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Wochenblatt für Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. 28 Sonnabend, den 12. Juli ISIS Erzeuger Großhandels- Kleinhandels- höchstpreis : Höchstpreis: Höchstpreis: 0.40 0,50 0,65 0,35 0,48 0,63 0,45 0,58 0,73 0,20 0L8 0,36 0,16 0,22 0,30 0,26 0,34 0,45 0,30 0,36 0,47 0,23 0,30 0,41 0,30 0,37 0,48 Nachstehende Bekanntmachung des Wirtschastsministeriums — Landeslebensmtttelamt — wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Reicheubrand, Siegmar, Neustadt, Rabeustei» und Rottluff, am IO. Zu» ISIS. Die Semeindeoorstänbe. Höchstpreise für Frühgemüse. Mit Wirkung vom 23. Juni 1919 ab werden im Aufträge der Aeichsstelle für Gemüse und Obst folgende Höchstpreise festgesetzt: 1. Erbsen 2. Bohnen a) grüne Bohnen (Stangen- oder Buschbohnen) 0.35 b) Wachs- und Perlbohnen ....... c) Puff. (Sau-) bahnen 3. rote Möhren und Karotten aller Art einschl. der kleinen runden Karotten a) mit Kraut 4. Frühkohlrabi . . . ^ . 5. Frühweiß-. Wirsing- und Rotkohl 6. Frühzwiebeln mit Kraut . . II. Die Erzeugerpreise unter I gelten gleichzeitig als Vertragspreise für die auf Grund von Lieferungs- vertrügen gelieferten Waren. Sie treten an die Stelle der von der Reichsstelle für Gemüse und Obst festgesetzten und veröffentlichten Richtpreise und sind ebenso wie die Groß- und Kleinhandelshöchstpreise Höchstpreise im Sinne des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (RGBl. S. 339) mit den dazu ergangenen Abänderungsverordnungen. m Der Bahnversand von Möhren mit kraut ist verboten. Soweit Möhren mit Kraut von der Erzeugerstelle auf kurze Entfernungen mit Fuhrwerk oder auf andere Weise an die Absatzstelle, insbe- sondere auf öffentliche Märkte befördert werden, ist diese Beförderung bis auf weiteres zugelassen. Di P IV. ^ ' ch W Dresden, am 21. Juni 1919. Wirtschaftsministerium — Laudeslebensmittelamt. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, am 10. Juli 1919. Die Gemelndevorstande. Nr. 41. Vrotpreis im Bezirke der Amtshauptmarrnschast Chemmtz. 2n tetlweifer Abänderung der Bekanntmachung des Kommunaloerbanbes van 10. Abiuar ISIS «.»HMNibnl.LoüMali^ Äk. LS uom II. Februar ISIS — wird der »üchsw»«»» stk «vüüeniest mit Duistgkest vom SS. Zuni ISIS an auf rr Pf. für das Pfund sestgesetzt. Die Preiserhöhung hat ihre Ursache in der Steigerung der Bäckereibetriebskosten und insbesondere in der Ausbesserung der Geseileniöhne. Lh-mnitz. den 2S. Juni ISIS. ISS8 X. r. IV. Der Westsächsische Ltommunalverband für den Bezirloverband Chemnitz.Land. Reifebrotmarken. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat die Gültigkeit der alten Reisebrotmarken bis zum 27. Juli 1919 elnschNetzlich verlängert, ebenso die Frist zum Umtausch alter in neue Marken. Die Beschränkung der Umlaufzeit der unperforierten Marken ist aufgehoben worden. Die Bekanntmachung über Reisebrotmarken vom 24. Juni 1919 — Chemnitzer Tageblatt Nr. 173 vom 25. Juni 1919 — ändert sich insoweit. Ehemnitz, den 1. Juli 1919. 