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Großenhainer McrhMiqs- md AilzchMM. Amtsblatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ^0. 41. Sonnabend, den 7. April 186«. Bekanntmachung, das LuMmM-en von Pulver und Nytrogsycerm oder 8prengöt Keir. Um den unberechenbaren nachthciligen Folgen thunlichst zu begegnen, welche durch Aufhäufung größerer Pulvervorräthe oder Aufbewahrung größerer Quantitäten des in neuster Zeit in den Handel gekommenen Nytroglycerin bei einlretenden Brandunglücken, oder bei unvorsichtigem Gebühren mit diesen leicht erplodirendcn Stoffen entstehen können, werden folgende Vorschriften zur Nachachtung hiermit bekannt gemacht. 1) Innerhalb der Stadt darf Niemand an Pulver oder an Nytroglycerin, an diesen beiden Stoffen zusammen, mehr als 10 Pfund haben. Diese Stoffe sind auf dem obersten Dachboden in einem gut zu verschließenden, nicht heizbaren, auch nicht an einer Esse liegendem Raume aufzubewahren, zu welchem nur der Besitzer des in Frage stehenden Vorraths den Schlüssel hat, und welcher nicht bei künstlichem Lichte betreten werden darf; 2) größere als die unter 1 gedachten Quantitäten sind in dem außerhalb der Stadt befindlichen Pulverhause unter zubringen. 3) In den Verkaufsläden dürfen nur 1 bis 2 Pfund jener leicht zündbaren Stoffe, von den im gewöhnlichen Verkehr befindlichen Waaren möglichst isolirt und wobl- verpackt, das Nytroglycerin in gut verschlossenen, starken Glas - oder Lhonbehältniffen, in Vorrath gehalten werden. 4) Der Verkauf von Pulver oder Nytroglycerin ist nur an als zuverlässig bekannte Personen, nie aber an Kinder, gestattet. 5) Jeder Kaufmann oder sonst zum Handel mit Pulver oder Nytroglycerin an sich Berechtigte hat davon, daß er diesen Handel betreibe oder betreiben wolle, unver« weilt anher anzuzeigen, auch haben Diejenigen, welche Pulver oder Nytroglycerin zu gewerblichen Zwecken verwenden und ihren etwaigen Vorrath innerhalb der Stadt aufbewahren, sofort Anzeige anher zu erstatten. 6) Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldbußen bis zu 20 Thaler oder verhältniß- mäßiger Gefängnißstrafe unnachfichtlich geahndet werden. Bei der für die allgemeine Wohlfahrt nicht zu verkennenden großen Wichtigkeit der Sache steht zu erwarten, daß durch diese Bekanntmachung ferneren Zuwiderhandlungen werde vorgebeugt und wir daher der Unannehmlichkeit werden überhoben werden, gegen die Contravenienten mit oben angedrohten Strafen vorgehen zu müssen. Der Stadtrath. Großenhain, den 4. April 1866. Heerklotz. Die KaudeSbrandeaffenbeitrage auf den ersten Termin dieses Jahres" find am I. Mpril mit zwei Pfennigen auf jede Beitrags-Einheit fällig und daher von den hiesigen Haus - und Scheunenbesitzern, beziehentlich deren Administratoren, längstens bis zum 15. Mpril a. o. bei der Stadtcasse einzuzahlen. Großenhain, am 29. März 1866. Der Stadtrath. stark, e 27 — 6" Stärke, kief. dergl. von 3 — 6" Stärke, an der weißen Sandgrube, 6 O 8elllge kief., 12" stark, im Schlage 9o an der Hirsch lachenwiese, zu Einzahlung der Gewerbe- und Personalsteuer auf den ersten Termin 1866. Die nach dem für das Jahr 1866 festgestellten Gewerbe- und Personalsteuer-Kataster von den Steuerpflichtigen zu leistenden Beiträge sind auf den ersten Termin nach dem festgestellten hal ben ordentlichen Jahresbeiträge spätestens bis zum 15. Mpril I. bei Vermeidung der Exemtion an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme abzuführen. Der Stadtrath. Großenhain, am 3. April 1866. Heerklotz. 5 - birk. Stangen, 6" stark, 4HK Schock ficht, und kief. dergl. von 1^ 86 Stück kief. Stämme, bis 11" 2m Gasthofe zu Weißig a. R. sollen 12. AM 1866 von Vormittags 10 Uhr an folgende rmRaschützer Forstreviere aufbereitete Hölzer, als: 1 birk. Stamm, 8" stark, i