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WWmfferLMM des Finanzamts Nossen sowie des Forstrentamts Tharandt. D«» „WUSdruNrr Tageblatt" rrl»e«n> wertlag» nackim «Uhr vezuglpr monatl !RM «kl Hau», del Poftbestellung l^o I>M zuzügl Bcftellgeld Einzelnummer lv Rvl Alle PoNanstalicn, Pr.sibolrn. unsere Au«irüger U" GeschSsltsielle »ehmen zu leder Zett «e- , , ,, ... ,, ,, . ftellungen entgegen Im «alle »ötzerer Gewalt oder Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend sanlttger BeirteblktLrun. llen besteht kein Anspruch aus Ltescrung der Zet. tuns »der Kürzung de» Bezugspreise» Rücksendung etngesaudter Schriftstücke erlolgt nur. wenn Rückporto belliegt Das „Wilsdruffer Tageblatt" ist das zur Veröffentlichung der und des Stadtrats zu Wilsdruff behördlicherseits bestimmte Blatt Anzeigenpreise laut -ufttegender Preisliste Rr. 8. — Ztsser-Gebühr: LV Npsg. — Dorgeschrlv bene Erschcinungrtage und P atzwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. — Anzetgen-Annahm« b>< vormittag« w Uhr .. Für die Richtigletl de» durch tzernrus übermit- Fernsprecher: Amt Wilsdruff 206 leiten Anzeigen überneh men wir keine Gewähr. - - - - — Bei Kontur» »ich Zwangsvergletch erlisch« ieder Anspruch «rf Rachlast. amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meißen und enthält Bekanntmachungen des Amtsgerichts Wilsdruff, Nr. 274 — 97. Jahrgang Drabianschrift: „Tageblatt" Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 2640 Donnerstag, den 24. November 1938 Katholischer Antisemitismus Bemerkungen zur katholischen Kirchcngeschichte. Für die richtige Erfassung des Problemes Judentum Mrd Christentum ist es aufschlußreich, die entstehungs geschichtlichen Zusammenhänge zwischen Judentum und katholischer Religion zu durchforschen. Dabei ergibt es Pch, daß die derzeitige Einstellung der römischen Kirche zum Judentum in direktem Gegensatz zu ihrer geschicht lichen Haltung steht. Es ist bezeichnend, daß in dem Augenblick, wo KonstantinderGroße das Christen tum zur Staatsreligion erklärte, bereits die ersten Juden- Hesetzr erlassen wurden. Darin heißt es: „Wir wollen, daß den Juden und ihren Aeltesten und Patriarchen mitgeteilt werde: daß, wenn einer nach ihrem Gesetze noch jemanden, der ihre tierische Sekte flieht und sich dem Dienste Gottes zuwendet, in irgendeiner Art der Verfolgung anzugreisen wagt, dieser sofort den Flammen zu überliefern und mit allen seinen Komplicen zu ver brennen ist. Wenn aber jemand aus dem Volke sich ihrer ruchlosen Sekte anschließt, oder an ihren Versammlungen teilnimmi, soll er mit ihnen die verdiente Strafe tragen. Kein Christ soll bei Juden Sklave sein, denn es ist nicht recht, daß diejenigen, die vom Herrn erlöst sind, den Mör dern der Propheten und des Herrn durch das Joch der Sklaverei unterworfen seien." Diese Bestimmung ist später ins kanonische Recht der katholischen Kirche übernommen worden. Der Kirchenlehrer Ambrosius schrieb: „Aber nicht nur die Heiden, sondern auch der Juden Gesellschaft müssen wir meiden. Schon die Unterhaltung mit ihnen ist eine große Befleckung". Den gleichen Standpunkt ver traten fast alle lateinischen Kirchenväter, wie Hieronhmus, Augustinus, Leo Magnus und Grego- *ius Magnus. Auch die griechischen Kirchen väter waren einheitlich gegen die Juden eingestellt. Johannes Chrhsostomus erklärte: „Die Synagogen der Juden sind nur Theater, ja schlim mer noch als wie Theater (das Theater galt damals als ein Brennpunkt der Unsittlichkeit), sie sind Herbergen des Teufels, ebenso wie die Seelen der Juden selbst." Thomas von Aquin sah in den Juden Feinde der Christen. Auf dem IV. Laterankonzil im Jahre 4215 wurde vom Papst Innozenz III. verkündet: „Um die Christen, die durch das kanonische Zinsverbot vom Wucher abgehalten werden, vor dem jüdischen Wucher zu schützen, darf ein Verkehr zwischen einem jüdi schen Wucherer und Christen nicht stattsinden. Zuwider handlung wird mit Kirchenstrafen geahndet. Damit Christen angeblich aus Unkenntnis nicht mit