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Mp. 227. Dienstag, de« SV. September 1870. Aachener E Nachrichten. Kreisblatt fiir dm Äreis-Directions-LeM Sautzen. Amtsblatt für die Gerichts- und Verwaltungsbezirke Vautzen, Schirgiswalda, Rönigsmarttza, Weißenberg, Herrnhut, Mritz, Rernstadt und Reichenau. Redacteur und Verleger: E. M. Monse in Bautzen. Bekauutmachuug. Das Ministerium des Innern hat auf Ansuchen zu der von dem Sächsischen Militair-Hülfs-Verein für die Invaliden und Hinterlassenen der Gefallenen von der Sächsischen Armee veranstalteten Lotterie, sowie zum Vertriebe von Loosen der von dem König-WilhelmS-Verein in Berlin zum Besten ! der im dermaligen Kriege gegen Frankreich verwundeten Deutschen Krieger und deren zurückgebliebenen Familien veranstalteten Geldlotterie, nicht minder zum Vertriebe von Loosen der mit der diesjährigen allgemeinen Industrieausstellung in Kassel verbundenen Lotterie, deren Ertrag zu einem Theile demselben Zwecke gewidmet ist, die erforderliche Genehmigung ertheilt. Dresden, am 15.September 1870. Ministerium des Innern. Für den Minister: Körner. Gdt. General-Verordnung die Erlanbnitzertheilimg zumSchaukbetriebe betreffend. Die Obrigkeiten des hiesigen Regierungsbezirks sind seiner Zeit durch Verordnung vom 8. November 1869 über die Grundsätze verständigt i warben, welche bei der Erlaubnißertheilung zum Betriebe der Gast- oder Schankwirthschaft im Auge zu behalten sind. Das Königliche Ministerium des Innern, welches Veranlassung gehabt hat, diesen Gegenstand, soweit es um die Berücksichtigung der Bes diirfnitzfrage in Schankerlaubnißfällcn sich handelt, anderweit in Erwägung zu ziehen, hat nach dessen Erfolg unter Festhaltung der in obiger Ver ordnung angedeuteten Grundsätze eröffnet, wie Es die Schwierigkeiten nicht verkenne, welche sich für die polizeiliche Aufsichtsführung über das Schank- wksen in den Fällen ergeben, wo von der, im Uebrigcn nicht zu versagenden Erlaubniß zum Betriebe der Schankwirthschaft das Befugniß zur Verab- uichung von Branntwein auf Grund mangelnden Bedürfnisses ausgeschlossen wird, allein die Gefahren und Nachtheile, welche die öffentliche Wohlfahrt bcbrchn, wenn man die Bedürfnißfrage in Betreff des Branntweinschanks bei gemischten oder generellen Schankerlaubnißgesuchen zugleich fallen lassen ! wM, seien als noch mehr in das Gewicht fallend anzusehen. Auch lasse sich erwarten, daß die ortsvolizeiltcheu Aufsichtsorgane bei gutem Willen ! und gewissenhafter Pflichterfüllung doch im Stande sein würden, das Schankwesen in der hier fraglichen Beziehung nicht ohne Erfolg zu überwachen. An die Obrigkeiten des hiesigen Regierungsbezirks ergeht daher Verordnung, die ortspolizeilichen Aufsichtsorgane auf ihre diesfallsigen Ob- j likgenheiten und ihre Verpflichtung zur unnachsichtlichcn Anzeige jeder wahrgcnommenen Kontravention nachdrücklich aufmerksam zu machen und hierzu anzuweisen. Damit aber diese Organe ihrer Obliegenheit besser genügen können, so ist denselben fortan durch die Obrigkeiten von jeder Erlaubniß- erlheilung zum Schankbetriebe, im Besondern denjenigen, bei welchen der Branntwcinschank ausgeschlossen bleibt, durch Behändigung einer Abschrift des betreffenden Erlaubnißscheins, Nachricht zu crtheilen. Im Uebrigcn werden die Obrigkeiten darauf aufmerksam gemacht, daß, abgesehen von der Frage, ob die Bewilligung eines Gesuchs um Er- laalmiß zum Schankbetriebe nicht schon aus den § 33 8ub 1 der Gewerbe-Ordnung für den norddeutschen Bund angegebenen Gründen zu versagen ist, in allen Fällen an die Beschaffenheit und Lage der zum Betrieb des Schankgewerbes bestimmten Locale auf Grund §33 sub 2 der Bundes- Ctwcrbe-Ordnung strenge polizeiliche Anforderungen zu stellen sind. In dieser Beziehung ist in jedem einzelnen Falle eingehend und durch eigne Besichtigung Seiten der betreffenden Obrigkeit zu erörtern, ob das zum Betrieb des erwähnten Gewerbes bestimmte Local seiner Beschaffenheit und Lage nach den polizeilichen Anforderungen genügt. Diese Anfor derungen sind aber nicht auf ein zu geringes Maas zu beschränken. Lassen sich auch hierüber nicht für alle Fälle bestimmte Vorschriften geben, so wird doch allenthalben daran festzuhalten sein, daß das für den Schankbetricb ausersehene Local nicht nur ausreichenden Platz darbietet, sondern auch nicht zugleich den Wohnungsraum für den Wirth und dessen Familie bildet. Ebenso wird bei der Errichtung von zugleich auf das Ausspannen und Beherbergen gerichteten Gastwirthschaften das Vorhanden sein ausreichender und geeigneter Räumlichkeiten zu Schlafstätten und Stallungen verlangt werden müssen. Ueberhaupt ist davon auszugehen, daß die zum Betrieb der Schankwirthschaft ausersehenen Lokalitäten in jeder Beziehung zu beschaffen sind, wie cs die Ansprüche der Zeit und der bestehenden Verkehrsvcrhältnisse erheischen. Bautzen, am 13. September 1870. Königliche Kreis-Direction. von Beust. von Zezschwitz. Bekanntmachung, betreffend den Verlauf von Schatzanweisunge« des Norddeutschen Bundes. " Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 31. Juli und 3. August d. I. wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Königliche TssE'Ducctlon Seehandlungs-Societät ermächtigt ist, den Verkauf der vom 1. August d. I. ab lautenden, zu 5pCt. für das Jahr verzinslichen Schatz- ^sEfungen deS Norddeutschen Bundes zum Betrage von zusammen 20 Millionen Thalern, nämlich 10,000,000 Thlr. aus 4 Monate und 10,000,000 Thlr. »I » Monate soweit über dieselben nicht bereits verfügt ist, zu bewirken. Die Bedingungen, unter welchen die Ueberlaffung erfolgt, sind bei der genannten rmcclwn hierselbst zu erfahren. Berlin, den 17. September 1870. Das Bundescanzler-Amt. - Eck. Bekanntmachung im Bezirk des Königlichen Gerichtsamtes Reichenau bestehenden Local-Hilfsvereine zur Unterstützung zurückgelassener Familien von zum Kriegsdienst einberufenen Soldaten. llwmu.d»»" dem unterzeichneten König!. Gerichtsamt bekannt worden, sind in einigen Ortschaften des hiesigen Bezirks die von den Local'Hilssvereinen zur ^re^ die^hl der Un^ Kriegsdienst^ember^ Soldaten durch Sammlungen erlangten Beträge bereits zum großen Theil verwendet,