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Wocheckatt für Mckuss ThmÄt. Nchen. Mtnlehn md die UMMdtk. Imtsblntt für die Agl. Amtshauptmannschaft Meißen, für das Agl. Amtsgericht und den Stadtrath zu Wilsdruff, No. 22. 18SS Dienstag, den IS. Februar Erscheint ev-chenilich dreimal u. zwar DienZ-' tags, Donnerstag und Sonnabends. Bezugspreis Viertels, s N7k. 30 Pf., durch die Post bezogen s Nik. 55 Pf. Einzelne Nummern ,0 Pf. Inserate werden Montags, Mittwochs mit» Freitags bis spätestens Mittags ^2 Uhr angenommen. Insertionspreis s O pf. pro dreige- spaltens Lorpuszeile. sowie für das Rgl. Forstrentamt zu Tharandt. Druck und Verlag von Martin Berger in Finna H. A. Berger in Wilsdruff. — Verantwortlich für die Redaktion H. A. Berger daselbst. Vekanittinuehung, das Musierungsgeschäst iin Anshebnngsbezirke Nosfen bet». DaS diesjährige Musterungsgescdäft im Aushebungsbezirke Nossen wird in der nachstehend bemerkten Weise stattfinden: Mittwoch, den 20. März 1895 von Vormittags 9 Uhr an für die Militärpflichtigen aus der Stadt Lommatzsch, sowie aus sämmtlichen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Lommatzsch im Rathhause zn Lommatzsch; Donnerstag, den 21. März 1895 von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus der Stadt Wilsdruff, sowie aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Wilsdruff: Alttanneberg, Birkenhain, Blankenstein, Burkhardtswalde, Groitzsch, Grumbach, Helbigsdorf und Herzogswalde im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff und Freitag, den 22. März 1895 von Vormittags 9 Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff: Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Munzig, Neukirchen, Neutanneberg, Niederwartha, Obersteinbach, RöhrSdorf, Roitzsch, Rothschönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach bei Kcsselsdorf, Unkersdorf, Weistropp und Wildberg ebenfalls im Gasthofe „zum Adler" in Wilsdruff; Sonnabend, den 23. März 1895 von Vormittags 9^ Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den Städten Nossen und Siebenlehn und aus nachstehenden Ortschaften des Amtsgerichtsbezirkes Neffen: Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Breitenbach, Burkersdorf und Choren-Toppschädel im Gasthofe „zum Deutschen Haus" in Nossen Montag, den 25. März 1895 von Vormittags 9V- Uhr an, für die Militärpflichtigen aus den nachstehenden übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen: Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzsda, Gohla, Gotthelffriedrichögrund, Gruna mit Jlkendorfer Lehden, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzen berg, Klessig, Krcißa, Leschen, Lüttcwitz, Mahlitzsch, Maltitz, Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula, Noßlitz, Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Wolfsgrün und Drehfclb, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz. Schrebitz, Stahna, Starrbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz ebenfalls im Gasthofe zum „Deutschen Haus" in Nossen; Dienstag, den 26. März 1895 Vormittags 9 /r Uhr Lsssungstermi» für den gesammten Aushebungsbezirk Nossen im Gasthofe „zum Deutschen Hans" in Nossen. Sämmtliche in dem Aushebungsbezirke Nossen aufhältliche Militärpflichtige der Altersklasse 1875 95, ingleichen die Zurückgestellten früherer Altersklassen einschließlich der bei den früheren Aushebungen überzählig gebliebenen Mannschaften, ferner die Mffüärrestanten und überbaupt Solche, über deren Mil'lärverhältniß noch nicht endgültig entschieden worden ist, oder welche von der Wiederholung der Gestellung nicht ausdrücklich entbunden worden sind, haben sich bei Vermeidung der in § 33 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 ver bunden mit 8 26 Punkt 7 der deutschen W-Hrordnung vom 22. November 1888 angedrohten Strafen und sonstigen Nachtheilt in den vorgedachten Musterungsterminen pünktlich und zwar in Lommatzsch und Wilsdruff früh 8 Uhr, in Nossen srüh 8'2 Uhr zu erscheinen. In Men, in welchen die