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Amtsblatt für den Gtadtrat zu Adorf rL Verantwortlicher Schriftleiter, Drucker und Verleger: Otto Meyer in Adorf Tel.-Adr.: ernsprecher Nr. 14 Anzeigen von hier und au» dem ÄmiLgericht»- ! bezirk Adorf werden mit Vfg^ von auswärts L mit Pjg. die 5 mal gespaltene GrundzeNs? oder deren Raum berechnet und bis Mittag» , 11 Llhr für den nächstfolgenden Tag erbeten ' Äeklamen die Feile Hfg. Tageblatt für Aldorf und das obere Vogtland » Der Grsnzbote erscheinc täglich mit Nu»- I »ahm« des den 6cnn-und Feiertagen folgenden l« Tage» und koste, vierteljäprlich, vorausbezahl- 4 bar,' M. Pfg. Dzstellungen werden in § der Geschckstväells, vo, Len Austrägern de» j Dlattes, sowie von astm Kaiserlich«! 1)oK- anstalten und «Postboten angenommen Adorfer Grenzbots (früher: Der Grenzbote) ^96 ch«mr!nor.M^omo 118 Dienstag, den 16. DrßeMber LMN Psstscheck-Konto Leipzig 37369 ZK'tzrß. MH. I Nichitchrnkr Bekanntmachung der Reichiflcischstelle wild hiermit zur allgemeinen Kenntnis grdlucht. Dri-rden, am 12. Dezember 1919. Wirtschaftsministerium, Landeslebevsmittelamt. Belrannt«achung zu der Acrordnung über He Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten »on Schlachtvieh nnd Schlachtpferde» vo n 26 Nov?mber 1919 (Urichs Gesetzblatt Seite 1903). Nus Grund des H 2 der Verordnung über die Verwendung des Mehrerlöses aus den Häuten von Schlachtvieh und Schlachlvserden vom 26. November 1919 (Rsichr- Gek-tzblatt S. 1903) werden für die Zeit vom 15. Dezember 1919 bis zum 18. Januar 1920 einichpeßbch folgende Sätze als Häutezuschlag, der an den Tierhalter zu bezahlen ist, für den Zentner Lebendgewicht festgesetzt: für Roder, ausgenommen Kälber 48,— Mk. für Kälber 87,— „ für Schafe 54,— „ für Vierde einschliesslich Fohlcn, Ee!, Maultiere und Maulesel 33,— „ Berlin, den 8. D^emLer 1919. Neichsslrischstelle, Verwaltungkabieilun?. Der Vorsitzende: gez. v. Ostertag. Verkehr mit Pferdefleisch im Bezirke Gelsnitz. Zur Durchführung der Verordnung des Reichsernährungsministers vom 22. Mai 1919 aber Pferdefleisch und Ersatzwurst und der dazu ergangenen Ausführungsverordnung des Wirtschaftsministeriums vom 24. Juni 1919 wird für den Bezirk des Kommunal» Verbandes Oelsnitz einschließlich der Städte Folgendes bestimmt: 8 1. Pferdefleisch darf nur auf Pferdefleischmarken, die vom Kommunalverbande Oelsnitz ausgegeben worden sind, und nur an Minderbemittelte abgegeben nnd von diesen «tnommen werden. § 2. Minderbemittelte im Sinne dieser Bekanntmachung sind er) ledige, selbständig wohnende Personen mit einem Jahreseinkommen bis 1900 Mark. d) Familien, die aus zwei oder mehreren Personen bestehen, mit einem Jahres einkommen bis 4500 Mark. § 3. Pferdefleischkarten werden nur auf Antrag verabfolgt. Bezirkseingesessem haben den Antrag bei der Gemeindebehörde ihres Wohnorts, Bezirksfremde unmittelbar bei per AmtShauptmannschaft Oelsnitz zu stellen. Dem Anträge sind entweder die letzten Wteuerzettel oder Bescheinigungen der Ortsbehörde über die Höhe des Einkommens nach «r letzten Einschätzung beizusögen. § 4. Die Pferdefleischkarten sind nicht übertragbar. Der Bezugsberechtigte hat dmverzüglich nach Empfang der Karte auf dieser seinen Namen mit Tinte oder Tintenstift M vermerken. p § 5. Die Gemeindebehörde hat die Pferdcfleischkarten, die sie ausgiebt, fortlaufend M nummerieren und mit ihrem Stempel zu versehen. § 6. Zum Verkaufe von Waren aus Pferdefleisch sind nur die Verkaufsstellen des UvMmunalverbandes berechtigt. Verkaufsstellen werden errichtet: 1. in Adorf bei Otto Pinder, Markt 47. 