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Großenhainer MlkchMiigs- md AuMM. -tmtSvlatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigrrt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. «5. Dienstag, den 5. Juni 1866. Heute, -eu S Bunt 186V, keine Spneknsse. Der Stadtrath zu Großenhain. Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft zu Meißen, Feuerpolizei - Lommissariat kelreffend. Die Königliche Kreis-Direction zu Dresden hat den bisherigen stellvertretenden Feuerpolizei- Commissar im IH. Districte des Gerichtsamtsbezirks Großenhain, den dermaligen Gutsauszügler Herrn Johann Traugott Thiemig zu Roda, auf sein Ansuchen der gedachten Function enthoben und dafür den Ortsrichter, Gemeindevorstand und Gutsbesitzer Herrn Traugott Albrecht daselbst zum stellvertretenden Feuerpolizei - Commissar in genanntem Districte ernannt. Vorschriftsmäßig wird diese Personalveranderung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, am 29. Mai 1866. In Jnterimsverwaltung: von Harttmann. Bekanntmachung. Für den bevorstehenden Jahrmarkt werden nachstehende Bestim mungen zur gehörigen Beachtung bekannt gemacht. L. Der Markt beginnt Dienstag, den 5. Juni dieses Jahres, Morgens, und dauert bis Mittwoch den 6. desselben Monats Abends. Außerhalb dieser Zeit ist der Detailhandel und das Auslegen der Waaren bei 5 Thlr. Strafe und Beschlagnahme der ausgelegten Waaren ver boten; nur der Groffoverkehr ist am Tage vorher von Mittags 1 Uhr an zugelaffen. S. Hinsichtlich der Benutzung der Verkaufsstellen ist den Anordnungen der mit der Marktaufsicht betrauten obrig keitlichen Personen nachzugehen. S. Die tarifmäßigen Stättegelder sind in dem Sparcaffenzimmer, erste Etage des Nathhauses, in welchem von früh 8 Uhr bis Mittags 12 Uhr expedirt wird, vor Eröffnung des Marktbetriebes zu erlegen. WWer bei der Nachmittags stattfindenden Revision die Erlegung des Stättegeldes nicht bescheinigen kann, oder wer dabei unrichtiger Angaben hinsichtlich seiner Verpflich tung überführt wird, hat nicht nur das hinterzogene Stättegeld nachzuzahlen, sondern hat auch neben den ver- Großenhain, am 1. Juni 1866. - anlaßten Kosten das Vierfache des hinterzogenen Stätte geldes als Strafe zu erlegen. 4. Des Nachts dürfen Stangen und andere Vorrichtungen, welche in die Straße hervorragen, an Buden und Verkaufs ständen nicht stecken, ingleichen Kisten und sonstige Hinder nisse in der Passage nicht stehen oder liegen gelassen werden. S. Das Abladen und Beladen der die Marktgüter füh renden Wagen ist lediglich in der innern Naun dorfer und in der Schloßgaffe gestattet. Die Fuhrwerke dürfen jedoch weder beladen, noch unbeladen daselbst stehen gelaffen werden; auch ist das Verladungs geschäft möglichst zu beschleunigen. Fuhrwerksbesitzer, welche für ihre Geschirre ein Privat unterkommen nicht haben, können dieselben, jedoch außer halb der Fahrstraßen und in gehöriger Ordnung, auf dem Radeburger Platze aufstellen. V. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in 4. und 5. werden polizeilich bestraft werden. Der Stadtrath. Heerklotz. Bekanntmachung, das Mkrennen von Feuerwerkskörpern kelr. Da bei den gegenwärtigen Verhältnissen unter den hier und in hiesiger Umgegend dislocirten Truppen durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern und dergleichen leicht eine falsche Allarmirung herbei geführt werden könnte, so wird hiermit das Abbrennen aller und jeder Feuerwerkskörper, das An zünden von Reißig, Feldabgängen und dergleichen im Freien bis auf Weiteres und ganz besonders für die Dauer der gegenwärtigen Verhältnisse unter Androhung einer Geldbuße bis zu 20 Thaler oder verhältnißmäßiger Gefängniß resp. Handarbeitsstrafe streng untersagt. Großenhain, am 1. Juni 1866. Der Stadtrath. Heerklotz. . Der öffentliche Ba-eploH befindet sich auf dem rechte» Ufer der Röder, oberhalb der sogenannten Galgenmühle. Der Weg dahin ist nur ans der Wildeuhatuer Straße, keineswegs dnrch die Wiese» «nd Grundstücke entlang der Röder z« nehmen. Der Badeplatz selbst, sowie der Zugang zu demselben ist durch Taseln bezeichnet und durch Barrieren begrenzt. Das öffentliche Baden an andern Orten, das Ueberschreiten der abgesteckten Grenzen und das Beschädigen der User, der Grundstücke und der für den Zweck des Badens angebrachten Vorrich-