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- Schönburger Tageblatt ^cheiul tüglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Annahme von In seraten für die nächsterscheinende Nummer bis Vormittag ft,11Uhr. Der Abonnementspreis beträgt vierteljährlich Ml. 1.60, für den 2. und S. Monat Mk. 1.10, für den 3. Monat 55 Pf. Einzelne Nr. 10Pf. Inserate proZeile 12 Pf., für auSroärt- und im amtlichen Teile 1b Pf. »Nd Wal-enburger Anzeiger. Filialen: in Altstadt Waldenburg bei Herrn Otto Förster; in Callenberg bei Hrn. Strumpf wirker Fr. Hermann Richter; in Kaufungen bei Herrn Fr. Janaschek; in LanaenchurS- dorf bei Herrn Heinrich Stiegler; in Penig bei Herrn Wilhelm Dahler; in Wolkenburg bei Herrn Linus Friedemann; in Ziegel heim bei Herrn Eduard Kirsten. »«nsprccher N-. s. KmtsblM Mr ÜLL KöuLgiicke simtsgerLÄt und den ZlLdtrat zu Waldenburg. Postscheckkonto Leipzig 4436 Zugleich weit verbreitet in den Städten Ps»ig, Lunzenau, Lichteustetu-EaLnberg und in den Ortschaften nachstehender Standesamtsbezirke: Altstadt Waldenburg, Bräunsdsrs, Laken! erg, Ehrmh«m, KrohnSdorf, Falken, Grumbach, Kaufungen, Langenchursdorf, Langenleuba-Niederhain, Langenleuba-Oberhain, Niederwiera, Oberwiera, ObertmrM, OelSnitz i. Erzgeb., Reichenbach, Remse. Schlagwitz, Schwaben, Wolkenburg und Ziegelheim.! 43. Sonntag, Sen 21. Februar 1915. WM«mrAg»bericht, ausgenommen am 20. Februar, Mittag 1 Uhr. Varometerstaud 745 mm reduziert auf den Meeresspiegel. ThermometerstanL ft- 11 ° L (Morgens 8 Uhr ft- 2,» ° L. Trcfste Nachttemperatur ft- 1*L ) Feuchtigkeitsgehalt der Lust nach Lambrechts Polymeter 50 Taupunkt ft- 1 Windrichtung: Südost. Niederschlagsmenge in den letzten 24 Stunden bis früh 7 Uhr: 0,» mm. Düher Witternngsonsstchtsn für den 21. Februar: Unbeständig. Nachstehend wird 1. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 15. Februar 1915 — R.-G.-Bl. S. 95 — über die Höchstpreise für Speisekartoffeln und 2. die Bekanntmachung des Stcllvei treterS des Reichskanzlers vom 15. Februar 1915 — R. G. Bl. S. 97 — über die Einschränkung der Malzverwendnug in den Bierbrauereien noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 18. Februar 1915. 517 u. 705 III 1.. Ministerium -es Innern. 1. Bekanntmachung über die Höchstpreise sür Speisekartoffeln. Vom 15. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 8 i- Der Preis für die Tonne inländischer Speisekartoffeln aus der Ernte 1914 darf beim Verkaufe durch den Produzenten nicht übersteigen: bei den Sorten bei Daber, Imperator, allen Magnum bonum, anderen, Up to date Sorten in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien, Mark Mark Pommern, Brandenburg, in den Großherzogtümern Mecklenburg- Schwerin, Mecklcnburg-Strclitz 90 85 in der preußischen Provinz Sachsen, im Kreise Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Großherzogtume Sachsen ohne die Enklave Ostheim a. Rhön, im Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in den Herzogtümern Sachsen Meiningen, Sachsen Altenburg, Sachsen Coburg- Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern Schwarzburg-SonderShausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Reuß S. L., Reuß j. L. . . 92 87 in den preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Reg Bez. Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schaumburg, im Großherzogtum Oldenburg ohne das Fürsten tum Birkenfeld, im Herzogtum! Braunschweig ohne den Kreis Blanken burg und das Amt Calvörde, in den Fürstentümern Schaumburg- Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen, Hamburg 94 89 in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs 96 91 Die Landeszentralbehörden können den Sorten Daber, Imperator, Magnumbonum, Up to date andere Sorten bester Speisekartoffeln gleichstcllen. 8 2 Die Höchstpreise gelten für gute, gesunde Speisekartoffeln von 3,4 Zentimeter Mindcst- größe bei sortcnreincr Lieferung. § 3. Die Höchstpreise eines Bezirkes gellen für die in diesem Bezirke produzierten Kartoffeln. 8 4. Der Preis für den Doppelzentner inländischer Frühkartoffeln darf beim Verkaufe durch den Produzenten 20 Mk. nicht übersteigen. Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln, die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. August 1915 geerntet werden. 8 5. Die Höchstpreise (88 1, 4) gelten nicht für solche mit Konsumenten, Konsumentenver- cinigungen oder Gemeinden abgeschlossenen Verkäufe, welche eine Tonuc nicht übersteigen. Sie gelten ferner nicht sür Saalkartoffeln oder für Salatkartoffeln. Dem Produzenten gleich steht jeder, der Speisekartoffeln verkauft, ohne sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmäßig mit dem An- oder Verkaufe von Kartoffeln befaßt zu haben. 