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SllMburtztr Tageblatt Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von Inseraten bis Vormittag 10 Uhr des Ausgabetages. Bezugspreis vierteljährlich 2.4V Mk., monatlich 8V Pt». Einzelne Nummer 1U Psg. Inseratenpreis 1 Zeil- 15 Psg., von auswärts 20 Pfg., Rellamezeilenpreis 30 Pfg.. die zweigespaltene Zeile im amtlichen Teile 40 Pfg. Nachlatz nach festem Tarif. «ad Valienburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto För- ster; in Callenberg bei Herrn Strumpfwirker Friedr. Hermann Richter; in Langenchursdorf bei Herrn Hein rich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann und in Ziegelheim bei Herrn Eduard Kirsten. ^ernlprecker y. — Vostsedliessfack t. Amtsblatt für das Kömglläre Amtsgerickt und den Staütrat zu Waldenburg. Zugleich weit verbreitet m den Ortschaften der Standeöamtsbezirte Altstadt Waldenburg, Bräuusdors, Callenberg, Frohnsdorf, Falken, Grumbach, Häufungen, Langenleuba- Niederhain, Langenleuba-Oberhain, LangenchurSdorf, Niederwiera, Oberwiera, Oberwinkel, Reichenbach, Remse, Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim Donnerstag, ven 18. April Nr. 89. 1918. Witterungsbericht, ausgenommen am 17. April, Mittag 1 Uhr. Thermometerstand -ft 20« L. (Morgens 8 Uhr -s- 10° L Tiefste Nachttemperatur -ft 5,»° L ) Feuchtigkeitsgehalt der Luft nach Lamprechts Polymcter 29°/«. Taupunkt 3°. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,o mm. Daher Witterungsaussichten für den 18. April: Heiteres Wetter . . . s Bekanntmachung betrefsenv Lieferungsverträge über Gemüse. Mit Bekanntmachung vom 20. März 1918 (Deutscher jRcichsanzeiger Nr. 78 vom 3. April t 918) hat die Reichsstcllc für Gemüse und Obst auf Grund von 8 5 der Ver ordnung über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (RGBl. S. 307 flg.) die Preise und Bedingungen der Liefcrnngsverträge über Früh- und Herbstgemüse sowie über gelbe Kohlrüben des Jahres 1918 bckanntgcmacht. Unter ausdrücklichem Hinweis aus die einzelnen eingehenden Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden nachstehend die wesentlichste» Vorschriften der einzelnen Lieferungsverträge wiedcrgegeben, und zwar nur diejenigen, die von besonderer Bedeutung sind und wichtige Veränderungen gegenüber der vorjährigen Regelung bringen. >. Liesernngsverträgc über Frühgemüse. 1. — vgl. 8 4 Abs. 1 des Vertrags — Die vom Erwerber zu zahlenden Erzeugerpreise werde« im Vertrage im einzelnen noch nicht festgesetzt. Es wird vielmehr nur vereinbart, daß diejenigen Preise gezahlt werden sollen, welche für die verschiedenen Warengattungen von den zuständigen Preis- kommissioncn der Landes-, Provinzial- und Bczirksstellen für Gemüse und Obst festgesetzt werden. Bis die zuständigen Preiskommissionen Preise beschlossen und veröffentlicht haben, gelten die von der Rcichsstelle für Gemüse und Obst festgesetzten Richtpreise, die — so weit das Königreich Sachsen als Erzeugcrgebiet in Frage kommt — vom Ministerium des Innern durch Verordnung Nr. 542b II 8 VIII« vom heutige Tage veröffentlicht worden find. 2. — vgl. Z 5 Abs. 1—3 des Vertrags — Uebernimmt der Anbauer die Kosten und die Gefahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverlustes bis zum Bestimmungsorte sowie den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr an Kleinhändler oder an Verbraucher, so hat er neben dem Erzeugerpreis Anspruch auf Gewährung der am Bestimmungsorte geltenden Großhandelszuschläge (beim Verkauf an Kleinhändler) oder Klcinhandelszuschlägc (beim Verkauf an Verbraucher), mit hin auf Zahlung der Großhandels- und Kleinhandelspreise. Uebernimmt der Anbauer nur die Kosten und die Gefahr der Beförderung einschl. des Gewichtsverlustes bis zum Bestimmungsort, nicht auch den Verkauf der Ware auf eigene Kosten und Gefahr,' so darf er zu dem Erzeugerpreis lediglich einen angemessenen Zuschlag Verlangen, der geringer sein muß als der Großhandelszuschlag, und zwar um denjenigen Betrag, -er durch den Fortfall -es Verkaufs der Ware auf eigene Kosten und Gefahr erspart bleibt. 