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VsiglliindHrr Anzeiger ilie. 1 .tz die- 14« 28. November 1881 Donnerstag. - e. i ssen Directoren - e »der Srwerb-zweLge sich ergebenden G^sammtresultate erfolgen. i" liste einige Die dabei -her ?em ltur i c am chau- luner amen bald- -sb- Her in- lche -ruf die »hl er bet Pf. iese Ne ¬ uen, ver- >är- gar gen, ung liche den ich ,anz hieb fei ster Verordnung, die Zählung der Bevölkerung und Ausnahme einer Gewerbestatistik, ingleichen die Aufnahme einer Viehzählung betreffend; vom 1. October 1861. Zn Gemäßheit der im Artikel 22 der Zollverein-Verträge vom 3Ü. März 1833 und vom 4. April 1853 enthaltenen Bestimmungen und der zwischen den ZollvereinS- staaten zu Ausführung derselben getroffenen Verabredungen ist im Jahre 1861 wiederum eine Volkszählung zu veranstalten. Mit derselben soll, da nach einer anderweiten Ver einbarung der Zollvereinsstaaten in diesem Jahre auch wieder zu Aufstellung einer Zollvereinsgewerbestatistik zu verschreiten ist, die Sammlung von Angaben über Handel-- »nd Gewerbebetrieb, ingleichen auch die regelmäßige Viehzählung verbunden werden. Zu diesem Ende wird verordnet, wie folgt: tz. 1. (Zeit und Gegenstand der Volkszählung.) Als Norwaltermin für die allgemeine Volkszählung ist der 3. December 1861 dergestalt anzusehen, daß die Ausfüllung der Listen jedenfalls an diesem Tage zu beginnen bat und möglichst zu beendigen ist. Zu zählen sind alle Personen, welche am 3. De cember 1861 in irgend einem Orte des Königreichs betroffen werden, gleichviel ob In- oder Ausländer. Wo eS auf genaue Zeitbestimmung ankommt, dient der Anfang de- bürgerlichen Tages zum Anhalten und find daher alle in der Nacht vom 2. zum 3. December erst nach Mitternacht Geborenen nicht mitzuzählen, wohl aber die erst nach diesem Zeitpunkte Gestorbenen. l r oder soiist eine» aus den Einzelnen vezug'tche» ZweLe gebraucht Erhebung gar nicht um Kenntniß der Lag« Einzelner, souderu ni Innern hierwU die ausdrückliche Zusicherung: daß dir Individualangaben über vohnn^, mtb Ds»»B«betrtrb sowie über den viehbefitz, welche bet dieser Zählung erlangt werde«, in keiner «eise zum Zwecke der Besteuerung de-Einzelnen oder traend einer anbew« d-wMnzünen betreffenden verwaltungSmaaßregel, vielmehr ausschließlich für die Zusammenstellung l»« Oisammtres.lt.tt durch da« stai^" ' Auch wird die Veröffentlichung Durchreisende werden da gezählt, wo sie die Nacht vom 2. zum 3. December zuaebracht haben. tz. 2. (Haushaltungslisten.) Die Ausführung der allgemeinen Volkszählung erfolgt durch die Bewohner selbst dergestalt, daß durch die OrtSobrigkeit an jede- Hau« die erforderliche Zakl von Haushaltungsliften gegeben wird, welche durch den Hausbesitzer, beziehendlich Pächter oder Administrator, spätestens bis 2. December 1861 an die Haus haltungen — d. h. an alle Mietbparteien, welche direct ermiethete Wohnungen inne haben — zu vertheilen sind vom Vorstande der Haushaltung in Gemäßheit der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen am 3. December gewissenhaft Luszufüllen sind. Dabei sind die Nachweise über Personen oder Haushaltungen, welche in Aftermiethe wohnen, von de« Vorständen derjenigen Haushaltungen zu geben, von deren Wohnung jene einen Theil ermitthet haben. Wohnt der Hausbesitzer oder Administrator im Hause, so hat er auch für seine Haushaltung eine Haushaltungsliste ausjufüllen. tz. 3. (Wohnungcn.) Reben den auf den Personalbestand der Haushaltung bezüglichen Angaben find auf jeder HauShaltungSliste auch die über Größe und Be schaffenheit der Wobnung gestellten Fragen durch den Vorstand der Haushaltung, beziehcndlich zugleich mit für die Aftermietber, zu beantworten. Da die wachsende Dichtigkeit der Bevölkerung rücksichtlich der Wohnungen die Erlangung einer möglichst richtigen Ueberficht zu einem Bedürfnisse für die Verwaltung macht, so wird die genaue Beantwortung dieser Fragen mit Bestimmtheit erwartet. tz. 4. (Hauslisten. Gebäude.) Jeder Hausbesitzer oder an Stelle des letzteren jeder Administrator oder Pächter, bei Staats-, Gemeinde-, Kirchen- oder StiftungS- gebäuden die verwaltende Behörde, erbält für jedes mit besonderer Brandcatasternummer versebene Gebäude, gleichviel ob bewohnt oder unbewohnt, durch die Obrigkeit eine HauSliste. Bei bewohnten Gebäuden sind bis spätestens den 5. December die Haushaltungslisten von sämmtlichen im Gebäude wohnenden Hau-baltungen durch den Hausbesitzer, Administrator oder Pächter oder durch die betreffende B.börde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Jrrthümer darin zu berichtigen. Alsdann ist die auf der Seite 2 der Hausliste angebrachte