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Amtsblatt für die MAAmtshaichtmamschast Flöha, das König!. Amtsgericht md den Stadttat zu Frankenberg Berantwortlicher Redakteur: Ernst Roßberg sen. In Frankenberg I. Sa. — Druck und Verlag von T. K. Roßberg In Frankenberg i. Sa. d ' ,7H... »„n'v " ^201 Freitag, ,eu »1. August 1917 76. Jahrgang >esskll«n (kn Preußen auch auf die Provkiyial- und Bezirks- tellen) übertragen. Diese Kraft. bei allen im Getreide wild gewachsenen Wicken mit Ausnahme von Saatwicken (Vicia sativa) und Winter-, Sand- oder Zottelwicken (Vicia mllosa) 28 Mark Artikel II. Verordnung tritt mit dem 25. August 1617 in 8 7. Die Reichsstelle (Verwaltungsabteilung) kann für be- timmte Obstsorten sowie für bestimmte Bezirke die oor- tehenden Absatzbeschränkungen ganz oder teilweise außer Kraft etzen und das Recht zu solchen Bestimmungen auf die Lan- Ausführungsberorduung zu der nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebrachten B«!- kanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917. Zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 wird die Ver ordnung des Ministeriums des Innern, betreffend die Obst ernte LS17, vom 20. Juli 1917 (Nr. 167 der Süchs. Staats zeitung vom 21. Juli 1917 — 569 L. G, O. —) abgeändert und erhält folgende Fassung: 8 1. Jede Abgabe von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen seitens der Erzeuger an Verbraucher oder an solche Händler, welche nicht mit einem besonders für die Obsternte 1917 ausgestellten Ausweis der Landesstelle für Gemüse und Obst oder ihrer Geschäftsabteilung versehen sind, ist untersagt. 8 2. Die Versendung von Aepfeln, Birnen und Pflaumen mit der Bahn oder mit dem Schiff, auch als Expreßguts oder mit der Post ist nur zulässig auf Grund eines von der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst ausgefertigten Versandscheines. 8 3. Es wird in jeder Amtshauptmannschaft mindestens eine Bezirksobstsammelstelke errichtet. Diese Sammelftellen sind beauftragt und verpflichtet, sämtliche Aepfel, Birnen und Pflaumen, welche in dem Bezirk der betreffenden Sammel!- stellen erzeugt sind, aufzunehmen. 8 4. Alle Erzeuger von Aepfeln, Birnen oder Pflaumen (Pächter oder sonstige Personen, die berechtigt sind, Obst zu ernten) einschließlich Kommunalverbänden, Gemeinden oder sonstigen öffentlich rechtlichen Vereinen, sind verpflichtet, das gesamte von ihnen geerntete Obst dieser Arten in frischem, versandfähigem Zustande an die von der Landesstelle für Gemüse und Obst errichteten Sammelstellen abzuliefern. Der Erzeuger ist jedoch, sofern er nicht eins juristische Person ist, berechtigt, Obst für den eigenen Wirtfchaftsbedarf zurückzubehalten. Als angemessen wird ein Zentner für jedes ständige Mitglied seines Haushaltes angenommen. 8 5. Dem Verkauf an die Sammelftellen steht gleich die Ab gabe des Obstes an eine Ortssammelstelle, welche in Ge meinden des Erzeugergebietes »ach Anweisung der Landesstelle für Gemüse und Obst errichtet werden können. 8 6. Die Erzeuger (Pächter »sw.) sind verpflichtet, für die Beförderung des von ihnen geernteten Obstes mindestens bis zur nächsten Ortssammelstelle zu sorgen. 