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Die Petttretlame,eile. 8» nun breit, l Flir Rn,eigen antzerbald de« PrrbreiiiingSgebietrV ««-, diePeNIreNamezetle».»»»^. Brieigeb.!«»^ FmFall« höherer Bewa» erltichi -ede Verviltchtung auf Lieferung lotst« Erfüllung v. Rn,eigen-Ruiirhgen „. Leistung v. Echadenerfatz, »ekchüftlicher Dell- Artmi Veult, Dresden. <L«schitft«ftelle, Drultn.Berlag! «ermanta iür Perlag und Drnlseret,FiltaIe Dresden. Dresden-»!, t. Polierstruhe>7. Fernru'21012. Poltlchelktonio Dresden 2708 Bniiffonln Geadtban- Dresden R, n>7l- Für christliche Politik und Kultur Nedaktton der Sächkifchen BolkSzettuna Dresden.Stltstad- t Potiersiruhe >7. tteruru- Mil und?INl2. In koc 8iAno Gedanken zum Tage des Priesterjubtlüums Pius XI. Amerilta und Cowjetrustland dürfen wohl als stärkste und wichtigste Ausdrucksformen unserer Zeit gel ten. Beide haben als Staaten und Wirtschaftssysteme überragende Bedeutung für alle Kulturstaaten gewon nen. Politisch schärfste Gegensätze: Herrschast des Kapi tals hier, Diktatur des Proletariats dort, zeigen sie im wirtschaftlichen Ausbau und in der geistigen Haltung gleiche Züge: Mechanisierung der Arbeit. Typisierung des Menschen. Seltsam, datz diese beiden Schicksalsmächte der Gegenwart auch im Hasse einig sind — und in der Angst sdenn jeder Hatz ist in Angst begründet): in den Bereinig ten Staaten 'wie in Sowjetrutzland gilt als ärgste Gefahr, die von allem Einflutz auf den Staat ferngehalten werden mutz, die katholische Kirche, vor allem die höchste Spitze, ihrer Organisation, das Papsttum. Wenn am 20. Dezember die Katholiken des ganzen Erdkreises den Tag des goldenen Priesterjubiläums ihres Papstes feiern, wenn aus allen Ländern, in allen Spra chen Glückwünsche und Huldigungsschreiben zu dem einen eilen, der aller Vater. Vertreter einer grotzen gei stigen Einheit ist, die hinwegreicht über alle Grenzen der Staaten und Klassen — dann ist das mehr als.eine inner kirchliche Angelegenheit. Das ist ein Ereignis im Geistesleben der Menschheit, eine gewaltige Demonstration, die im tiefsten Gegensatz steht zu allem, was heute das nutzere Gepräge unserer Zeit politisch, wirtschaftlich und kulturell bestimmt. Alles denkt heute in Nationen: aber vor dem Angesicht der jahrhunderte alten Kirche sind die Nationen nur w!e Molken, die sich gestern gebildet haben und morgen wieder vergehen iver- den. Alles denkt heute in Klassen: aber die Kirche fragt nicht nach Beruf und Stand, sondern nur nach der Echt heit des guten Willens und der Reinheit des Herzens. Alles denkt heute in Massen: aber der Kirche imponiert keine Blasse, für sie gilt nur der Einzelne und seine un- herbllche Seele, und jede dieser Seelen ist ihr gleich wert voll. Es gibt keinen stärkeren Protest gegen die Mecha nisierung. den Materialismus, die Verflachung unserer Zeit als die heilige katholische Kirche. Deshalb ist das Papsttum und seine Autorität die stärkste Hoffnung für alle, die um die Geistesknltur der Menschheit bangen. Dem Glauben an die Allmacht der materiellen Kräfte, dem der Amerikanismus gleicherweise huldigt wie der Bolschewismus, setzt die Kirche das gewaltige Bekenntnis entgegen, datz diese ganze materielle Welt nur vergäng licher Ausdruck des göttlichen Willens, datz also der letzte Urgrund des Seins nicht Materie, sondern Geist ist. Stärkstes Sinnbild, lebendigster Ausdruck dieses Bekenntnisses ist das Priestertum katholischer Prä gung. Durch die Weihe, die von dem Sohne Gottes durch die Hände der Apostel. Päpste und Bischöfe in ununter brochener Folge weiteraegeben worden ist, wird der Ein zelne zum Mittler zwischen Gott und Mensch, zu einem Begnadeten, der auf der Brücke steht zwischen