Jüdinnen oder Juden mit christlichen Frauen verkehren und um dieses Verbrechen einer solchen „verdammenswerten fleischlichen Vermischung" unmöglich zu machen, müssen sich die Juden beiderlei Ge schlechts in allen christlichen Ländern durch ihre Kleidung von de» Christen unterscheiden (Judenhut und gelber Ring)." Die Konzilie« von Toledo (7. und 8. Jahr hundert) bestimmten, daß kein Jude rin öffentliches, bürgerliches oder militärisches Amt bekleiden durfte, selbst dann nicht, wenn er der Sohn eines getauften Juden war. Das Oekumenische Konzil 1179 bestimmte, daß Judrn keine christlichen Hausangestellten haben durften. Christen war es verboten, jüdische Aerzte heranzuziehen. Die Wiener Synode 1267 untersagte den Juden den Besuch christlicher Badestuben und Wirtschaften. Es ist bezeichnend, daß Bernhard v. Clair vaux ausdrücklich wegen feiner Verdienste um die Aus schaltung des jüdischstämmigen Papstes Anaclet II. zum Heiligen erhoben wurde. Auch die katholischen Orden nahmen weder Juden noch Abkömmlinge von Juden cnls. 1593 beschloß die 5. Generalkongrega- tion der Jesuiten, daß künftig niemand mehr in die Gesellschaft Jesu ausgenommen werden solle, der von Juden abstamme. Aehnliche Bestimmungen kannten die Franziskaner. Der katholische Bischof Severus er klärte, daß der Jude auch nach der Taufe Jude bleibt. Auch in der Gegenwart gibt es viele judenfeindliche Aeutzerungen von römisch-katholischer Seite. Im Februar 1898 stellte die „Civiltü Catholica", das Organ der Jesuiten, anläßlich des französischen Dreysus-Pro- zesses fest, daß der „Jude von Gott geschaffen sei, um als Spion überall da zu dienen, wo sich irgendein Verrat vor bereitet". Noch im Jahre 1928 heißt rs in demselben Blatte: „Die jüdische Gefahr bedroht durch ihre schädlichen In filtrationen und ihre unheilvollen Einmischungen die ganze Welt, und zwar in erster Linie die christlichen Völker, und unter ihnen vor allem die katholischen und lateinischen, bei denen die Blindheit des alten Liberalismus die Juden be günstigte und die Katholiken verfolgte. Es handelt sich um «ine Gefahr, die jeden Tag dringlicher wird. Von uns ist in diesen Blättern dargelcgt worden, wieviel Schuld dieses, auf Abwege geratene Geschlecht der Juden an der russi schen, wie einst schon an der französischen und der jüngeren ungarischen Revolution mit allen ihren Metzeleien. Grau- samkeiten und Schrecken hat. Wir können nicht begreifen, wie die jüdische Propaganda auch von Regierungen ge schützt werden kann, die entschlossen die Freimaurerei und rede andere liberale, sozialistische und kommunistische Propaganda bekämpfen." Eine vernichtendere Kritik an der judenfreundlichen Politik mancher Staaten hätte selbst von nationalsozialistscher Seite nickt aeübt werden können. JeW-itMnWes Mmwmen Kulturelle Ergänzung der politischen Achse Berlin—Rom Der italienische Außenminister Graf Ciano und der deutsche Botschafter von Mackensen haben im Palazzo Chigi in Rom in Gegenwart des italienischen Unterrichtsministers Bottai und des Ministers für Volksbildung, Alfieri, sowie des Leiters der Kultur politischen Abteilung des Rcichsministeriums des Aus wärtigen, Ministerialdirektor Stieve, ein deutsch-italie nisches Kulturabkommen unterzeichnet. Die beiden befreundeten Staaten haben mit diesem Abkommen ein für die Ausgestaltung und Vertiefung ihrer Beziehungen entscheidendes Werk geschaffen, das die k u l - turelle Ergänzung der politischen Achse Rom- Berlin bildet und sowohl inhaltlich wie hinsichtlich seiner vertragstechnischen Durcharbeitung das bedeutsamste Kulturabkommen darstellt, das bis heute besteht. Er wähnung verdient die lebhafte Mitwirkung und bereit willige Förderung, die der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung Rust sowie der italienische llnterrichtsminister Bottai dem Zustandekommen des Vertrages im Laufe der letzten Monate haben angedeihen lassen. Das Abkommen erstreckt sich nicht nur auf die vielfältigen der staatlichen Betreu ng unterliegenden Gebiete