1409 X. IV. WeftfSchflscher ttommunalverband für den Unterverband Chemnltz Land. Hausarbeitgefetz. Die am 1. Januar 1918 in Kraft getretenen Vorschriften der 88 3 und 4 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 werden hierdurch erneut zur Beachtung in Erinnerung gebracht. Den Gewerbe- treibenden, einschließlich der Ausgeber (Faktoren) und der Zwischenmeister, die Hausarbeiter (Heimarbeiter) beschäftigen, werden folgende Verpflichtungen auferlegt: 8 3 des Gesetzes, Lohnverzelchnlfse. In Räumen, in denen die Arbeit für die Hausarbeiter ausgegeben oder abgenommen wird, mutz durch offene Auslage von Lohnverzetchnissen oder Aushängen von Lohntafeln der Lohn für die aus gegebenen Arbeiten ersichtlich sein. Für das Ausarbeiten neuer Muster gelten diese Bestimmungen nicht. 8 4 des Gesetzes, Lohnbücher (Arbeitszeit). Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, hat auf seine Kosten den Arbeitern Lohnbücher oder Arbeits- Zettel auszuhändigen, die Art und Umfang der Arbeit, ferner die Löhne (Preise) enthalten. Für das Ausarbeiten neuer Muster gelten diese Bestimmungen nicht. Anmerkung: Lohnbücher sind schon jetzt vorgeschrieben für solche Hausarbeiter, die bei der An- fertigung (Bearbeitung) von Kleidern für Männer. Knaben. Frauen, Kinder oder Wäsche im großen (also nach Normalmaß und nicht nach Maß für einzelne) beschäftigt sind. (8 114a der Gewerbeordnung.) Diese Bücher sind auch weiterhin zu führen; Voraussetzung ist hierbei, daß diese Hausarbetter für bestimmte Gewerbetreibende arbeiten. Im Anschluß hieran wird auch nochmals 8 13 des Hausarbeitgesetzes in Erinnerung gebracht. Gewerbetreibende, Faktoren, Zwischenmeister, Ausgeber usw., die außerhalb ihrer Arbeite- stätte in Werkstätten gewerbliche Arbeiten verrichten lassen, sind verpflichtet, ein Verzeichnis der Personen, denen sie Hausarbeit übertragen oder durch die außerhalb der Arbeitsstätte des Gewerbetreibenden die Uebertragung erfolgt, unter Angabe der Betriebsstätte dieser Personen zu führen. Das Verzeichnis ist auf Erfordern der Ortspolizetbehörde und den Gewerbeaufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegen. Die gleiche Verpflichtung liegt solchen Personen ob, die, ohne daß sie eine Arbeitsstätte besitzen, für Gewerbetreibende außerhalb deren Werkstätten Arbeit an Hausarbetter übertragen (Zwischenmetster). Die Verzeichnisse müssen die vollständigen Namen der Hausarbetter, Faktore, Zwischenmeister, Ausgeber usw. unter Angabe der Betriebsstätte dieser Personen (Ort, Straße, Hausnummer) euch alten. Anweisung über die Anfertigung dieser Verzeichnisse erteilen die Ortsbehörden und Gutsvorsteher. Die in Betracht kommendm Gewerbetreibenden des Bezirks werden aufgefordert, eine Abschrift des Verzeichnisse« ^ A>. b. M. bei der Ortsbehörde einzureichen. Etwaige Veränderungen, Ab- und Zugänge von Personen usw. sind allvierteljährlich an den Kalendervierteljahren, das nächste Mal am 1. Oktober d. I.. Wechsel von Arbeitsräumen des Tabakfaches zur Prüfung der Räume aber sofort anzuzeigen. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind nach 8 30 Ziffer 1 des obenbezeichneten Gesetzes bis zu 30 Mk., im Anvermögensfalle mit Hast bis zu acht Tagen zu bestrafen. Nr. 548s c. Chemnitz, am 5. Juli 1919.Amtshauptmannfchaft. Bezirks-Unterstützung. Die Auszahlung erfolgt Dienstag, den 15. d. M. von s—Ist Uhr im Rathause, Zimmer 5. ^ " Vorstand ,n Rabenstern, am IO, Just ISIS. Der «enieind«»» Geschäftszeit der Gemeindeverwaltung Reichenbrand. Von Montag, den 14. Juli d. I. ab ist die Geschäftszeit bei hiesiger Gemeindeverwaltung für den öffentlichen Verkehr wie folgt festgesetzt: Gemeindekasse, Sparkasse, Standesamt Montag bis Freitag von 8 Uhr vormittags bis Hl Ahr mittags und von H2 bis 3 Ahr nachmittags. Sonnabend von 8 Uhr vormittags bis 1 Ahr nachmittags- Das Meldeamt ist geöffnet: Montag bis Sonnabend von 8 Uhr vormittags bis Hl Ahr mittags. Reichenbrand, am 11. Juli 1919. Der Gemeindevorstand. Vogel. Bolksbad in Rabenstein. Das einstweilig noch unvollkommen eingerichtete Dolksbad im sogenannten Badeteich des Ritter gutes Oberrabenstein soll ab Montag, den 14. Juli ISIS, nachdem es während des Krieges geschlossen war, wieder geöffnet werden und zwar wochentags von S —8 Uhr nachmittags und an Sonn- und Festtagen von 8 — 11 Uhr vormittags. Der Teich hat leider des Wasserstandes wegen nur notdürftig in Stand gesetzt und der Graswuchs nur teilweise beseitigt werden können, womit für dieses Jahr die Badenden sich allerdings abfinden müssen. Die Benutzung des Dolksbades ist zunächst nur dem männlichen Geschlechts ab erfülltem 10. Lebensjahre gestattet. Außerhalb der angegebenen Zeiten ist das Baden im genannten Teiche streng verboten. Verboten ist ferner die Benutzung von Seife, das Mitbringen von Hunden, das Betreten der angrenzenden Feld- und Wiesengrundstücke und das Baden in dem vorhandenen Privatbad und den anderen naheliegenden Teichen. Den Anordnungen des Aufsichtsbeamten ist unweigerlich Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, event. mit Haft geahndet. Das badende Publikum wird im eigenen Interesse und damit der Badeteich zur öffentlichen Be nutzung auch fernerhin erhalten bleibt, gebeten, mit darauf zu achten, daß dm gegebenm Anordnungen allenthalben streng nachgegangen wird. Der Gemeindevorstaud zu Rabensteiu, am 9. Juli 1919. Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer. und Ergänzungssteuer noch im Rückstände sind, werden darauf aufmerksam gemacht, daß nach dem 14. Juli d. I. die rückständigen Beträge an den Dollstreckungsbeamten zur Einziehung abgegeben werden, und daß von diesem Zeitpunkte ab Bezahlungen nur noch an den Derwaltungsvollstreckungsbeamten beim Amtsgericht Chemnitz zu leisten sind. Der Gemeindevorftand zu Rabenstein, am 10. Juli 1919. Besttzsteuer. Am 10. d. M. war die 5. Rate Befitzsteuer fällig. Die Steuerpflichtigen wollen dieselbe bei Vermeidung der zwangsweism Beitreibung bis zum 18. dieses Monats an die hiesige Ortssteuereinnahme abführen. Der Gsm-chidovorf^d zn AabeNstek«, am 11. Juli rns..... Bekanntmachung. Es wird darauf hingewiesen, daß nach einer Verordnung der Landesfleischstelle anstatt deS AuS- laudsfleischeS auf Wunsch die gleiche Menge Graupen abgegebm werden bann. Die Graupen sind gegen Abgabe der betr. Auslandsfleischmarke im Lebensmittelamte zu entnehmen. ^ Gemeindevorstaud zu Rabensteiu, am 10. Juli 1919. Der ' Bei der Unterzeichneten Verwaltung stehen eine Anzahl Damenhemden aus Blusenstoff zum Verkauf. Dieselben eignen sich sehr gut zur