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HM VNÄ ÄnzeigÄIatt Wr den AmtsgMchtZMKM EDLNstM WM LMM Umgebung Bezugspreis vierteljährl. M. 1.50 einschlteßl der „Jllustr. Unterhaltungsblatts" und der humoristischen Beilage „Seifenblasen" in der Expedition, bei unseren Voten sowie bet allen Reichspostanstalten. Eibenstock, CarlsfM, MMchübe; Muheide, (vberstützengMRy ZchMheidtz AchsKhMKÄtzMMWerLosa-UMerstützengrÜKMWMHalNsW GizchML täglich abends mit Ausnahme der Hoim«Md^irrtagefür den folgenden Tag. K»W4gMprek: die lleinspaltige Seile 12 Pfrnmge- Im amtlichen Teile die gespaltene Seile 30 Pfennigs. Uel.-Kt>r.: ktmtrblatt. Arrnfprecher Nr. 110. Drucker und Verleger: EmtlHannebohn, verantwortl. Redakteur: Ernst Lindemann, beide Eibenstock. ---- —-— — —«z, Jahrgang. -------- > 22. Donnerstag, den 28. Jannar ISIS. Nachstehend wird im Anschlusse an die Bekanntmachung de» Ministerium» de» Innern vom 7. Januar 1915 (Nr. 5 der Sächsischen StaatSzeitung und der Leipziger Zeitung, beide vom 8. Januar 1915) 1 die Bekanntmachung de» Stellvertreter» de« Reichskanzler» vom 21. Januar 1915 — R. G. Bl. S. 26 —, betreffend Ae«der««g der vekanotmachung »der da- »er« sütterr» vor» Brotgetreide, Mehl ««d Brot, vom 5. Januar 1915 — R. G. Bl. S. 6 — und 2 der Wortlaut der Bekauutmachung Ader da- verfüttern vo« Rogge«, »ei»e«, Hafer, Mehl ««d Brot vom 21. Januar 1915 - R. G. Bl. S. 27 — noch besonder» zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 23. Januar 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über dat Ver füttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, vom 5. Januar 1915 (Reichr Gesetzbl. S. 6). Vom 21. Januar 1915. Der BundeSrat hat auf Grund de» 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» Bun desrat» zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reich»-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 In der Bekanntmachung über da» Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 6) werden folgende Aenderungen vorgenommen: I. Im 8 1 werden unter Nr. 1 hinter dem Worte „Weizen" die Worte „sowie Hafer" eingefügt, 2. Im 8 1 werden unter Nr. 2 hinter dem Worte „Weizen" die Worte „sowie Hafer" eingefügt. 3. Im 8 1 werde« unter Nr. 3 hinter dem Worte „Weizenmehl" die Worte „sowie Hafermehl" eingefügt. 4 Dem 8 1 wird al» Abs. 2 zugefügt: „Da» Verfüttern von Hafer (Nr. 1, 2, 3) an Pferd« und andere Einhufer ist gestattet." 5. Dem 8 2 wird al» Abs. 2 hinzugefügt: „Da» Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer al» Futter mittel für Pferd« und and«r« Einhufrr ist g«stattet." 6. Im 8 werden hint«r dem Wort« „Roggen" die Worte „und Hafer" eingefügt. Artikel 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text der Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, wi« er sich au» den Aenderungen dieser Verordnung er gibt, unt«r der Ueberschrift: „Bekanntmachung über da» Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot" mit dem Datum dieser Verordnung durch da» ReichS-Gesetzbl. bekanntzumachen. Artikel 3. Diese Verordnung tritt mit dem 26 Januar 1915 in Kraft. Der Reich»kanzler be stimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttreten». Berlin, den 81. Januar 1915. Der «telldertreter des «eich-kanzler-. Delbrück. Bekanntmachung der Kaffuna der Bekanntmachung über da« Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot. Vom 21. Januur 1915. Auf Smnd de» Artikel» 2 der vrkannlmachung vom 21. Januar 1915 (ReichS-Gesrtz- dl. S. 28), betreffend Aenderung der Bekanntmachung über da» Verfüttern von Brotge treide, Mehl und Brot vom 5. Januar 1915 (ReichS-Gesetzbl. S. 8), wird die Fassung der Bekanntmachung über da» Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot nach stehend bekannt gemacht. Berlin, den 21 Januar 1915. Dar «Stellvertreter des R<tch-ka«zler-. Delbrück. Bekanntmachung über da« verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot. Vom 21. Januar 1915. Der Bunde»rat hat auf Smnd de» 8 3 de» Gesetze» über die Ermächtigung de» Bun- dewatS zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Rrich»-G«setzbl. S. 327) folgend« Verordnung erlassen: 8 1- G» darf nicht verfüttert werden: 1. mahlfähiger Roggen und Wetzen sowie Hafer, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert; 2. wahlfähiger Roggen und Wetzen sowie Hafer, mit anderer Frucht gemischt; 3. Roggen- und Weizenmehl sowie Hafermehl, da» allein oder mit anderem Mehl gemischt zur Brotderritung geeignet ist; 4. Mischungen, denen solche» Mehl beigemischt ist; 5. Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabfällen. Da» Verfüttern von Hafer (Nr. 1, 3, 3) an Pferd« und andrrr Einhuf«r ist g«stattet. S Di« im 8 1 grnanntrn Erzrugniff« dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch da» Schroten gehört, nicht verwendet werden. Da» Quetschen, Schroten oder sonstige Zerkleinern von Hafer al» Futtermittel für Pferd« und and«r« Einhufer ist g«statt«t. 8 3 Dl« Lande»z«ntralb«hörden können di« Verwendung von wahlfähigem Roggen und Weizen, in»besondrr« da» Schroten, sowie dir Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (tz 1 Nr. 3) zu anderen Zwecken al« zur menschlich«» Nahmng noch weiter »«schränken oder »erbieten. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeizentralbehör de« oder die von ihnen bestimmten Behörden do» Verfüttern von Roggen und Hafer, der i» landwirtschaftlichen Betriebe de» Viehhalter» erzeugt ist, für da» in diesem Beiriebe ge- halten« Vi«h allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmt« Art«n vo« Wirtschaft«« oder im Einzelfalle,«lasse«. 8 5 Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständi gen sind befugt, in die Räume, in denen Futtermittel hergestellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel aufbewahrt, feil gehalten oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zuruckzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 6. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden oder B«rh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bet Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang deS Betriebs und über di« zur Verarbeitung oder zur Verfütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. ? Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der An zeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und GeschaftSverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. St« find hierauf zu vereidigen. 8 8 Die Lande-zentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. 8 S. Mit Geldstrafe bis zu «intausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer dem Verbot« d«r 88 1, 2 oder den auf Grund de» 8 3 erlassenen Bestim mungen der LandeSzemralbehörde zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der 88 1, 2 oder den auf Grund deS 8 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider hergestellt find, verkauft, fetlhält oder sonst in den V-rkehr bringt; 3 wer den Vorschriften deS 8 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält: 4. wer den nach 8 8 erlassenen AuSfühmngSbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt di« Verfolgung nur auf Antrag de» Unternehmers rin. 8 10. Mit Geldstrafe bi» zu einhundertfünfztg Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften de» 8 5 zuwider den Eintritt tn di« Räume, die Besichti gung, die Einficht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit deS 8 6 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der AuSkunftSerteilung wissentlich unwahr« Angabrn macht. Dirs« Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler be stimmt den Zeitpunkt de» Außerkrafttretens. Die Bekanntmachung über da» Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Okto ber 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 460) wird aufgehoben. Sofern von den Landeszentralbehörden nicht« andere« bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben die Bestimmungen, welche st« auf Grund der 88 2, 4 dieser Bekanntmachung «rlassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach 8 8 der vorstehenden Verordnung bestraft. Btrordnmg, die Abgabe vo« Wrizcnbrot betreffend, vom 25. Januar 1915. Uebereinstimmende bedauerliche Erfahrungen in fast allen Teilen de» Lande» haben er geben, daß die in 8 9 Abs. 1 der Verordnung de» Bunde»rat» über die Bereitung von Back war« vom 5. Januar 1915 für die Bäckereien und Konditoreien vorgeschriebene nächtliche ArbeitSruhe eine Schonung der Weizen- und Weizenmehlvorräte nicht bewirkt hat, daß große Teile der Bevölkerung tn völliger Verkennung der ernsten Beweggründe jener Vorschrift die Gewöhnung angenommen haben, Weißbrot, va» hiernach zwar nicht mehr in den Morgen stunden, wohl aber in den Nachmittag»- und Abendstunden frisch gebacken erhältlich ist, zu dieser Zeit ohne rechte« Bedürfnis lediglich des Wohlgeschmackes halber in erheblichem Maße zu verzehren Da» Ministerium de« Innern fleht sich daher zum Schutze de» Allgemeinen Wohle», da» dringend eine sparsame Verwendung von Weizenmehl erheischt und durch di« geschilderte Gebahrung ernstlich gefährdet ist, veranlaßt, zu verordnen, wa» folgt: »eize«dr»t darf im Laufe des Kalendertages, a« dem es gedacke» wordeu ist, au- de« Bäckereien ««d Kanditareie«, a«ch we«« diese ««r et«e« Nedendetried darstelle«, «tcht adaegede« werde«. Zuwiderhandlung«« werde« mit Geldstrafe di- z« Gt«h«»dert u«d fünfzig Mark oder mit Haft destraft. Di« Durchführung dt«ser Anordnung, di« sofort in Kraft tritt, lirgt in Städtrn mit Revidiert«! Städteordnung d«m Stadtrat«, tn and«r«n Städten dem Bürgermeister, tn Land gemeinden dem Gemetndevorstande ob. Da» Ministerium de» Innern behält sich, fall» «in mit drn Anforderungen de» öffentlich«« Wohle» tn der angedeuteten Wetse nicht mehr vereinbarlicher Kuchengenuß festzustellen wär», vor, eine gleichartige Anordnung auch in Bezug auf die Abgabe von Kuchen zu erlassen. Zugleich nimmt da« Ministerium de» Innern dies« Gelegenheit wahr, an all« Brvöl- k«rung»kr«tsr dir «rnst« Mahnung zu richt««, wi« mit Weiz«nbrot« so auch mit Roggenbrot« sparsam und hau»hält«risch umzug«h«n, nicht» zu vergeud«« und kein Stück ungenützt um- kommen zu lassen. An die Erzeuger de- Vratgetretde- aber ergeht auch an dieser Stell, di« Mah nung, all«» Brotkorn lrdigtich für d«n m«nschtich«n Genuß vorzubehalten und nicht» davon an da» Vieh zu verfüttern, wie ihnen da» tn der Verordnung de» Bunde»rat» über da» Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (RtichSge- srtzblatt Seite 27) unter Androhung nachdrücklicher Strafen zur Pflicht gemacht ist. Die Müller und Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl verhalle» und in»- besondere Brot herg,stellt wird, werden veranlaßt, die Vorschriften gewrflenhaft zu beobachtm und durchzuführen, die in den Verordnungen de» Bunde-rat« über da» Aulmalen von Bro« getreid, und «der die Bereitung von Backwore vom 5. Januar 1915 getroffen find. Dr«»den, den 25 Januar 1915 Miniftrrium des Junen.