8 7. Zug um Zug gegen Abgabe des Obstes an die Bezirks obstsammelstelle hat die Bezahlung des angelieferten Obstes zu erfolgen, und zwar Fu den jeweils festgesetzten Erzeuger- Höchstpreisen, sofern das Obst in frischem, versandfähigem Zustand angeliesert wird, andernfalls mit einem dem Mmd«- wert entsprechenden Abzug. Die Vergütung für den Aufkauf, die Beförderung und Verpackung des Obstes von der Orts- sammelstelle wird von der Vandesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt. 8»- Die Ablieferung des Obstes seitens der Bezirksobst- sammelftellen erfolgt lediglich an die von der Geschäfts- abteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst zu be stimmenden Großverbraucher und an Kommunalverbände oder an die von den Kommunalverbänden zur Abnahme für diese bestimmten Großhändler oder Stellen. Die weitere Ver teilung wird den Kommunalverbänden überlassen. Die von den Abnehmern (Fabriken, Großverbrauchern und Kommunal oerbänden) zu zahlenden Preise werden jeweils von der Landesstelle für Gemüse und Obst festgesetzt, die sonstigen Lieferungsbedingungen von deren Geschäftsabteilung. Die Regelung der Gej^Sstsführung der Sammelftellen wird der Geschäftsabteilung der Landesstelle für Gemüse und Obst übertragen. Diese ist berechtigt, eine Gebühr brs zu 1Vs°/o des Erzeugerhöchstpreises der durch die Sammet stellen erfaßten Mengen zu erheben. 8 io. Ausgenommen von dem Abgabeverbot unter Nr. 1 ist die Abgabe von Birnen Sorte I und II seitens der Erzeuger unmittelbar an der Erzeugungsstelle und am Tag der Ernte an die Einwohner der betr. Gemeinde in Ntengen von nicht mehr als einem Pfund für die Person zum Selbstoerbrauch. Jedoch ist diese Abgabe beschränkt auf die Stunden von 6 bis 8 Uhr vormittags und nur zulässig für den Erzeuger- höchstpreis. Die Landesstelle für Gemüse und Obst ist befugt, für einzeln« Bezirke und Gemeinden andere Verkaufsstunden fest- zusetzen. 8 11- Die Beauftragten der Landesstelle für Gemüse und Obst, die sich als solche ausweisen, sind berechtigt, sowohl zur Schätzung der Obsternte wie auch zur Feststellung, ob und roelche Vorräte bei den Erzeugern oder Empfängern an Obst vorhanden find, di« betr. Grundstücke oder Räume, in denen Obst vermutet wird, zu betteten und zu besichtigen, auch wahr heitsgemäße Auskunft über die Obsternte und die Vorräte zu verlangen. , Beide Teil« find berechtigt! bei der Besichtigung von Räumen die Anwesenheit Mes Vertreters der Ortspolizei- behörde zu verlangen. Die Ortspolizekbehörden haben dem darauf gerichtet«!» Ersuchen eines Beteiligten zu entsprechen. Entsteht Streit wogen Menge und Art zurückbehaltener Früchte oder zurückbehaltener Vorräte, so ist die Entscheidung Kes Gemeindevorstandes eknzuholen. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde an die Eeschäftsabteilung der Landesstellv für Gemüse und Obst zulässig. 8 12. Zur Stellung des Anttages auf Enteignung von Aepseln, Birnen oder Pflaumen (A 4 Ker Bekanntmachung der Reichs stelle für Gemüse und Obst vom 20. August 1917 )sind die Bezirksobstsammelstellenleiter befugt. Heber den Antrag ent scheidet die Landesstelle für Gemüse und Obst, die auch den Uebernahmepreis für das enteignete Obst festsetzt. 8 13. Wer diesen sowie den von der Landesstolle für Gemüse und Obst in Ausführung dieser Verordnung erlassenen Vor schriften zuwiderhandell, wird nach Maßgabe des 8 17 der Verordnung des Bundesrates üher die Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Septbr./4. Novbr. 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft, sofern nicht nach 8 16 der Verordnung für Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307) oder nach 8 5 der Bundesratsverordnung über Ms- kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) eine höhere Strafe verwirkt ist. Die Verordnung tritt in dieser Fassung qm 1. September 1917 in Kraft. Dresden, am 29. August 1917. Ministerium der Inner«. Bekanntmachung. Auf Grund der 88 11 und 12 der Verordnung über Ge müse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917( Reichs-Gesetz blatt S. 307) wird bestimmt: 8 1- 1. In, Gebiete des Deutschen Reiches dürfen Aepfel, Birnen, Pflaumen und Zwetfchen