der ver gänglichen Materie und dem ewigen Geist. Wenn die Kirche den Tag feiert, an dem ihr höchster Priester ein t-> halbes Jahrhundert des Wirkens in diesem gnadenvollen Amte vollendet, dann feiert sie damit zugleich die ewige ' Kraft, die ihren gewaltigen Bau über die Jahrhunderte hinweg erhalten hat. Mögen dre Kundgebungen und Feiern Hes Iubiläumsjahres manchem Nichtkatholiken als stolzes Vorzeichen der unerschütterten Blacht der alten Kirche erscheinen — in Wahrheit ist all dieses freud ge Feiern iwr demütiger Dank an Gott, ohne des sen Gnade die Kirche nichts wäre, eine vergängliche Er scheinung wie alles andere Menschenwerk. Als Mittler zwischen Zeit und Ewigkeit hat die Weisheit des göttlichen Stifters der Kirche seine Jünger und deren Nachfolger bestellt. Christus mutzte, datz die meisten Menschen verstrickt sind mit allen Sinnen, ja mit ganzer Seele in die Erscheinungen des Tages, und datz sie der Mahnung aus berufenem Munde bedürfen, wenn in schweren Stunden das Schicksal sie nicht unvorbereitet finden soll. Die besondere Gnade, die der Gottessohn des halb dem Priester verliehen hat. bedeutet aber nicht, datz den anderen Menschen ein Teil der göttlichen Gnade ge nommen wird. Auch sie sojlen nach ihren Kräften Mit wirken am Reiche Gottes, durch lebendiges Leben mit der Kirche und durch Werke christlichen Geistes. Es ist oft Gegenstand des Meinungsstreites in der Kirche gewesen, wie weit dieser Auftrag an a l l e Glieder der Kirche geht, und der Gedanke des „a l I ge m e i n'e n Priester tums" hat nicht nur einmal die Einheit der Kirche ge fährdet. Nicht ein lebensfremdes Dogma, sondern die Wirklichkeit dieser unvollkommenen Welt widerstreitet dem scl)önen Gedanken, ein allgemeines Priestertum Einzeichnung zum Volksbegehren und Abstimmung beim Volksentscheid kann nicht disziplinarisch bestraft werden Wohl aber WerbelSttgkeik Leipzig, 19. Dezember. In der Verfassunzsstreitsache der deutschnationalen Frak tion des Preußischen Landtages gegen das Land Preußen um die Frage der Zulässigkeit einer Beteiligung der Beamten am Volksbegehren „Freiheitsgeseß" hat der Saatsgerichtshof für das Deutsche Reich seine Entscheidung nunmehr dahin gefällt! „Die in Artikel 13Ü, Absatz 2 der Reichsversassung den Beamten gewährleistete Freiheit ihrer politischen Gesinnung umfaßt das Recht, sich bei einem zugelassenen Volksbegehren ohne Rücksicht auf dessen Inhalt einzutragen und bei einem Volksentscheid abzustiinmen. Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen." - * Der Klageantrag der deutschnationasen Fraktion über den der Slaatsgerichishof zu entscheiden hatte, lautete: „Der Etaalsgerichtshof wolle feststellen: Es ist mit der Verfas sung nicht vereinbar, daß das preußische Staatsmiuisierä.m den preußischen Beamten auf dem Dienstwege erössnet hat, „ihr Ein treten sür dos Volksbegehren, gleichviel in weicher Form, sei mit den Bcamtrnpslichten nicht vereinbar". Tic Beringung gewährleiste vielmehr den Beamten: 1. schlechthin das Recht, sich beim Volksbegehren in die Eintragungsüste einruiranen lind beim Volksentscheid ihrer lieber,',engnng entsprechen^ die Stimme abzugcben, 2. weiterhin auch das Recht, anöerwetlig sür das Volksbegehren und den Volksentscheid cinnitreten. so fern sie nicht im Einzelsall durch die Art und Form ihres Ein tretens die besonderen Beamtenpslichten verletzen." Angenommen worden ist nur die Ziffer 1 dieses Klage antrages (Recht der Beamten ans Eintragung beim Volks begehren und Beteiligung am Volksenischeid. aiigeiehn! da gegen die Ziffer 2 (anderweitiges Eintreten für Volksbegehren und Volksentscheids. Auch hat es der Staatsgerichtshos ao- gelehnt, Maßnahmen der preußischen Regierung füv