3. — »gl. 8 10 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 1 Prozent des Rechnungsbetrages für die gelieferten Waren an die Reichs stelle für Gemüse und Obst, Gcschäftsabtcilung, zu zahlen hat, sofern diese nicht selbst Erwerber ist. II. Liefcrungövcrträge «der Hervstgcmüse. 1. — vcrgi. 8 b des Vertrags. Der Erwerber ist verpflichtet, nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Ein gang des Frachtbriefes, folgende Preise für den Zentner zu zahlen: Mark 1. für Hcrbstweißkohl 4 — 2. Dauerweißkohl 5.— 3 Rotkohl 7.50 4. Daucrrotkohl 9.— 5. Wirsingkohl 7.— 6. Dauerwirsingkohl 8.50 7. Grünkohl bis zum 30. November 1918 7.50 vom 1. Dezember 1918 ab 8.50 1. Januar 1919 ad 10.— 1. Februar 1919 ab 12.— 8. Möhren, rote und längliche (Karotten) . 7.— 9. ,, Möhren, gelbe - - ' 5.— 10. Möhren, weiße . - ' ' 3.— 11. 12. Rote (Salat) Rüben (Rote Beett) - Zwiebeln, lose, bis zum 31. Oktober 1918 . 8.— 11 — Mark vom 1. November 1918 ab . 11.50 „ 1. Dezember 1918 ab . . . 12.- , „ 1. Januar 1919 ab 13.— „ 1. Februar 1919 ab 15.-W „ l. März 1919 ab 17.- Für das Aufbewahrcn (Einmieten, Einteilern und dergleichen) werden dem^Anbauer vergütet: Mk. je Ztr. a bei den zu 2, 4 und 6 genannten Gemüsearten bis zum 31. Dezember 1918 ..... 1.— später je Monat mehr ..... 0.50 b) bei den zu 8—11 genannten Gemüsearien bis zum 30. November 1918 . . . . . . 0.50 später je Monat mehr ..... 0.25 2. — vergl. 8 10 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher außerdem zur Deckung der Unkosten 8 Pfg. je Zentner der gelieferten Waren an die Reichsstelle für Gemüse und Obst — Geschästsabteilung — zu zahlen hat, sosern diese nicht selbst Erwerber ist. III. Lieserungsverträgc über gelbe Kohlrüben. 1. — vergl. 8 5 des Vertrags — Der Preis beträgt 2.25 Mk. für den Zentner. Ter Erwerber ist verpflichtet, den Preis nach der Verladung, spätestens zwei Wochen nach Eingang des ^Frachtbriefes zu zahlen. Hat der Anbauer besondere Aufwendungen an Arbeit oder an Kosten für dieHAuf- bewahrung gehabt (Einmieten, Einkcllern und dcrgl.), so erhält er als Vergütung Mk. je Ztr. bis zum 30. November 1918 .... 0.30 später bis zum 31. März 1919 für jede» halben Monat mehr 0.15 2. vergl. 8 0 Abs. 1 des Vertrags — Die Kosten des Vertragsabschlusses trägt der Erwerber, welcher (außerdem zur Deckung der Unkosten 5 Pfg. je Zentner der gelieferten Waren aik^ die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilfing, zu zahlen hat, sosern diese nicht selbst Erwerber ist. Dresden, am 13. April 1918. Ministerium des Innern. Die am 15. April ds. Js. sällig gewesene Gemeinde-Einkommensteuer ist bis spätestens 30. April 1018 an unsere Kassenstelle zu bezahlen. Waldenburg, den 16. April 1918. Der Stadtrat. Butter-Verkauf. Heute Donnerstag von 3—7 Uhr Nachmittags Abgabe von Anslandsbutter aus alle Karten — Marke p —. 50 Gramm 39 Pfg. Waldenburg, den 18. April 1918. Der Stadtrat. Der Schlosser Julins Hermann Lässig in Waldenburg (Sa.) hat das Auf gebot zur Ausschließung des Gläubigers der auf dem Blatte 231 des Grundbuchs^für Waldenburg in Abteilung III unter Nr. 4 eingetragenen Hypothek: 106 Taler 20 Ngr. samt Zinsen zu 5 v. H. jährlich mit 13 Taler 10 Ngr. zahlbare Erftchungsgelder zum Schuldenwesen Carl Friedrich ZscheMischs nach Anweisung des Justizamts Waldenburg verm. Verhandlung vom 14. Juli 1856 gemäß 8 1110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt. Der Gläubiger wird aufgefordert, spätestens in dem auf Freitag, den 2. August 1918, Bormittags Vs12 Uhr vor dem unterzeichneten Königlichen Amtsgerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden, widrigenfalls er mit seinem Rechte ausgeschloffen werden wird. Waldenburg, am 11. April 1918. Königliches Amtsgericht. derIMmmgauf