Volltext Seite (XML)
Amts- md anzeigeblatt für den Amtsgerichtsbezirk Eibenstock und dessen Umgebung Bezugspreis vierteljährlich Mk. 1.80 ein schließ!. LeS „Illustrierten UnterhaltungSblattS" in der AeschästSstelle, bei unseren Boten sowie bet allen RetchSpostanstalten. Erscheint täglich abends mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage ftir den solgenden Lag. Fel-Adr.: Am tsvkatt. sür Eibenstock, Larkfeld, Hundshübel, ^Ugv^tUtt Renheide,Gberstatzengrün,Schönheide, Schönheiderhammer, Sosa, llnterftützengrün, Mldenthal «sw. Verantwort!. Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. Anzeigenpreis: die kleinspallige Zeile 12 Pfg., für auswärtig« 15 Pfg. Im Reklametetl die Zeile 30 Pfg. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 40 Psg. Annahme der Anzeigen bis spätestens vormittag« 10 Uhr, für größere Tags vorher. Aernsprechcr Ar. 110. ^20V «s. Jahrgang. ——- Freitag, den 8. September LVLS. Bekanntmachung über Külsenfrüchte. Im Anschluß an die Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 — RGBl. S. 846 — und die sächsische Ausführungsverordnung dazu vom 5. August 1916 — Sächsische Staatszeitung Nr. 183 vom 9. August 1916 — wird nachstehend die Bekanntmachung deS Kriegsernährungsamts zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 30. August 1916 — RGBl. S. 981 — zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Dresden, den 4. September 1916. 216 II 8 VI Ministerium des Innern. Bekanntmachung zur Durchführung der Anordnung üöer Kütsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846). Vom 30. August 1916. Auf Grund der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Ge setzbl. S. 846) und des tz 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegser- vährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: Artikel I. Die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchte nach Maßgabe der Verordnung über Hül senfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846) wird in Abänderung der Be kanntmachung vom 25. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 832) der ReichshUlsenfruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin übertragen. Artikel II. Dem Besitzer von Hülsenfrüchten sind nach 8 4 Absatz 2 zu belassen : s) zu Saatzivecken bis zu 2 Doppelzentnern für den Hektar der Anbaufläche des Erntejahres 1916; b) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des Gesindes 6 Kilogramm für jede in Betracht kommende Person. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. Artikel III. Di, Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Ueberlassung der Hülsenfrüchte nach 8 4 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen Brief an den einzelnen Besitzer, durch Veröffentlichung in den amtlichen Blättern eines Bezirkes an die Besitzer des Bezirkes oder durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger an alle Besitzer im Inland richten. Die Mitteilung, durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt (8 4 Abs. 1 Satz 2), hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsenfruchtstellc, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu erfolgen. Artikel IV. Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grundsätze: a) die im 8 11 festgesetzten höchsten Preise sind nur für beste, reine, gesunde, trockne und gutkochende Hülsenfrüchte zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit sind höchstens 58 Mark zu zahlen; b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: sür den Doppelzentner für gelbe und grüne Viktoriaerbsen sowie große graue Erbsen 55 Mark, für kleine gelbe, grüne und graue Erbsen .53 „ für weiße, gelbe und braune Bohnen 65 „ sür Linsen 70 „ c) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu zahlen. Bei feuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind außer dem Minderwerte wegen der abfallenden Beschaffenheit die durch künst liche Trocknung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu berücksichtigen. Artikel V. Der zur Lieferung an die Reichshülsenfruchtstelle Verpflichtete hat die Hülsenfrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Reichshülsenfruchtstelle hat für die Verladung ein« angemessene Frist zu setzen, die nicht weniger als eine Woche betragen darf; gleichzeitig ist die Verladestelle anzugeben, von der die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden soll. Kommt der Verpflichtete der Aufforderung zur Verladung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der Reichshülsenfruchtstelle die Verladung mit den Mitteln des landwirtschaftlichen oder kaufmännischen Betriebs des Verpflichteten oder durch einen Dritten ausführen lassen. Die hierdurch entstande nen Kosten sind vom Uebernahmepreise zu kürzen. Die Bestimmungen im Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall der Enteignung gemäß 8 ? Abs. 2. Artikel VI. Soweit die Lieferung u. Abnahme der Hülsenfrüchte nicht durch die Bestimmungen in den Artikeln II bis V geregelt ist, gelten die Geschäftsbedingungen der Reichshülsen fruchtstelle, die der Genehmigung des Reichskanzlers bedürfen. Artikel VII. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Be stimmungen über die Lieferung und Abnahme von Hülsenfrüchten vom 26. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 625) werden aufgehoben. Berlin, den 30. August 1916. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. von Batocki. Dem Bezirksverband Schwarzenberg ist von der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin eine bestimmte Menge Fett- und Magerkäse zur Verfügung gestellt worden. Käsehändler, die auf Zuteilung von Käse reflektieren, haben Bestellungen vis spätestens Sonnabend, den S. September 1SL6 an die Gemeinnützige Gtnkaufsgesellschaft m. b. H. in Aue, Reichsstraße 52, Fernsprecher 8 und 25 Amt Aue, einzusenden. Die Bestellungen werden nach einem noch aufzustellenden Schlüssel berücksichtigt werden. Zu spät eingehende Bestellungen müssen bis zur nächsten Verteilung zurückgcstellt werden. Schwarzenberg, am 5. September 1916 Der Bczirlsmvand der Königlichen Amtshauptmannschast. Weißdornfrüchte (Mchlbccrcn) lassen sich zu einem schmackhaften Kaffee-Ersatzmittel verarbeiten. Wir fordern da her Besitzer von Weißdornhecken oder -Bäumen auf, die Weißdornfrüchte zu sammeln, in einem luftigen Raume ausgebreitet zu trocknen und darnach an unsere Sammel stelle (Selektenschule, Hausmann Anger) abzuliefern. Nur vollständig reife, ordnungsgemäß getrocknete Früchte, die von Stengeln und Blättern befreit worden sind, werden angenommen. Für das Kilogramm luftgetrock neter Früchte wird eine Vergütung von 20 Pfg. bezahlt. Stadtrat Eibenstock, den 7. September Gio. Volksküche. Ausgabe der Gutscheine: Freitags von 3 bis nur 5 Uhr. Speise-Ausgabe: mittags von '/,12 bis nur '1 Uhr- Milchkarten. Die Ausgabe der Milchkarten erfolgt Sonnabend, den 0. September er. im Rathaus, Zimmer Nr. 1, und zwar vorm. von 8—12 Uhr an die Bezugsberechtigten in Ortsl.-Nr. 1—250, nachm. „ 2—6 „ „ „ „ „ „ 251—473. Es wird besonders auf die Bekanntmachung des Bezirksverbandes der Kgl. Amts hauptmannschaft vom 26. August, die Regelung des Verkehrs mit Vollmilch betr. (ab gedruckt im Schönh. Wochenblatt am 2. 9. 16) verwiesen. Als Nachweis über die Berechtigung zum Bezüge von Milchkarten sind für Kinder Geburtsscheine oder dergleichen Urkunden, für stillende Frauen die Bescheinigung «iner Hebamme und sür Kranke ärztliche Zeugnisse vorzulegen. Vom Souutag, den 10. September er. ab darf Vollmilch nur gegen Milch karten abgegeben werden. S ch ö n h e i d e, am 6. September 1916. Dcr Gemcindevorstand. Holzverstcigcrmig. Sosacr Staatssorstrcvicr. Gasthaus „Zum Muldental in Aue, Donnerstag, den 14. September 1916, vorm. '/,9 Uhr: 3303 w. Klötze 7—15 cm stark, 1459 w. Klötze 16—22 cm stark, 865 „ „ 23u.m 3 rm h., 276,5 rm w. versch. Brennhölzer. (Einzelhölzer aus sämtlichen Abteilungen des Reviers.) Kgl. Forstreviervcrwaltung Sosa. Kgl. Forstrentamt Eibenstock. Dom Weltkrieg. Ueber die militärische Lage berichtet der Berliner „L.-A": An der Küste, des Schwarzen Mee res sielen die rumänischen Häfen Balcick und Ka- varna den deutsche-bulgarischen Truppen ebenso in die Hände wie das Kap Kaliakra. Die deutsch-bul- garifthe Offensive machte solche Fortschritte, daß die Rumänen sich in Siebenvürgen darauf beschrän ken, nach Ueberschreiten der Randpässe mit kleinen Abteilungen voranzusühlen. — Was den Westen an- betrifft, so ist nicht zu leugnen, daß die Franzosen im Gegensatz zu den Engländern beträchtlichen Ge- ländegewinn zu verzeichnen hatten Außerordentlich erbittert waren dre Kämpse südlich der Somme von Barleux bis Chilly, wo die Franzosen aus 19 Kilo meter Front 10 Divisionen zum Äurm ansetzten. Dabei gelang es ahnon, bis in unsere zweite und stellenweise bis in die dritte Linie oorzudringen. Ob die von den Franzosen angegebene Gefangenm- zah! stimmt, läßt sich vorläusig noch nicht sagen. Die Zahl der angeblich eroberten Geschütze stimmt jeden salls nicht. Die Tatsache, daß die Verteidiger den Franzosen 31 Osfiziere und 1437 Mann an Gefan genen sowie 23 Maschinengewehre ibzunehmen ver mochten, legte von der Tapferkeit Zeugnis ab, mit der sie die ihnen anvertrauten Stellungen zu ver teidigen wußten. . Ueber den Krieg unserer Gegner im Westen gegen die eigene Zivilbevölkerung meldet eine neue Zusammenstellung: