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Schönburger Tageblatt Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 2.40 Mk., monatlich 80 Pfg. Einzelne Nummer 10 Pfg. Inseratenpreis 1 Zelle 18 Pfg., von auswärts 20 Pfg., Reklamezeilenpreis 30 Pfg., die zweigespaltene Zeile im amllichen Teile 40 Pfg. Nachlaß nach festem Tarif. und Val-enburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto För ster; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Hcrrn.Hetn- rich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann! und in Wl» sZIegelheim bei Herrn Eduard Kirsten, DLS — postfedliefsfack T. Amtsblatt für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrar zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet in den Ortschaften der StandeSamtSbezirte Altstadl Waldenburg, BräunSdors, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenleuba- Riederhain, Langenleuba-Oberham, LangenchurSdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim. 1918. Donnerstag, den 27. Juni Nr. 147. Witterungsbericht, ausgenommen am 26. Juni, Mittag 1 Uhr. Thermometerstaud -s- 15,»° L. (Morgens 8 Uhr -s- 10° L. Tiefste Nachttemperatur -s- 7,»° L) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lamprechts Polymeter 57°/». Taupunkt -s- 3,»°. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 1,7 mm. » Daher Witterungsanssichten für den 27. Juni: Meist bewölkt. Auf Grund von §8 2, 15 und 17 der Reichsflcischordnung in der Fassung vom 19. Oktober 1917 — R. G. Bl. S. 949 wird zur Regelung der Verwertung notgcschlachteter Tiere und des Verkehrs mit nicht bankwürdigem Fleische solgeudes bestimmt: 8 1. Ter Regelung unterliegen die Rotschlachtungen von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, sowie von Ferkeln und Lchaflämmern, soweit sie dem Be schauzwang unterliegen, und das aus diesen Notschlachtungen gewonnene Fleisch, sowie das aus gewerblichen Schlachtungen gewonnene, nicht bankwürdige Fleisch. Die aus den nachstehenden Bestimmungen für den Kommunalverband sich ergebenden Rechte und Pflichten kann dieser einer von ihm bestimmten Stelle übertragen. 8 2. Bon jeder Rotschlachtung hat der Fleischbeschaucr oder der mit der Sache be- faßte Tierarzt dem Kommunalocrband auf kürzestem Wege eine vorläufige Anzeige zu erstatten, und binnen 24 Stunden das genaue Gewicht der bankwürdigcn und nicht bankwürdigen Teile des notgeschlachteten Tieres schriftlich anzuzeigen. Ist zu befürchten, daß ein Tier bis zur Durchführung des ordnungsmäßigen An kaufs durch einen Fleischer oder Händler verenden oder das Fleisch durch Verschlim merung eines krankhaften Zustandes des Tieres wesentlich an Wert verlieren werde, so ist, auch wenn der Tierarzt oder der Fleischbeschauer vor der Schlachtung noch hinzuge zogen werden konnte, der Viehhalter verpflichtet, dem Kommunalverband aus kürzestem Wege, gegebenenfalls durch Vermittelung seiner Gemeindebehörde, hierüber unter gleich zeitiger Angabe der Gattung und des ungefähren Lebendgewichtes, sowie der Bcförderungs- sähigkeit des Tieres Anzeige zu erstatten. 8 3- Der Kommunalverband ist unbeschadet der Vorschrift des 8 10 verpflichtet, das ganze notgeschlachtete Tier einschließlich der Haut, des Blutes und der Innereien, nur mit Ausnahme der unschädlich zu beseitigende» Teile gegen Bezahlung (vergleiche 8 4) zu übernehmen. Wenn irgend möglich, soll die Uebernahme des Tieres noch vor Ausführung der Notschlachtung in lebende». Zustande erfolge». Soweit Teile des Tieres kraft besonderer Vorschriften der Ablieferung an bestimmte Stellen unterliegen (z. B. Haut, Talg, Rinderfüße usw.), hat der Kommunalvcrband für deren Ablieferung zu sorgen. Die Bestimmungen, wonach der Viehhalter berechtigt ist, die Haut eines notgeschlach- teten Tieres sür sich zu verwenden, werden hierdurch nicht berührt. Ist er hierzu be fugt, so kann er die Haut zu dem jeweils gesetzlich bestimmten Preis von dem Kommu- nalverdand zurückkaufcn. 8 4. Wird das Tier lebend abgeliefert, so wird der von dem Kommunalverband zu zahlende Uebernahmepreis nach den Vorschriften über die Stallhöchstpreise berechnet. Wird das Tier in geschlachtetem Zustande abgeliesert, so gilt als Uebernahmepreis der gesamte, durch die Verwertung der 4 Fleischviertel erzielte Erlös, sowie der Neben erlös aus den sonstigen Teilen des Tieres abzüglich sämtlicher Unkosten ausschließlich der Beförderungskosten. Diese sind den, Vichhalter nur dann in Anrechnung zu bringen, wenn er von dritter Seite vollen oder teilweisen Ersatz sür den ihm aus der Notschlach tung erwachsenden Schaden erhält. Bei Berechnung des Nebenerlöses sind die Innereien, soweit sie nicht zu beseitigen find, nach den Grundsätzen der Landessleischstellc zu bewerten. 8 5. ' Bankwürdiges Fleisch ist wie das aus gewerblichen Schlachtungen ansallcnde Fleisch zu behandeln und de» Fleischern zur Deckung des allgemeinen Fleischbedarfes zu», gleichen Abgabepreis zu überweisen. Richt bankwürdiges (bedingt taugliches und minderwertiges) Fleisch ist auf der Freibank oder sonst unter vrtspolizeilichcr Aufsicht zu verkaufen oder zu Wurst zu verarbeiten, die auf der Freibank oder unter Angabe des Grundes der Nichtbankwürdig keit zu verkaufen ist. (Vergleiche 8 13 des Sächsischen Gesetzes von, 1. Juni 1898 — G. B. Bl. S. 209 — Die aus der Verwertung »ach Absatz 1 u»d 2 erzielten Einnahmen gelten als Erlös im Sinne des 8 4. 8 6. lieber Streitigkeiten hinsichtlich der Preisberechnung entscheidet die Kreishaupt- mannschast, ans Beschwerde das Ministerium des Innern (Landesfleischstelle) endgültig. 8 7. Der Kommnnalvervand bestimmt Art und Lrt der Verwertung und ordnet insbesondere an, wohin das Tier znr Abschlachtung (vergl. 8 2 Abs. 2) nnd gegebenenfalls das bereits geschlachtete Tier abzuliefern ist. 8 Nicht bankwürdigcs Fleisch, gleichgültig, ob es aus einer Nvtschlachtung oder gewerb lichen Schlachtung stammt, sowie ans solchen, hergestellte Wurst darf nur gegen Fleisch marken abgegeben werden, die i» derjenigen Woche, in der der Verkauf stattfindet, zum Bezüge der sichergestellten Wochensteischmenge berechtigen; jedoch darf aus 1 Fleischmarke die doppelte Menge ihres Wertes verabreicht werden. Ist der Absatz des Fleisches nicht anders möglich, so können auch die in der nächst folgenden Woche zum Bezüge der sichergestellten Fleischmcngc berechtigenden Marken be liefert werden. Den Kommunalverbänden und Ortsbehörde,, bleibt überlassen, nähere Vorschriften insbesondere in der Richtung zu erlassen, daß vorzugsweise Minderbemittelte Anspruch aus Belieferung haben, und daß bei der Fleischzuweisung den einzelnen Fleischern das von ihren Kunden aus der Freibank bezogene Fleisch in der anrechnungspflichtigcn Höhe gekürzt werden kann. 8 9.. Dem Schlachtbezirke