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Schandau. Mittwoch, den 19. December WI Brgrmstr. Wieck. Brgrmstr. Wieck. jedenfalls aber so lange, als sic gesäugt Alle nnr vorübergehend sich in Hundcbcsitzer, deren Hunde nicht bereits 8 Mark zu entrichten. werden. 8 3. dem Bezirke der Stadt Schandau aufhaltcndcu anderwärts versteuert sind, haben für jeden Hund Die vielfachen Klagen, welche über den Nerkauf verdünnter Milch und Sahne in hiesiger Stadt laut werden, veranlassen uuö zu der Aufforderung an die Käufer solcher Milch, die betreffenden Ncrkänfer oder Lcrkäuferinncn unter Vorzeigung einer Probe der erhaltenen Milch anher anzuzcigen, damit wir dieselben znr Bcstrafnng hcranzichcu können. Nicht niindcr wolle inan die Verkäufer unicrwichtiger Butter zur Anzeige bringen und überhaupt in allen Fällen, wo der Verdacht entsteht, daß gekaufte Nahrung«- oder Gcnnßmiltcl gefälscht, verdorben oder nicht in dem gekauften Quantum verabfolgt wordeu sind, nicht mit der Auzeigccrstaltung hintauhaltcn. Schandau, am 17. Dezember 1888. Wir bringen nachstehend das neue, von nnS anfgeslclltc Regulativ, die im Bezirke der Stadt Schandau zu culrichlcude Hundesteuer betreffend, mit dem Bemerken znr öffent lichen Kcnntniß, daß dasselbe voni 1. Januar 188l) ab In Kraft tritt. Schandan, am 14. Dezember 1888. Der Stadtrat h. Bürgermeister Wieck. die im Bezirke der Stadt Schandau zu cutrichteude Huudcsteucr betreffend. Das Hnndcstcncrregulaliv vom 2. Jannar 1875 wird vom 1. Januar 1889 ab aufgehoben nud treten dafür an demselben Tage folgende Bestimmungen in Kraft. 8 1- Von jedem in der Stadt Schandan gehaltenen Hnnd hat dessen Eigcnlhümcr oder Besitzer mit der im folgenden Paragraphen bcslinunten Ausnahme eine jährliche Steuer von 10 Mark zu entrichten, welche nach Abzug der uothweudigen Regie- und Verwalt- nngSkosteu in die Stadtkassc fließt. Bei mehreren Hunden desselben Besitzer« beträgt die Steuer bei dem zweiten Hmw 15 Mark, für den drillen Hund 20 Mark n. s. f. für jeden weiteren Hnnd 5 Mark mehr. 8 2. Gänzlich befreit von der Steuer sind junge Hunde bis zur nächsten Consignaliou, Die Sparkasse zu Schandau ist wegen dcö vorznnchmcndcu Rechnungsabschlusses für Ein- nud Rückzahlungen vom 39. Dezember d. I. bis 22. Januar k. I. geschlossen und findet demnach der letzte Kassenlag in diesem Jahre am 29. dieses Mo nat« und der erste Kasscntag de« nächsten Jahres Mittwoch, den 23. Januar 1889 statt. Außerdem wird am 24., 25. und 26. Januar vormittag« von 9 bis 12 Uhr und nachmittag« von 2 bi« 4 Uhr, darnach aber wie gewöhnlich Mittwoch« nud Sonnabends vormittag« von 9 bis 12 Uhr für sämmllichc Sparkasscngeschäftc und an den Nachmittagen sämmllichcr Wochentage von 2 bis 4 Uhr, jedoch nnr für Einzahlungen expedirt werden. Hierbei werden die Inhaber von Eiulagcbüchern. welche in den letzteren mir die ausgelaufenen Zinsen znschrcibcn lassen wollen, mit Rücksicht auf den großen Geschäfts- andrang in den Monaten Januar uud Februar ersucht, ihre Bücher erst im Monat März oder später au Geschäftsstelle vorzulcgcn, da irgend ein Nachtheil mit dieser späteren Vor legung nicht verbunden ist. Schandan, am 15. Dezember 1888. Der Stadtrat h. Bürgcrmstr. Wieck. Es ist neuerdings mehrfach