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WMeiner Tageblatt ;r. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtraths zu Hohenstein. lke Nr. 253 Mittwoch, den 2. November 1887. 37. Jahrgang jede). rr M kitt. 'leihen, dition. vel». ng für dnrbei- zwei s vicr- .25 ch er- Toi- bei le», ! 2000 t Be et der amen, .örtere väschc chc:c., i Um- n für etwa - und mneii alten, durch Str. Bekanntmachung. Beleuchtung der Geschirre betr. Mcksm7n'ü7dW sichveranlaßt zur Vermeidung von Un- gluasMen und Verkehrsstörungen folgende Anordnung zu erlassen: ... . "" ^^'8cu Stadtbezirke verkehrenden ttutscheu, Omnibusse und überhaupt alle Fuhrwerke, im Winter auch die Schlitten, n.üsscu während brennenden Laternen belenchtet sein und zwar sind die lediglich zur Beförderung von Personen dienenden Fuhrwerke j/ mit zwe. vorn an beiden Seiten des Fuhrwerks befestigten Laternen die werke dangen mit einer vorn an der linken Seite des Fuhrwerks, oder linkcr- etts am Kummet dc^Pscrdcs bez. Sattclpscrdes, angebrachten Laterne zu versehen. nähme der Thater mitgewirkt. Ganz besonders gilt dies dem Schankmädchcn Pietschmanns, welches trotz ihrer Verletzung durch den Sturz aus dem Fenster sich doch noch zu dem Nachbarhause schleppte, und die dort anwesenden Männer von dem Verhalt in Kennt- niß setzte; ferner dem Gutsbesitzer Hillme, welcher, wenngleich mit einem Gewehr bewaffnet, doch uner schrocken auch nach dem Abschießen desselben den wohl bewaffneten Mördern entgegeutrat und dabei so schwer verletzt wurde, daß man für den ersten Augenblick an seinem Auskommen zweifelte: schließlich den. Hand arbeiter Günzel, welcher waffenlos, und trotzdem ihm der Eine der Verbrecher den Revolver auf die Brust setzte, doch noch die Geistesgegenwart und den Muth gehabt hat, die Mordwaffe von sich aozuwehrcn und noch den Mörder Knecht sestzunehmen. — Sodann wird seitens des Herrn Oberstaatsanwaltes der Gang der Beweisaufnahme vorgeführt und den mit athem- lvser Stille zuhörenden Anwesenden nochmals ein voll ständiges Bild des schreckliches Vorganges in jener Nacht zum 9. Juli, welcher uns bereits bekannt ist, entrollt. Im weiteren Verlauf seiner Rede wird von ihm beantragt: Die Geschworenen mochten bez.Schöne's, Gustav Knecht's und Protze's die Fragen auf vor sätzlich und mit tlebcrlegung ausgesührten Mord, Raub und versuchten Todtschlag bejahen; in Bezug auf Ernst Knecht wird die Frage wegen Betheiligung resp. Beihilfe nm Mord und Raub dem Ermessen der Geschworenen anheimgestellt, jedoch die Anklage wegen versuchten Mordes resp. Todtschlags an dem Gutsbesitzer Hill.ne aufrecht erhalten. Hinsichtlich Schurz's und der Frau Knecht bittet Redner ebenfalls die gestellten Sch.ildsragcu auf Unterlassung der An- zeigcerstattung bez. aus Begünstigung zu bejahen, und werden schließlich die Fragen in Bezug auf das Vor handensein mildernder Umstände bei der angeklagten vcrehel. Knecht dem Ermessen der Geschworenen an heimgegeben. — Nach 10 Minuten Pause um 12 Uhr folgen die Reden der Herren Vertheidiger, welche natürlich wenigstens für die beiden am schwersten be lasteten Verbrecher Schöne und Gustav Knecht nicht viel Entlastendes vorbringen können und nur die Bitte an die Geschworenen richten, dieFrage auf versuchten Todtschlag zu verneinen. Der Vertheidiger Protze's will die Fragen aus Mord und Raub für denselben verneint wissen und glaubt, daß es richtiger sei, nur die Frage aus Beihilfe zu bejahen. Die Berthcidigung Ernst Knecht's richtete sich hauptsächlich gegen die An- klage auf Beihilfe zum Mord und versuchten Todt schlag betr. Hillme's und glaubt, daß nur die Anklage auf Beihilfe zum Raub aufrecht erhalten werden könne. Für die vcrehel. Knecht wird von Seiten ihres Ver- theidigers der Antrag auf Verneinung