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Zs«raspre-«s: «m »1 imd »4, ld-nitz («ml «ue) 440, Schne«»«rg 40, Schwar,«nb^- »»1. vrahiausch'Ifil »oMsmmd «uerrr-^lrg«. ««»6,«»-«mm»«« sür dl, w» «^»Utz« «sch^mxd« Niwumr dl» oarmlllag, 0 lltzr I» dm LäuPlaUchSft»- p-llm. Sl», »««Ur sllr dl« «asaatz», d«r NmtziM, am oarmschrltbmwn La,« >ow!« an bislimoi« S»N wird utchl argrbru, auch nicht für dl, RIchli,»«» d« dimtz 8«rnspr»ch«r ausg«,,lxn«n Iin,«la«a. — ga» Rückgad« v«rlant> «lagrsandl« SchrlMch« dl, Schrift» I«llm>- dM>« Brraalworlunä. — Unlrrbrrchungrn dm Sm schasl-delrl«b« b«grLnb«a »,in«Ansprüch«. Bch gatzlu»^ ixrzu- und Nonluir« gM«n Madan« al« nicht ««niadart. -aa»t,<lch«ft»ft,lr«, in: Am, Libnitz, Schänd»,, m» Schwarj«nb«rg. 78. Jahrg. Mittwoch, den 21. Oktober 1925. Nr. 246. Der Wortlaut ües Vertrags von Locarno. Der nun vorliegende Wortlaut des Vertrags werts von Locarno enthält gegenüber den schon vorher bekannt gewordenen Tatsachen nicht viel Neues. Unklar war bisher, inwieweit die Abmachungen Rückwirkungen auf einen eventuellen Eintritt Deutschlands in den Völker bund haben. Es steht nunmehr fest, daß eine Inkraftsetzung des Vertrags von diesem Eintritt abhängig ist. Was die sog. Nebenwirkung aus Artikel 16 der Dölkerbundssatzung (Pflicht der militärischen Mitwirkung Deutschlands bei einer Dökkerbundsexekution, Durchmarschsrecht) anlangt, so gibt die Anlage nunmehr Aufschluß, daß sich hier die Dertragsgegner zwar als unzuständig angesehen, aber die Erklärung abgegeben haben, daß Deutschlands militärischer und geographischer Lage Rechnung getragen werde. Es wird allerdings notwendig sein, daß der Völkerbund diese Erklärung in eine vertrags mäßige Form umgießt. Sonst könnten unwillkommene Ueber- raschungen entstehen. Ueber die Räumung der Kölner Zone und etwaige Erleichterungen der Besetzung des deutschen Gebi e ts ist im Vertrage nichts gesagt. Was Köln anlangt, so stehen die Führer der deutschen Delegation auf dem Stand punkt, daß hier automatisch ein Unrecht gutzumachen ist. Ueber die Besetzungsfrage unterhandeln bereits jetzt Briand und Chamberlain in Paris. Es muß gefordert werden, daß es zu einer Lösung kommt, die für Deutschland annehmbar ist. Sonst dürfte unter dem Druck der öffentlichen Meinung — außer den Kommunisten besteht hier eine Einheitsfront — an eine endgültige Unterzeichnung des Vertrags nicht zu denken sein. Der deutschen nationalen Forderung, daß ein ewiger V « r zi ch t a uf d e u ts ch e s Ge b i e t i m Westen nicht aus gesprochen werden darf, scheint Rechnung getragen worden zu sein, allerdings ist hier eine völlige Klarheit nicht ersichtlich. Die Frage der Ost grenze Deutschlands ist in dem Sinne der Instruktionen an die deutsche Delegation entschieden worden. In Paris und London ist der Abschluß des Vertrags mit großem Jubel ausgenommen worden, während in Deutschland eine durchaus nüchterne Stimmung herrscht. Man hat hier das Gefühl, daß alles darauf ankommt, wie die Abmachungen aus gel egt werden. Einen gewissen Rückhalt gibt uns, die wir allein stehen, der Umstand, daß England als Garant des Vertrags Verpflichtungen einge- gangen ist, die es loyaler Weise nicht einfach aus der Welt schaffen kann. Es ist zu hoffen, daß der gute Wille Englands sowohl als vor allem die Weltlage unsere Bundesgenossen für die Zukunft sein werden. Dabei ist es nicht zu unserem Nachteil, daß die Reilbungsflächen zwischen den beiden Haupt- alliierten nach wie vor fortbestchen. Es wird die Aufgabe der deutschen Diplomatie sein, dies« Gunst der Verhältnisse für uns auszunützen. Die Gefahr schwerer innerpolitischer Kampfe in Deutschland auf Grund des Vertrags ist nicht gebannt, wenn inan auch annehmen kann, daß eine Regierungskrise, die in den letzten Wochen so ost drohte, vorläufig beseitigt ist. Vielleicht trägt der Umstand, daß durch Locarno die Möglichkeit einseitiger Sanktionen ausgeschlossen wurde, dazu bei, bei uns die Gemüter zu beruhigen und den Weg zu einer realen Politik freizumachen. Das Schllltzprolokvil. Die Vertreter der deutschen, belgischen, britischen, fran zösischen, italienischen und polnischen und tschechoslowakischen Regierung, die vom 5. bis 16. Oktober 1928 in Locarno ver eint waren, uni gemeinsam die Mittel zum Schutze ihrer Völker vor der Geisel des Krieges zu suchen und für die friedliche Regelung von Streitigkeiten jeglicher Art, die etwa zwischen einigen von ihnen entstehen könnten, zu sorgen, haben ihre Zustimmung zu den Entwürfen der sie betreffenden Verträge und Abkommen gegeben, die im Lauf« der gegenwärtigen Kon ferenz ausgearbeitet worden sind und sich aufeinander be ziehen: Vertrag zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Großbritannien und Italien (Anlage ^.) Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Belgien (An lage 2.) Schiedsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich (Anlag; 6.) Schiedsvertrag zwischen Deutschland und Polen (An lage v.) Schiedsvertrag zwischen Deutschland und der Tschechoslo- wakei (Anlage L.) Diese Urkunden, die schon jetzt „ns varistor" (d. h. die unabänderlich sind „E. V.") paraphiert sind, sollen das heutige Datum tragen. Die Parteien vereinbaren, am 1. Dezember d. I. in London zusammenzutreten, um in einer Sitzung die förmliche Unterzeichnung der sie betreffenden Ur kunden vorzunehmen. Der französische Minister der auswär tigen Angelegenheiten macht Mitteilung davon, daß im An schluß an die oben erwähnten Entwürfe von Schiedsverträgen Frankreich, Polen und die Tschechoslowakei in Locarno gleich falls Entwürfe zu Abkommen aufgestellt haben, um sich gegen seitig den Nutzen dieser Verträge zu sichern. Diese Abkommen werden regelrecht beim Völkerbund hinter legt werden. Herr Briand hält aber schon jetzt Abschriften davon zur Verfügung der hier vertretenen Mächte. Der groß britannische Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten schlägt vor, daß zur Beantwortung gewisser, vom deutschen Reichskanzler und Außenminister gestellter Forderungen, nach Aufklärung des Artikels 16 der Völkerbundssatzung das im Entwurf hier gleichfalls angeschlossene Schreiben (Anlage gleichzeitig mit der förmlichen Unterzeichnung der oben ge nannten Urkunden an sie gerichtet wird. Dieser Vorschlag wird angenommen. Die Delegierten der hier vertretenen Regierungen erklären, ihrs feste Ueberzeugung, daß die Inkraftsetzung dieser Verträge und Abkommen im hohen Maß« dazu beitragen wird, eine moralische Entspannung zwischen den Nationen herbeizufiihren, daß sie die Lösung vieler politischer und wirtschaftlicher Probleme gemäß den Interessen und Empfindungen der Völker stark erleichtern wird, und daß sie durch die Festigung des Frie dens und der Sicherheit in Europa das geeignete Mit tel sein wird, in wirksamer Weise die in Artikel 8 der Dölkerbundssatzung vorgesehene Entwaffnung zu be schleunigen. Sie verpflichten sich, an den vom Völkerbund bereits aufgenommenen Arbeiten hinsichtlich der Entwaffnung aufrichtig mitzuarbeiten und die Verwirklichung der Entwaffnung in einer allgemeinen Verständigung anzu streben. Geschehen zu Locarno, am 16. Oktober 1925. gez. Dr. Luther. Stresemann. Emille Dandervelde. Briand. Chamberlain. Benito Mussolini. A. Skrzynski. Dr. E. Benesch O Die Schiedsverlräge. Der Weslpakl. (Anlage ^). Der deutsche Reichspräsident- Se. Majestät der König der Belgier, -er Präsident der französischen Republik, Se. Majestät der König des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland und der überseeischen britischen Lande, Kaiser von Indien, Se. Majestät der König von Italien, bestrebt, Lem Wunsche nach Sicherheit und Schutz zu genügen, der die Völker beseelt, die unter der Geißel des Krieges 1914—18 zu leiden gehabt haben, im Hinblick auf die Tatsache, daß die Verträge zur Neutralisierung Belgiens hinfällig ge- worden sind und im Bewußtsein der Notwendigkeit, Len Frieden in dem Gebiet zu sichern, das so ost der Schau platz der europäischen Konflikte gewesen ist, in gleicher Weise beseelt von dem aufrichtigen Wunsch, allen beteiligten Signatarmächten im Rohmen der Dölkerbundssatzung und der zwischen ihnen in Kraft befindlichen Verträge ergänzende Garantien zu gewähren, haben beschlossen, zu diesem Zwecke einen Vertrag zu schließen, und haben die Bevollmäch tigten ernannt (folgen die Namen), die, nachdem sie ihre Voll- machten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form gefunden haben, über folgende Bestimmungen überein gekommen sind: Art. 1. Die hohen vertragschließenden Teile garan- tierenjederfürsichundinsgesamtinderinden folgenden Artikeln bestimmten Weise die Aufrechterhal tung des