ist von, Kommunalverband das halbe Gewicht des nicht bank würdigen Fleisches oder der aus solchem hergeftellten Wurst auf ihre Fleischbedarfsmenge für die laufende oder nächstfolgende Woche anznrechnen. Das gleiche gilt für die Kommunalverbändc, die'vom Viehhandelsverband nach Ge wicht beliefert werden. Andere Kommunalverbände haben die entsprechende Anzahl von Bezugsscheinen dem Viehhandclsverband zurückzugcben. Hierbei^gelten 300 kg Rindfleisch, 80 kA Schweinefleisch, 60 Kß Kalbfleisch, 20 ktzj Hammelfleisch als ein Tier der betreffenden Gattung. 8 10. Ergibt sich bei der Fleischbeschau, daß das Fleisch des notgeschlachteten Tieres nicht bankwürdig ist, so kann der Kommunalverband das notgeschlachtete Tier dem Biehhalter auf dessen Antrag belassen, wenn die sonstigen Voraussetzungen sür eine Hausschlachtung erfüllt find, und wenn nicht anzunehmen ist, daß die Notschlachtung nur zur Umgehung der Genehmigungspflicht der Schlachtung herbeigeführt ist. Das Fleisch ist dem Viehhalter nach denselbcn'fSätzen anzurechnen, wie das aus einer Hausschlachtung herrübrende Fleisch. 8 11- Die Vorschriften über die staatliche Schlachtvichversickerung werden durch vorstehende Bestimmungen nicht berührt. 8 12. Tas Ministerium des.Innern (Landesfleischstelle) kann Ausnahmen bewilligen. 8 13. , Die Kommunalverbände erlassen die zur Ausführung dieser Bekanntmachung erfor derlichen Bestimmungen. 8 14. Diese Bekanntmachung, die allen sür die Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten und nichttierärztlichen Fleischbeschauern von den Anftellungsbchörden zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzusertigen ist, tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die Bekanntmachung vom 6. Februar 1917 — Sächsische Staatszeitung Nr. 36 vom 12. Februar 1917 — wird ausgehoben. Dresden, den 20. Juni 1918. Ministerium des Innern. MH m AefnmWntcheii über 8mSse. Die Reichsstellc für Gemüse und Obst hat als den Zeitpunkt, an dem die Tätigung von Licferungsverträgen über Gemüse ihren Abschluß finde» soll, den 3V. Juni 191« bestimmt. Nach Ablauf dieses Tages dürfen Lieferungsverträge über Frühgemüse wie über Herbstgemüse nur noch im Namen der Gcschäftsabtcilung der Reichsstelle für Gemüse und Obst und zu deren alleiniger Verfügung abgeschlossen werden. Alle vorher abgeschlossene,, Verträge müssen bis längstens 15. Juli 1918 der Reichsstellc für OZemüse und Obst zur Genehmigung vorliegen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur für Lieferungsverträge über gelbe Kohlrüben, die auch über den, 30. Juni 1918 hinaus abgeschlossen werden dürfen. Die für Beauftragte von Kommunalverbändcn und Großverbrauchern zum Abschluß von Gemüselieferungsverträgen ausgestellten Ausweiskarten verlieren mit Ablauf des 30. Juni 1918 ihre Gültigkeit. Dresden, den 22. Juni 1918. Ministerium des J^n n e r n. Butter-Verkauf. Heute Donnerstag von 4—7 Uhr Nachmittags Abgabe von lkandbutter auf alle Karten, Marke () 50 Gramm 32 Pfg. Kleingeld mitbringen. Waldenburg, den 27. Juni 1918. Der Stadtrat. K.-L.-Nr. 840. Le. BezirkSverband. Kaffee-Ersatzmittel. Die durch die Gemeinden ausgehändigten Bcftcllabschnitte auf Kaffee-Grfatzmittel, und zwar die Marken 8 I und 6 find, soweit dies noch nicht erfolgt sein sollte, durch die Verbraucher nunmehr bis spätestens 29. Juni bei den^Kleinhändlern zwecks Belieferung abzugeben.