Volltext Seite (XML)
Amts- Wh AWWdlktt für den Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. der „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. 14« SeM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. — 45. Aahrgang. -- Sonnabend, den 10. Dezember Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile lO Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. 1808 Zwangsversteigerung. Dar im Grundbuche auf den Nanien I»I>»u» .»»««1 eingetragene Grund ¬ stück, bestehend aus Gebäude, Hofraum und Garten, Folium 202 des Grundbuchs, Nr. 9t! I! des Brandkatasters, Nr. 519» des Flurbuchs für HunVshübcl, nach dem Flurbuche — Iiu 5,» n Fläche enthaltend, mit 76,i» Steuereinheiten belegt, geschätzt aus 6600 M., soll im hiesigen Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und es ist der 26. Januar 1896, Mrmiltags 11 Mr als Anmeldetermin, ferner der 23. I-eöruar 1899, Mrmittags 11 Ahr als Versteigerungstermin, sowie der 2. März 1899, Mrmillags 11 Ahr als Termin zu Verkündung des Vertheilungsplans anberaumt worden. Die Realberechtigten werden aufgefordert, die aus dem Grundstücke lastenden Rück stände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostenforderungen, spätestens im Anmeldc- termine anzumelden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhält nisses kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amts gerichts eingesehen werden. Eibenstock, am 5. Dezember 1898. Königliches Amtsgericht. Schilde, Ass Fr. Bekanntmachung. Für die Lokale, welche Schnaps schänken, solche mit voller Schankgerechtig keit, sowie solche mit der sogenannten „kleinen-- Konzession, also Läden, m welchen der Schnaps stehend zum angeblichen Kosten genossen wird, ivird nunmehr Polizeistunde eingeführt und auf 10 Mhk AöeNdS festgesetzt. Uebertretung und Umgehung dieser Bestimmung wird an de« Schnaps trinkern mit Geldstrafe bis zu 50 Mark oder .Haststrafe bis zu 8 Tagen, an den Schank- oder Ladentnhaber« aber mit Geldstrafe bis zn ISO Mark oder Haft bis zu 14 Tagen und abgesehen hiervon eventuell mit Conzesstonsent- ziehung bestraft. Gleichzeitig wird der Aufenthalt vor den Läden oder Schanklokalen in der erkenn baren Absicht, die Beschränkung der Conzession des Inhabers oder aber das Schankstätten verbot zu umgehen, ohne Rücksicht aus die Polizeistunde verboten und die Uebertretung unter gleiche Strafe gestellt. Die Polizeiorgane sind angewiesen, auf strenge Durchführung dieser Maßregel bedacht zu sein. Im Uebrigen werden die Schankinhaber dringlichst gewarnt, sich dem Verdachte, die Vollere! zu fördern, auszusetzen, da im Betrcffssalle die Conzession rücksichtslos entzogen wird. Auch werden die Wirthe an die Conzcssionsbedingung erinnert, daß notorischen Trinkern, bereits angetrunkenen und solchen Personen, welche unter dem Schankstättenverbot stehen, überhaupt nicht Alkohol oder Spirituosen, also weder in offenen noch geschlossenen Gesäßen, zum Trinken verabreicht werden dürfen. Eibenstock, den 28. November 1898. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Für einen achtjährigen Knaben wird Unterkommen in einer Familie gesucht. Gemeindeverwaltung Schönheide. Bekanntmachung. Bei der am 5. dss. Monats stattgcfundenen Wahl für das Stadtverordneten-Collegium sind folgende Herren wieder- beziehentlich ncugcivählt worden: Gärtnereibesitzer Aei«I>»r«I Kaufmann »«riiknnel Schneidemühlenbesitzcr Itleliunel TlüeN^I. Kaufmann U«rin»»i> Iliiller. „ t-rriil HüIIvr, „ «nxtav «imil Vittel, „ Ott» Vup-ee. Die Gewählten haben die Wahl angenommen. Einwendungen gegen das Wahloerfahren sind bei deren Verlust binnen 3 Wochen nach der Stimmenauszählung hier anzubringen. Eibenstock, den 9. Dezember 1898. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtel. Bekanntmachung. Es wird hiermit bekannt gegeben, daß das Begehen der über den Grüner Graben gedeckten Bohle« an dem Zeuncr'schen Wege entlang — von der Carlsbadcr- straße ab bis zur Zeuncr'schen Mühle — bei Strafe verboten ist. Eibenstock, am 7. Dezember 1898. Der Rath der Stadt. Hesse. Müller. Mit Ende dieses Jahres läuft die gegenwärtige Wahlperiode der dem hiesigen Ge meinderath als Ausschußpersonen angehörcnden Herren Baumeister Robert Unger, Gießer- meister Robert Frcnzel, Tischlerei-Inhaber Friedrich Gerischer und Prokurist Wolde- mar Schneider ab Aus diesem Grunde und aus Anlaß der im Ortsstatut vom 24. August 1898 vor gesehenen Vermehrung der Gemeinderathsmitglieder macht sich die Neuwahl von einer Ausschutzperson aus der Classe der höchstbesteuertcn Ansässigen, füns Ausschutzpersonen aus der Classe der übrigen Ansässigen und zwei Ausschutzpersonen aus der Classe der Nnansässigen nöthig. Außerdem sind sechs Ersatzmänner zu wählen, von denen je zwei einer der drei verschiedenen Classen anzugehören haben. Unter Hinweis auf die Bestimmungen in §8 8, 9,10,11, 12 u. 13 des hiesigen Ortsstatuts — abgedruckt in Nr. 140 des Schönheider Wochenbl. u. Nr. 141 des Amts- u. Anzeigebl. für Eibenstock vom lausenden Jahre — wird hierdurch bekannt gemacht, daß die oorzunehmenden Wahlen Montag, den 19. Dezember 1898, von Vormittags 10 bis Nachmittags 1 Uhr für die Ansässigen und Nachmittags von 4 bis 7 Uhr für die Unansässigen stattfinden. Als Wahllokale sind bestimmt: 1) das Speisezimmer der Rathhauswirthschaft für den die Häuser 1—53, 265—430L. und 444—471 des Brandvcrsicherungs-Kat. umfassenden unteren Wahlbezirk, 2) das Schankzimmer der Carl August Männel'schen Restauration Nr. 228 des hiesige« Brandvers.-Kat. für den die Häuser Nr. 54—264 und 431—443 8. umfassenden oberen Wahlbezirk. Schönheide, am 2. Dezember 1898. Der Gcmeindcrath. Die Michspost als Mkksvank. Die in der Thronrede erwähnte Einführung des Check- und Ausgleichs-Verfahrens bei der ReichSpostverwaltung nimmt sich die entsprechende Einrichtung der österreichischen Postsparkassen zum Muster, die seit 1883 besteht und sich wachsender Thcilnahmc erfreut. Da« in Deutschland bisher nicht bestehende, jetzt aber zur Einführung bestimmte Verfahren ermöglicht die bequeme Ein- und Auszahlung, namentlich der kleineren Beträge. Ein Kauf mann z. B. in Berlin, der in der Provinz eine Anzahl von Kunden hat, richtet sich bei dem Postcheckamt ein Konto durch Einzahlung von 200 Mk. ein, erhält dafür eine bestimmte Nummer, auf die die in der Provinz lebenden Kunden bei jeder Postanstalt ihre Verbindlichkeiten einzahlen können, da« ist für die Kunden bequem, indem die Ausfertigung der Postanweisungen fortfäUt, und enthält auch eine Erleichterung für die Postvcrwaltung, die nun statt der baaren jedesmaligen Auszahlungen nur durch Vcr rechnung ausgleicht, wie es für den großen Geldrerkehr ja schon lange bei den Banken geschieht. In Oesterreich besteht nur eine einzige AuSgleichSstcllc «Postcheckamt), und zwar in Wien. Deutschland nimmt dagegen neun solcher Anstalten in Aussicht, und zwar nach der „Kreuzztg." Berlin, Breslau, Danzig, Hamburg, Hannover, Köln, Frankfurt, Straßburg, Leipzig. Mit seinem Postcheckamt setzt sich der Konto inhaber durch jede beliebige Postanstalt in Verbindung. Ein zahlungen aus sein Konto kann er selbst und jeder dritte, der Geld an ihn zahlen will, bei jedem Postamt machen. Die« gc- ichieht 1) mittel« ZuschriftSkartcn, die der Konto-Inhaber gegen Entgelt geliefert bekommt, 2) durch Postanweisungen bezw. Nach- nahmc-Postanweifungen und Auftrags-Postanweisungen, 3) durch Gutschriften im Ausgleichsverkehr. Die Auszahlungen geschehen gegen Checks, deren