Volltext Seite (XML)
oigtländischer Anzeiger. Sechszigfter Jahrgang. Verantwortliche Redaction: vr. G Aah«. v,-<k v«d «erlag vov Moritz Wieprecht ta Plauen. cher AbonnementSpreiS für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. -- Die JnsertionSgebühreo rdcn mit 1 Ngr. für die gespaltene CorpuS-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhältniß des Raumes. — Oktober 18LS stag. ch dem ersten sächsischen Wahlgesetze vom 24. Septbr. tz. 5 waren zur Slimmberechtigung (und Wählbarkeit) Oig erklärt: ad i. „Alle von öffentlichen Aemtern und der juristischen liö removirte Personen, ingleichen die suspendirten, so die Suspension dauert" und ub k. „Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten .vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschul- mg völlig freigesprochen zu sein." idem, von dem März-Ministerium des vorigen Jahres Ummern vorgelegten Gesetzentwürfe wegen der Wahl der idneten, vom Mai 1848, waren die vorstehenden Aus- lingsgrünte in der Hauptsache wörtlich ausgenommen, ie begutachtende Deputation der zweiten Kammer, deren ml Tzschirner war, wollte aber in dem Falle zu k. die izung zur Stimmberechtigung nicht von der völligen itchung abhängig bleiben lassen, sondern nur diejenigen Waffen wissen, welche wegen entehrender Vergehen Acht gestanden hätten und „schuldig befunden" worden Diese Abänderung erhielt die Billigung der Kammer inachmals in das provisorische Wahlgesetz vom 15. Nov. ibergegangen. Ihre Wirkung zeigt sich darin, daß lnun auch Die wahlberechtigt sind, welche nach dem buchenden Unterfuchungsverfahren nur „im Mangel Verdachts" freigesprochen worden sind und daß an- "s die Wahlberechtigung selbst den in Untersuchung be- Personen so lange verbleibt, als sie durch ergänze« "heil nicht für schuldig befunden, also in Strafe ver« werden sind. kk die Mahlbarkeit der Maiangeklagten ! , verschiedenen öffentlichen Blättern sucht man jetzt die' iptung zu rechtfertigen, daß „um der Gerechtigkeit " alle diejenigen, die sich gegenwärtig wegen der Mai- a in Untersuchung befinden und während dieser Unter- g von ihrem Amte suspendirt worden sind, bei der be- mden Wahl zum Landtage stimmberechtigt und bar seien. Da eine gewisse Partei fortwährend darauf >l, die einfachsten Rechtsbegriffe des Volks zu verwirren aturch den Staat aufs Neue an den Abgrund des ibens zu bringen, so wird es nöthig, diesem Beginnen, mit Recht oft so bezeichneten System der Lüge, all- I mit Entschiedenheit entgcgenzutreten und es in seiner Blöße dazulegen. Im Allgemeinen läßt sich hiernach nicht bestreiten, daß die Maiangeklagten, gleich wie alle sonstiger Vergehen An geschuldigten, so lange noch nicht ein Urtheil über sie ergan gen ist, sowohl stimmberechtigt als wählbar sind. Die An wendung dieses Grundsatzes aber auf die von ihren Aemtern suspendirten Personen ist grundfalsch. Nach dem angezoge, nen provisorischen Wahlgesetze vom 15. Novbr. 1848 sind nämlich von der Stimmberechtigung (und mit derselben steht die Wählbarkeit auf gleicher Stufe) in tz. 5 sub ä ausge, schlossen: „Alle von öffentlichen Aemtern entsetzte und von der juristischen Praxis removirte Personen, ingleichen die sus pendirten, so lange die Suspension dauer/," und darauf folgen sub o: „Diejenigen, welche wegen solcher Vergehen, die nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu achten, vor Gericht gestanden haben und schuldig befunden worden sind." Es ist eine der ersten Regeln der juristischen Auslegekunst, daß der allgemeine Rechtsgrundsatz einer speciellen Gesetzgebung gegenüber seine Wirkung verliert. Der allgemeinere Grund, satz ist sub v ausgenommen, ihm zuvor geht die specielle Be stimmung über die suspendirten und removirten Beamten unv Sachverwalter und schon daraus ergiebt sich von selbst, daß der erstere Satz in dem zweiten nicht aufgehen kann unv etwas anderes enthalten muß, als der letztere, denn wenn man annehmen wollte, daß in dem Satze unter ä die beiden Worte: „zur Strafe" fehlten, und darunter nur Die getroffen sein könnten, die durch Urthcil und Recht vom Amte entfernt seien, so wäre die ganze Bestimmung überflüssig, nicht zu ge denken, daß sie mit sich selbst in einen nicht zu lösenden Widerspruch gerietke, denn die Suspension ist schon ihrem Wortbegriffe nach regelmäßig nur eine vorläufige Maßregel, die voy der vorgesetzten Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörde während der Dauer einer Untersuchung über den davon Be troffenen verhängt wird, sie schafft einen vorübergehenden Zwi schenzustand, der mit Beendigung der Hauptsache auf die eine oder andere Weise seine nothwendige Erledigung finden muß. Wahrscheinlich im Vorgefühl der inzwischen eingetretenett Ereignisse hatte nun zwar Tzschirner bei der Berathung über die erste Vorlage des Wahlgesetzes, mit der Mehrheit dk Kammerdeputation beantragt, daß Suspension nur dann als Ausschließungsgrund gelten solle, wenn dabei ein Vergehen zum Grunde gelegen habe, indem es ihm ungeeignet erschien,