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^-EWWBNWUZ^I ^L N 8RRRBRM GGw svvG^G^N Lokal-Anzeiger für Ottendorf-Okrilla und Umgegend »iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiimüniüri« " Die „Ottendorfer Zeitung" erscheint Diens- tag, Donnerstag und Sonnabend. Der Bezugs-Preis wird mit Beginn jeden Monats bekannt gegeben. — Im Falle höherer Gewalt (Krieg od. sonst. - - irgendwelcher Störungen des Betriebes der » ü Zeitung, d. Lieferanten Fd. d. Beförderung«- 2 - Einrichtungen) hat der Bezieher keinen An- - »» spruch auf Lieferung oder Nachlieferung der --- M Zeitung od. Rückzahlung d. Bezugspreises. - Postscheck-Konto Leipzig Nr. 29148. McrWkHS- ,L, WdAUtzeW Diese Zeitung veröffentlicht die amtlichen Bekanntmachungen des Gemeinderates zu Ottendorf-Okrilla. Mit den Beilagen „Neue Illustrierte", „Mode und Heim" und „Der Kobold". Schriftleitung, Druck und Verlag Hermann Rühle, Ottendorf-Okrilla. » Anzeigen werden an den Erscheinungstagen 2 bis spätesten« vormittag 10 Uhr in die — Geschäftsstelle erbeten. » Die Festsetzung des Anzeigen-Preises H - wird bei eintretcnder Änderung eine Nummer L " vorher bckanntgegeben. Jeder Anspruch auf Nachlaß erlischt, wenn der Anzeigen-Bctrag durch Klage eingezogen - » werden muß oder wenn der Auftraggeber in »» Konkurs gerät. Gemeinde-Giro-Konto Nr. 136. Nummer 3^ Mittwoch, den 2. April 23. Jahrgang. Amtlicher Teil. Brandkasientermin 1. April 1924. Am 1. April 1924 sind die Brandkaffenbeiträge fällig. Zur Einhebung gelangt auf jede Einheit 1 Gold- Pfennig. Die B träge find bis spätestens 15. April 1924 an die hiesige Ortsfleuer-Einnahme während der Kaffenstunden vormittag« 8 — 1 Uhr zu entrichten. Httendorf-Hkrissa, den 31. März 1924. Der Gemeindevorstand Worauszahümgen auf Einkommen- und Körperschaftssteuer auf das 1. Katenderviertetjafir 1924. A. Hewervetreiöende. Am 10. April 1924 haben auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer 1924 neben den Gewerbetreibenden, die zu monatlichen Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer ver pflichtet sind, erstmalig auch diejenigen Gewerbetreibenden Vorauszahlungen zu leisten, die die Umsatzsteuervoraus, zahlungen vierteljährlich entrichten. Zu zahlen find 8 vom Kundert der Sinnahme« des vergangenen Kalendervteltel- jahres; es dürfen von dem Einnahmen nur Lohn- und Ge haltszahlungen abgezogen werden. Für manche Gewerbezweige sind die Vorauszahlungen abweichend geregelt. Auf die in soweit veröffentlichten Preffemttteilungen wird verwiesen. Hervorgrhoben wird, daß be« und verarbeitende Betriebe, die nicht in die Form von Körperschaft gekleidet find, ohne be sonderen Nachweis anstatt der Arbeitslöhne und der abzugs fähigen Steuern 25 vom Hundert der Bruttoeinnahmen ab- setzen dürfen und die Vorauszahlung von 2 vom Hundert Nur vom Restbeträge zu entrichten brauchen. Da» kommt einem Steuersätze von 1,5 vom Hundert der unverkürzten Ursprünglichen Bruttoetnahmen gleich. Wer von dieser Ver- günstigung am 10. April 1924 Gebrauch macht, ist für die künftigen Vierteljahrsvorauszahlungen an diese Berechnungs- Weise gebunden. Wer diese Berrchnungsweise für den 10. April 1924 nicht anwendet, darf dies auch bei den künftigen Vorauszahlungen nicht tun. Die Vorauszahlungen find an die Flnavzkaffen zu leisten. Offene