sich aus den Grenzen zwischen Deutschland und Belgien und Deutschland und Frankreich ergebenden terri torialen Status quo, die Unverletzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1819 unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt sind, sowie die Beobachtung der Bestimmungen der Art. 42 und 43 des bezeichneten Vertrages Wer die entmkli- tarifierte Zone. Amtliche Anzeigen. Aue. Zwei Aun-e zugelaufen (1 Foxterrier und ein Deutscher Schäferhund). Auskunft erteilt die Polizeiwache. Die Tiere können gegen Erstattung der entstandenen Kosten in der Polizeiwache obgeholt werden. Ueber die Tiere wird verfügt, wenn sich di« Eigentümer nicht Lis Donnerstag, den 22. Okt. 1SSS, melden. Aue, 20. Okt. 1S2S. Der Stadtrat. Schneeberg. Erinnert wird an die sofortige Abgabe der Hauslift«o. Schneeberg, den 19. Oktober 1926. Der Stabtrat. Lauler. Geschlossen bleiben wegen vorzunehmender Reinigung Donnerstag, den« 22. Olt. 1925, die Berwaltungsräuwe, Freitag, de« 2S. Olt. 1925, di« Kaffe» mit Einwohnermeldeamt. Dringende Standesamtssachen am Donnerstag werden von 11 bis 12 Uhr vorm. erledigt. Lauter, den 17. Oktober 1925. Der Gemeinderat. A r t. 2. Deutschland und Belgien und ebenso Deutsch land und Frankreich verpflichten sich gegenseitig, in keinem Fall zu einem Angriff oder zu einem Einfall oder zu einem Krieg gegeneinander zu schreiten. Diese Bestimmung ftnÄst jedoch keine An wendung, wenn es sich handelt 1. um die Ausübung des Rechtes zur Ver teidigung, d. h. Les Rechtes zum Widerstand gegen eine Verletzung der Verpflichtung des vorstehenden Absatzes oder gegen einen „flagranten" Verstoß gegen di« Art. 42 oder 43 des Vertrages von Versailles, sofern ein solcher Verstoß eine nicht provozierende Angriffshandlung dar stellt und wegen der Zusammenziehung der Streitkräfte in der entmilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln notwendig ist; 2. um eine Aktion auf Grund des Art. 16 der Völkerbund- satzung; 3. um eine Aktion, die auf Grund einer Entscheidung der Versammlung oder des Rates des Völkerbundes obergauf Grund des Art. 18 Abs. 7 der Dölkerbundsatzung erfolgt, vorausgesetzt, daß sich die Aktion in diesem Falle gegen einen Staat richtet, der zuerst zum Angriff geschritten ist. Art. 3. Im Hinblick auf die von ihnen im Art. 2 bewer seits übernommenen Verpflichtungen verpflichten sich Deutschland und Belgien, sowie Deutschland und Frankreich auf friedlichem Wege, und zwar in folgender Weise alle Fragen jeglicher Art zu regeln, die sie etwa entzweien und die nicht auf Lem Weg« des gewöhnlichen diplomatischen Verfahrens gelöst werden können. Alle Fragen, bei denen die Parteien Wer ihr« beiderseitigen Rechte im Streit sind, sollen Richtern unterbreitet werden, deren Entscheidung zu befolgen die Parteien sich ver pflichten. Jed« andere Frage ist einer DergHeichskom- Mission zu unterbreiten. Wird der von dieser Kommission vorgeschlagenen Regelung nicht von beiden Seiten zugestimmt, so ist die Frage vor den Völkerbundsrat zu bringen, die gemäß Art. 15 -er Völkerbundsatzung befindet. Die Einzel heiten dieser Methoden friedlicher Regelung bilden Gegenstand besonderer Abkommen, die am heutigen Tage unterzeichnet worden sind. Art. 4. 1. Ist einer der hohen vertragschließenden Teile der Ansicht, -aß eine Verletzung des Art 2 des gegenwärtigen Vertrages oder ein Verstoß gegen Art. 42 oder 43 des Ver sailler Vertrages (entmilitarisierte Zone) begangen worden ist oder begangen wird, so wird er die Frage sofort vorden Dölkerbundsrat bringen. 2. Sobald der Dölkerbunds- vat festgestellt hat, daß eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß begangen worden ist, zeigt er dies unverzüglich den Signatarmächten des gegenwärtigen Ver trages an, und jede von ihnen verpflichtet sich in solchen Fällen, der Macht, gegen die sich di« beanstandete Handlung richtet, sofort ihren Beistand zu gewähren. 8. Im Felle ein« ,-flagranten" Verletzung des Art. 2 des gegenwär. tigen Vertrages oder eines flagranten Verstoßes gegen Art. 42 oder 43 -es Versailler Vertrages durch einen der hohen ver tragschließenden Teile verpflichtet sich schon jetzt jede der anderen vertragschließen den Mächte, sobald ihr er- kennbar geworden ist, daß diese Verletzung oder dieserverstoß «im nicht pvovogtert» MgxffD barstellt, «nh Hatz ch,