Volltext Seite (XML)
18^. «r. 22« Verorduuugödlatt der Kreishauptmauuschaft Bautzen zugleich als Koufiftorialbehörde der Oberlausitz. vt« ..«Lu»enei Ruchnchlm' (»utn S-nn- u. gefi- ta^> tägUch adrnd« 7 Uhr kür Heo s»lgrnd«i Lag. Vorau», »»«»trtchtrndrr «do»»e- »itrrkljLhrl. k»I«rtt»»«betra o kür den Kuu» eurer Vctit-Spaliteil« ir » »akhwetdaedühr ». Inserat Gebühr sür brtekl. Nu«- tmrsthertrtlung 10 » (u. Barlo!. Kleinere, did » Uhr eingehend« Hnkernt« finde» m dem abend« g'.Uü« Li» wird delaiurre» na» noncendureau» nehme», »MWl >rei»«rtzohung, AllleraM Nk >« .Langenei biachrichte»" «Ui- Ofirt». y. M. Reußner W V'» . . «lunnerldork, «. v. Linde»» 'n vulini» u. v. «. «ied«»»»»!» Reichenbach O.-ü. ^ DounerStag, den 27. September. erDAchnHen. Amtsvlatt der Amtshauptmannschaften Bautzm und Löbau, des Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, des Hauptsteueramtes Bautzen, ingleichcn der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt sowie der Stadtgemeinderäte zu Ostritz, Schirgiswalde und Weißenberg. Organ der HandelS- and Gewerbelammer z n Zittau. Ausruf. Nachdem für die bisher im Grund« und Hupothekenbuche nicht eingetragenen Parzellen u) Nr. 178 und k) Str. 969a. des Flurbuchs für Kemnitz, behufs deren Hinzuschiaguua zu a) zu dem Hausgrundstückc des Johann Friedrich Wilhelm Ernst Heidrich Folium 30!» und zu k) zu dem Restbauergute des Ernst Heinrich Schönfelder Folium 54 des Grund- und Hypvihekenduchs für Kemnitz die Entwürfe der bezüglichen Hinzuschlagungseinträae zur Einschreibung vorbereitet worden sind, wird solches, und dass die gedachten Entwürfe für Alle, die daran em Interesse haben, zur Einsicht an hiesiger Amtsgerichtsstelle bereit liegen, andurch zur öffentlichen Kenntmß gebracht, auch werden zugleich Alle, welche gegen den Inhalt dieser Ent würfe wegen ihnen an den bezeichneten Grundstücken zustehender dinglicher Reckte, etwas einzu wenden haben, aufgesordert, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten und spä testens bis 6. April 1889, Nachm. 5 Uhr, bei der unterzeichneten Grund- und Hypothekenbehörde anzuzeigcn, widrigenfalls sie solcher Ein wendungen dergestalt verlustig gehen werden, daß ihnen gegen dritte Besitzer und andere Real berechtigte, welche als solche in das Grund- und Hypvthekenbuch eingetragen werden, keinerlei Wirkung beizulegen ist. Bernstadt, am 22. Septbr. 1888. Königl. Sachs. Amtsgericht. Gaudlitz. Otto. Auetions-BekanntMachung. Durch Unterzeichneten gelangen Moutag, deu 1. October 1888, Bormittags 9 Uhr, NN Parterre des Schwurgerichtsgebäudes, Schloß Ortenburg hier, 1 goldene Damenuhr, 1 Secretär, 1 Kommode, 1 Svpha, 1 Spiegel, 1 Lehnstuhl und Bilder gegen sofortige Bezahlung zur Ver steigerung, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Bautzen, am 25. September 1888. Der Gerichtsvollzieher des Königlichen Amtsgerichts daselbst. Hänsch. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über das Vermögen des Kaufmanns Ernst Richard Hauffe in Bautzen, Inhaber der Firma Richard Hauffe ebenda, ist zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen Termin auf den 16. October 1888, Bormittags 9 Uhr, vor dem Königlichen Amtsgerichte hierselbst anberaumt. Bautzen, den 25. September 1888. Teupel, Gerichtsschreibcr des Königlichen Amtsgerichts. Dresden, den 3. September 1888. Die Ministerien des Cnltus nnd Bekanntmachung Königl. Ämtshauptmannschaft Bautzen, am24. September 1888. v. Boxberg. des Kriegs, v. Fabrices Der Communications-Weg von Baruth nach Nechern wird wegen Abtragung einer Scheune ' ' am 28. und 29. dss. Atts, für deu Verkehr hiermit gesperrt und letzterer