8 6. Die Höchstpreise (88 1, 4) gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfang; wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden. Die Höchstpreise schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhose, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein. 8 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der V rkündung in Kraft. Der Bundesrat be stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachung über die Höchstpreise sür Speisekartoffeln vom 23. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 483) wird aufgehoben. Berlin, den 15. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. 2. Bekanntmachung betreffend Einschränkung der Malzverwendung in de« Bierbrauereiei». Vom 15. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundes rats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Bierbrauereien dürfen vom 1. April 1915 an zur Herstellung von Bier in jedem Viertel jahr nur sechzig Hunderteile des im gleichen Vierteljahr der Jahre 1912 und 1913 durch schnittlich zur Bierbereitung verwendeten Malzes verwenden. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche Malzvcrwendung vierzig Doppelzentner nicht übersteigt, siebenzig Hundertteile der berechneten Malzmcnge verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljähr liche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppelzentner übersteigt, dürfen mindestens acht undzwanzig Doppelzentner im Vierteljahr verwenden. Im Monat März 1915 dürfen die Bierbrauereien ein Drittel der nach Abs. 1 für das erste Vierteljahr 1915 zu berechnenden Malzmenge zur Bierbereitung verwenden. 8 2. Die nach 8 1 auf den Monat März 1915 nnd die einzelnen Vierteljahre entfallenden Malzmengen werden für jede Bierbrauerei von der zuständigen Steuerbehörde festgesetzt. Für Bierbrauereien, die in den Jahren 1912 und 1913 keinen oder einen unregelmäßigen Betrieb gehabt haben, werden die Malzmengen von der Steuerdirektivbehörde endgültig festgesetzt. Für Bierbrauereien, die nach dem Ergebnis der Durchschnittsberechnung der Jahre 1912 und 1913 für die Monate April bis Juni 1915 keine oder eine unverhältnismäßig geringe Malzmcnge verwenden dürften, kann die Steuerdirektivbehörde eine Malzmenge sür diese Monate endgültig fcstsctzen. § 3. Wenn eine Bierbrauerei im Monat März 1915 oder in einem Vierteljahre die für diesen Zeitabschnitt festgesetzte Malzmrnge nicht verwendet, darf sie die ersparte Menge im folgenden Vierteljahr verwenden oder sie ganz oder teilweise auf eine andere Bierbrauerei inner halb des nämlichen Brausteucrgebiets übertragen. 8 4. Auf Malz, das nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingcführt wird, erstreckt sich die Vorschrift im 8 1 nicht. 8 5. Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der Vorschriften in den 88 4 bis 4 erläßt die Lundeszentralbehörde. 8 6. Soweit inländisches Malz auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschloffen sind, nach dem 28. Februar 1915 an Bierbrauereien zu liefern ist, darf statt der oercinbarien Menge nur eine nach dem Maßstab des 8 1 geminderte Menge gefordert und geliefert werden. 8 7. Die Landeszentralbehörde kann ansrdnen, daß landesrechilich festgesetzte Rechte der Bier brauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer der gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier ausgedehnt werden. 8 8. Wer vorsätzlich mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Wer fahrlässig mehr als die zulässige Malzmenge verwendet, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 8 9. Wer den nach 8 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandclt, wird mit Geld strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 8 1V. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 15. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Beschlagnahme des Hafers. 1. Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Hafer sür das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresocrpflcgung in Berlin, beschlagnahmt. Als Hafer in diesem Sinne gelten auch gcschrolener oder gequetsch ter Hafer sowie Mengkorn aus Hafer und Gerste. 2. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: 3) Vorräte, die im Eigentume des Reiches, eines Bundesstaats, insbesondere im Eigen tum eines Militärfiskus oder der Marineocrwaltung, oder im Eigentum des Kommunal verbandes stehen, in besten Bezirke sic sich befinden;