Formulare ebenfalls gekauft werden müssen. Der AuSglcichSverkehr dient dem ZahlungS-AuSglcich der Konto-Inhaber untereinander, deren Namen oder Firmen aus einem, im Abonnement auSgegebcncn Verzeichnisse zu ersehen sind. Auch hier dient der Check zur Uebcrweisung der Beträge von einem Konto auf das andere. In der Praxis stellt sich die Sache etwa folgendermaßen dar: Der Konto-Inhaber A. im Bezirk Danzig will zu seiner Bequemlichkeit möglichst alle größeren Zahlungen durch Ver mittelung seine« PostchcckamtcS machen und empfangen. Er zahlt daher zunächst einen Betrag an sein Postamt auf eine Zuschrifts- kartc ein. die er seinem Heft entnimmt. Sie ist mit seiner Kontonummer bedruckt. Er erhält über die Zahlung einen Em pfangsschein, dessen Formular sich bereit» an der ZuschristSkarte befand und vom Postbeamten nur unterschrieben und gestempelt zu werden braucht. Die ZuschristSkarte geht an das Danziger Post-Chcckamt, der Betrag wird dort dem Conto de« Herrn A. gutgcschrieben, und die ZuschristSkarte wird ihm dann nebst einem die Gutschrift bestätigenden Konto-AuSzug wieder zugeschickt. Nun hat A. an verschiedenen Orten des Reichspostgebiet« fällige For derungen cinzuzichen. Die Zahlungspflichtigen haben zum Theil ein Konto bei ihrem Postcheckamt in Berlin, Breslau, Hamburg, Hannover, Köln, Frankfurt, Straßburg oder Leipzig, zum Theil haben sic kein solche» Konto. Die Ersteren werden von A. be nachrichtigt, daß er beim Postcheckaml in Danzig ein Konto habe, und sic senden nun ihrem Postchcckamtc einen Check über den schuldigen Betrag, mit dem Vermerk: »Zur Gutschrift aus da« Check-Konto de« Herrn A. in N. beim Postchcckamt in Danzig." Diese Gutschrift wird, so schnell e« der briefliche Verkehr der einzelnen Aemter untereinander zuläßt, vollzogen und dem Herrn A. mitgetheilt. Den andern Schuldnern sendet Herr A. je eine von seinen Zuschriftskarten, aus die dann der Betrag bei jedem Postamte auf sein Konto eingczahlt werden kann. (Geschäftsleute werden solche ZuschristSkarten ihren Rechnungen gleich beilegen können, wenn der Kunde zur Baarzahlung verpflichtet ist. Auch Vereinsbciträge, Vcrsicherungsgebührcn re. sind auf diese Weise einzukassiren.) Will A. nun auch die aus Postanweisungen für ihn ein kommenden Beträge nicht selbst in Empfang nehmen, sondern sie durch sein Postcheckkonto laufen lassen, so hat er bei seinem Postamt da« zu beantragen und eine entsprechende Anzahl seiner ZuschristSkarten beizufügen; die Postanstalt besorgt dann da« Weitere. Auszahlungen au« seinem Konto bewirkt A. durch Checks. Diese Check« lauten auf den Inhaber, könne» also (ohne Acccpt und ohne Stempelabgabe) von dem Empfänger weitergegcben werden, müssen aber binnen vierzehn Tagen nach der Ausstellung bei dem zur Zahlung verpflichteten Post-Checkamt präsentirt werden. Auf einen solchen Check kann A. auch selbst Geld er heben oder cS durch andere für sich erheben lassen. Am Ort seine« Postcheckamte« (hier also Danzig! wird Jedermann die Checks des Herrn A. und der anderen Konto-Inhaber diese« Amte« ivie baarcs Geld betrachten. Auch kann A. durch einen Vermerk auf der Rückseite de« Checks, den er deni Postcheckamt einsendet, bewirken, daß da« Amt den angewiesenen Betrag an eine bestimmte Person schickt. Die« geschieht seitens des Postchcckamt« durch eine sogenannte „Check zahlungs-Anweisung", die genau wie eine Postanweisung auch ins Ausland versandt wird. Endlich dient dem Konto-Inhaber, wie bereits erwähnt, der Check als Zahlungsüberweisung im AuSgleichSvcrkehr. Dieser AuSglcichSverkehr ist e« besonder«, der für Geschäftsleute, Landwirthc und solche Beamte und Pri vate, die ein größeres Budjet haben, eine bedeutende Erleichter ung in der Kassensührung gewähren wird.