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Fernsprecher Nr. 22. -Die „Sächsische E»,»«««' erscheint Dienst«,, L»w—. tag nnd Snnnnbend. Ble AuSgate des Blatte« e>f»V tag« vorher nachm. S Ahr. BcziigS-Preis viertel' jährlich L.— Mt., 2nionatlich L.40 Mk., 1 monatlich 7V ipso, -durch die Post vierteljährlich 2.10 Mk. (ohne »csic«g«y. Einzelne Nummcrn 12 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die Zeitungsträger nehmen stet» Bestcllttiigcn ans die „Sächsische Elbzeiinnq" an. Tägliche Roman - Beilage: „.Untcrhaltungoblatt". MMk L^zeitNis. Amtsökatt m tis RiiiBldk A»iSitkilhi, des RrigWt ßmiBmi III Sei iiidiist ze ARdM. jmie sie dni Zisdismeiedtni z» ßehBm. Tel.-Adr.: «tbzeitusg Antri«««, ich der weiten Ver» dttiin», d. M. ,vvß-i' Mirdiu», find Nonkg». Mittwoch« nnd Freitag« die spätesten« »»r«iU«g» « Uhr «nftngcbcn. Lokalvrct« für die i» gespaltene PciitzeU« »der deren Raum 1b Kg., b»i «nswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und schwierige Anzeigen nach Ucbercinknnst). „Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ein« sprechender Nachlaß. Tägliche Roman-Beilage „ Unterhaltung-blat« *. Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Llchtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Prossen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sachs.-Böhm. Schw^ Im Jasse höherer Uklvalt (Krieg oder sonstiger irgendwelcher Störungen des Betriebes der Zeitung, der Lieferanten oder der NesörderungSeinrichtungen) hat der Bezieher keinen Anspruch auf Lieferung odev Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des DezugLpreifsS. 'Nnzc ig c'n-Sl n n a hm csiellen : In Bad Schandau: lsicschäftsstellc Zaukenstrahc 134; in Dresden und Leipzig: die Anzeigen-Büro« von Haascnstein lr Vogler, Jnvalidcndank und Rudolf Mofje; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. Nr. 70 Bad Schandau, Dienstag, Üen 11. Iunr 1913 62. I^clhrgcrng. Einmachzucker. Dem Bezirksverband ist in diesem Jahre wiederum ein Posten Zucker zur häuslichen Obstverwertung zur Verfügung gestellt worden. Gemäß den vom König!. Ministerium -des Innern hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften wird sllr den Bezirk der Amtshauptmannschast Pirna einschl. der Städte mit reo. Städteordnung folgendes bestimmt: 8 1. Es gelangen besondere Obstzuckerkarten über je 2 Psund Zucker zur Ausgabe. Zum Bezüge der Obstzuckerkarten sind berechtigt: a) Alle Zivilpersonen, die am 10. Juni 1018 im Bezirk der Amtshauptmannschast Pirna einschl. der Städte mit reo. Städteordnung ihren ständigen Wohnsitz haben — einschl. der vorübergehend abwesenden Personen —, >>) diejenigen Militärpcrsonen, die außer militärischer Verpflegung stehen und vom'Kommunalverband ständig mit Zucker versorgt werden — jedoch aus schließlich der Militärurlauber, die sich nur vorübergehend im hiesigen Bezirk aushalten, und der Kriegsgefangenen —, v) diejenigen Binnenschiffer, die zurzeit der Kartenausgabe im Bezirk Pirna aufhältlich sind. Die Ausgabe der Karten ersolgt durch die Gemeindebehörden in den nächsten Tagen nach deren näherer Anweisung. Die Amtshauptmannschast behält sich selbst vor für den Fall, daß genügende Zuckermengen zur Verfügung stehen, die Anstaltsbetriebe (Pflege- und Krankenanstalten, Erziehungsanstalten usw.), die den gewöhnlichen Derbrauchszuckcr auf besonderen Antrag in, Zuckerbezugskarten durch die Amtshauptmannschast zugewiesen zu erhalten pflegen, Bezugskartcn für Einmachzucker zuzutcilen. Durch die Gemeindebehörden sind daher weder den Anstalten selbst, noch den in ihnen vorübergehend untergebrachten Personen Ein machzuckerkarten zu verabfolgen, sondern.nur den Leitern, Aerzten und dem Personal. . 8 2. Die Obstzuckerkarten sind aus der Rückseite mit Namen und Wohnung des Inhabers zu versehen. Ihre Einlösung hat bis zum 31. Juli IVIS in den einschlägigen Geschäften zu erfolgen. Die sofortige Einlösung der Obstzuckerkarten ist nicht nötig, insbesondere bleibt es Haushaltungen, die mehrere Karten erhalten, unbenommen, einen Teil des Zuckers erst gegen Ende der GUltigkeitszeit abzunehmen. Aus Lieferung des Znckers auch gegen Ende der Gllltigkeitszeit kann mit Sicherheit gerechnet werden. Noch Ablauf der Gllltigkeitszeit ist die Belieferung der Obstzuckerkarten ausgeschlossen. Der auf die Obstzuckcrkarte gewährte Zucker ist bestimmt zur Verwendung beim Einmachen von Obst, zum Süßen frischen Obstes oder zu ähnlichen Zwecken. 