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Dcheyblatt für Pulsnitz, Königsbrück, Un-cberg, Nndebnrg, Moritzburg und Umgegend. Amtsblatt -er Königlichen Verichlsbchörden und der städtischen Dehörden zu Pulsnitz und Königsbrück. Mo. 40. Mittwoch, den 8. Juni 1804. Dieses Blatt erscheint Mittwochs und Sonnabends.—Preis vierteljährlich lü Ngr. -Zu beziehen durch alle Postanstalten. — Inserate rc., welche die gespaltene Corpuo-Zcile, oder deren Raum, mit l Ncuqroschen berechnet werden, sind in Pulsnitz spätestens bis Montags und Donnerstags Abends 8 llhr einzusende». — Expeditionen sind: In Puisnm beim Herausgeber, in Königsbrück bei Herrn Kaufmann Andreas Grahl, in Radeberg bei Herrn Kaufmann Friedrich Gärtner und in Radebura bei Herrn Buchbindermejsicr Carl Günther. Amtli cher T h^e i l. Bekanntmachung, die Prüfung im englischen Hufbeschlag betreffend. Sowie in den letztverflossenen Jahren soll auch in diesem Jahre eine Prüfung derjenigen Hufschmiede, welche sich um die von Herren Staude des Landkreises für Aneignung des englischen Husbeschlags ausgesetzten Prämien bewerben wollen, oder welchen es um die Erlangung eines Befähigungsnachweises bezüglich der Ausübung des Husbeschlages zu thun ist, von der dazu niedergesetzten land- ständischen Commission und zwar in der Lehrschmiede zu Reichenau flat,finden und ist der Beginn derselben auf Montag, den 17. October dieses Jahres, Vormittags 9 Uhr, festgesetzt worden. Die Anmeldung zur Prüfung hat bei Verlust des Anspruchs auf Berücksichtigung der Anmeldung spätestens bis zum 3. October dieses Jahres zu erfolgen und ist in der landständischen Canzlei zu BaNyM schriftlich oder mündlich zu bewirken. Die Aufgabe der zu Prüfenden wirb, gleich wie zeither, k) in Anfertigung zweier ganz correcler, englischer Eisen, nach Aufgabe der Commission, ix) in vollständiger Fertigkeit der Zurichtung des Huses mit dem arabischen, wie mit dem kleineren englischen Wirkmesier, v) in fehlerlosen Auspassen und Aufschlagen der gefertigten Eisen auf die betreffenden Pferde, ä) in einem mündlichen Examen über die Beschaffenheit des Hufes, dessen Thätigkeit in seinen einzelnen Theilen, über den zweckmäßigen Beschlag bei gewissen Hufkraukheiten und über die Beschaffenheit eines guten Hnfbeschlags über haupt bestehen. Nach der Verordnung des hohen Ministern des Innern vom 15. April 1863, §. 1, sind, als für das ganze Land gültige Befähigungsnachweise in Betreff des Hnfbeschlags, auch die von der landständischen Prüfungscommission der Oberlausitz für Einführung des correcten englischen Hufbeschlags unter der Unterschrift und dem Siegel derselben ausgestellten Zeugnisse anzusehn. Mit diesem Zeugniß ist je nach Ausfall der Prüfung eine öffentliche Belobigung oder auch die Zuerkennung einer Geldprämie verbunden. Eine solche Zuerkennung erfolgt jedoch nur an diejenigen, welche die practische und theoretische Aufgabe am vollständigsten lösen, und Besitzer von Schmieden im Landkreise der Oberlausitz oder deren Söhne oder Pächter von dergleichen Schmieden sind und sind zu dem Behufs zwei Prämien, eine jede zu 50 Thalern, ausgesetzt worben. Die Prüfung geschieht übrigens, wie zeither, kostenfrei. Bautzen, am 28. Mai 1864. Im Auftrage des l a nd ständisch en D ir ecto r ii: Die Prüfung scommifsion. Graf von Einsiedel. — An w c i s üng für die Ortsrichter im Bezirke des Gerichts-Amtes Pnlßnitz. Nach einer Verordnung des Königlichen Ministerium des Innern vom 20. laufenden Monats ist die in §. 9. und 16. der Verordnung, die Arbeitsbücher des gewerblichen Hilfspersonal beir., vom 15. October 1861. (S. 262. des Gesetz- und Verordnungs blattes v. I. 1861.) vorgeschriebene Bisirnng der in 5. 10. gedachten Antritts- und Austrittsbescheinigungen, ingleichen der in ß. 16. gedachte Eintrag von Aufenthaltsbescheinigungen forthin auf bem platten Lande von dem Ortsrichter deS betreffenden Arbeits- oder Aufenthaltsortes zu bewirken und mit dem ortsrichterlichen Siegel ober Stempel zu versehen. Zu diesem Falle sind auch die in tz. 21. vorgeschnebenen Register über die Bisirung der An- und Austrittsbescheinigungen und über die Einträge von Aufenthaltsbescheinignngen von den Ortsrichtern zu führen.