sämmtlichcr Schuldfragen und Freisprechung gestellt, ebenso wurde für Schurz Freisprechung beantragt. Nach kurzen Gegenbemerkungen seitens der Kgl. Staatsanwaltschaft und der Vertheidigung ziehen fich die Geschworenen zur Beschlußfassung über die ihnen vorgclegten Fra gen zurück. — Schöne und Gustav Knecht wurden i wegen Mordes und Raubes rc. zum Tode, Protze und ok8sifv. escbungeu -IreQck st Io Saut- »litessvr, Zvsiolrts, giobt clcr louckenS- ; L Stück mcü. « solid ge- 'antie die rtcn, welches 'ht ver- tähcres 23. Web- iäheres S'äch fische». Hohenstein, den 1. November. Die Lanostündische Bank des Kgl. Sächs. Mnrk- grafthums Obcrlausitz leiht jetzt, worauf wir hier noch besonders aufmerksam machen wollen, laut der in diescmBlatte enthaltenen Bekanntmachung, Hypothckcn- darlchnc auf landwirthschaftlühe Grundstücke innerhalb ihrer statutenmäßigen Grenzen zu dem Zim-fuße von drei und dre.vicrthcil Proccntaus.DieDarlchnc werden, und zwar ohne Rücksicht auf den jeweiligen Curs der Pfandbr.e.e der Bank, voll in baarem Geldc gewährt; eine Provision wird nicht gefordert. Gewöhnlich werden die Darlehne als kündbare, ohne Amortisation, gegeben; jedoch wird denjenigen, welche die Amorti sation ihrer Hypotheken vorzichcu sollten, dieselbe ein- geräumt werden. Die übrigen Geschäftszweige der Landstandischen Bank sind ans der angezogencn Bc- kanntmachnna zu ersehe». So wohlthätig auf den erste» Blick die »och viel fach auf dem Lande bestehende Einrichtung des Alters- auszugs (Ausgedinge) zu sein scheint, so zeigt sich die selbe doch bei näherer Betrachtung mit mancherlei Ucbelständen behaftet und den jetzigen socialen Ver hältnissen nicht mehr angemessen. Der Auszug hindert den betreffenden Besitzer namentlich auch in der freien Verfügung über sein Besitzthum, er erschwert die Ver äußerung des letzteren und bindet hierdurch den vor wärts strebenden Landmann die Hände. Deshalb schon wird der Auszug als drückende Last empfunden; und welche Wirkung ein solcher Druck mit der Zeit hervorbringcn kann, haben uns in der letzten Zeit wieder mehrere von der Presse berichtete Mordthaten bewiesen, als deren letzte Ursache kaum etwas Anderes als die durch de» Altcrsauszug hervorgcrusene Miß stimmung anzusehen ist. Derartige betrübende Vor kommnisse lassen aber die Beseitigung der Altcrsaus- züge als im höchsten Grade erwünscht erscheine»; die Ersetzung derselben durch zeitig erworbene baare Rentcnbezüge würde dem alternden Lmidwirth nicht nur bis an sein Lcbensendc finanziell sicher», sonder» ihn auch vor Brutalitäten und und unsre Zeitgeschichte vor manchen Schandflecken bewahren. Der Spiritismus, welcher namentlich im Mülscn- grundc zahlreiche Anhänger zählt, übt bekanntermaßen auch auf viele ernstgesinute Leute darum eine An ziehungskraft aus, weil er sich den Anschein zu geben weiß, daß er sich mit dem christlichen Glauben wohl vertrage. Dürfen doch Gebet und Gesang bei keiner spiritisti chcn Versammlung schien und vielfach werden dabei zu fleißiger Thcibmhme am Gottesdienst und heiligen Abendmahl ermahnt. Neuerdings hat mm das cvangclisch-luthcrischeLandcsevnsistvrinm aus cmcm gegebenen Anlässe einen Bescheid erlassen, wonach das Auftreten eines spiritistische» Mediums als ividerchrist- lich, Aerqcrniß und Verwirrung erregend bezeichnet wird, welches Veranlassung gebe, eine derartige Per sönlichkeit — cs handelte sich um cm spiritistisches Medium — vom Pathcnamt, sowie vom Gcnuste des heiligen Abendmahls znrückzuwcisen, so lange sie ihr widerchristlichcs Treiben nicht eingestellt hat. Viel leicht trägt diese Entscheidung dazu bei, manchem Ver blendeten die Augen zu öffnen. Aus dem Leipziger Schwurgericht. Selten ist ein Kind, das »och im zarteste» Alter steht, vom eigenen Vater in so