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abemuer Anzeiger Erscheint Dienstag, Donnerstag u. Sonnabend. Abonnementspreis ein schließlich zwei illustrierter achtseitigen Beilagen sowie eines illustrierten Witzblattes 1,50 Mk. Zeitlmg für HakMdt, SeisersdN's) ßleiv- u. GoMa Inserate kosten die Spaltenzeil oder deren Raum 10 Ps., sür aus wartige Inserenten 1b Pf. Reklamen 1 20 Ps. Annahme von An- zeigen für alle Zeitungen. Obernaundorf, Hainsberg, Somsdorf, Coßmannsdorf, Lübau, Borlas, Spechtritz re. Nummer 35. Fernsprecher: Amt Deuben 212V Dienstag, den 23. März 1915. Fernsprecher: Amt Deuben 2120 28. Jahrgang. Für die Redaktion verantwortlich Hermann Mardeck in Rabenau. — Druck und Verlag von Hermann Mardeck in Rabenau. begeiung aeiMWeneilmg. § 1. Dem Kommunalverbande Dresden und Umge bung steht das gesamte in seinem Bezirke befindliche Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gcrstenmehl zur Verfügung, soweit es durch die Beschlagnahme der Bnndesratsbekanntmachung vom 25. Januar 19 l 5 betroffen wird, insbesondere also weder ini Eigentnme der Kriegsgeircide-Gesellschaft m. b- H. in Berlin steht, noch nach dem 1. Februar 1915 aus dem Auslände eingesührt ist. Der Beschlagnahme unterliegt auch das Mehl, das aus anderen Kommnnalverbänden eingeführt wird. Der Kommunalverband Dresden und Umgebung bestimmt diejenigen Firmen oder Personen, die ermächtigt sind, das ihm zur Verfügung stehende Mehl in den Verkehr zu bringen. Er setzt hierbei den Abgabepreis sest. Für die Zulassnng dieser Firmen oder Personen zum Handel mit Mehl gilt 8 5 Abs. 1. Die hiernach ermächtigten Firmen oder Personen, sonne der Abgabepreis werden besonders bekannt gemacht. 8 2. Im Kleinhandel kann Mehl nur gegen Abgabe der eingeführten Schwarzbrot- oder Mehlscheine erworben werden. (Vergl. Bekanntmachung über Brot- und Mehlver- svrgung vom 13. März 1915.) Für den Bezug von Biehl durch Bäcker, Kleinhändler, Konditoren und Inhaber von Betrieben, die sonst zur ge werblichen Verwendung von Mehl nach der Bekanntmachung über Brot- und Mehlversorgung vom 13. März 1915 berechtigt sind, gelten solgcnde besondere Vorschriften: 8 3. Wer von den in 8 2 Abs. 2 genannten Personen Mehl nach Inkrafttreten dieser Vorschriften käuflich beziehen oder aus seinen Vorräten verbrauchen will, hat dies dem für ihn örtlich zuständigen Mehlbezirke anzuzeigeu. Der Mehibezirk bestimmt, wieviel der Antragsteller in den nächsten 4 Wochen kaufen oder aus eigenen Vorräten verbrauchen darf und erteilt dem Antragsteller hierüber einen Mehlbezugsschein bez. eine Verbrauchsbescheinigung. Es kann in dem Scheine vorgeschrieben werden, das; die zugebilligte Beenge nur in bestimmten Teilen nach und nach entnommen werden darf. Die Bestimmung der Verbranchshöhe durch den Mehl bezirk ersolgt an der Hand der abgelieferten Brotscheine und der vorgeschricvenen Bestandsanzcigen. Im ganzen Kommunalverbande darf nicht mehr Mehl abgegeben werden, als 200 xr für den Tag und Kopf der Bevölkerung oder der an deren Stelle künftig von der Reichs- verteiluugsstelle bestimmten Menge entspricht. Auf Anweisung des Kommunalverbandes hat der Mehlbezirk den Mehlbezug bez. die Verwendung eigener Mehlvorräte entweder allgemein oder für bestimmte Betriebe zu beschränken oder für einzelne Zwecke zu verbieten. 