vers.ij- sungswidrig zu erklären, wie es der Klageantrag in dem e:n. jeitcnden Satze verlangte. Die Begründung Zur Begründung der Entscheidung des Steots, gcrichtshofes führte der Vorsitzende, Reichsgerichispräside»! Tr, B u m k e , u. a. aus: Der Slaatsgerichtshof nimmt das Voriiegeu einer ,P 2 r - fassungsst re i t i gkeit iunerhals eines Landes a». Verfassungsstreitigkciien im Sinne von Artikel 19 bei Reichsversassung sind nicht bloß Strci'igüeiten zwischen L.gri llen eines Landes über ihre Teilnahme an der Ausübung der Staatsgewalt, vielmehr ist in der bisherigen Rechtsprechung des Siaatsgerichtshoses, an der'festzuhaiten ist, anerkannt, das, auch andere, in der Verfassung begründete Rechte im Wege der Versassungskiage seiner Entscheidung unterbreitet we.oei- können. Die Anträge sind nicht so aiifpisassen. daß die An tragstellerin sich gegen den preußischen Ministerpräsidenten und die Mitglieder des preußischen Siaatsministeriuins persönlich wenden und sie sür eine von ihnen begangene Versassungsuer- letzung verantwortlich machen will, vielmehr muß der G e - sichtspunkt der V e r sa s s u n g s ve r l e tz u n g im vor liegenden Falle übei-haupt aus scheiden. Die srcgiicken Kundgebungen haben einen Zustand geschossen, von d?in die Antragsslelierin behauptet, daß er die preußischen Beamten i» einer, mit der Reichsversassung nicht liereinbarcn W'ise in ihrer politischen Betätigung sür das Volksbegehren beschränke. Diese Frage allein soll entschieden werde». Zur Führung dieser Versassungsstreitigkeit ist di-' A n - t rag s st e l l e r i n berechtigt. Entscheidend ist das berech tigte Interesse, das die Deuischnationale Volksparlei als M.i- trägerin des VoIlM>cgehrcns an dessen ungehemmter Durchfüh rung hat. Zivar ist das Volksbegehren an sich eine Reichs- angelcgenheit. das Reichsvolk soll hier in ihm seinen Willen kundtu». In diesem Verfahren werden aber auch Landes- stelle» tätig und ihre Tätigkeit hierbei kann zu Verfchsuiigs- strcitigkeilen innerhalb eines Landes »ihren. Die Durchführung des Volksbegehrens beruht auf Arti kel 73 der Reichsversassung. Ihrem Schutz dienen aber auch andere Bestimmungen der Reichsversassung. insbesondere Arii. kcl 130. Absatz 2. Er gewährleistet den Beamten die Frei« heit ihrer politischen Gesinnung auch beim Volks begehren. Die in Artikel 130 Abs. 2 der Reichsverfassung den Beamten gewährleistete Freiheit, ihre poiiiische Gesinnung zu äußern und zu betätigen, findet allerd-nos. wie von sämtlichen höchsten Disziplinargerichten zutrefiend ausgesprochen worden ist, ihre Schranken in den besonderen Pflichten, die den Beamten Kraft ihres Annes obiiegen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die poiiiische Betätigung eines Beamten mit seinen besonderen Pflichten vereinbar ist. kommt es aber sehr wesentlich auf die staatsrechtliche und politische Bedeutung dieser Betätigung an. Tie Einzeichnung in die Liste eines zn- gelassenen Volksbegehrens und die Abstimmung über den sich daran anschließenden Volksentscheid ist rechtlich Teilnahme an der Volksgesetzgedung. Diese Votksgesetzacbimg ist der unmit telbare Weg zur Verwirklichung des Hauinanindsatzes der Reichsversassung: Die Staaisaewali geht vom Volke aus St« kann daher ebenso wie die Stimmabgabe bei der Reichstags- wakil keinen beamtenrcchllichen Bindungen unterliegen, viel mehr steht die Tei'nakme im Vs'ksbegekre,, und Volksentscheid ohne Rücksicht aus dessen Inhalt allen Beamten frei. Nun ist es allerdings richtig, daß das preußische Staats ministerium den >bm unterstellte» Beamten die Teiinabme am Voiüsbegehreu und Paikoenkstbeio nichi verbalen bar. Tie Gesamtheit seiner Kundgebung-en ließ aber in gen Bemmen