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ichlM str MsW WlM DM, Mrnlthn nnd die UmgeMden. kfchafi .83. SS. Jahrg Sonnabend, den 16. Juli 1898 en. Zeibig. : die in M ätaschelösM, einer durchs ach Hinein^ wohl zieinU Anzeige sol^ en oder der!« nachahmenSw^l m i n i st e V i u Nt des Innevn. vsn Metzsch. Konkursverfahren. Ueber das Lermögen des Restaurateurs Oskar Siegert in Wilsdruff wird heute am 15. Juli 1898 Vormittags '/2H Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Kaufmann Paul Schmidt in Wilsdruff wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 9. August 1898 bei dem Gerichte anzumelden. , Es wird znr Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschuffes Müden Falles über die in 8 120 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände — auf den X 1». August 18S8, Bormittags » Uhr Kw Prüfung der angemeldeten Forderungen auf den V 19. September 1898, Vormittags 9 Uhr MI unterzeichneten Gerichte, Termin anberanmt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner ! vlvlgm oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung ^Uch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 8. August 1898 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Wilsdruff. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber Akt. Schneider. als W-UA Rechtem E i beseitige», sie die M ündungen nH Uet. >sn Zuck«» säure, die he^ llung uM Wasser ode^ emaillierte Gefäße Bli ä, empfiehlt " (Dresel Emaille n>i u kochen W Ist Blei E igkeit sofort" »en Gebram eifer Sta helbeeren '/> en Stacheln Zucker gE Rühren g.e^ men Topl mt in ftin^ >en ganzen f ir sechs etwas Rot m gehäuft!« kaltem M nn in einer hne auf de»^ ieben. Itc« n wie ! einkochen. °° nd angeneh^ lackes weg^ »gsmittel chale, ist, i« sser vermiss > beizt M e, gerieben! hält, giebt j n farbigen ln U wöchentlichere im al und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Bezugspreis vierteljährlich 1 Mk. 30 Pf., durch die Postbezogen 1 Mk. 55 Pf. gerate werden Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens Mittags 12 Uhr angenommen. — Jnsertionspreis 10 Pfg. pro dreigespaltene Corpuszeile. 'nselben die m gesammelt sten Fällen ttene, mit Mess er und it Zucker da-UV igste Lockspest' ! «». - und entzünd^ mit CreolinbH/ ier einen Flüssigkeit dA» rgens und ne aus und V F n soll man h^ I Hahn rech«" ! Ihühnern. « Imlsblnlt . Amtshauptmannschaft Meißen, für das Rgl. Amtsgericht und den Stadtrach zu Wilsdruff, sowie für das Agl. Lorstrentamt zu Tharandt. Druck und Verlag von Martin Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich sür die Redaktion Martin Berger daselbst. nmaligeiil gespült b) die gesunden Thiere sind, soweit thunlich, von den kranken zu trennen und in anderen Räumen nnterzubringen. c) die Cadaver der an der Seuche verendeten Thiere sind zu verbrennen oder wo dies nicht angängig, unschädlich zu beseitigen bez. oder zu vergraben: dasselbe hat zu erfolgen mit den Exkrementen und anderen Abgängen, sowie mit dem Dünger aus der betreffenden Räumlichkeit. ä) die Ställe und Stallgeräthschaftcn sind nach Angabe des Bezirksthierarztes zu desinfiziren. s) die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder verendet ist, oder wenn seit dem letzten Erkrankungsfalle 8 Tage verflossen sind und wenn die Desinfektion vorschriftsmäßig durchgeführt ist. tz ö- Wird die Seuche bei Geflügelbeständeu, welche sich aus dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Weitertransport zu verbieten den Bestand die Stallsperre zu verhängen. 8 6. Unter Ortspolizeibehörden im Sinne dieser Verordnung sind a) in Städten mit revidirter Städteordnung die Städträthe, b) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, c) auf dem platten Lande die Gemeindevorstände bezw. die Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke zu verstehen. , Dafern aber der betreffende Gutsvorsteher selbst betheiligt ist, hat an seiner Stelle die Amtshauptmannschaft als Ortspolizeibehörde einzutreten. Letztere ist auch; Miere und kleine Städte nnd das Platte Land in Betracht kommen, ermächtigt, wenn es ihr angemessen erscheint, das Nöthige sofort selbst anzuordnen. . 8 7. Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen oder der von der Behörde ertheilten Anordnungen hat, foweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eme andere M c "erwirkt ist, Geldstrafe bis 150 Mk. oder Haftstrafe zur Folge. Dresden, am 22. Juni 1898. Eierleger kw Rouen-Ente!,./- i! »--Ente. - wei Jahre Das rtsnkursverfahren über das Vermögen des Gutsbesitzers Paul Hönicke in Kleinschönberg ist durch Beschluß des König!. Amtsgerichts hier vom Dage eingestellt worden, da gegen den Einstellungsantrag des Gemeinschuldners ein Widerspruch nicht erhoben worden ist. Wilsdruff, am 12. Juli 1898. Der Gerichtsschreiber beim Kgl. Amtsgericht. Akt. Schneider. .. k verletzt lr bei leichtes n, sonderns letschimgen j tzen, da sie -erletzten M' er; für gröf« aubere Leinas Wunde, men. : Kieler t vorher sthOH wünschten ^ernächsten ctilgung des M -er SchmiM. versrdnnng, Mai;vegeln zur Abwehr und Nntev-vücknng -er Geftügel-Lholera betreffend. Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juni d. I. (Reichsgesetzblatt S. 911) gemäß des 8 10 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Abwehr und ^ckung von Viehseuchen, vom das Gebiet des Königreichs Sachsen vom 1. Juli dieses Jahres ab bis auf Weiteres für die Geflügelcholera die W emgefuhrt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung Folgendes verordnet: . Alle in das Königreich Sachsen Angeführten und zu Haudelszwecken, insbcsoudere zum Verkauf im Nmherziehen bestimmten Gänse dürfen, sei es in einzelnen es nn Ganzen, erst dann verkauft werden, wenn dieselben, laut Zeugniß des zuständigen Bezirksthierarztes, während einer Beobachtungsdauer von drei Tagen sich der Geflügelcholera erwiesen haben. E Ertheilung des bezirksthierärztlichen Gesundheitszeugnisses ist ein Umhertreiben der Gänse im Lande verboten und der Wechsel des Standortes des betreffenden uur lM Genehmigung des zuständigen Bezirksthierarztes gestattet. Lie Händler sind verpflichtet, binnen 12 Stunden nach Einführung der Gänse hiervon unter genauer Angabe der Stückzahl Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zn ' Eselbe Verpflichtung haben auch die Besitzer von Gast- nud Privatställen, in welchen die Gänse untergebracht werden. Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Anzeige eine Bescheinigung auszustellen und sodann ungesäumt behufs Untersuchung der Gänse dem Bezirksthierarzte Etheiluug zu machen. In letzterer muß ter Tag der Einstellung und die Zahl der Gänse mit angegeben sein. Die Kosten der Untersuchung fallen dem Händler zur Last. Nach Ablauf der Beobachtuugsfrist ist eine gründliche Reinigung der von den eingebrachten Gänsen benutzten Räumlichkeiten vorzunehmen und polizeilich zu kontroliren. ^. 8 2. Der Besitzer von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art) ist verpflichtet, von dem Ansbruche der Geflügelcholera in seinem Geflügelbestande und von Mächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Seuche befürchten lasten, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch die Thiere von ' " welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen kren Begleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen oder Weiden. lofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, llmigen, welche gewerbsmäßig thiMche Cadaver beseitigen, verwerten oder bearbeiten. . 8 3. Die Ortspolizeibehörde hat von der erfolgten Anzeige dem Bezirksthierarzte Mitteilung zu machen; letzterer hat deni betreffenden Besitzer eine Belehrung über Mung der kranken Thiere und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln zuzusenden. Gedruckte Eremplare dieser Belehrung sind von der Kommission für das Veterinär- beziehen. . Die Zuziehung des Bezirksthierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchenausbruches hat mir daun zu erfolgen, wenn der Seuchenansbruch den zum umherziehen bestimmten Bestand eines Händlers betrifft, oder wenn eine stärkere Häufung der Seuchenfälle in einem Gehöfte oder Orte die Gefahr einer größeren Ausbreitung befürchten läßt. , » 8 4. Stellt in den Fällen des 8 3 Abs. 2 der Bezirksthierarzt den Ausbruch der Geflügelcholera fest, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich nachstehende An- zu treffen: a) die kranken nnd verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft- bez. Stallsperre. Als verdächtig gilt alles Hausgeflügel (Gänse, Enten, Hühner aller Art), welches mit dem kranken sich in demselben Gehöfte befindet. »