8 4. Dem Mehlverkänfer steht die Wahl der Bezugs quelle unter den nach 8 1 Absatz 3 und 4 bestimmten Abgabe stellen oder den nach 85 zuznlassenden Zwischenhändlern frei. Er kann aber von dem Mehlbezrrke auf vorhandene Vorräte des Kommunalverbandes Dresden und llmgebnng verwiesen werden. Der Mehlbezugsschein ist dem Verkäufer abzugeben. Dieser hat ihn als Beleg für die verünßerie Beenge aufzubewahrcn. Beim Verbrauche eigener Mehlvorräte hat der Verbraucher die Verbrauchsbescheinigung selbst aufzubewahren. Die Verbrauchsbeschcinigungen sind vom Verbraucher mit der nächsten Nestandsanzeige (8 H der Bnndesratsbe- kannlmachung vom 25. Jannar 1915) dem Mehlbezirk wieder einzureichen, sobald der genehmigte Verbrauch erfolgt ist. Die Erteilung einer weiteren Verbrauchsbescheinigung ist rechtzeitig zu beantragen. Der weitere Verkehr mit den Mehlbezugsscheinen wird in Z8 5 und 6 geregelt. 8 5. Nur wer innerhalb des Gebietes des Kommunal verbandes Dresden und Umgebung schon vor dem Kriege gewerbsmäßig Mehl an die in 8 2 Absatz 2 genannten Per sonen und Betriebe abgegeben hat, darf diesen Handel neben den nach 8 1 Absatz 3 bezeichneten Abgabestellen auch seiner aus üben. Er muß dabei die nachstehenden Bedingungen erfüllen. Für den Handel ist die Erlaubnis der Mehlzentrale einzuholen. Sie wird davon abhängig gemacht, daß der Händler oder die Handelsmühle mit dem Kommunalverbande Dresden und Umgebung einen Zulassungsvertrag schließt, indem er sich insbesondere verpflichtet, rr) Biehl nur gegen Mehlbezugsscheine zu liefern, b) Mehl nur gegen die Weitergabe der nach «) erworbenen Mehlbezugsscheine zu erwerben, e) den Handelsnutzen einschließlich aller Spesen auf höch stens 2 Mark sür den Doppelzentner zu beschränken, ck) der Mehlzentrale auf Erfordern Einsicht in die Bücher zn gewähren und Rechnung zu legen. Der gesamte Handelsnutzen darf für mehrere Zwischen händler einschließlich der Handelsmühlen zusammen 2 Mark sür den Doppelzentner nicht übersteigen. 8 6. Wer Mehl von Orten außerhalb des Kommunal verbandes Dresden und Umgebung zu gewerblichen Zwecken einführt, hat dies der Mehlzentrale anzuzeigen. Diese läßt das eingeführte Biehl unter Feststellung des Absatzpreises znm Handel oder zum Verbrauche innerhalb des Verbandes zu. Auch der Bezug solchen Mehles darf nur gegen Mehl bezugsscheine erfolgen. Der das Mehl Einführende hat die Bezugsscheine aufznbewahren und mit der nächsten Bestands anzeige dem Mehlbezirke nachzuweisen. Soweit die Mehlbezugsscheine vom Verkäufer oder durch den Zwischenhandel an die in 8 1 Absatz 3 und 4 zur Mehl abgabe für den Kommunalverbaud ermächtigten Stellen ge langen, sind sie von diesen aufznbewahren und aufzurechnen. Die Aufrechnung ist am 1., 10. und 20. jeden Monats ein zureichen. Diese kann Mitvorlegung der Mehlbezugsscheine fordern und hat das Recht, die Nichtigkeit der Aufrechnung durch Einsicht in die Geschäftsbücher nachzuprüfen. 