die Befürchtung auskainmen. dar sie sich schon durch Em,'.eichnung in die Listen lind durch bione SNinii'aboabe einer dii'iplinari- schon Ahndung anssetzen konnten. Tiefer Zustand beeinträch, tiat die durch Artlire,' 1der Reichsverst-issniig noch besonders geschützte Wahlireiheit und sieht daher mit den Grundmtzen der Reichsversassung »ich! im Einklang. Tarüber hinaus allerdings gewährt die Reicksvertnssung keinen besondere» Schuß für ihre Teilnalune an der Volksgesckgebung. Jede Werbciäiigkeit kan» eine Verletzung der besonderen Beamtenpslichten enthal ten und daher Mit der Beaintensteilung unverträglich sei». Ob der Inhal! eines Volksbegehrens derart ist. saß die Beamten über Eintragung und Sinnniabgaix' hinaus au seiner Durch setzung nicht Mitwirken dürfen, ist im ein'einen Faiie van den Disziplinargerichten »i entscheide». Grundiätziich unmtässig ist ein dis'iplinarisches Vorgehen aus diesem Grunde nicht Prüft man die gestellten Amräge an der 5,and dieser Grundsätze, sa ergibt sich, daß der Klageantrag in Satz 2 Num mer 1 begründet, der j» Nummer 2 aber, unbegründet ist. Ab- zumeisen ist aber auch der erste Satz des Antraaes. denn durch ihn sollen in der Vergangenheit liegende Kundgebunaen des preußischen Staalsministeriums beseitig, werden. Dafür ist neben der Fesistelip.ng, die gemäß dem Klageantrag getrosten wird, kein Na um. » Das Urteil des Siaatsgerichtshoses schließt also die diszi plinarische Versolgung der Beamten aus. die sich beim Volks- lwgehre» cingezeichnel heben und beim Volksenischeid an der Abstimmung beteiligen. Eine Verfolgung dieser Beamten wäre auch wohl ohne dieses Urteil kaum zu crwanen gewesen. Immerhin ist es gut. daß das Urteil des S'.aatsnerichtslwfes einen Riegel vorschiebt gegen Schikanen, die an einzelnen Orten gegen einzelne Personen etnsehen könnten. Nicht ausgeschlossen dagegen wird durch das Urteil die disziplinarische Versolgung der Beamten, die in anderer Weise, also bei Versammlungen durch Reben, Unterzeichnung von Aus rufe». Artikeln und Flugblättern für dieses Volksbegehren ge wirkt haben, in dem die preußische Regierung eine Gefährdung der Slaatsautorität sieht. Man darf «»nehmen, daß Preußen setzt eine Entscheidung seines höchstens Disziplinargerichts ver anlaßt in der Frage, ob die Werbetätigkeit für das Volksbegehren „Frciheitsgcsctz" mit den beamtenrcchlliclroa Pflichten vereinbar ist oder nicht. Schon nach der sehr vorsich, tigen Fassung des Staatsgcrichtshofs Urteils kann wohl kein Zweifel darüber sein, daß in diesem Punkte die Auf fassung der preußischen Regierung gerichtlich bestätigt werden wird. allerin der Egnst-eicheit lebendig z» machen. Ader das. was gnt und richtig ist an diesem Gedanken, hat gerade Pins XI. jetzt fest eingefügt in den großen Bau der Kirche mit der Durchführung der Katholischen Aktion, die überall die Laien neben dem Priester zu lebendig Schaffenden im Weinberge des Herrn machen will. Damit ist ein gewaltiges Prinzip, das viele Außenstehende lange für unvereinbar hielten mit dem Katholizismus (weil die Kirche angesichts der Uebertreibung und des Mißbrauchs dieses Prinzips verständliche Zurückhaltung bewahrt hatte) sichtbar im Hauptschiff der Kirche aufgerichtet. Die ses Prinzip, das im Pratestaniismns eine immer weiter und weiter spaltendeZersplitterung heroorgernfen hat. hat dem Katholizismus in wenigen Jahren eine wunderbare Belebung seiner inneren Kräfte gebraäst. Und noch ein ziveites Prinzip, das auf anderem Felde höchst negativ, im letzten Sinne lebensfeindlich ge wirkt hat, hat die Kiräze unter Pius XI. ins Positive, schöpferisch Wirkende verwandelt. Tie Bildung der Na« t i o n l st a a t e n. erst wenige hundert Jahre alt, hat