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Auftrag stch von agSsähig, >ls WtNN gelhasten ann sich tgt von ntladmq «rch de» eiter da« dah d« lgen hat. 'ziehe ist n beide richtige« rr gegen- ifgehob« i werden. welche dieselben ugen, ob id. Da« Besitze«. t. arktvlatz zerL«- W. ktrador- r Bör ¬ mer. Hieb na bte Fra» tlvdler iesbetM eschwister. achmitta- ist es mir mden und Hl zM- ^euudli- lbach. chaft i4. X) Thater i Gut» in n bei der ltmelMn stäten del bett. nge. mß?M Anzeiger und Tagevlatt. Amtsblatt de- Kgl. Bezirksgericht- zu Freiberg, sowie der Kgl. Bericht-ämter u. der EtadtrLche zu Freiberg «. Braud. - U» 1 /II D e u. für d«n and. r«-. 2ns«r. wtrdtN a-»E HI, B. II u. für nächst, Nr. angm. Sonnabend, 20. Jnni. *r«U »tattljthiU. X) Nzr. S-s««tt «chm dl« ,«st>altwe3«tlt od«r dar« Raum mit I Ngr. dertchne». 1874. LageSgeschichte. Der BundeSrath hat, wie bereits gestern erwähnt, in seiner Plenarsitzung am Dienstag die Berathung sämmtlicher Retchs- justizgesetze zu Ende geführt und es blieb in der am Mitt woch folgenden Sitzung nur noch ein kleiner Nachtrag bezüglich der Schwurgerichte abzuwickeln. Die Mitglieder des BundeSrathS hatten eine so schnelle Erledigung dieser umfangreichen Vorlagen nicht erwartet Die Berathung — und dies trug hauptsächlich zur Beschleunigung bei — lehnte sich nur an diejenigen Artikel an, zu welchen Autrüge Vorlagen. Den Vorsitz führte der StaatS- minister Delbrück, die preußische Stimme, der preußische Justiz- Minister vr Leonhardt ; eine Anzahl von Staatsminister der kleineren Staaten waren zur Theilnahme an der Berathung eigens nach Berlin gekommen. Man begann mit dem Etnsührungsgesetz zum GertchtSverfassungsgesetz und ging dann zu letzterem über. DaS Referat hatte der sächsische Justizmintster Abeken. Dann folgte die Civtlprozeß- und die Strafprozeß-Ordnung. Zur Ergänzung der bereits in letzten Nr. d Bl gemachten Mittheilungen theilen wir noch Folgendes mit: Die zahlreichen Amendements wurden zumeist abgelehnt, angenommen wurde die Mehrzahl der preußischen Anträge und einige hessische Amendements. Nach den letzteren sind «. A. die Strafkammern in den 'Hauptverhandlungen mit fünf Mitgliedern zu besetzen und in der Strafprozeßordnung ist für die Berurtheilung in den Strafkammern die Einstimmigkeit aufgehoben; zwei Dritttheile der Majorität sollen genügen. Die Ablehnung der Anträge von Sachsen und Hamburg (s. vor. Nr) bestätigt stch. — Bei den Verhandlungen über die Gerichtsorganisation wurde ohne weitere Debatte über die Frage abgestimmt, ob das Reichsgericht in zwei gesonderte Abtheilungen für Straf- und Civilrecht zer fallen sollte. Die Majorität erklärte sich gegen die Theilüng und es wird also nur ein einheitliches Reichsgericht bestehen. Ueber den Sitz desselben ist kein Beschluß gefaßt; die Bestimmung darüber ist dem Kaiker auf Vorschlag des BundesratheS anheimgestellt. Man glaubt allgemein, daß die Entscheidung für Leipzig ausfallen werde Ein Antrag Sachsens, dies durch gesetzliche Bestimmung (also unter Mitwirkung des Reichstags) festzustellen wurde ab- gelehnt. In Betreff des Begriffes „Wohnsitz" hat das Bundesamt für Heimathswesen im Sinne der preußischen Armengesetzgebung dahin entschieden, daß darunter der gewöhnliche Aufenthalt einer Person zu verstehen sei und daß namentlich in solchem Falle, in welchem d'e Familie eines zn Unterstützenden an einem anderen Orte ihren dauernden Aufenthalt genommen, als an welchem der Er nährer beschäftigt war, resp. sich aufhielt, besonders wenn ihm die Niederlassung an dem in Rede stehenden Orte ausdrücklich ver- wricert worden, der Wohnsitz des zu Unterstützenden an diesem Orte nicht angenommen werden könne. Nur die persönliche Nieder lassung des Familienhauptes, dessen Unterstützungswohnfitz den accessorischen Unterstützungswohnsitz der Glieder seiner Familie be dingt, und die Fortsetzung des vom Familienhaupte erworbenen Wohnsitzes durch dasselbe könne zur Erwerbung des Unterstützungs wohnsitzes führen. Erst wenn der allein entscheidende Akt der persönlichen Niederlassung des Familienhauptes stattgefunden hat. könne es in Frage