8 7. Die Kreditgewährung im Mehlhandel den Kunden gegenüber geschieht auf Rechnung und Gefahr der Kredit gebenden. Die in 8 l Absatz 3 und 4 bezeichneten Abgabestellen und die in 88 5 und 6 bezeichneten Personen find verpflichtet, Mehl an alle Personen käuflich zu überlassen, die Mehl bezugsscheine vorlegen, solange und soweit der Kommunal verband die Abgabe des Mehles überhaupt zugelasfen hat. 8 8. Die Mehlbezirke haben die Aufgabe, das inner halb ihres Bezirkes befindliche beschlagnahmte Mehl, für das Verbrauchsbescheinigungen oder Mehlbezugsscheine nicht erteilt werden, zu erwerben. Die Besitzer derartigen Mehls sind verpflichtet, es dem Mehlbezirk anzubieten, wobei dem Be sitzer zur Last fällt, das Mehl an die vom Bezirk bestimmte Stelle zu liefern. Der Bezirk erwirbt das Mehl im Auftrag des Kommunalverbandes und setzt den Preis fest. Dieser wird nach Ablieferung der Ware von der Mehlzentrale be zahlt. Widerspricht der Besitzer dem Erwerbe oder der Preis festsetzung, so entscheidet der Kommunalverband hierüber und leitet nach Befinden die Enteignung ein. § 8. In der Stadt Dresden gelten die WohlfahrtS- polizerbczirke als Mehlbezirte. Deren Geschäftsleiter, Ge schäftsstellen und Geschäftszeiten werden in geeigneter Weise bekannt gemacht. Die Bezirke der drei Amtshauptmannschaften gelten jeder für sich als besonderer Mehlbezirk. Innerhalb derselben sind Anträge ans Mehlbezugsscheine und Verbrauchsbescheini gungen zunächst bei der Gemeindebehörde einzureichen und von dieser nach Prüfung und Bescheinigung der Höhe des Bedarfs an die Amtshauptmannschast weiterzugeben, Die Mehlzentrale wird beim Rate zu Dresden, Lcbens- mittelausschuß, eingerichtet. 8 10. Die Abgabe von Mehl und der Handel mit diesem außer dem in 8 2 Absatz 1 geregelten Kleinhandel ist anderen als den nach 88 1, 5 und 6 zugelassenen Per sonen verboten. Wer den Bestimmungen dieser Bekanntmachung zuwider- handelt, wird nach 8 44 der Bekanntmachung des Bundes rats vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Mona ten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 8 11- Diese Bekanntmachung tritt am 22. März 1915 in Kraft. Dresden, am 13. März 1915. vei Usmmuiiswerbanä Kressen uns Umgebung. Bekanntmachung. Hierdurch wird dazu aufgefordert, diejenigen Gräber u n s er e s Fr i ed h v f e s in Ordnung zu bringen, die durch Erdsenkungen, Einfallen der Hügeleinfassungen, Zerbrechen der Grabsteine usw. verwahrlost sind. Kann die Fertigstellung nicht bis zum 15. M a i geschehen, so ist dies vorher auf dem Pfarramt zu melden. Nach dein genannten Termin wer den die betreffenden Hügel eingeebnet. Zugleich wird in Erinnerung gebracht, daß vor Anbringung von Grab schmuck ein Pfarramtlichcr Erlaubnisschein einznhvlen ist. Rabenau, am 22. März 1915. Der Kircheuvorstand. Sturm, Pfarrer. Bekanntmachung, Gemüse- und Kartoffelanbau betreffend. Mit Rücksicht auf die dringende Notwendigkeit, alle ver fügbaren Flächen, die einen Ertrag erhoffen lassen, sür den Anbau von Gemüse und Kartoffeln nutzbar zu machen, wird die hiesige Bewohnerschaft gebeten, in diesem Jahre an Stelle der Blumen Gemüse und, wo angängig, auch Kartoffeln an- znbauen. An Besitzer die bereit sind Grund und Boden zum Gemüseanbau zur Verfügung zu stellen, ergeht die Bitte, dies recht bald im Rathause hiersetbst zu melden, damit die' Zuweisung an solche hiesige Bewohner, die bereit sind, die Flächen mit Gemüse zu bebauen, baldigst erfolgen kann. Rabenau, am 22. März 1915. Der Stadtrat. Von den Kriegsschauplätzen. Großes Hauptquartier, 20. Mürz 1915. Westli ch e r Kriegsschauplatz. Auf der Straße Wyt- sylaete-Wern bei St. Eloi nahmen wir von Engländern eine Hüusergruppe fort. Am Südabhang der Loretto-Höhe wurde ein Schlupfwinkel, in dem sich noch Franzosen hielten, gesäubert. In der Champagne verlief der Tag im allgemeinen rnhig, nachdem unsere