8 3. Jede empfangsberechtigte Person kann auf den ihr nach 8 1 zustehenden Zucker verzichten und dafür bevorzugte Belieferung mit fertigem Brotaufstrich verlangen. Wer von dieser Füglichkeit Gebrauch macht, erhält statt der Obstzuckerkartc einen Bczugsauswcis über 2,5 Pfund Kunsthonig oder 3,5 Pfund Marmelade von der Gemeindebehörde seines Wohnortes. Der Verzicht auf die Obstzuckerkarte und der Antrag auf die Bezugsausweise ist sofort bei Ausgabe der Obstzuckerkarten zu erklären. Die Bezugsausweise werden bei späteren Verteilungen von Kunsthonig und Marmelade vorab und unbeschadet der Ansprüche aus Berücksichtigung bei allgemeinen Verteilungen beliefert werden. 8 4. Eine nochmalige Verteilung von Zucker zur häuslichen Obstverwertung findet in diesem Jahre nicht statt. Ersatz verlorener oder abhanden ge kommener Obstzuckerkarten findet in keinem Falle statt. 8 5. Die Kleinhandclsgeschäste haben bei der Belieferung der Obstzuckerkarten die diesen ausgedruckten Bestimmungen zu beachten. 8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung werden nach 8 der Bundesratsverordnung vom 25. September 1915 Mit Geldstrase bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch den, der sich mehr Obstzuckerkarten oder Bezugsausweise auf Kunsthonig oder Marmelade verschafft, als ihm nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zustchen. Pirna, den 5. Juni 1913, Der Vezirksverband. Aufruf zur Obstkernsammlung. Auch in diesem Jahre sollen wieder in ganz Deutschland die Obstkerne zur Oel- gewinnung gesammelt werden. Das Obstkernöl wird an Stelle fehlender ausländischer Rohstoffe zur Margarineherstcliung verwandt, die Obstkcrnsammlung ist deshalb für unsere Fcttversorgung von größter Bedeutung. Um große und lohnende Oclerträge zu erzielen, bedarf es der Mitwirkung aller Kreise bei der Sammlung, denn aus 1000 Kx Kernen lassen sich nur etwa 50 Icx- Oel gewinnen. Es ergeht deshalb hierdurch die dringende Bitte und vaterländische Mahnung an die gesamte Bevölkerung, so viel Obstkerne als irgendmöglich zu sammeln. Jeder helfe nach Kräften, so der herrschenden Fcttknappheit zu steuern. Die gesammelten Obstkerne sind an die nächste Sammelstellc abzulieferu. Alle Gemeinden besitzen eigene Sammelstellen oder sind an nahe gelegene gemeinschaftliche Sammelstellen angeschlossen. Die Sammler erhalten von den Ortssammclstcllen für das Kilo vorschriftsmäßig abgeliescrtcr Stcinobstkcrnc 10 Pfg., Kürbiskerne 15 Pfg., oder auf Wunsch statt des Sammellohnes gute Knochcnbrtthwllrfel zum Preise von 2'/r Pfg. sür das Stück. Die Kerne der einzelnen Obstgattungen dürsen nicht untereinander vermischt werden. Sic sollen von rcisem Obst stammen, gereinigt und gut getrocknet sein. Das Trocknen geschieht am besten in der Sonne, sonst bei gelinder Ofenwärmc. Auch Kerne von ge kochtem und gedörrtem Obst können verwendet werden. Bis zur Ablieferung sind die Kerne trocken und luftig aufzubewahren; verschimmelte Kerne sind sür die Oelgewinnung wertlos. Näheres über die Behandlung der Obstkerne bis zur Ablieferung ergeben die Merkblätter, die bei den Ortsbehörden und Sammelstellcn zu haben sind. In den Schulen werden die Kinder besonders zur Obstkernsammlung angehalten werden. Eltern und Erzieher werden hierdurch aufgefordert, diese Bestrebungen der Schulbehörden durch geeignete Einwirkung aus die Kinder nach Kräften zu unterstützen. Dresden, am 3. Juni 1918. 1255 L H I! V Ministerien des Innern 2537 Heuausfuhrverbot. 