des kultu rellen Lebens und aus dre Kulturinstitute in den beiden Län dern, sondern umfaßt auch die zahlreichen zwischen der NSDAP, und der Faschistischen Partei entwickelten Be ziehungen, die, soweit sie ihren Niederschlag in vertraglichen Bestimmungen gesunden haben, zum Bestandteil des Kultur abkommens gemacht wurden. Die deutschen wissenschaftlichen Institute in Italien wie auch ihre Leiter und Beamten erhalten durch das Abkommen eine völkerrechtlich anerkannte Grundlage. Italien, das bisher für die Erforschung der deutschen Kultur nur wenige Einrich tungen im Reiche hatte, wird nunmehr in den Brennpunkten des deutschen kulturellen Lebens eine Reihe von Instituten gründen, die zusammen mit den deutscl-en Instituten in Italien eine lebendige Mittlerrolle zwischen den beiden Kulturkreisen einnehmen werden. Im besonderen werden in dem Abkommen auch das Ita lienische Institut für germanische Studien in Rom und die von Reichsminister Frank und dem italienischen Justizminister Svlmi begründete Deutsch-Italienische Juristische Arbeits gemeinschaft, ferner die bestehenden Austauschbeziehungen unter den Gelehrten, Studenten und Schülern der beiden befreun deten Länder hervorgehoben, die durch das Abkommen eine willkommene Förderung erfahren werden. Weitere Artikel betreffen die Gründung von deut schen Schulen in Italien und italienischen Schulen in Deutschland, den Austausch von Lehrkräften und Schülern und die Abhaltung von Sprachkursen, um auf diese Weise eine beträchtliche Steigerung, schon beim Schulunterricht an- gefangen, der Kenntnisse der deutschen Sprache in Italien und der italienischen Sprache in Deutschland zu erreichen. Schließlich werden von dem Abkommen, durch das ein paritätisch gebildeter Deutsch-Italienischer Kultur ausschuß eingesetzt wird, auch alle von den beiden Propa- gandaministcrien betreuten Kulturbezichungcn berücksichtigt, deren Pflege sich die vertragschließenden Staaten auf allen Gebieten in weitem Maße angelegen sein lassen werden. Aus sämtlichen Bestimmungen des Kulturabkommens er gibt sich seine weittragende Bedeutung für die künftige Gestal tung und Vertiefung der kulturellen Beziehungen zwischen den beiden politisch befreundeten und geistig verwandten Ländern und Regimen. * Reichserziehungsmimster Rust an den italienischen Erziehungsminister DNB. Berlin, 24. November. Reichserziehungsmini- sler Rust sandle an den italienischen Trzichungsminister Bct- tai das folgende Telegramm: Exzellenz! Aus Anlaß der Unter zeichnung des Kulturabkommens zwischen Italien und Deutsch land grüße ich Sie herzlichst. Ich freue mich, daß hiermit die kulturelle Zusammenarbeit zwischen unseren Nationen eine Vertiefung erfahren wird und versichere Sie, das; die deutsche Schule und Hochschule das Ihre dazu beilragen werden, den Geist des Kulturvertrages zu verwirklichen. Mit dem Aus- tausch der geistigen Güter wird das freundschaftliche Band zwischen unseren beiden Völkern noch enger geknüpft werden. Reichsminister Rust. Deutscher oder Tscheche? Optionsvertrag regelt Entscheidung über die SLaatszugehörigkeit Zwischen dem Deutschen Reich und der Tschecho- Slowakischen Republik ist mit dem Datum vom 20. No vember ein Vertrag geschlossen worden, der die Staats- angehörigkeits- und Öptionsfragen, die sich aus der Ver einigung der sudetcndeutschen Gebiete mit dem Deutsche,! Reich ergeben, regelt. Der Vertrag, der am 26. November in Kraft tritt, bestimmt u. a., daß diejenigen tschecho-slowakischen Staatsangehörigen, die am 10. Oktober 1938 ihren Wohnsitz in einer mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinde gehabt haben, unter Verlust ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 10. Oktober dieses Jahres die deutsche Staatsangehörigkeit er werben, wenn sie vor dem 1. Januar 1910 in dem mit dem Deutschen Reich vereinigten Gebiet geboren sind oder die oeutsche Staatsangehörigkeit mit dem 10. Januar 1920 ver loren haben, oder Kinder oder Enkelkinder einer Person sind, auf die die eben