persönliche Gestellung eines vorgeladenen Militärpflichtigen krankheitshalbe» unthunlich ist, sind zur Entschuldiauna des Außenbl-ib-n« z»tlick„ Zeugnisse, welche, sofern der ausstellende Arzt nicht amtlich anzestellt ist, von der Ortüpolizeibehörde zu beglaubigen sind, beizubringen (8 62 Punkt 4 der Wehr-Ordnunal ° Das Erscheinen im Loosungstermine Seiten der Loosungöberechtigten ist freigestellt, da für die Abwesenden ein Mitglied der Ersatz-Commission loosen wird Die Herren Gemeinkevorstände und von Seiten der Stadträthe und b-z. Sladtgemeinderätbe je ein NathSmitalied brr Musterungsterminen sich mit einzufinden und behufs etwaiger Auskunftsertheilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termins anwesend ,n »ein § Zugleich werden die Militärpflichtigen darauf aufmerksam gemacht " Termins anwesend zu ,-m. 1. daß jeder Militärpflichtige sich im Musterungstermine freiwillig zum Dienstantritte melden darf, ohne daß ihm iedock «,.k der Waffengattung oder des Truppentheils eiwächst (8 63 Punkt 8 der Wehr-Ordnung.) "" besonderes Recht auf die Auswahl 2. daß die zu einer vierjährigen aktiven Dienstzeit bei der Kavallerie sich verpflichtenden Mannschaften, sofern fle dieser « 19 Viktor *- 'M- «--».-.-MMN,... B°k.. Ferner werden die Militärpflichtigen noch besonders darauf hingewiesen, Verheißung eines nachträglich zu führenden Beweises keine Rücksicht genommen werd!n^2 Nachweise und ZN,chemigungen einzureichen find, da auf die ^t"v" 2en dies u^nlich^s^ist^i^qe^^ Musterungstemine °zum" Zwecke"d!r Untersuchung durch °den°dienstthuendm Militär- dL-Lnd-n "d" b'° G°I»ndh-N.,nstMd, b-ii,h-n,dtt tchaupm, A««- Md AWchl«- b. daß Zurückstellungs-Anträge, zu nicht das dafür bestimmte ?Ko»MUsax verwendet worden ist, als formell unzureichend zurückgewiesen werden müssen; c. daß auf alle Zurückstellungs-Antrage, welche erst nach beendigter Musterung eingereicht werden, von der Königlichen Ober-Ersatz-Commission in Gemäßheit der Be stimmung in 8 63 Punkt 7 Absatz 2 der Wehrordnung nur dann entschieden werden wird, wenn die Veranlassung zur Reklamation erst nach beendigten Musterungs geschäfte eingetreten ist; ä. daß Rekurse gegen die Entscheidung der Königlichen Ersatz-Commission an die Königliche Ober-Ersatz-Commission, sowie gegen die Entscheidung der Königlichen Ober-Ersatz-Commission an die Königliche Ober-RekrutirungSbehörde gelangen, und daß Beschwerden gegen die Entscheidungen der Königlichen Ober-Ersatz-Commisston, da dieselben anordnungsgemäß spätesten» bis zum 31. August der Königlichen Ober-Rekrutirungsbehörde mit der erforderlichen Begründung oorzulegen, zu dem Ende einige Zeit vorher bei der Königlichen Ersatz - Commission euizureichen sind, und haben die Ortsbehörden diejenigen Gestellungspflichtigen ihres Ortes, deren Familienverhältnisse eine Zurückstellung derselben nöthig erscheinen lassen, an das zu erinnern, was sie der deshalb einzuwendenden Reklamation halber zu beachten und zu thun haben; e. daß wer an Epilepsie zu leiden behauptet, auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugniß des BezirkSarztes beizubringen hat. Die Abhörung der Zeugen ist thunlichst einige Zeit vor der Musterung hier zu beantragen. Endlich werden k. die Ortsbehörden auch auf die nach 8 62 der Wehrordnung ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vorladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, sowie darauf hingewiesen, daß Zeugnisse wegen erbetener Zurückstellung von ihnen ausgestellt bez. in das vorstehend unter b. gedachte Formular eingetragen werden, entweder auf eigene genaue Kenntniß der Verhältnisse des darin Nachsuchenden oderauf das Ergebniß eingezogencr sorgfältiger Erkundigungen darüber sich gründen müßten, und Last eine blosie Beglaubigung ankere» Attrste, mit Ausnahme der obenerwähnten Beglaubigung ärztlicher Zeugnisse, hierzu «icht ouSreicht. ßen, am 6. Februar 1595. Der Civilvorsttzertde der Königlichen Ersatz-Commission des Aushebungsbezirks Nossen. . vo» 8«bir»«1»r.