nur mit Genehmigung der zuständigen Landesstelle für Gemüse und Obst (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial- oder Be zirksstelle) abgesetzt werden. Die zuständigen Landesstellen für Gemüse und Obst «lassen die näheren Bestimmungen üb« die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung zu er teilen ist. 2. Die Genehmigung wird, soweit es sich um Beförderung mit Eisenbahn, Kahn, Wagen, Karre» oder Tieren handelt, durch Ausstellung eines Beförderungsscheines «teilt. Die Lan desstellen dürfen diese Vorschrift auf weitere Beförderungs arten ausdehnen. Sie treffen nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Beförderungsfcheines und können die Ausstellung auf andere Stellen übertragen, auch mit Zustim mung der Reichsstelle für Gemüse und Obst für einzelne Lan desteile und einzelne Beförderungsarten bestimmen, daß die Ausstellung nicht erforderlich ist, die Genehmigung vielmehr in anderer Form erteilt werden darf. 3. Von den vorstehenden Beschränkungen bleibt unbee rührt der Absatz an Verbraucher, wenn nicht mehr als ei» Kilogramm an den gleichen Verbrauch« abgesetzt wird. Diese Mengenernschränkung gilt nicht für den Verkehr auf öffentlichen Märkten. ! 4. Die zuständigen Lairdesstellen (in Preußen auch die zuständigen Provinzial- und Bezirksstellen) dürfen den Er werb durch Verbraucher sowie den Handel auf öffentlichen Märkten einer besonderen Regelung unterwerfen. 5. Der Absatz von Obst zur Erfüllung der von der Reichsstelle fitt Gemüse und Obst (Geschäftsabteilung) abge schlossenen oder von der Verwaltungsabteilung der Reichsstelle oder einer Landesstelle genehmigten Verträge bleibt zulässig. Die Erteilung des Befördernngsscheines für solches Obst darf nicht verweigert werken. 8 2. Alle Besitzer der im 8 1 genannten Obstarten haben der zuständigen Landesstelle (in Preußen der Landesstelle oder der zuständigen Provinzial- oder Bezirks- oder Kreis stelle) auf Erfordern Auskunft über die vorhandenen Mengen nach Gewicht und Art zu geben. Sie sind ferner verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln, nach Bedarf auch zu be wachen. Der Verbrauch und die Verarbeitung im eigenen Haushalt oder Betriebe bleiben zulässig. K 3. 1. Die Besitzer haben die von der Anordnung betroffenen Waren aus Verlangen an die Geschäftsabteilung der zuständi gen Landesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial!-, Bezirks- oder Krsisstelle) käuflich zu liefern und auf Abruf zu verladen. Für diese Waren ist ein angemessener Preis zu zahlen, der unter Berücksichtigung Ker auf Grund der Verord nung üb« Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise sowie der Güte und Verwertbarkeit d« War« im Streitfall von der Geschäftsabteilung der zuständigen Lanidesstelle (in Preußen der zuständigen Provinzial- oder Bezirksstelle) festgesetzt wird. Befindet sich die Ware nicht mehr beim Erzeug«, so werken entsprechende Zuschläge gewährt, deren Höhe ebenfalls im Streiffalle die vorbezeichnete Geschäftsabteilung festsetzt. 2. In keinem Falle darf der dem Erzeuger zu gewährende Preis denjenigen Betrag übersteigen, der für die gleiche Menge und Güte auf Grund eines Lieferungsuertrages der !im 8 1 Absatz 5 bezeichneten Art zu zahlen ist. V K, 1. Das Eigentum qn den im 8 1 genannten Obstarten kann auf Antrag der zuständigen Landesstelle (in Preußen auch der zuständigen Provinzial-, Bezirks- oder Kreisstelk) oder der von ihnen bestimmten Stellen durch! Anordnung der zuständigen Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht bei abgeernteten Obst über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. Ist das Obst noch »licht abgeerntet, so tritt der Eiaentumsübergang erst mit der Ab- erntung «in. Der von der Anordnung Bettoffene ist verpflich tet, die Vorräte bis zum Ablauf-einer in der Anordnung zu bestimmenden Zeit zu verwahren und pfleglich zu behandeln. 