Handels, Kommanditgesellschaften und sonstige steuer, pflichtige Gesamtrechtsgemeinschaften haben dre Voraus zahlungen ihrer Gesellschafter für deren Rechnung nach dem Umsätze der Gesellschaft entsprechend der Höhe der Gewinn- beteiligung der Gesellschafter bei den Kaffen zu leisten, die für die Erhebung der von den Gesellschaftern zu zahlenden Einkommensteuer zuständig find. Gleichzeitig mit der Einrichtung der Vorauszahlungen sind an die für die VorauSzahlungSpflichtigen zuständigen Finanzämter Woranmeld««gen über den Umsatz einzureichen. Vordrucke hierzu können in den nächsten Tagen bei dem Finanzamt entnommen werden. Offene Handels, und Kommanditgesellschaften und sonstige Gesellschaften zur ge- samten Hand haben die Voranmeldung für die Gesellschaft aufzustelleu und für jeden Gesellschafter eine Ausfertigung bet dem Finanzamte seine« Wohnsitze« unter Angabe seiner BeteiligungSverhältniffe« einzureichen. L. Lohnsteuerpflichtige. Diesen find sür da« erste Quartal 1924 vom Arbeit geber bereit« 10 vom Hundert de« Arbeitslohnes gekürzt worden. Es find aber gleichwohl zu Vorauszahlungen solche Lohn- oder Gehaltsempfänger verpflichtet, die im abge- laufenen Kalendervierteljahre einschließlich aller Nebenbezüge Nehr als 2000 Mark an Lohn oder Gehalt bezogen Haden. Für die ersten 2000 Mark Einkommen des um den steuerfreien Lohnbetrag gekürzten Gesamtlohns find 10 vom Hundert vermindert um je 1 vom Hundert für die in Be- tracht kommenden Familienangehörigen, für den Rest de« Lohne« oder Gehalt« 20 vom Hundert ohne jeden Abzug SU zahlen. Dir auf den Lohn oder Gehalt vom Arbeitgeber bereits rinbehaltenen Beträge find zu kürzen. i im abgelaufenen Kalendervierteljahr Einkommen aus Grund besitz einschließlich der Einkommens aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, jedoch aurfchließlich de« Ein. kommens au« dem Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, ferner solche Steuerpflichtige, die in diesem Vierteljahre nur Einnahmen au« freien Berufen (Rechtsanwälte, Aer-te usw.) und au« anderer selbständiger, nicht gewerblicher Tätigkeit (z. B- als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter usw.) sowie sonstige Einnahmen im Sinne der §8 5 und 11 der Einkommensteuergesetzes, insbesondere steuerpflichtige einmalige Einnahmen, namentlich Lotterie- oder Spekulationsgewinne bezogen haben. Die Vorauszahlung ist zu berechnen von den Roheinnahmen vermindert einmal um die Ausgaben zu deren Erwerbung, Sicherung und Erhaltung, ferner um die Ertragssteuern und die öffentlichen Abgaben und Beiträge zu Versicherungen von Gegenständen, die zu den Geschäftsun kosten oder Verwaltungskosten gehören, endlich um die Schuldzinsen. Der Steuerersatz beträgt für die ersten ange fangenen oder vollen 2000 Mark 10 vom Hundert, ver mindert um je 1 vom Hundert für die in Betracht kom- menden Familienangehörigen, für den Rest 20 vom Hundert der Ueberschuffes ohne jeden weiteren Abzug. Beziehen Steuerpflichtige Einkommen aus verschiedenen Quellen der unter O gedachten Art, so werden diese Beträge für die Grenze der 2000 Mark zusammengerechnet. 