1. Wer Heu aus dem Bezirke einer Amtshauptmannschast oder dem einer bezirks- sreien Stadt ausführen will, bedarf hierzu der Genehmigung der Amtshauptmannschast, in der bezirkssreien Stadt der des Stadtrates. Die Güterabsertigungsstellen der Eisen bahn und die der Elbe-Schiffahrt werden die Versendung von Heu nur übernehmen, wenn der Verlader die Genehmigung der Amtshauptmannschast oder des Stadtrates durch Vorlage eines von der zuständigen Behörde abgestempelten Frachtbriefes oder Konnossements nachwcist. Die Beschränkung des Verkehrs mit Heu ist von der Amtshauptmannschast, in den bezirksfreien Städten vom Stadtrat durch amtliche Bekanntmachung für ihren Bezirk auszuheben, sobald das ihnen auserlegre Lieserungssoll erfüllt ist. II. Die Ausfuhr von Heu ohne die nach l Absatz 1 erforderlichen Genehmigung der Amtshauptmannschast oder des Stadtrates wird nach 88 7, 10 der Verordnung über den Verkehr mit Heu aus der Ernte 1918 vom 1. Mai 1918 mit Gefängnis bis zu 1 Jahr und mit Geldstrase bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann aus Einziehung der Vorräte erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Dresden, am 5. Juni 1918. 872 V I? Ministerium des Innern. 2591 Oettlicber. —* Trotz des amtöhauptmlumschaftlichen Klcttcrberlwtü kann man allsonntäglich waghalsige Burschen und Mäd chen — besonders im Basteigebiet — aus den Fclsenkegeln beobachten. Nicht eingedenk der Verantwortlichkeit, die jeder Staatsbürger dem Vatcrlande gegenüber sür seine körperliche Gesundheit hat, klettern die Leichtsinnigen da oben herum; es ist nicht etwa Mut, den sie beweisen, sondern lediglich das Bestreben, damit prahlen zu können, „oben gewesen zu sein". Bedenkt man, daß das Seil material usw. schon längst nicht mehr das gute wie früher ist und weiter, daß diejenigen, die den Klcttersport als eine edle Sache betrachteten und unter Anleitung drfahrener Führer auf diese Weise ihren Körper stählen, wohl alle schon im Dienste des Vaterlandes stehen — und die jetzigen Kletterer sicherlich zumeist in diesem Sport Laien sind, die eben nur die „Mode" mitmachen, so findet man das Verbot für sehr berechtigt, ist doch erst wieder am Sonntag vor 8 Tagen ein junger Mensch durch Ab sturz zu Tode gekommen. Da nun das Verbot allein keinen Erfolg hat, so werden die Behörden hoffentlich nicht aus halbem Wege stehen bleiben und baldigst einige Excmpel statuieren. Die Strafen müssen ver öffentlicht werden. — Wer nicht hören will, muß fühlen! —* Für das bevorstehende Heimatfest dcö Frattcudank, welches als Wohltätigkeitsvcranstaltung am 29. und 30. Juni, sowie am 1. Juli d. I. in sämtlichen Räumen des Italienischen Dörfchens zu Dresden stattfinden wird, entfaltet man u. a. zugunsten einer großen Gaben lotterie (Loose zum Preise von 50 Psg.) eine lebhafte Werbetätigkeit und richtet auch an Ortsgruppenmitglicdcr, Fabrikanten und Geschäftsleute unseres Kreises die Bitte, mit kleinen Beiträgen an Sachgeschenkcn oder Geld das gute Werk der Invalidensürsorge, dem hierdurch mittel bar gedient wird, fördern zu Helsen. Die Gegen stände für die Lotterie sind bis spätestens Sonnabend, den 15. Juni, seitens der Vorsitzenden der Ortsgruppe (Frau Dr. Lange - Schandau) an die Geschäftsstelle des Festausschusses, Dresden-A., Tivoli-Palast, Wettinerstr. 12, einzusenden; Geldspenden — auch kleinste Beträge — nimmt das Bankhaus Gebr. Arnhold, Dresden-A., Waisenhausstraße (Postscheckkonto 728 Leipzig) mit dem Vermerk „Heimatfest für den Fraucndank" entgegen. —* Bor den Tagen der Ludendorff-Spende. Die beiden Tage 15. und 16. Juni gehören den Kriegs beschädigten. Die Parole heißt: Ludendorff-Spende! Es sind Dankestage. Dank allen, die uns ihre Ge sundheit opferten! Nicht aus Mitleid geben wir, denn sie wollen und brauchen unser Mitleid nicht, sondern aus dem bewegtesten Dankesgcfühl für ihre großen Gaben, die wir ihnen nur schlecht ersetzen können. Wir wollen ihnen zu neuer Gesundheit verhelfen, zu neuer Taten lust, wir wollen sie ihren Familien wieder zurückgeben, wollen ihnen zeigen, wie die Heimat sür ihre besten Söhne sorgt. Keiner wird kargen, keiner wird zögern, jedes Opfer, sei's auch noch so gering, muß gebracht werden. Jeder muß das erhebende Bewußtsein haben: Auch du hast dazu geholfen, daß unsere besten Söhne wieder Glück und Heim, Arbeit und Lebenslust fanden! Jeder! Darum kein Zögern, kein Bedenken, helft der Ludendorfs-Spende und sagt so den Männern, die ihr Bestes verloren haben, euren schlichten Dank. —* Das 5. Stück vom Jahre 1918 des Verordnungs blattes des evangelisch-lutherischen Landeskonststoriums sür das Königreich Sachsen ist eingegangen.