2. Liegt die Äberntung auf Grund eines Pachtvertrages oder eines sonstigen Vertrages einem Dritten ob, so tritt dieser an die Stelle des Besitzers, dem die Anordnung zugestellt ist. Namentlich bleibt der Dritte »«pflichtet, die Äberntung sorg fältig auszuführen. 3. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung der auf Grund der Verordnung vom 3. April 1917 über Gemüse, Obst »nd Südfrüchte (Reichs-Gesetzbl. S. 307) festgesetzten Höchstpreise forme der Güte und Verwertbarkeit d« Ware von der zuständigen Behörde bestimmt. Hat der Besitz« einer Aufforderung der zuständigen Behörde zur Ileberlassung der Vorräte innerhalb der gesetzten Frist nicht Folge ge leistet, so ist «in nach freiem Ermessen feistzusetzender Abzug zu macheii. § 8 5. Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vor schriften der 88 3, 4 «geben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirks, in dem sich die Vorräte^ur Zeit der Stellung des Lieferungsverlangens ob« des An trages auf Ueberttagung des Eigentums befinden. > 8 6. Die Verteilung des aus Grund dieser Bekanntmachung erfaßten Obstes auf die Marmeladenindustrie und für den Frischoerbrauch erfotzt durch die Reichsstelle. Diese bestimmt namentlich, welche Mengen für den Frischverbrauch von den LanVesstellen (in Preuße» den Provinzial- oder Bezirks stellen) in den eigenen Gebieten zurückbehalten werden dürfen und wohin der Üebekschuß zu liefern ist. Wer den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, wird gemäß 8 16 der Verordnung über Gemüse, Obst und Süd früchte vom 3. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S, 307) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben oer Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 8 9. Die Vorschriften dies« Bekanntmachung treten am Tag« nach der Verkündung, die Vorschrift im 8 1 Absatz 2 Satz 1 (Beförderungsschein) kitt mit dem 3. September 1917 in Kraft. Berlin, den 20. August 1917. Reichsstelle für Gemüse und Obst. . Der Vorsitzende: v. Tilly. Vachftehenke Verordnung wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. - Dresden, den 27. August 1917. Mkutfterium der Im»»«. Verordnung, betreffend AenderAng der Verordnung übe« Höchstpreise Mr Hülfenfrüchte vom 24. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 653). Vom 21. August 1917. Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung d«r Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (R«ichs-Ges«tzbl. S. 402) wird bestimmt: Artikel t. Im 8 1 Abs. 1 der Verordnung über Höchstpreise Mr Hülfenfrüchte vom 24. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 653) wird nach den Worte» „bei Saatwicken (Vicia sattva) . . 50 Mark" unter Streichung der beiden nächsten Zellen ein- gefügt: Berlin, den 21. August 1917. Der Präsident de» Kriegsernährungsamts. In Vertretung: von Braun. Höchstpreise für Gänse. 8 1, Absatz 2 und 3 der Ausführungsverordnung über den Handel mit Gänsen von, 2. Aügust 1917 (Süchs. Staats- zeitung Nr. 179 vom 4. August 1917) erhält folgende Fassung: Vein« Verkauf lebender Gänse durch den Züchter oder Mäst« darf der Preis von 3,15 Mark für Vs kg nicht übeö- schritten werden. Der Preis gilt ab Stall des Züchters oder Mästers. Beim Weiterverkauf an den Händler darf insgesamt ein Zuschlag von 0,35 Mark Mr Vs kg einschließlich d« Besörde rung nicht überschritten urerden. Diese Bestimmung tritt am l. September ds. I. in Kraft. Dresden, den 24. August 1917. Ministerium de» Innern,