gegen das Verbot des Stchenlasseus von Wagen und sonstige» Fuhrwerken auf den Straßen uud öffentlichen Plätzen hiesiger Stadt verstoßen worden. Wir machen daher hierdurch darauf aufmerksam, daß derartige Zuwiderhandlungen mit Geld- nud Hafistrafe bedroht sind. Ferner erinnern wir hiermit au die Vorschrift, zufolge deren jeder Haus- und Grnndstückocigeuthümcr, Pachter oder Administrator vor dem betreffenden Grundstücke nach jedem Schneefalle sofort Bahn kehren und den frei gemachten Fußweg in der ganze» Länge dcö Grundstücks mit Sand, Asche oder einem anderen die Glätte vermindernden Material zu bestreuen oder bestreuen zu lassen hat, wie dies gleicherweise bei einlretendcm Glatteis geschehen muß. Die Nichtbcfokgnng dieser Anordnung wird nach 8 366 unter 10 des Reichs- strafgcsctzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Schandau, am 17. Dezember 1888. selben zum Besten der Stadtkassc zu verfügen oder nach Befinden mit ihrer Tödluug zu verfahren. § Die Besitzer solcher Hunde, welche nach dem 31. Januar außerhalb der in § 10 gedachten Localilätcn, ohne die für da« laufende Jahr gütige Stcncrmarke betroffen wer. den, sind, sofern die Versteuerung derselben erfolgt ist, um 3 Mark zu besti^ Ist dieselbe iudcß unterbliebe», so tritt, insoweit keine absichtliche Slcucrhlntcr. zichm,g vorticgt, Geldstrafe bis zu 20 Mark oder entsprechende Ha lstrafc ein. Hinlcrziehnngcn der Hmidcfleuer sind mit dem dreifachen Betrage de« letzteren zu ahnden. * , Die vorgedachten Strafen fließen in die Stadtkasse. Schandan, den 30. November 1888. Der S t a d t r a t h. Brgrmstr. Wieck. „f. , Glund dcö Regulativs vom 7. Mai 1885 gehöre» alle i» Schandau in < ic» mamiltchen und weiblichen Dicnstboteii der Dienstbotcickrankenkassc au und ifl voii denselben cm Versicherungsbeitrag von 10 Pf. für die Woche zu cntrichtcu. '9 "gulatlvmäßig vierteljährlich voraus ZII bezahle» mid werde» alle Ek den Beiträge» bis Ende diese« Jahre« noch im Rückstände « dieselben binnen acht Tagen zu Vermeidung der Einleitnug dcö Beilrcib- uugövcifal)renö, an die unterzeichnete Kassenvcrwaltung zu bezahlen. Schandau, am 17. Dezember 1888. Die Stadtkasscnverwaltttitg. Richter. Die Huudcsteucr ist in der Zeit vom 25. bis 31. Januar jeden Jahres an die Stadlsleuer-Einnahme abzuführeu. Nach Ablauf des Zahlungstermins erfolgt mündliche Erinnerung der Restanten. Bleibt diese Erinnerung acht Tage laug unbeachtet, so wird da« ExccMionSvcrfahrcn durch Erlaß einer schriftlichen Zahlungsanflagc eingclcitct. Ist der Stcnerrcst auch im Wege der HilfSvollstrcckuug nicht zu erlangen, so werden die unversteuerten Hunde durch den Cavillcr weggcnommen. Werde» wcgge»ommc»c Hlmdc nicht binnen drei Tage» unter Erlcgmig der rück ständigen Siener und der erwachsenen Kosten cingclöst, so ist über dieselben zum Besten der Stadtkassc zu verfügen oder nach Befinden mit ihrer Tödtnug zu verfahren. 8 ö. Wer innerhalb eines Stcuerjahreö einen Hund anschafft, welcher weder in Schan dan noch anderwärts schon versteuert ist, hat für denselben binnen vierzehn Tagen von der Anschaffung an den vollen hiesigen Steuerbetrug zu erlegen, inglcichen ist dies hinsichtlich zugelaufener Hnudc der Fall, dafcrn sie nicht binnen 14 Tagen entweder an den Eigcnlhümcr zurück oder au dcn Cavillcr zur Tödtung gegeben werden. (Vergleiche noch 8 6 Absatz 3.) 