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Intelligenz und Wochenblatt für - Frankenberg «m Sachsenburg und Umgegend. 51 ' Sonnabends, den 28. Juni. 1851. Bekanntmachung. Nach Ablauf der bisherigen Pachtzeit sollen die zum Frankenberger Kirchenarar gehörigen Grund stücken ^fernerweit auf 6 Jahre, von Michaelis 1851 bis dahin 1857, und zwar an den Meistbieten den verpachtet werden. Es ist darum . ... der 24. Juli 1851 '. . - als Termin anberaumt worden, und werden die Bictlustigcn unter Hinweis auf die an AmMelle zu Frankenberg aushangenden Bedingungen aufgcfordert, gedachten Tages, des Vormittags vor 10- Uhr, an hiesiger Amtsstelle zu erscheinen und ihre Gebote zu eröffnen. Frankenderg, den 18. Juni 1851. - Die Königlich Sächsische Kirchen-Jnspection daselbst. I.ie. Vruder, Grusel. j LxK. v. von»Thümmel. E dl e tu lladu n g. K Christian Friedrich Thalheim, M ein unehelicher Sohn Johann Christian Thalheims, Zimmermanns zu Olbernhau und DorHth'eyr Elisabeth geb. Wernerin, geboren am 5. Februar I79V, und spater als Theilhaber der früher in Frankenberg unter der Firma: „CG. Vogelsang Ak Söhne" bestandenen Handlung, in Fran kenberg wohnhaft, hat bereits von der Leipziger Neujahrmesse 1831 aus, welche er bezogen, seine Absicht nach Surinam zu gehen, einem seiner Handlungsgenossen brieflich eröffnet, es ist aber seit dem 3. Februar 1831, wo er in Braunschweig mit dem Jüngern seiner Handlungstheilhaber zusam mengetroffen, ohne sich weiter über sein Vorhaben auszusprechen, von seinem Leben und Aufenthalt« keine Ngchricht zu erlangen gewesen und es hat blos verlautet, daß Thalheim sich von Bremen aus nach Amerika eingeschifft habe. Nach Thalheims nunmehr zwanzigjähriger Abwesenheit, während der sein Vermögen durch den bestellten Abwesenheitsvormund verwaltet worden, haben dessen Kinder und präsumtive Erben die Eröffnung des Edictalprocesses nach dem Mandate vom 13. November Behufs der Todeserklärung des Verschollenen, mit dem Suchen beantragt, die öffentliche Vorladung auch zugleich an die Erben zu richten. Es werden daher der abwesende Christian Friedrich Thalheim oder, dafern er bereits verstorben sein sollte, dessen etwaige unbekannte Erben, hierdurch vorgeladrn, in dem auf ' -- - . - den 5, August 1851 anberaumten Anmeldungstermine, und zwar der Verschollene unter der Verwarnung, daß er außer dem für todt erklärt werden wird, die etwaig-» unbekannten Erben aber bei Verlust ihres Erbrechts an dem in Frage befangenen Nachlasse, sowie der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, entweder persönlich oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hiesiger Amtsstelle zs erscheinen, ihre Ansprüche anzubringen und zu bescheinigen, mit dem bestellten Contradictor beziehend» lich nach Befinden unter sich binnen vi.er Wochen zu verfahren und ' / - - den 13.-September 1851