0. Zusammentreffen von Hinkünfte« der unter 0 gedachte« Art mit Lohueinkommeu. Trifft bei einem Steuerpflichtigen Einkommen au« Arbeitslohn und aus Einnahmen der unter O gedachten Art (z. B. Grundstüäseinkommen) zusammen, so sind auch in soweit unter Kürzung der vom Arbeitgeber rinbehaltenen Lohnabzüge Vorauszahlungen vom Gesamtbeträge abzüglich de« steuerfreier: Lohnbetrages und der für Giundbefitzeiu- kommen zugelaffenen Abzüge zu leisten, wenn dieser Gesamt betrag im ersten Vierteljahr 1924 2000 Mark überstiegen hat. Ist er unter dieser Grenze geblieben, so ist die Vor- auszahlung nur hinsichtlich des neben dem Lohn bezogenen Einkommens zu leisten, während es hinsichtlich des Arbeit«, lohnes bet dem bereits durch den Arbeitgeber oorgenommenen Steuerabzüge bewendet. L. Zahlung, Wora«meldu«g ««d Sonstiges. 1. Die Vorauszahlungen sind bis zum 10. April 1924 an die für den Steuerpflichtigen zuständige Steuerhebestelle zu entrichten. Es besteht eine einwöchige Schonfrist. Nach deren Ablauf treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Eine Vorauszahlung wird nicht erhoben, wenn sie für das Ge samteinkommen den Betrag von 5 Mark nicht übersteigen würde. 2. Die Steuerpflichtigen habe«, soweit sie Voraus- zahlungen zu leisten habm, gleichzeitig, also am 10. April mit einer Woche Nachsichlfriß, eine Voranmeldung beim Finanzamt einzureichen. Vordrucke für die Voranmeldungen find beim Finanzamts zu erhalten, eine Uebersendmrg an die Steuerpflichtigen erfolgt nicht. Von der Einreichung einer Voranmeldung find befreit a) Lohnsteuerpfl'chtige mit nicht mehr als 2200 Mark Bruttolohn im ersten Kalendervierteljahr 1924, b) Steuerpflichtige der oben unter O bezeichneten Art mit höchstens 500 Mark Roheinnahmen im ersten Viertel jahre 1924; ihre Vorauszahlungspflicht bleibt jedoch bestehen, c) Prrfonen, die im ersten Vierteljahre 1924 Arbeitslohn und Einnahmen der oben unter O gedachten Art be zogen haben, wenn der Bruttoarbeitslohn und die Roheinnahmen im ersten Vierteljahre 1924 den Be« trag von 2000 Mark nicht überstiegen haben. Ii«a«zamt Kadeverg, d-n 29 März 1924. OerMcheS uud EÄchßsches. Gttin-srk-GkrMa, den ,. April l-rq. — Vom 1. April ab «erden die Schalter beim hiesigen Postamt au Werktagen von 8—11 Vr und 3—6 Uhr, an Sonntagen von 8—9 Uhr sür den Verkehr offen gehalten. früh 5>s bis nach«. 6°^ (dieser letztere aber nur zum Aus steigen) verkehren, in Ottendorf-Okrilla halten. Dagegen fahren die Züge 2744, 2747, 2748, 2751, 2760 F und 2743 künftig durch. — In der Nacht zum Montag verunglückte ein Reichs wehrsoldat auf der Dresdner Straße dadurch daß er mit dem Rad gegen einen der in der Nähe der Brockwitzer Hütt« befindlichen Steinhaufen fuhr und auf die Steine geschleudert wurde. Herr Dr. Stolzenburg leistete dem Verunglückten, der schwere Verletzungen am Kopfe erlitten hatte, die erste Hilfe. — Nach mehr als 35 jähriger Tätigkeit beim hiesigen Postamt bzw. bei der früheren Postagentur tritt ein ver dienstvoller Beamter unserer Ortes, Herr Oberpostschaffner Hermann Tamme, am 1. April in den rinstw. Ruhestand. — Im amtlichen Teile dieser Nummer ergeht eine eine wichtige öffentliche Aufforderung des Finanzamt» zur Leistung von Voraurzahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftssteuer 1924. Es haben solche Voraurzahlungen am 10. April 1924 mit einwöchtger Nachstchtrfrist alle Ge werbetreibenden zu leisten, die monatliche oder vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Umsatzsteuer zu entrichten