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Anzeiger für Riesa, Strehla und deren Umgegend. 51. Freitag, de« SS. Deeemver, ^ >1853^ Derordnung des Ministeriums des Innern, ' : den für Provocationen auf Ablösungen für dm 31. Deee 1853 anstehenden Präclustvtermm betreffend, vom 1. December I85L. SS «nd Das Gesetz, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend vom IS. Mai 1851 (Seite ISS de» Gesetz» Verordnungsblattes), enthält § 23 die Bestimmung: Vom ersten Januar des Jahres Eintausend Achthundert und Bier und Fünfzig.kommen, mit alleiniger Ausnahme der Ablösungsrenten und baaren Geldgefälle, alle auf einseitigen Antrag ablösbare' GruNdlasteu und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung nicht bis dahin provocirt worden ist, dergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönliche Verbindliche keiten de« am 1. Januar 1854 vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere da« Grundstück nicht veräußern, fortdauern. Bon denjenigen, welche für die nach vorstehender Bestimmung in Wegfall kommenden Grundlasten oder Dienstbar keiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen haben, ist daher, bei Verlust derselben, längstens bis mv 31. December Eintausend Achthundert und Drei und Fünfzig bet der. MtytpalcommMpitffür AblösunM, und GemeinheitStheilungen der Antrag auf Ermittelung dieser Entschädigung) anzubringen Auf AbloimMM Unter diese gesetzliche Bestimmung fallen, da bloS die darin ausdrücklich genannten baaren Geldgefälle uW Uvlostmg» renten, zu welchen auch die Geldgefäüsrcnten gehören, davon auSaeNomltirn find/ ave/ r-'-st st,: i>nststm, nach Htz 51 und Ivl des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinhettstheilungen vom it. März 1832 (Sitte, ISA dn GMyj lung der Gesetze und Verordnungen), „ < >. > ,,,,, - ' ^ - nach ßtz 1 und 10 des Gesetzes L., einige nachträgliche Bestimmungen zum Ablösunggesctze betreffend vom St. Jasti 184« (Seile 7» des Gesetz- und Verordnungsblattes- und ^ nach § 1 des Gesetzes, die Ablösung der Naturalleistungen an Geistlich« und Schullehrer betreffend, vom 10. FebrMr 1851 (Seite 45 des Gesetz- und Verordnungsblattes) r, r e. - -r aus einseitigen Antrag ablösbaren Berechtigungen, mithin beispielsweise auch Lehnffeldttberechtigungen. Frohnen und Dienste, Hutungsbefugnisse auf fremdem Grund und Boden, das " Nasen, Berechtigungen auf Naturalberechtigungen aller Art stemdem Eigenthume befindlicher Bulle» und Hauer, sowie . „ ,und zwar allenthalben ohne Unterschied, ob mit diesen B-fugnissen Verbindlichkeiten zu Gegenleistungen^'sei «»'tuGaßr«» Gelde oder Naturalien oder Verrichtungen, verbunden sind oder nicht. ..j'tz Hiernächst ist durch die obige gesetzliche Bestimmung nur einer bei der Generalkommissio». «yd zwar läng stens bis mit 31. De^enrbtt d le se s Jahres angebrachten Provokation die Wirkung beigelegt. den dadurch an- gedrohten Nechtsnachthejll de» Verlustes dir Ansprüche auf Entschädigung auszuschlieMst Hm« Sicherstellung dagegen ge währen daher, weder ' vor andern öffentlichen Behörden (Gerichtsbehörden, Stadträthen, Kirchen» ustd Echulinspectionen) ang«brächt» . Provokativsten ........ ... -st - ««ch st ^ .. i >st. vor dergleichen Behörden eingeleitet« gütlich«, Verhandlungen, . , > -» und zwar letztere selbst dann nicht, wenn deren Einleitung in Gemätzheit der Verordnung V»m 30. September W46WÄ ^Seite 237 des Ges. und Verordn. Bk.) und vom d Juli 1851 (S. 298 des Ges. und Verordn/'Blll du/Generalcommis- fion angezcigt und von dieser die Fortstellung der Verhandlungen den anzeigenden Behörde» ausdrücklich überlaffen und salcommtssion statthafte« eine bis zu Ende diese» .. . . . ... . als es in Folge der «in geleiteten gütlichen Unterhandlungen unter den einzelnen einander gegenüberstehenvewDMdchckigtk» und Belasteten bereits zu einem beiderseits verbindlichen Abschluß über di« Ablösung und-tnsbesoudere über hie dem Berechtigten zu gewährende Entschädigung-gekommen ist. / ."/ m Uebrigens wird es einer noch vor Ablauf des Jahres anzubringeNden Provocatlon auch dann bedürfen - wenn da« rechtliche Bestehen eines behaupteten BcfugnisseS der obgcdachten Arte» oder der' Umfang desselben streitig ünd ;veshaib ein Rechtsstreit vor einer Justizbehörde anhängig geworden, aber noch nicht beendigt ist, KD Ungeachtet nun auf gehörige Wahrnehmung des den 31. d. M- anstehenden PräclusivtermineS schon durch die Aus führungsverordnung vom 24. Oktober 1851 tz 11 <S. 383 des Ges. und V^ordn. Bl.), sowie durch Veröffentlichungen anderer Art hingcwirkt worden ist. so hat doch das Ministerium des Innern — in Betracht, daß nach ihm erstatteter Anzeige viele bei den obigen Bestimmungen Beiheiligte noch immer nicht gehörige Kunde davon genommen haben sollen — sich bewogen gefunden, gegenwärtige Verordnung zu Verwarnung derselben vor dem ihnen drphrnden Rechtsverluste zu «rlaffsv. . - Auch werden alle Stadträthe, und Gemeindevorstände hiermit angewiesen) schleunig auf geeignete Weise M AMftffrk nen ihres Ortes auf den Inhalt Vieser Verordnung aüfmerksam zu ^machen. ^ ^ st. st. st ^ ' Obenstehende Verordnung ist nach ß 21 des'Gesetzes vom 14. daselbst gedachten Zeitschriften abzudrucken. Dresden, den 1. December 1853. März 1851 (Ges. und Verordn. Bl. S. 62 flg.) iip all»» Äi n iste.rium de^ In n erst." Für rett'Mtnister: Ko hl schütter. Demut