Controltabelle auszufüllen. Wie auf den Haushaltungslisten die Angaben über die Wohnungen, so find auf den HauSliste« die aus die Lage, Beschaffenheit und Bestimmung der Gebäude bezüg lichen Angaben zu bewirken. Di« HauSlisten find vom Besitzer des Grundstücks oder von dessen Stellvertreter, der sich dabei als Administrator oder Pächter zu bezeichnen bat, oder der verwaltende« Behörde zu unterzeichnen und nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die OrtSobrigkeit zurückzugeben. tz. 5. (Extralisten.) Kür Anstalten von zahlreichem Personalbestände werden den Besitzern, Directoren oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten auSge- händigt, in welche lediglich diejenigen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfreiwilligen Aufenthalt in der Anstalt haben, also in Gasthäuser« die Fremden, in Erziehung-- und Lehranstalten die Pfleglinge und Zöglinge, in Heilanstalten die Kranken, in Versorgungsanstalten die Versorgten, in Armenhäusern die Armen» in Gefängnissen und Strafanstalten die Gefangenen, in Casernen die unverheiratheten Militärpersonen, ausschließlich aller Offiziere. Diese Extraiisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonderen Kragen über Armen- und Gefängnißwesen find von den Besitzern, Administratoren und der betreffenden Anstalten selbst auszusüllen und zu unterzeichnen. Dagegen sind die, auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und Angestellten aller Grade — in den Casernen auf die verheiratheten Unteroffizier«, sLmmtliche Offiziere und Casernenbeamte« — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen, seiner Zeit einzüsammelnden Haushaltungsliften zu bewirken. tz. 6. (Gewerbestatistik.) Außer den auf die Volkszählung bezüglichen Kragen find wegen der damit zu verbindenden Gewerbestatistik auf Seite 4 der HauShaltungS- Kragen aufgestellt worden, die von einem jeden Gewerbtrelbenden, d. h. Handwerker, mechanischen Künstler, Kaufmann, Händler, Fabrikant rc. zu beantworten find, in Frage kommenden näheren Bestimmungen find auf Seite 1 einer jeden Haushaltungsliste vorgedruckt. tz. 7. (Viehzählung.) Damit der Volkszählung, wie bisher, gleichzeitig eine Viehzählung verbunden werden soll, so find die zum Einträgen de- ViehstandeS be stimmten Listen auf Seite 4 einer jeden Hau-ltste enthalten. Jeder HauS- oder Grundstück-besitzer, resp. Pächter oder Administrator ist verpflichtet, den ibm am 3. December diese- Jahre- zugehörigen Viehbestand in diese Liste« einzutragen. Dafern außer dem Grundstück-bester res». Pächter oder Administrator noch andere Besitzer von den auf Seite 4 der HauSliste bezeichnete« Viehgattunge« in dem Grundstücke wohnen, so hat der Besitzer resp. Pachter oder Administrator deffelben die Zahl dieser Viehbefitzer, sowie die Gattung und Zahl de- von ihnen gehaltenen Liehe« oder der Bienenstöcke unter der mit „Anmerkung" bezeichneten Stell« summarisch einzutragen. G 8. (Zusicherung der Nichtbenutz«ag zu Stenerzwecken,) Obgleich au- den gestellten Kragen sofort ersichtlich ist, daß deren Beantwortung auf die finanzielle Lage de« etuzeinen Geschäfts keine« Schluß gestattet, und obgleich daher die Besorgntß Einzelner, al- ob die grmEen Angaben unmittelbar zum Zweck« der Besteuerung de-Einzelne« oder sonst eine« auf den Einzelnen bezüglich«» Zwecke gebraucht »erden k-imte«, von vornherein al- ungegründet erscheinen muß, wie es denn auch der Regierung bei dieser " " --- - um et«s Uaberficht der Sesammtlage ganzer ProducttonSzwetge zu thua ist, so -iebt doch das Ministerium de« Dieses Blatt erscheint wöchentlich dreimal, und zwar Dienstags, Donnerstag- und Sonnabends. Jährlicher Abonnement «Preis, welcher prä-«m»r»»ck« zu entrichte» ist, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 10 Ngr. — Annoncen, die bis Vormittags 11 Uhr eingehe«, werden in die Tags darauf erscheinende Nummer ausgenommen^ später eingehende Annoncen finden in der nächstfolgenden Nummer Aufnahme. — Inserate werden mit 1 Ngr. für die gespaltene TorpuS-Zeile berechnet. Einzeilige mit 2 Ngr.— Für die auswärtigen Stönigl. Gerrchtsämrer und Sradträtve, für welch: der Veigiläno.'che Anzeiger Amtsblatt ist, bestehen die Geschäftsstellen in Pausa bei Herrn Bürgermeister Loh mann, in Elsterberg de: Herrn E. A. Lirzel, :n Schönle: H.rrn Eduard Meyer, in Mühltroff bei Herrn Lhauffeegelder-Eiunehmer Holzmüller. für das Königliche Bezirksgericht zu Plauen, sowie für die Königlichen Gerichtsämter und Stadträthe zu Plauen, Pausa, Elsterberg, Schöneck und Mühltroff. ZwemlMefreiizWer Jahrgang. Verantwortliche Redactien, Druck und Verlag von Moritz Wieprecht m Plaue». -E— ' «...