crbarmm.gslvser Weise und fortgesetzt ge.nißhaudclt worden, wie das am 10. Juli d. I. verstorbene, damals 1V-- Jahre alte Mädchen des Schuhmachers Hermann Otto Böttcher aus Pegau, zuletzt in Groitzsch wohnhaft, welcher unter der An klage der vorsätzlichen Körperverletzung mit tödtlichcm Erfolge sich vor dem bezeichneten Schwurgericht zu verantworten hatte. Das Kind war schon im März d. I., als es die Böttchcrschcn Eheleute in eigene Pflege nahmen (es war außerehelich geboren), Gegen stand arger Mißhandlungen geworden und dieselben hatten bis kurz vor dem Tode des armen Wesens angcdaucrt. Böttcher hatte das Kind nicht nur mit den Fäuste» in den Rücken re., sondern anch mit einem Spannricmcn nnd einer sogen. Glättschicne geschlagen, es auch einmal nm Genick gefaßt und gegen eine Kindcrwiege geworfen. Die Scctwn Ver Leiche ergab einen Bruch des rechten Schlüsselbeins und sechs Rippen brüche, sämmtlich mit Eiter durchsetzt. Stach dem ärzt lichen Gutachten sind die fortgesetzten Mißhandlungen derartig gewesen, daß sie einen ködtlichen Ausgang herbeifiihren mußten und daß die Vernachlässigung der Verletzungen den Tod nur beschleunigt habe. Gemäß dem Wahrspruch der Geschworenen wurde Böttcher unter Ausschluß mildernder Umstände zu 5 Jahren Zuchthausstrafe verurthcilt. Nachdem am 28. October Nachmittag die Ab hörung der 2 letzten Zeugen, sowie die als Sach verständige anwesenden Herren Wundarzt Schmidt aus Neustadt uud Büchsenmacher Zschieschang aus Bautzen stattgefundcm, wurden vom Vorsitzenden die den Geschworenen vorzulegenden 24 Schuldfragen vor- gelescn, zu welchen seitens der Königl. Staatsanwalt schaft noch eine, uud seitens der Herren Vertheidiger noch 2 Eventualsragcn beantragt wurden. Hierauf wurde gegen 5 Uhr die Verhandlung bis am 29. Oetober Vormittag vertagt. — Der 29. October, letzte Tag, iür die Schlußvorträge und Urtheilssprechung bestimmt, ist sowohl in Bautzen, als auch in weiterer Umgebung mit großer Spannung erwartet worden. Wohl in jedem Hause,' in jeder Familie, in allen Gasthäusern ist die Rede von dem Vcrlau' der Ver handlung und von dem zu erwartenden Urthal; wohl Keinen 'giebts, der sttr irgend einen der Angeklagten Bedauern äußert, sondern nur Ausdrücke des Abscheucs gegen die Mordgcsellen sind zu hören. Im Verlauf der Beweisaufnahme haben sich die beiden Angeklagten Schöne und Gustav Knecht zum vollen Geständniß hcrbeigclasscn, während die Anderen zum Theil die Angaben dieser Beiden in Bezug aus ihre Betheiligung ablcugncten. — Die Reihe der Schlußvorträge wird durch die Mündige Rededes Herrn Oberstaatsanwalts Petri eröffnet. In der Einleitung seines Vortrages wird zunächst Denen Dank gesagt welche sowohl bei Entdeckung des Verbrechens, als auch bei der Fest- itetste au pl: u nqeil durch die Post M. ISO frei ins Haus ' für «nnoncen-ExpedMonen^u Originalpreisen HolMßck4niM AlÄWöitz, MMerlöWitz, ßerAsdsrf, Aga«. LaligtubtU üülktn, Minotts, KHknbMil, Wach, Mchbtlg, Wrung, Bcrnsörirf, Atichtnbnch, TirWim, MschniMl, WtiMlM rc. Bei Hundcfuhrwerken ist die Laterne au der linken Seite des Wagens an- zubringcn. Die Fuhrwcrkscigcnthümer, sowie die Stellvertreter derselbe», haben dafür zu sorgen, daß die Laternen gehörig in Stand gehalten und in Gebrauch ge- nommcu werden. Führer, beziehentlich Besitzer von genanntem Fuhrwerk, welches auf öffent lichen Straßen während der Dunkelheit ohne vorschriftsmäßige Laterne verkehrt, werden in Gemäßheit des 8 360 unter 10 des Reichsstrafgcsetzbuches mit Geld strafe bis zu 60 Mark oder mit Hast bis zu 14 Tagen bestraft. Hohenstein, den 28. October 1887. Der Stadtrat h. Pfotenhauer. F. eiek, '. 7. hrcnd chen tt Zahlung, sdori. bsichtigc lgcnberg Stuben, ', unter rkaufen. F. N. .- 1887. uer, an, llerstraße. itüs, cwcndbar,