inzwischen B e r o r d n n n g, die Zustellung behördlicher Zufcrtigungen in BerwaltungSsachen betreffend; vom 3. September 1888. dcm die Nebcrmckc des seinem Verschlusse, seiner Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezctch- »etc» Briests muß. Die Urkunde ist von dem Postboten der Postamtalt und von dieser derjenigen Behörde zu überliefern, welche die chistellnng angeordnet hat. z I«. Die öncntltche -Zustellung erfolgt durch Anheftung einer beglaubigten Alnchrist der- zuzustellenren Schriftstücks an die für die Anschläge der Behörde bestimmte Stelle des Amtslokals, t isthalt das «ch Ladung so ist außerdem Einrückung eines. Auszugs dcs ^chnftstucks m das Amts- blatt, soivie die einmalige Einrückung in die Leipziger Zeitung erforderlich, pn dem Auszugs des Schriftstücks müßen die zustellende Behörde, die Person, an welche zngcstellt werden soll, der Sach, betreff,'de^ M welcher der Geladene erscheinen soll, be, Streitigkeiten zwischen mehreren Parteien auch die letzteren bezeichnet werden, pas eine Ladung, enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, an welchem seit der letzten Ernrilckung rn die öffent lichen Blätter ein Monat verstrichen ist, insoweit nickst in dem Auszug ausdrücklich eine laugere ßrist hierfür festgesetzt worden ist. Enthält das Schriftstück keine Ladung, w ist dasselbe als ^gestellt anzuschen wenn seit der Anheftung des Schriftstücks nn Amtswkal der Behörde zwei Wochen ver- strichen sind. Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen tAustny, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. l8 Die Beiordnung, tue Aw st- amtliche Insinuation behördlicher Zuferttgungcn und Perfügungcu in BerwaltungSsachen betreffend, vom 27 Juli 1870 «Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 261 fg.), sonne alle sonstigen ans den durch die gegenwärtige Verordnung geregelten Gegenstand bezüglichen Bestimmungen, soweit dieselben nicht auf Neichsrccht oder Laudesgesetz, insbesondere am Absatz.! des Gesetzes, ennge Abänder- nngcn der gesetzlichen Besttmmnngen über die Verhältnisse der Eivilstaatsdieiler betreuend, vom 3. Juni 1876 Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 243), tz 4 des Gesetzes die ZwangSv wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreuend, vom 7. Marz 1879 (Gesetz-und Verordnung-!, blatt Seite 84) und 2 des Gesetzes, das Verfahren in Verwaltungosachen betreuend, vom 8 März 1879 (Gesetz- lind Verordnungsblatt Seite 87) beruhen, treten mit Ausnahme der Bor chrift in § 13 der Verordnung, die Formen' des Verfahrens und den Geschäftsgang des LandcsverstcherungsamteS betreffend, vom 12. Juni 1886 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 126 fg.), bei der es auch fernerhin bewendet, für den Geschäftsbereich der unterzeichneten Ministerien nnd des evangcltsch-lutherischcn Landesconsistoriums außer Kraft. des Innern, v. Nostitz-Wallwitz, und öffentlichen U nterrichts. v. Gerber. Paulig. Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu Herbeiführung einer möglichst einheitliche» Regelung des bei Zustellung behördlicher Zusertigungen in Verwallungssachen zu beobachtenden Verfahrens, über welches zur Zeit eine Reihe einzelner, zum Theil von einander abweichender Vorschriften be stehen, von den unterzeichneten Ministerien für ihren Geschäftsbereich soivie für den Geschäftsbereich vcs evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums im Einverständnis! mit letzterem hierdurch Nachstchen- ' des verordnet: L 1. Die Zustellung behördlicher Zusertigungen in Perwaltungssachen ist, wenn sie nicht von der Behörde, von welcher die Zufertigung