2. in Brambach bei Ernst Landrock. 3. in Markneukirchen bei der Händlerin Lina Kaiser. 4. j« Oelsnitz bei dem Rosischlachter Herm. Tröger, Schmidtstrahe. 5. in Schöneck bei dem städtischen Lebensmittelamte. § 7. Wer Waren aus Pferdefleisch zu beziehen wünscht, hat sich bei einer Verkaufs- Helle unter Vorlegung der Pferdefleischkarle als Kunde anzumelden. § 8. Jede Verkaufsstelle hat für ihren Bezirk eine Kundenliste zu führen. In die mundenliste sind einzutragen: ») der Name und die Wohnung jedes angemeldeten Bezugsberechtigten, d) bei dem Namen jedes eingetragenen Bezugsberechtigten dessen Pferde» fleischkartennummer. 8 9. An einem Verkaufstage dürfen an Personen über sechs Jahre böchstens je 2L0 Mramm Pferdefleischwareu und an solche unser sechs Jahren höchstens je 125 Gramm ver- Mreicht werden. . 8 ZU . Ms'Belieferung IM"einzelnen Verkaufsstellen mit Pferdefleisch erfolgt dop Reihe nach nach Maßgabe der bei ihnen angemeldeten Kundenzahl und der verfügbaren Fleischmenge. ! § 11. Reichen die an einem Verkaufstage der einzelnen Verkaufsstelle zur Verfügung stehenden Fleischwaren nicht zur Belieferung ihrer sämtlichen Kunden aus, so bestimmt sie die Kunden, die beliefert werden sollen. Die Ausfälle sind an den nächsten Verkaufstagem «mszugleichen. Die Nummern der Kundenliste, die beliefert werden sollen, sind von der Verkaufs.^ stelle unter Angabe von Tag und Stunde des Verkaufs spätestens zwei Tage vor dessen' Beginn durch Aushang an der Verkaufsstelle und Bekanntmachung im Amtsblatts ders Gemeindebehörde des Verkaufsortes öffentlich aufzurufen. Der Aushang hat so zu erfolgen, daß er für jedermann deutlich sichtbar ist, ohne- daß die Verkaufsstelle betreten werden muß. , § 12. Die Verkaufsstellen haben den Aushang aufzubewahren und jederzeit dems Beauftragten des Kommunalverbandes zur Einsicht vorzuleaen. § 13. Jede Verkaufsstelle hat die belieferten Fleischmarken abzutrennen, aufzubewahreni «nd nach besonderer Anweisung des Kommunalverbandes gebündelt an dieseg abzuliestrn., 8 14. Auf Pferdesleischfarten und Pferdefleischmarken, die nicht anfgeruien sind^' dürfen Waren aus Pferdefleisch erst nach Ablauf der bekanntgegebenen Verkaufszeit und nur insoweit abgegeben und entnommen werden, als sie während dieser Zeit von den naH der Bekanntmachung bezugsberechtigten Personen nicht abgeholt worden sind. 8 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden nach z Ss her Verordnung des Reichsernährungsministers über Pferdefleisch und Ersatzwurst vom 2LÜ Mai 1919 mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Marl oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieh^ ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. ß 16. Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. Die Bekanntmachung test Kommunalverbandes über die Regelung des Verkehrs mit Pferdefleisch im Bezirke de» Kommunalverbandes Oelsnitz i. B. vom 19. August 1918, sowie die Ergänzungsbekarmt^ machungen vom 19. September 1918 und 11. Januar 1919 werden hiermit aufgehoh««^ * Nr. 8S5 « Ä. Oelsnitz i. B., 11. Dezember 1919. Der Kommnnnlvevdond IMiU^WkmM Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Kommunolverbandes von» 24. Oktober 1SI9 — 4482 Ko. — Regelung des Verkehrs mit Hausbrand kohle — wird für den amtrhauptmannfchastl chrn Bez rk einschließlich der Slädte mit sofortiger Wirkung folgendes bestimmt: 1. Bis auf weiteres dürfen die Kohlenmarken Nr. 1 — 20 der Hauptlarten Nr. 1 — 5 der Zusatzkarten und die Kohlcnscheine mit 50 Prozent der angemeldeteu Menge beliefert werden. Orlrnitz i. B., 13. Dezember 1919. Der Kommun alverb and. Die bei dem Pferde des Landwirts Robert Gläsel hier aurgebrochrne Räude ist erlösche«. Adorf l. B., am 13. Dezember 1919. Der Stadtrat. Dienstag, den 16. dss Mrs., vorm 8 — 12 und nach«. 2 — 4 Uhr findet Wem MM I. Me«H SkM« Kartoffeln statt. Die Abgabe erfolgt an Jedermann und zwar jedes Quantum zu 12 Mk. der Ztr. Adorf, den 15. Dezember 1919. SLLLt. LebeNSNiittelamt. Die Znffen der Heckel geb. Schopper, der Heckel geb. Walther-, der Porst- und Schirnding-Stiftung sind an verschämte A-me aus Ädorf i. V. zu verteilen und wollen sich derartige Leute bis 17. Dezember 1919 auf uns-rer Ratrkanzlei melden. Adorf, den 14. Dezember 1919. Der Stadtrat. Die MMapitalisten. Als die große Vermögensabgabe zum erste» Male, es war das zu Anfang dieses Jahres, zur öffent- lio,.»» Debatte gestellt wurde, gab man als ihren Zweck außer der Schuldentilgung für das Reich auch' an, daß durch diese Steuer die Kauftraft der besitzender, Klassen geschwächt würde, so daß es nicht mehr möglich Nir sie set, die hohen Lebensmittelpreise zu zahlen. Die Bolksernährung müsse also billiger werden. Aber von dieser Darlegung kam man bald ab, denn di« Löhne begannen so ungeheuer zu steigen, daß auch die breiten« Volkskreise Einkäufe machen konnten, di« Zähnen frühet unmöglich gewesen waren. Lohnerhöhun gen und Preissteigerungen haben seitdem miteinander abgewechselt, und heute spricht niemand mehr davon, daß die große Vermögensabgabe die Lebensmittel billi ger machen wird. Statt dieser Folge ward die Ver ringerung der Reichsschuld und die daraus sich er gebende Herabsetzung der Zinsen in den Vordergrund gerückt, die aus allgemeinen Sparsamkeitsrücksichteu ge wiß sehr notwendig ist. Aber auch dabei ist es nicht geblieben, der Ausschuß der Nationalversammlung setzte als Zweck der Verwendung der Abgabe die Deckung der enormen laufenden Ausgaben fest, die nun freilich das Allernötigste ist. Tenn wenn diese Deckung nicht er folgt, bleibt nichts übrig, als noch vermehrte Steuern oder aber abermalige Anleihen. . ... Bevor nun aber die endgültige dritte Lesung d«G Gesetzentwurfs stattgefunden hatte, ward wieder eint neues Motiv dafür bereitgestellt. Es hieß, die Be» Mögensabgabe sei unabweisbar, um einen Ausgleich zwischen Kapitalisten und Arbeitern zu bringen. WaG bei uns schlechthin als Kapitalisten bezeichnet wird« das sind in Wahrheit die verschiedensten Klassen. Zuerst die Spekulanten, die gewiß Lasten vertragen können« den» sie müssen immer mit Einbußen rechnen. Danni diejenigen Kreise, die ihr Geld im eigenen oder fremden Gewerbebetrieb oder in soliden Papieren anlegen. War sie verlieren, das geht auch der Unternehmungslust unk dem Staatsbedarf verloren. Endlich die Sparer, di» kleinen Kapitalisten, die den Ertrag ihrer unermüdlichen