genannten Voraussetzungen zutreffen, oder Ehefrauen von Personen sind, auf die die erwähnten Voraus setzungen zutrefsen. Tschechoslowakische Staatsangehörige deutscher Pokks„i-'-szpj^feit. die am 10. O»wb-r ihren Wohn sitz außerhalb des früheren tschecho-slowakischen Staatsgebietes hatten, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie am 10. Oktober das Heimatrcchi in einer mit dem Deutschen Reich vereinigten Gemeinde besessen haben. Die wichtigste Bestimmung enthält der § 2, der folgendes bestimmt: „Die deutsche Regierung kann bis zum 10. Juli 1939 das Verlangen stellen, daß Personen nichtdeutscher Volkszugehörig keit, die nach den Bestimmungen dieses Vertrages tschecho slowakische Staatsangehörige bleiben und seit dem 1. Januar 1910 in das mit dem Deutschen Reich vereinigte Gebiet zuge zogen sind sowie ihre die tschecho slowakische Staatsangehörig keit besitzenden Abkömmlinge das Deutsche Reich innerhalb einer Frist von drei Monaten verlassen. Die tschecho slowakische Regierung wird diese Personen in ihr Gebiet ausnchmen." Für die tschecho-slowakische Regierung wird dasselbe Recht zugestanden. Es wird dann Wetter das Optionsrecht festgelegt und bestimmt, daß Personen nichtdeutscher Volkszugehörigkeit, die nach den Bestimmungen des Vertrages die deutsche Staats angehörigkeit erwerben, bis zum 29. März 1939 für die tschecho slowakische bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit optieren können. Das gilt nicht für Personen, die die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit nach dem 30. Januar 1933 erworben haben und bis zu dem genannten Zeitpunkt deutsche oder öster reichische Staatsangehörige waren. Die zuständige Behörde des Staates, für den optiert wird, prüft, ob die Voraussetzungen der Option vorliegen. Die Wirkungen der Option treten mit dem Eingang der Qvtions- erkläruna bei der Ovtionsbebörde ein. Ein besonderer Paragraph bestimmt den Kreis der Optionsberechtigten und erläutert, welcher Ort als Wohnsitz des Optierenden zu gelten hat. In einem weiteren Paragraphen wird besonders festgelegt, was diejenigen, die das Gebiet des Deutschen Reiches oder der tschecho-slowakischen Republik ver lassen müssen, sowie die Optanten, die bis zum 31. März 1910 ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben, mitnehmen dürfen. Zur Prüfung von auftretenden Zweifelsfragen wird ein Gemischter Ausschuß gebildet, in den jede der beiden Regierungen eine gleiche Anzahl von Vertretern entsendet. Beiderseitiger Schutz der Volksgruppen Deutsch-tschecho-slowakischeErklärung Die deutsche Regierung und die tschecho slowakische Regierung, von dem Wunsche ge leitet, im Deutschen Reich und besonders in den sudeten- deutschcn Gebieten bzw. in dem Gesamtstaat der Tschecho- Slowakei und in dessen einzelnen Ländern die Lage der beiderseitigen Volksgruppen im Geist einer verständnisvolle« Zusammenarbeit zu regeln, erklären: Die beiden Regierungen sind gewillt, über die Fragen, die die Erhaltung, freie Entwicklung und Betätigung des Volkstums der obengenannten Volksgruppen betreffen, sich fortlaufend zu verständigen. Es wird ein ständiger Deutsch-Tschecho-Slowakischer Regierungsausschuß gebildet, der grundsätzliche und Einzelfragen aller Art, die sich auf das Volkstum der obengenannten Volksgruppen und ihrer Angehörigen beziehen, im Verhandlungswege zu regeln berufen ist. Falls in dem Regierungsausschuß keine Einigung erzielt wird, bleiben unmittelbare Verhandlungen zwischen den beiden Regierungen Vorbehalten. * Aufrichtige Zusammenarbeit Das Reich beschreitet mit der gemeinsamen Er» klärung über den Schutz der beiderseitigen Volksgruppen einen neuenWcg. An Stelle des sogenannten Minder heitenschutzes, wie er ebenso schematisch wie wirkungslos in den Friedensdiktaten der Pariser Vororte festgelegt und von der Genfer Liga mehr zur Sabotage als zur gewissenhaften Wahrnehmung der Volkstumsrechle aus- genutzt wurde, tritt nun die ständige und direkte Fühlungnahme mit denjenigen, die für das WM-