auSgeht, unmittelbar erfolgt, durch die Post oder durch verpflichtete Boten oder durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken. § 2. Der Zustellung durch die Post haben sich die Verwaltungsbehörden damr zu bedienen, wenn die Personen, welchen »»gestellt iverdc» soll, im J»la»de und außerhalb des Sitzes der betreffende» Behörde, sowie, was die untere» Verwaltu»gsbehörde» anlangt, außerhalb der Verwaltungsbezirke derselben wohnen. Bei Zusertigungen a» Personen, die am Sitze oder innerhalb des Verwaltungsbezirks der zufertigenden Behörde wohne», bleibt cs in das Ermessen der letzteren gestellt, ob sie die Zustellung durch die Post oder durch verpflichtete Boten bewirken will. Inwieweit sich hierbei die Verwaltungsbehörden dcö amtsgerichtlichen Dienerpersonalö sowie der Arresthausbeamten der GerichtSgefäiignisse bedienen dürfen, richtet sich nach den hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. Patentarische Zufcrtigungen sind von der Zustellung durch die Post ausgeschlossen, tz 3. Zustellung durch öffentliche Bekannt machung ist nur zulässig bei Zufcrtigungen an Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, oder wenn bei einer außerhalb des'Tcußche» Reichs zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bc- stehenden Vorschriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. Z 4. Hinstchtlich der Zustellung von Zufertigungen durch Beauftragung oder Ersuchen einer anderen Behörde bewendet cs bci den in dieser Beziehung zetther befolgten Grundsätzen. Auf das Verfahren der beauftragten oder ersuch ten inländischen Verwaltungsbehörde finden die Bestimmungen Kiefer Verordnung ebenfalls Anwend ung. § 5. Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen deS activcn Hecrcü oder der active» Marine erfolgt an den Ehef der Zunächst vorgesetzten Commandobehörde (Ehef der Cvm- pagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.). §6. Die Zustellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Person, welcher zugcstellt werden soll, angetrvffe» wird, zsat die Person an diesem Orte eine Wohn ung oder ein Geschüftslokal, so ist die außerhalb der Wohnung oder deS Geschäftslokals an sie er folgte Zustellung nur gültig, wen» die Annahme nicht verweigert ist. tz 7. Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angctroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachsenen HanSgenossen oder an eine in der Familie dienende erwachsene Person erfolgen. Wird eine solche Person nicht angctroffen, so kann die Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolge», wen» diese zur Auuahmc des Schriftstücks bereit sind. §8. Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung bei der; Postanstalt oder der Gemeindebehörde «Ltadtrath, Bürgermeister, Gcmcindcvvrstand, Gutsvorstcher)!- „ » ... - niederqelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an der Thüre der Wohnung zu befestigende j schriftliche Anzeige, als auch, soweit thunlich, durch mündliche Mttthcilung an zwei in der Nachbar- über od« Eor^ schäft wohnende Personen bekannt gemacht wird. Die Gemeindebehörde hat das Schriftstück sechs - Monate vom Tage der Nicderleguug ab aufzubewahrcn und nach Ablauf dieser Frist, falls cs nicht inzwischen von dem Empfänger abgeholt worden ist, derjenigen Behörde, in deren Auftrag zugcstellt werden sollte, zurückzusenden, 9. stür Gcwerbtreibende, welche ein besonderes Geschüftslokal haben, kann, wenn sic in dem GeschäftSlökal nicht angctroffen werden, die Zustellung an einen darin an- wesenden Gewerbcgehilfen erfolgen. Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugcstellt werden soll, in seinem Geschäftslokale nicht angctroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden Gehilfen oder Schreiber erfolgen. Z 10. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer Ge meinde, einer Korporation oder eines Personenvcrcins, welchem zugestellt werden soll, in dem Ge schäftslokale während der gewöhnlichen Geschüftsstundcn nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung an einen anderen in dem Geschäftslokale anwesenden Beamten oder Bediensteten bewirkt werden. Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohn ung nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der 7 und 8 nur Anwendung, wenn ein be sonderes Geschüftslokal nicht vorhanden ist. § l >. Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulajscn. tz 12. Ist derselbe Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigtc von mehreren Bethetligten bestellt, so genügt die Zustell ung nur eines Schriftstücks, tz 13. Hängt von der gehörigen Zustellung eines Schriftstücks derEmtritt eines Rechtsnachtheiles im Falle des Ungehorsams oder der Beginn einer Frist, deren Vcrsüumniß »nt eitlem Reckstsnachthcil verbunden ist, ab, oder hat sonst bestehenderVorschrift zufolge oder auf Anordnung derBe- Hörde die Zustellung gegen Bescheinigung zu geschehen, so ist über dieselbe von dem verpflichteten Boten eine Urkunde aufzunehmen. Die Zustellungsurkuudc soll enthalten: 1) Ort und Zeit der Zustellung; 2) die Bezeichnung der Behörde, von welcher die Zustellung angeordnet worden ist; 3) die Be zeichnung der Perfon, an welche zugestellt werden foll; 4) die Bezeichnung der Person, welcher zu- aestellt ist; in den Füllen der tztz 7, 9, 10 die Angabe des Grundes, durch 'welchen die Zustellung nn die bezeichnete Person gerechtfertigt wird; wenn nach tz 8 verfahren ist, die Bemerkung, wie die darin enthaltenen Vorschriften befolgt sind; 5) im Falle der Verweigerung der Annahme die Er- wäbnunq, daß die Annahme verweigert und das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückgeiassen ist; 6) die Bemerkung, daß das zuzustcllendc Schriftstück übergeben ist; 7, die Unter schrift deS verpflichteten Boten. Die Zustellnngsurkunde ist der Behörde, von welcher die Zusertig- ung ausgegcmgen ist, zu übermitteln und von derselben zu den Akten zu nehmen. 8 ig. An Stelle der Zustcllungsurkunde kann eine in Listenform erstattete Anzeige des verpflichteten Boten oder eine den Bericht desselben enthaltende Niederschrift treten, aus denen die OrdnungSmüßigkeit der erfolgten Zustellung zu ersehen ist. In gleicher Weise ist über die von der Behörde unmittelbar bewirkte Zu stellung eine Niederschrift zu den Akten zu bringen. Bet patentarischen Zusertigungen tritt an "die Stelle der Zustellungsurkunde das gehörig auögcfüllte Patent, tz 15. Wird durch die Post zugcstellt, so ist tn den Fällen des § 13 ein mit dem Dienstsiegel der Behörde verschloßener, mit der Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, versehener und mit einer Geschüftönummer bezeichneter Briefumschlag, in welche»! das zuzustcllende Schriftstück e»thalte» ist, u»ter Anschluß eines Formu lars zu einer Zustellungsurkunde der Post durch den verpflichteten Boten mit dein Ersnchen zu über geben, die Zustellung einem Postboten des Bestimmungsortes aufzutragen. Auf der Adresse der Zufertigung ist die Bemerkung: „Hierbei ein Formular zur Zustcllungsurkunde" anzubringen; auch ist auf die Außenseite des zusammengefalteten Formulars von der absendenden Behörde die für die Rücksendung erforderliche Adresse zu setze». § 16. Die Zustellung durch den Postboten erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen der ZZ 6 bis ll. lieber die Zustellung ist von dem Postboten eine Urkunde aufzuuehmen, welche den Bestimmungen des tz 13 Ziffer I, 3 bis 5, 7 entsprechen und anßer- Telegraphische Korrespondenz. Rom, 25. September. An der Flottenrevue bei Neapel werden 20 Kriegsschiffe und 22 Torpedoboote tril- nehmen, deu Oberbefehl bei derselben wird Admiral Acton führen. Der Kaiser Wilhelm, der König, die Kö nigin und der Kronprinz werden der Revue auf der Königlichen Jacht „Savoja" beiwohnen. Paris, 25. September. (B. T.) Bei der Denk- malfeier zu Bexaincourt, der weder die Witwe noch die Kinder Brignons beiwohnten, kam eS nach heftigen Rachereden der Pariser und Nancyer Delegierten der Pa triotenliga zu erregten Scenen zwischen diesen und den Grenz bewohnern, die sich eine Unterweisung im Patriotismus ver baten. Die Eintragung der Devise der Patriotenliga auf dem Monumente wurde vom Maire untersagt. Um weitere Grenzverletzungen zu vermeiden, wurde die Grenze vou Gendarmen und Douaniers genau markiert. London, 25.September,nachmittags. DaSReutersche Bureau meldet aus Simla von heute: Oberst Graham hat die Tibetaner im Jelaplapaß angegriffen und geschlagen, die Tibetaner verloren an 400 Tote und Berwundele, der englische Oberst Bromhead verlor den rechten Arm, außerdem wurden noch 9 Sepoysoldaten ver wundet. Oberst Graham ist jetzt im Vormarsch auf Rinchigong im Chumbithale. Bukarest, 25. September. Das amtliche Blatt ver öffentlicht einen von sämtlichen Ministern unterzeichneten Aufruf an die Wähler, in welchem das Programm der Regierung auseinandergesetzt wird. Konstantinopel, 25. September. (Telegramm der Agence HavaS.) Ein Jrade des Sultans nimmt die Vor schläge an, welche der Unterhändler Kaula demselben für ein deutsches Konsortium unterbreitete. Dieselben betreffen die Konzession für eine Eisenbahn von JSmid nach Angora und den Rückkauf der Eisenbahn Haid ar - pascha-Jömid, sowie die Aufnahme eines Anlehenö von 1^ Millionen türkischer, Pfd. zum Emissionskurs von 70. Kew-Aorr, 24. Septbr., abdr. (Schluß - Kurse.) Fest. Wechte! auf «»Aw (60 Tag«) 94'/,. Wechsel auf London ,60 Tage) 4,84'/», Lable Transfers 4,M'Z. Wechsel auf Paris (60 Tage) 5,23'/, 4pro»ent. sund. Anleihe 129'/,. N-B- Lale «rie- und Western- üktkn 29'/,. N. - B- Lennalbabn' und Hudson River-Aktien 169'/,. thicazo u. North Western-Aktien 111'/,. Lat, «Hore Michi,an South - Aktien 101'/,. »entral Pacific-Aktien 34'/«. Nortb. Pacific-P«f«r«d« Aktien 59'/,. Louirville und Nashville-Aktien 57'/,. Union-Pacific-Aktin» 59'/,. Lhicazo, Milwaukee und St. Vaul-Aktien 64'/«. Philadelphia und Aeadin»-Aktien 51'/,. Wabash, Et. LouiS Pacific Bref.-Amrn 26. Lanadian - Pacific - Aktien 57'/,. Illinois Lentral-Aktien 117. St. Loui» und St. Francisco Pref.-Aktien 71. N.-V- Lake Erie, West., Snd Mort Bond» 100'/,. Geld leicht, für Uemeruns-bondS 1'/,, für and«» Tichnbeitm ebenfalls 1'/, °/o. — Warenbericht. Baumwolle tn Rn»« Kork 10'/,, do. in New. Orleans 9"/,« Ed. Raffinierte-Petroleum 70 */, AbU Test in New-Pork 7'/« Ed., »o. in Philadelphia 7»/«. Rohe- Petroleum in New-Bork 6'/., do. Pipe ltne Lertif. 94 Ruhi,, stetig Mehl 3 D. 60 L. Roter Winterwesten loco 101, pr. September 99'/«, »w. Oktober 10G/«, pr. Dezember 102'/,. Mai, (New) 52. Zuck« (Fak refinin, MuScovadoSI 5'/,. Kaffe« (Fair Rio) 15, Rio Nr. 7 owordinawM. Oktober 12,17, pr. Dezember 11,12. Schmal» (Wilcox) 10 75, do. Fmrbcm» 11,10, do. Roh« und Broch«, 10,75. Rupf« pr. Oktober 17,45. Geketdesracht 4'/«. Deutsche- Reich. f RupperSdors. Begünstigt von herrlichem Wetter stierte am vergangenen Sonntage der Bernstädtrr Bezirk--