Wiedernmarbeituug in Blusen. Preis daö Stück 12,— Mark. Verkauf findet Dienstag Nachmittag 4—S Uhr in Zimmer 5 statt. Der Gemeindevorftand zu Rabeuftein, am 5. Juli 1919. Zwei ziemlich gut erhaltene vierrädrige hölzerne Wafferwagen sollen hier Sonntag, den 20. Juli IvtlO, vormittags H11 Uhr auf dem Wagenhalteplatz der Gemeinde neben der Feigschmiede öffentlich meistbietend und gegen sofortige Barzahlung zum Verkaufe gelangen. Zuschlag bleibt jedoch Vorbehalten. Die Wagen eignen sich für Stellmacher und Landwirte. Der Gemeindevorstaud zu Rabensteiu, am 8. Juli 1919. Augenblicklich kann Torf in jeder Menge an hiesige Einwohner sofort geliefert werden. (Man beachte die Bekanntmachungen an den Anschlagtafeln). Bestellungen aus Torf und Holz werden auch fernerhin, allerdings für die Gemeinde unver- bindlich, im Rathaus. Zimmer 6, entgegengenommen. Der Gemeindevorstaud zu Rabensteiu, am 10. Juli 1919. Bekanntmachung. In den nächsten Tagen ist eine größere Menge Holz zu erwarten, das zum Selbstkostenpreise an die Einwohner abgegeben wird. Weiter wird Torf erwartet und es soll eine größere Bestellung auf solchen — wie auch auf Holz — aufgegebm werden, wenn aus der Einwohnerschaft genügend Bestellungen eingehen. Es wird dringend geraten, sich für den Winter einzudecken und Bestellungen auf Torf und Holz möglichst reichlich und sofort im Gemeindeamte aufzugeben. Zur Erleichterung der Bezahlung wird weitgehendstes Entgegenkommen gezeigt werden. - ^ "emeint Rottluff, den 10. Juli 1919. Der Gemeindevorstaud. Bekanntmachung. Polizeiliche Anordnung, die Meldung freiwerdender Wohnungen in der Gemeinde Rottluff detr. Mit Zustimmung des Gemeinderates wird die polizeiliche Anordnung vom 7. Mai 1919 durch folgende Bestimmung ersetzt. ^ Jede durch Kündigung oder Ablauf des Mietverhältnisses freiwerdende Wohnung ist sofort im Gemeindeamte zu melden. Die Meldepflicht gilt für den Vermieter und den Mieter. 2. Die Vermietung beziehentlich anderwette Benutzung der Wohnung darf nur mit Zustimmung des Unterzeichneten erfolgen. 3. Bis zur Behebung der Wohnungsnot dürfen Wohnungen an auswärts Wohnende nicht vermietet und von solchen nicht bezogen werden. ^ Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mk- bestraft. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Rottluff, am 10. Juli 1919. Der Gemeindevorstaud. Schmalfuß. Wochenspielplan -es Naturtheaters Rabelistein. Sonntag, den IS. Juli, IO Uhr »DI« versanken« «locke- Morgen, feter des stüdt. Volksbildungsausschusses für kaufmännische An. gestellte). — 4,SO Uhr »2m selben Rössel-. Montag, dm 14. Juli, 6 Uhr »Dl« versunken« «locke- (städt. Volksbildungsausfchub- Dienotag, den 15, Juli, s Uhr »Rübezahl- (geschlossene Kinder vorstellung). — s Uhr »Dle versunken« «locke- sSozialdemokr. Bezirksveretn sür Siegmar, Rabenstein usw). Mittwoch, dm 16. Zull, 5 Uhr »2m weiben Rössel- Igeschlossme Darstellung für die Wanderer-Werke). Dvnneretag, dm 17. Juli, 4 Uhr „Der Froschkönig- (Sonder- Vorstellung sür die Schulen von Rabenstein und Röhrsdors). Freitag, dm 18. Juli, ü Uhr „Der Sewlssenswurm- (städtischer Sonnabend, dm 19. Juli, 5 Uhr „Der Froschlönlg- (Märchen- spiel, Wochentag-preise). I