Trnppen einige französische Gräben nördlich von Beaunesur genommen hatten. Weitere Teilangriffe nördlich von Verdun in der Woevra-Ebene und am Ostrand der Maashöhen bei Combres wurden unter schweren Verlusten für den Feind zurückgeworfen. Gegen unsere Stellungen am Reichsockerkopf und Hart- mannsweilerkopf machten die Franzosen mehrere Vorstöße, die schon im Ansatz unter unserem Feuer mit erheblichen Verlusten zusammenbrachen. Oestlicher Kriegsschauplatz. Aus der Ostfront ver lief der Tag verhältnismäßig ruhig. Die Russen haben Memel besetzt. Großes Hauptquartier, 21. Mürz 1915. Westlicher Kriegsschauplatz. Südöstlich von Wern wurde ein Flugzeug heruntergeschossen. Die Insassen wur den gefangengenommen. Zwei französische Versuche, uns die am 16. Mür^ eroberte Stellung am Südabhang der Loretto- höhe wieder zu entreißen, mißglückten. Auf der Kathedrale von Soissons, welche die Genfer Kreuz-Flagge trug, wurde eine französische Beobachtungsstelle erkannt, unter Feuer genommen und beseitigt. In der Champagne nördlich von Bean Sejour trieben unsere Truppen ihre Sappen erfolgreich vor und hoben mehrere französische Grüben aus. Dabei nahmen sie einen Offizier und 299 unverwundete Franzosen gefangen. Die von zwei Alpenjäger-Bataillonen tapfer verteidigte Kuppenstellung auf dem Reichsockerkopf wurde gestern nach mittag im Sturm genommen. Der Feind hatte schwerste Verluste und ließ drei Offiziere, 2 50 Mann, drei Maschi nengewehre und einen Mtnenwerfer in unserer Hand. Fran zösische Gegenangriff wurden abgeschlagen. Ilm die Antwort auf die Untaten französischer Flieger in der offenen elsässischen Stadt Schlettstadt eindringlicher zu gestalten, wurden heute nacht auf die Festung Paris und den Eisenbahnknotenpunkt Compiägne durch Luftschiffe einige schwere Bomben abgeworfen. Oestlicher Kriegsschauplatz. Zwischen Omulew und O rzhc wurde ein russischer Angriff abgeschlagen, wo bei wir zwei Offiziere, 6 0 0 Russen zuGefange- nen machten. Zwei russische Nachtangriffe auf'Jednorozek brachen in unserem Feuer zusammen. Neun Milliarden Mark Kriegsanleihe. Die gestern (Sonntag) in Berlin vorliegen den Ergebnisse der Kr i e g s a n l ei h e z e i ch n u n g erreichen neun Milliarden Mark. Zwei englische Panzerschiffe vor den Dardanellen in den Grund gebohrt. (Nichtamtlich.) K o nstantinoP el. Die „Agence Milli" meldet: Zwei englische Panzerschiffe vom Typ „Irre sistible" und „Africa", die bereits beschädigt worden waren, sind heute nacht durch das Feuer der türkischen Batterien zum Sinken gebracht worden. (W. T. B.) Rabenau, 22. März 1915. * Zum Bericht über die Hauptversammlung des hiesigen Fr a u en v e r ei ns ist noch ergänzend hinzuzufügen, daß Frau Pfarrer Sturm als Vorstandsdame ein stimmig gewühlt wnrde. * Kriegsgefangene in Sachsen. In Sachsen befinden sich zurzeit 33 654 Kriegsgefangene, und zwar: 12 565 F r a u z osen, davon 68 Offiziere; 18717 Russen, davon 376 Offiziere; 8 Engländer, davon 2 Offiziere; 23 Belgier, davon 11 Offiziere; außerdem noch 2341 ans den verschiedenen Kriegsschauplätzen festgenommene Zivil personen. * Die Talsperre Klingenberg bietet jetzt erstmalig das Bild, daß die Wasserfluten der Sperre, deren Ober fläche noch mit Eis bedeckt ist, bei 32,10 Meter Wasserhöhe über die sieben Stockwerke der Kaskaden donnernd hinunter stürzten. Schon von Weitem vernimmt man das Getöse.