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GrOnhamr " / WechallWMOIWMM 81.4Ä7 Aint8^att sür die ^önig^en und ^ääMen Lekörden zu Ero^en^ainl Druck und Verlag von Herrmann Starke (Plasnick L Starke) in Großenhain. Rr. 12« Donnerstag, -en 25. October 1888 Erscheinen: Dienstag, Donnerstag, Sonnabend. Vierteljährliches Abonnement: am Schalter IM., durch den Boten ins Haus 1 M. 25 Ps. durch die Post 1 M. 25 Ps.^ durch die Post frei ins Haus 1 M. 50 Pf. o 7«. Jahrgang. ' Für die Redaction verantwortlich: Herrmann Richard Inserate für die am Abend vorher auszugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies ver Einsender nicht anders bestimmt, durch Postnachnahme erhoben. H Bekanntmachung. Die gemäS der Verordnung de« Königlichen Justizministeriums vom 23. September 1879 für die Stadt Großenhain ausgestellte Urliste der zum Schöffen- und Geschwornenamte be fähigten Personen liegt vom 2t». Oktober bis 3. November 1888 an hiesiger Rathsstelle (Einwohneramt) während der gewöhnlichen Geschäftsstunden zu Jeder manns Einsicht aus, was unter Hinweis auf die nachstehend abgedruckten Gesetzesbestimmungen mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß innerhalb der oben bezeichneten Frist gegen die Nichtigkeit oder Vollständigkeit der Liste bei der unterzeichneten Behörde schriftlich oder zu Protocoll Einsprache erhoben werden kann. Großenhain, am 22. October 1888. Dxx Stabtralh. Lehman«, Stadtr. Gerichtsverfassungögefetz vom 27. Januar 1877. § 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. -Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung infolge straf gerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Peisonen, welche infolge gericht licher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind; tz 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, Welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu den: Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. tz 34. Zn dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1> Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt Werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Laudesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand Versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschullehrer; 9) dem activen Heere oder der activen Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Ver waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. tz 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Ge schworenen. Die Vorschriften der KZ 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsoerfaffungsgesetzes vom 27. Januar 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. tz 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Ab- theilungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien, 2) der Präsident des LandeSconsistoriums; 3) der "Generaldireetor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und AmtShauptleute; 5) die Vorstände der Sicher heitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der AmtShanptmannschasten ausgenommen sind. Bekanntmachung, die Kranken-Versicherung der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter im Stadtbezirke Großenhain betreffend. Nachdem die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden das von uns aufgestellte Statut der Orts-Krankenkasse der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter zu Großenhain vom 5. October 1888 genehmigt hat, bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß dieses Statut zwei Wochen lang in der Nathökanzlei öffentlich ausliegt, und daß dasselbe mit dem I. November 1888 seinem gesummten Inhalte nach in Wirksamkeit tritt. Unter Bezugnahme auf die nachstehends im Auszuge angefügten Bestimmungen des Kaffen-Statuts fordern wir diejenigen Arbeitgeber, welche versicherungspflichtige Personen beschäftigen, auf, diese bei ihnen zur Zeit beschäftigten Personen unter Benutzung der ihnen zugehenden Formulare längstens bis zum 20. Oktober 1888 bei uns anzumelden. Ebenso fordern wir auch diejenigen Personen, welche berechtigt sind, der Kasse als Mit glieder beizutreten, auf, ihre Beitritts-Erklärung gleichfalls bis zum 2S. Oktober 1888 bei uns einzureichen. Zugleich berufen wir auf Sonnabend, den ». November 1888, Nachmittags 4 Uhr " General-Versammlung ein, welche im zweiten Oberstock des hiesige« Rathhauses abgehalten werden soll und von einem von uns Beauftragten geleitet werden wird. Die nach § 49 des Statuts die General - Versammlung bildenden Kaffen - Mitglieder und Arbeit geber fordern wir zum Erscheinen in derselben hierdurch auf. Die Tages-Ordnung dieser General-Versammlung umfaßt: 1) die Wahl der Mitglieder des Kaffenvorstandes und zwar von Vier stimmberechtigten Kassenmitgliedern, sowie von Zwei der General-Versammlung angehörigen Arbeitgebern. 2) Beschlußnahme wegen Annahme eines Kassenarztes. 3) Beschlußnahme wegen der Kassen- und Rechnungsführung. 4) Beschlußnahme über Einführung und Regelung einer Kranken - Controlle. 