8 6. Als änßcrcs Zeichen der erlegten Steuer dient eine mit rr) dem Namen der Stadt Schandau, d) der laufenden Jahreszahl, c) einer fortlaufenden Nummer versehene, alljährlich in dcn Farben weiß und gelb und zwar in der nnrgcdachten Reihen folge wechselnde Blcchmarke, mit welcher alle Hunde ohne Ausnahme am Halöbandc stets versehen sein müssen. Die Marken gelten ans die Zeit, auf welche sie lauten, al« Zeichen der entrichte ten Steuer. Wird ciu steuerpflichtiger, au einem Orte, wo niedrigere Sätze bestehen, bereits versteuerter Hnnd nach Schandau überführt, so ist der diffcrircnde Stcucrbetrag vom Eigcn- lhümcr binnen 8 Tagen gegen Empfang einer hiesigen Marke nachzuzahlcn. In dem Falle de« unverschuldeten Verlustes der Stcucrmarke ist dem Vcrlustlrägcr gegen Erlegung des Betrages von 1 Mark eine neue Slencrmarke auözuanlwortcn. 8 7- Die Stcner wird nicht znrückgczahtt, wenngleich der Hund, für dcn solche entrich- lct wurde, abgcschafft wird, verstirbt oder sonst aus dem Besitze desjenigen kommt, welcher dieselbe für ihn bezahlt hat. 8 8. Bei Veräußerung eines Hundes kann auch das Steuerzeichen mit veräußert wer, ocu und ist ui diesem Falle der neue Erwerber dcö Hnndeo für daö laufcudc Jahr von ^nlnlhluug der Steuer befreit. Behält der Veräußerer daö Steuerzeichen zurück, so kann er ans vasielbe einen anderen Hnnd halten. Dies ist auch zulässig, wenn ciu versteuerter Hund un Laufe dcö Jahres stirbt. 8- 9- Auf Verlangen sind die Besitzer oder Verwalter van HauSgrnndstückcn verpflichtet, dem Stadtrathe anzuzcigen, wer im Hause Hnudc hält und auf wie hoch sich die Anzahl der von jedem Hundebcsitzcr gehaltenen Hn»de beläuft. Unrichtige Angaben, sie möge» wissentlich oder in fahrlässiger Weise erfolgen, werden mit Geldstrafe bis zu 15 Mark geahndet. 8 10. . .. - H"nd-, welche außerhalb der Häuser, Gehöfte uud sonstigen geschlossenen Loeali- täte.» »' der Zeit nach dcn. 31. Jannar jeden Jahrcö ohne die für daö lanfeudc Jahr gilt.ge Nkarkc am Halöbaude betroffen werden, sind durch dcn Cavillcr wegzufangcn. . ic k solchergestalt cmgcfangcnc Hunde nicht binnen 3 Tagen unter dem Nach weise der erfolgten Erlegung der in 8 9 angedrohtcn Strafe reclamirt, so ist über dic- Dic ,,Sachs. Elb^ werden bis Dienstag früh »Uhr, für da« ZommbcadobwU spatcstcnS. b,S Freitag frnh » Uhr erbe cn.Bilraermstr Hesse, ».Dresden »»d Leipzig tue Annonce», werden mit bO Pf. berechnet, (tabellarische oder complicirte nach Uebcreinlnnft.) - Inserate für die ElbzcMmg nehmen an in Hohnstem Herr Bürg , .HU. * VUrcauS von Haasenstein L Vogler, Jnvalidendant und Nud. Mosse. - Sächsische Gheilimg AmtMütt siir dos Mögliche Amtsgericht und den Mdtrotg pi Zchmdou, sonne für dcn Mdlgcmciudccch s» W»Di. Zwcinnddrcißigstcr Jahrgang. Brgrmstr. Wieck. Nachdem in letzter Zeil wiederholt Diebstähle von bettelnden Vagabondeu m Hänsern hiesiger Stadt und deren nächster Umgebung verübt worden sind, ohne daß cö in allen Fällen gelmigm wäre, dcr Thätcr habhaft zu werde», so wolle» wir nicht unterlassen, die Ein wohnerschaft hierdurch zur uöthigcn Vorsicht aufzuforderu. Schau bau, am 17. Dezember 1888.