di« Voll««!«» werd«n den Hau«hallung»vorstind«n und denjenigen Einzelpersonen, die «icht in einem fr«md«n Hau«halt vaA beköstigt werden, von der Ortlbehörde für den »»«darf eine« Monat« (den Monat — SO Tage gnechntt) «»«gehändigt, und zwm in Heften mit je 3 Blatt von verschirdenrr Ambe. Jede« Blatt enthält 10 Bollmarken. Hinsichtlich deren Giltigkeit wird bestimmt, daß di« Marken de» 1. Blatte» nicht vor dem 1. de» Mo nat», die d^S 2. Blatte« nicht vor dem 11. de» Monat« und die de« 3. Blatte« nicht vor de« 21. d»« Monat« verwendrt werden dürfen. Zur Aufbewahrung der Marken wird von der Gemeind« ein« auf den Namen de« Empfänger, lautend, skvier-Tasche geliefert, die auch dir Zahl der Versorgung««,rechtiaten Personen und der dirsen zukommenden Hrft» Marken (auf der Tasche heißt e« .Satz' Mar ken) angtbt. Dte Marken sind beim Bezug von Brot, Semmeln, Zwieback oder Mehl dem Bäcker, Konditor oder Mehlhändler au«zuhändtg»u. Man «hält z B. gegen «gab« von 1 Blatt --- 10 Bolm«k«n 1 S«ch«»fundbrot, ö , 1 Drripsundbrot, 1 Bollmark« »25 g M«hl oder 300 g Zwirback, 1 Biertel-Mmk« 1 Semmel im Gewicht von 75 L. Bet Rückgabe von 10 »sparten Bollmmken an di« Ort«brhördr »«den 10 Pf. vergütet Gegen Vorzeigung der Tasche werden an den von der Or1»b«hördr zu bestimmenden Tagen und Au«gabestrllen neu« Marken »»«gerben. Für dte Nnum«st,llung einer »erlor«n«n Tasche ist zur Kaffe de« vezirBvirbande« eia« Gebühr von 50 Pf zu entricht»«. 7. Unter Berücksichtigung de« unttr Ziffn i erwähn trn DmchschnittSsatzr« von 225 g Mehl --- SOO g Brot und der unter Ziffer 3 für Personen unter 9 Jahren bestimmten Sätze tst von d« Gemetad« für jede mrsorgung«berechttgte Person (veral. Ziffer 2 und 12) di« Anzahl der ihr »sznteilenden Marken zu bestimmen. E« haben hftrnach monatlich zu erhalten I Person im Alter von 9 Jahren und darüber 30 Bollmarten — 1 Heft (Satz) Marken. 1 , , , zwischen 9 u. 5 Jahren 22' , . — , 1 . . . . 5 u. 1 Jahre 15 , -- , 1 , . , unter 1 Jahre 7'/, , — . oder die 4 Personen zusammen 2*, H«fl (Satz) Marken. 8. Bei Gast-, Schank- und Speisewirtschaften Hal di« Zuteilung der Marken hinsichtlich der zum Haushalte de« Wirte« g-hörigrn Personen in der gleichen Weise zu erfolgen, wie unter Ziffer 7 bestimmt ist Im übrigen bleibt die Zuteilung weiterer Marken dem Ermes sen der Gemeinden überlasten, die dabei den durchschnittlichen Tagesverbrauch an Mehl und Brot im Monat Januar 1915 in Rechnung zu stell««, dte auf die Mitglieder de« Haushal te« de« Wirte- nach Ziffer 1 und 3 entfallend« Mehl- und Brotmenge von diesem Tages verbrauch in Abzug zu bringen und endlich die Art de» Publikum» (Ueberwirgen de« einhei mischen oder fremden Publikum«) zu berücksichtigen haben. Es dürfen aber Marken höch sten« für drei Viertel de« obenerwähnten durchschnittlichen Tagesverbrauch» — nach Abzug der aut den Hau»halt de« Wirte» entfallenden Brot- und Mehlmenge — zugeteilt werde««. Bei Kranken- und Pflegeanstalten und dergleichen ist die Zahl der im Monat vor der Zuteilung der Marken in der Anstalt beschäftigten und untergebrachlen Person«« zugrunde zu legen. Im Bedarfsfälle ist der Anstaltsverwaltung die erforderliche Anzahl Marken nachzubewilligen. Bei Haushaltungen oder Einzelpettonen, die am 21. F«bruar 1915 Mehl im Gewicht« von 5 kx und darüber besaßen, ist nach näherer Anweisung des Bezirksausschuss«» eine «nr- sprechende Anzahl Marken monatlich zu kürze«. Besteht »in Haushalt au» mehr al» 5 Personen, so bleibt je 1 kx für den 6, 7. usw. Kopf bet der Kürzung außer Betracht Die Anzahl der gekürzten Marken ist auf der in Ziffer 6 erwähnten Tasche zu vermerken 10. Da» Aufstellen von Backwar« aller Art auf den Gaftnschen der Gast-, Schank- und Speisewirtschaften zum unentgeltlichen Genuß tst verboten. Den Gast-, Schank- und Speisewtrten ist der Verkauf von Brot, Semmeln oder Zwie back ohne Entgegennahme einer Brotmarke untersagt. Dies« Bestimmung gilt nicht im Fall«, daß da» vorbezeichnete Grbäck al» Zugabe zu Speisen oder zum Morgenkaffee abgegeben wird. 11 Die Bäcker, Konditoren und Mehchändler dürfe« vom 1. März 1915 ab Brot, Sem meln, Zwieback oder Mehl nur gegen Marken abgeben. Sie erhalten vom Bezirk-verband Mehl nur gegen Rückgabe der von ihnen vereinnahmten Marken. Di« sorgfältige Aufbe wahrung der Marken liegt daher in thr«m eigensten Jnteress«. Sie erhalten hierüber noch besondere Anweisung. Die Marken sind btt der Ort»b«hörde mindesten» halbmonatlich abzultefern. Die Weitergabe an andere Personen ist ihnrn verboten. 12. Landwirte, die von der Befugni» in 8 4 Abs. 4 a der obenerwähnten Bund«Sral»ver- ordnung Gebrauch machen, dürfen Backware und Mehl nicht außerdem entnehmen. Sie haben daher auch keine Brot- und Mrhlmarken zu erhalten. Str sind berechtigt, Brotg«- trttde gegen Mehl im Berhältni» von 5:4 und Mehl gegen Brot im Verhältnis von 3:4 de» Gewichte« einzutauschen. 13. Fällt ein« versorgungSberichtigte Person durch Tod oder Wegzug fort, so ist die» unter Rückgabe der nicht verbrauchten Marken binnen 2 Tagen vom HauShaltungSvorstand oder seinem Vertreter der Ort«behörde zu meldrn. Nimmt eine Person, dte sich bisher im Bezirk eine» anderen Kommunaloerbande« aufhielt, im Bezirk Schwarzenberg für länger al« eine Woche Aufenthalt, so kann sie die Zuteilung der für di« noch bevorstehend« BezugSzetl erforderlichen Marken beantragen. Diese Vorschriften gelten nicht für Personen, di« in Kranken- und Pflegeanstalten und dergl. Aufnahme finden. 14. Die Ausfuhr von Backwaren und Mehl au» dem T«biet« de» Bezirk-verband» Schwar zenberg ist ohne Genehmigung de» Amtshauptmann« verboten. 15. Al« Rvggenbrvt ist nur zugelassen: Brot au« ret«em Noggeumehl, zu dessen Herstellung der Roggen mehr al» 93 v. H. durchgemahlen tst; b) Brot, da« ohne Verwendung von Weizenmehl au» NO--e»«ehl ««V «ine« Ansatz (Absatz 2) hergestellt ist. Der Hsatz muß btt Verwendung von Kartoffelstöcken, Kartoffelstärkemehl, Gerftenmehl, Hafirmehl, ReiSmehl oder Gerstenschrot mindestens 80 Gedeichtsteile auf 80 Gewicht«- teile Roggenmehl betragen. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Zusatz mindestens 4V Gedeichtsteile auf 80 Gewicht«teile Roggenmehl betragen. Al» Semmel (Weizenbrot) ist nur ein Gebäck au» Weizenmehl in einer Mischung zugelassen, da» 30 G«wicht»tttl« Roggenmehl unter 100 Teilen de» Gesamtgewicht» aufweist Der Wetzengehalt kann bi» zu 20 Gewicht»tttlen durch kartoffttstärkemehl oder andere mehlhalttge Stoffe ersetzt werden. Al» Amiedack ist ein Grbäck von der gleichen Zusammensetzung an Mehlbestandteilen, wie Semmel, zugelaffrn, da» zweimal auf beiden Setten geröstet werdrn muß. Al» Sache» ist in der Regel nur eine Backwar» zugelaffen, di« unter 100 Teilen de» Gesamtgewicht« mehr al« 10 GewichtStttl« Zucker und höchsten« 10 G»wicht«teile Wetzen- und Roggenmehl enthält Kuchen von anderer Zusammensetzung darf nur Sonnabend« ge backen und Sonntag« verkauft werden 1«. Roggenbrot darf erst am 2. Tage nach dem Vacktag» zum Verbrauch abgegeben wer den. Jedem Brot tst da« Datum de« Backtag»« in deutlich sichtbarer Wette mittel« Stem- pel« einzudrücken. Semmeln dürfen im Lauf« de« Kalenderlag«», an dem sie gebacken worden find, au« den Bäckereien und Konditortten nicht abgegeben werden 17. Brot und Mehl darf zu anderen Zwecken al« zur menschlichen Nahrung nicht verwen det werden. 18 Wer den vorstehenden Anordnungen zuwtderhandell, in«desonderr wer sich wehr Mar ken al« ihm zusteh'n, »erschafft, wird, soweit nicht nach den Strafgesetzen «in» härter» Straft verwirft ist, nach 8 44 der obenerwähnten BundeSratSoerordnung »i» Gefängni« bi« zu « Monaten oder mit Geldstrafe bi« zu 1500 Mark bestraft.