5) Beschlußfassung wegen Drucklegung des Statuts. Großenhain, am 24. October 1888. Dxr Stabtrath. Herrmann. Auszug aus dem Statut der Orts-Krankenkasse der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter zu Großenhain, vom 5. October 1888. H 1. Unter dem Namen Orts-Krankenkasse der land- und forstwirthschaftlichen Arbeiter zu Großenhain wird für die land- nnd forstwirthschaftlichen Betriebe, einschließlich der Betriebe der Kunst- und Handels- gärtnerei und einschließlich der der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenoffenschaft angehörigen Neben- betriebe, mit Ausnahme derjenigen denselben angehörenden Betriebe, für welche eine Betriebskrankenkaffe errichtet ist, eine Orts-Krankenkasse errichtet. Der Sitz der Kasse ist die Stadt Großenhain. § 2. Mitglieder der Kasse sind alle Personen, welche innerhalb des Gemeindebezirks oder zwar außer halb desselben, aber in Theilen solcher Betriebe, deren Sitz innerhalb des Gemeindebezirks belegen ist, von Unternehmern der im S 1 bezeichneten Betriebe in diesen Betrieben gegen Gehalt oder Lohn .beschäftigt sind, mit Ausnahme 1) derjenigen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorübergehende oder durch den^ Arbeits vertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 2) der Betriebsbeamten, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6Pz Mark für den Arbeits tag übersteigt, 3) der Beamten, welche in Betriebsverwaltungen des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Com- munalverbandes mit festem Gehalt angestellt sind, 4) der Mitglieder einer auf Grund des Neichsgesetzes vom 7. April 1876 oder auf Grund landes rechtlicher Vorschriften errichteten, den Anforderungen des ß 75 des Kranken-Versicherungsgesetzes entsprechenden Hülfskasse, 5) der außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden Personen, welche auf Grund des tz 142 des Reichs gesetzes vom 5. Mai 1886 der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse ihres Wohn ortes überwiesen worden sind, 6) der Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge in Kunst- und Handelsgärtnereien. Personen, welche außerhalb des Gemeindebezirkes, aber in Theilen solcher Betriebe, deren Sitz inner halb des Gemeindebezirkes Großenhain gelegen ist, gegen Gehalt oder Lohn beschäftigt sind, find Mitglieder der Kasse, sobald ein dies bedingendes, "im Sinne von tz 134 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 aufgestelltes Orts-Statut in Wirksamkeit getreten ist. tz 4. Berechtigt, der Kasse als Mitglieder beizutreten, sind: 1) die innerhalb des Gemeindebezirks von Unternehmern der im § 1 bezeichneten Betriebe gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen, deren Beschäftigung ihrer Natur nach eine vorüber gehende oder durch den Arbeitsvertrag im voraus auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, 2) Personen, welche in der unter I gedachten Weise in den außerhalb des Gemeinde-Bezirks liegenden Theilen solcher Betriebe beschäftigt werden, deren Sitz innerhalb des Gemeindebezirks belegen'ist, soweit diese Personen nicht zufolge ortsstatutarischer Bestimmung versicherungspflichtig sind, W 3) Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6^/, M. für den Arbeitstag übersteigt, 4) Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge in Kunst- und Handclsgärtnereien, 5) die innerhalb des Gemeindebezirks in Betrieben der in § 1 bezeichneten Art ohne Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen. 8 5. AlS Gehalt und Lohn im Sinne der ßß 2 — 4 gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach den von der unteren Verwaltungsbehörde, dem Stadtrathe zu Großenhain, festgesetzten Durchschnittspreisen in Ansatz zu bringen. K 10. Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche auf Grund des tz 2 Mitglied der Kasse wird, spätestens am dritten Tage nach dem Beginn der Beschäftigung bei dem lassen- und Rechnungsführer anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des ArbeitsverhältniffeS daselbst abzumelden. Die Anmeldung muß enthalten: den Vor- und Zunamen, sowie die Beschäftigung des Anzumeldenden, den Zeitpunkt de§ Eintritts in die Beschäftigung, den täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe zunächst beziehen wird, u. s. w. u. s. w. u. s. w. Die Versäumniß dieser Verpflichtung zieht eine Geldstrafe bis zu 20 Mark nach sich. Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genügen, sind außerdem verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Kasse zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person auf Grund dieses Statuts gemacht hat. tz 49. Die General-Versammlung besteht aus: 1) sämmtlichen Kässenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind; 2) aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben. Das Stimmrecht kann nicht durch Bevollmächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden. Für Arbeit geber ruht daS Stimmrecht, so lange sie mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstände sind. Bekanntmachung. Die feuerwehrpfiichtigeu Mannschaften, insbesondere diejenigen, welche kürzlich der Feuerwehr neu zugetheilt worden sind, werden auf die Bestimmungen des Z 28 der Feuer löschordnung, nach welcher die Befreiung von der Dienstpflicht gegen Zahlung des festgesetzten Abstandsgeldes innerhalb der im gedachten Z bestimmten Fristen alljährlich bei dem Brand director zu beantragen ist, hierdurch noch besonders aufmerksam gemacht. Großenhain, am 24. October 1888. Der Stabträlh. Lehma««, Stadtr. Bekanntmachung. Dienstag, den 30. October ». Noß-, Vieh- und Pretermarkt m Großenhain. Der Stadtrath daselbst. Herrmann. Feld-Verpachtung. Das der Noth'schen Stiftung gehörige, östlich des Stadtkrankenhauses gelegene Feld, an 1 Hect. 1,1 Ar ------ I Acker 248 lUNthn. Flächeninhalt, soll Freitag, den 28. Oktober 1888, Nachmittags 3 Uhr in 5 Theilstücken von je 104 bis 112 ^jRthn., nach Befinden auch im Ganzen, an Ort und Stelle unter den vorher bekannt zu machenden Bedingungen an den Meistbietenden ver pachtet werden. Großenhain, am 19. October 1888. Dtv SfablrNfh. Herrmann.