kommen, in wie weit der erworben« Wohnsitz dadurch fortgesetzt wird, daß die Familie desselben am Orte des selben verbleibt, während das Famtlienhaupt auswärts einem Er werbe nachgeht und von Zeit zu Zeit zu seiner Familie zurückkehrt. Die zweite Generalversammlung des Vereins der deutschen Katholiken in Mainz hat eine Reihe von Resolutionen gefaßt, deren wesentlicher Inhalt folgeMr ist: 1) Ueber die allgemeine Lage der christlichen Gesellschaft: die moderne Eivtlisation ist mit der Kirche unverträglich. Die Folge des Kampfe- gegen die Kirche ist die Auflösung der sozialen und politischen Ordnung. Eine Heilung ist nur zu erwarten, wenn dem päpstlichen Stuhle seine politische Selbstständigkeit und seine traditionellen Rechte wiederge- geben werden. 2) Eine Resolutton bezüglich der Lage de» deutschen Vaterlandes verwirft die deutsche Reichsverfassung und perhorreSctrt die nationale Partei, das Jesuttengesetz, die Entchrtstlichung des Unterrichts und der Leitung des Unterrichts durch die Staatsgewalt, die liberale Presse, sowie die auswärtige Politik des deutschen Reichs, namentlich gegenüber dem päpstlichen Stuhle. 3> Eine Resolution über die Lage de- Arbeiterstandes weist di« Ursachen der Unzufriedenheit der Arbeiterbevölkerung nach und giebt die Mittel zur Abhilfe dieser Unzufriedenheit an, als: Gesetze über die Ausnutzung der körperlichen und finanziellen Kräfte des Volkes, über Verminderung der Steuerlast, über Wiederherstellung des WuchergesetzeS, über Beseitigung der Mängel des Gewerbegesetzes auf Grundlage eine» auf christlichen Anforderungen beruhenden HandwerksrechtS, über Gewerbe- und Schiedsgerichte, über gewerb liche HilfSanstalten, sowie über Beschränkung der Frauen- und Kinderarbeit. 4) Eine Resolution über die Rechte der Kirche be sagt, daß das kirchenpolittsche System, welches die ktrchenfeindlichen Parteien durchzuführen bestrebt sind, in Widerspruch mit der katho lischen Kirche stehe Das Lehr-, Priester- und Hirtenamt de» Papstes und der Bischöfe könne durch kein StaatSgesetz aufgehoben oder beschränkt werden. 5) Eine Resolution über die Gewissens freiheit bezeichnet die Verpflichtungen, welche den Geboten Gottes, den Anordnungen Jesu Christi und den Vorschriften der Kirche widerstreiten, als unberechtigte, zollt der Haltung der katholischen Bischöfe und des Klerus Bewunderung und Verehrung, weist die Staatskirche zurück und bestreitet den weltlichen Gerichtshöfen daS Recht, Bischöfe ihres Amtes zu entsetzen oder die Verwaltung vacanter BiSthümer anzuordnen. 6) Eine Resoluton über die Auf gabe des Vereins der deutschen Katholiken besagt, derselbe werde ungebrochenen MutheS die natürlichen Rechte der Person, sowie die Rechte der Kirche und des deutschen Volkes vertheidigen, und fordert alle Katholiken auf, sich der Organisation des Vereins an- zuschließen. In Versailles hat die Kommission zur Berathung der konstitutionellen Gesetzentwürfe die Prüfung der Anträge der Depu- ttrten Casimir Perier und Lambert de St. Croix begonnen und beschlossen, zunächst den Perier'schen Antrag über die alsbaldige Konstituirung der Republik zu berathen und sodann einen be sonderen Bericht darüber zu erstatten- Man glaubt, daß die Be schlüsse der Kommission für den Antrag Lambert de St. Croix über erneute Bestätigung des Septennats und Errichtung einer ersten Kammer günstig ausfallen werden. In Dänemark hat das Ministerium Holstein seine Aemter niedergelegt, nachdem es sich schon lange vorher um da» öffentliche Vertrauen gebracht. Mit der Landesvertretung befand e- sich während der letzten Session im steten Konflikte. Weder in der Gesetzgebung, noch in der Verwaltung hat es etwas Bedeutendes geleistet und die vier Jahre seiner Amtsführung bezeichnen einen allgemeinen Stillstand der Reformthätigkeit, welcher auf allen Ge bieten des öffentlichen Lebens schmerzlich empfunden wird. Da die Mitglieder der KabinetS nicht mehr hoffen konnten, den Stürmen des nächsten LandSthingS zu begegnen, sanden sie es gerathen, noch vor dem Zusammentritte desselben klanglos hinabzugehen zum Orcus der staatsmännischen Mittelmäßigkeiten.