haben, ferner Lohnsteuerpflichtige mit mehr als 2000 Mark Arbeits lohn im abgelausenen Kalendervierteljahr, weiter Steuer pflichtige mit Einkommen aus Grundbesitz außer solchem au« land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Steuer pflichtige, die freien Berufen angehören, schließlich solche, die sonstiges Einkommen im Sinne der 5 und 11 des Ein kommensteuergesetzes beziehen. Die Zahlungen find an die für die Einkommensteuer zuständige Kaffe zu leisten. Außer- dem sind Voranmeldungen an die Finanzämter einzureichen, die Vordrucke dafür find bei dem Finanzamt zu erhallen. Besonders hingrwiesen wird daraus, daß z. B. Bäcker und Fleischer nicht etwa nach den für Leben«mittelhäadler sondern den für das be- und verarbeitende Gewerbe bestimmten Sätzen, d. h. also 1,5 v. H. der Betriebseinnahmen ohne Abzug der Lohn- und Gehaltsaufwendungen oder 2 v. H. der Betriebseinnahmen nach Abzug der Lohn- und Gehalt»- aufwenduvgen zu zahlen haben. — Die Miete vom 1. April an. Das Gesamt- Ministerium hat nunmehr die Bestimmungen über die Miet- zinssteuer im Sächsischen Gesetzblatt bekanntgegeben. Da nach treten, wie schon angekündtgt, zu den 35 o. H. der Fliedensmiete, die vom Justizministerium als Miete festge setzt worden find, noch 15 v. H. der Friedensmiete für Rtetzinssteuer. Der Vermieter hat die MietziuSsteuer in monatlichen Teilbeträgen an die Steuerstelle abzusühren; Die Mieter haben danach 50 v. H., also die Hälste der F.iedensmiete, in Goldmark zu zahlen. Bei monatlicher Zahlung ist also am 1. April die Hälste der monatlichen Fritdensmiete an den Vermieter zu entrichten. Dresdner Schlachtviehmartt. 31. März 1924. Austrieb: 181 Ochsen, 159 Bullen, 195 Kalbe« und Kühe, 786 Kälber, 427 Schafe, 1088 Schweine. Soldmarkpreise für 50 Kg. Lebendgewicht: Ochsen 24—42, Bullen 24—42, Kalben und Kühe 14—44, Kälber 35-66, Schafe 30-54, Schweine 52—69. Die Stallpreise find nach den neuen Richtlinien der Landespreisprüfungsstelle für Rinder 20 °/o, für Kälber und Schafe 18 «/« und für Schweine 16 °/o niedriger als die hier aufgefühlten Marktpreise. —1.... . .. ... Produktenbörse. 31. März 1924. Weizen 17,9-18,4. Roggen inländisch. 15,70-16,10. Sommergerste 19—20,50. Hafer 14—14,70. Mais 21-22. Rotklee 160-180. Trockenschnitzel 11,50—12. Zuckerschnitzel 18—22. Wsizenkleie 11—11,40. Roggenkleie 8,8—9,2. Weizenmehl 29—30,5. Roggenmehl 26—28. Die Preise verstehen sich für 100 Kilo in Goldmark. Rotklee, Mehl, Erbsen, Peluschken, Wicken und Lupinen in Mengen unter 5000 Kilogramm ab Lager Dresden, alle- andere in Rtndestmevge« von 10000 Kilogramm wgfr. Dresden. MckenppiÄ-Mtz van Verzmana 1 La., ksä.keul i,t 6>e d«t« I-tltesmilokiste« kür «rt«, »<>>»« N»ut unck dlinöiaü ,edSn« 7«int, — LdrriM ru d»d«o. — Die Bemühungen der Gemeindeverwaltung und de« Verkehrsausschuffes wegen Erhaltung de« Personenbahnhöfe« Ottendorf-Okrilla (Moiitzdorf) waren insofern von Erfolg, , ^als nach einem Schreiben der Reichsbahndtrektion Dresden . Steuerpflichtige mit SinKommen ans Hruudöesitz, von einer gänzlichen Schließung des gen. Bahnhofe«, die a«s freien Uerusen «nd mit sonstigem SinKommen. bereit angeordnet war, abgesehen wird. Es werden jedoch Vorauszahlungen haben zu leisten Steuerpflichtige, die vom 1. April ab nur noch die Züge, die in der Zeit von