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Großenhainer MklMlWS- M AychMiltl. -tmtSvlatt des Königl. Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. ^o. 136. Sonnabend, den 17. November 1866» Die unterzeichnete Behörde sieht sich veranlaßt, nachstehende polizeiliche Borschristen Behufs deren genauen Nachachtung zu ver- Bekanntmachung. öffentlichen: 1. Die Logis - und Aufenthaltskarten betreffend. Kein Hausbesitzer oder Administrator eines Hausgrund stückes darf einen Miethbewohner in sein Haus einziehen lassen, der nicht eine von der unterzeichneten Behörde ausgestellte und sodann vom betreffenden Bezirksvorsteher mit Anmeldungsbemerkung versehene Logiskarte beibringt. Von solchen unselbstständigen Personen, die bloss Schlaf stätten miethen, hat der Hausbesitzer oder Hausadmini strator eine von der Polizeibehörde ausgestellte Aufent haltskarte, die jedoch dem Bezrrksvorsteher nicht producirt zu werden braucht, zu verlangen. Die vom Miethbewohner übergebene Logiskarte hat der Hausbesitzer so lange aufzubewahren, bis der Miethbe wohner aus seinem Hause wieder auszieht, und sie dann dem letzteren einzuhändigen. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden an den Hausbesitzern oder Hausadministratoren mit einer Geldbuße von 1 Thaler geahndet werden. 2. Die Arbeitsbücher betreffend. Nach § 12 der Verordnung, die Arbeitsbücher des ge werblichen Hilfspersonals betreffend, vom 15. October 1861, darf kein selbstständiger Gewerbtreibender einen Arbeiter oder Gehilfen in Arbeit nehmen, welcher nicht ein in Ordnung befindliches Arbeitsbuch vorzeigen kann. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Arbeitsbuchs gehört aber der Eintrag des letzten Arbeitsgebers über den Ärbeitsaus- tritt, bezieHendlich die Bemerkung, daß der Arbeiter seinen Verpflichtungen (worunter Verpflichtungen civilrecht- licher Natur zu verstehen, ob z. B. der Arbeiter einen erhaltenen Vorschuß getilgt) gegen den Arbeitsgeber nach gekommen, oder in welcher Beziehung dies nicht geschehen ist, ferner die Bescheinigung des betreffenden Caffenver- walters, daß der Inhaber des Buchs seiner Verbindlichkeit gegen die Krankenkasse nachgekommen, beziehendlich in wie weit dies nicht geschehen ist, und endlich bei den von aus wärts einwandernden Arbeitern das obrigkeitliche Visum von der letzten Arbeitsaustrittsbescheinigung. Dieser Vorschrift in § 12 der citirten Verordnung sind, worauf hiermit ausdrücklich aufmerksam gemacht werden soll, auch die Inhaber von Fabriketablisse ments unterworfen, so daß also von jetzt an die bisher für Fabrikarbeiter gültig gewesenen Arbeitsscheine in Wegfall kommen. Auch die Arbeiterinnen sind zu Führung eines Arbeits buches verpflichtet. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift in § 12 der mehrangeführten Verordnung sind nach Z 26 derselben Verordnung an Arbeitsgebern sowohl als Arbeitsnehmern mit Geld bis zu 10 Thalern oder verhältnißmaßiger Ge- fängnißftrafe zu ahnden. Großenhain, am 13. November 1866. Der Stadtrath wird durch feine PolLzeiorgane hin und wieder Revisionen in den Arbeitsstätten, beziehendlich den Fabriken vornehmen lassen, um sich zu überzeugen, daß auch den vorstehenden Vorschriften nachgegangen werde. 3. Aufbewahrung der Arbeitsbücher betreffend. Nach erfolgter Eintragung der Antrittsbescheinigung Seiten des Arbeitsgebers ist das Arbeitsbuch während der Dauer des ArbeitsverhältniffeS von dem Inhaber selbst aufzubewahren. (K 13 der citirten Verordnung vom 1Ä. October 1861.) 4. Den Arveitswechsel betreffend. Wechselt ein Arbeiter oder eine Arbeiterin den Arbeits geber, so ist das Arbeitsbuch jedesmal der Polizeibehörde unter Angabe des Namens vom neuen Arbeitsgeber zu produciren, zu Vermeidung einer Geldstrafe von 10 Ngr. Die Vorschriften in der Aufenthaltskarte bleiben außerdem in Kraft, und genügt es, auf dieselben hiermit zu ver weisen. 5. Das An - und Abmelden der Dienstboten betr. Jeder von auswärts neuanziehende Dienstbote ist von der Dienstherrschaft bei.der Polizeibehörde unter Ueber- weisung des Gesindezeugnißbuchs sofort und zu Vermei dung der in § 6 der Verordnung, die nach Vorschrift der Gesindeordnung über die Dienstboten zu führende polizei liche Aufsicht betreffend, vom 10. Januar 1835, vorge schriebenen Strafe von 25 Ngr. bis 5 Thalern anzumelden. Der Dienstwechsel ist ebenfalls vom neuen Dienstherrn, die Entlassung des Dienstboten aber, welcher hiesigen Ort verläßt, von der Letzten Dienstherrschaft bei ber Polizei behörde anzumelden zu Vermeidung der in § 7 obiger Verordnung angedrohten Geldstrafe von 25 Ngr. Da es nicht selten vorkommt, daß Dienstherrschaften das ihren abziehenden Dienstboten über deren Verhalten zuertheilende Zeugniß nicht der Wahrheit gemäß ausstellen, so weiset die unterzeichnete Behörde gleich hiermit auf die Vorschrift in § 116 der Gesindeordnung vom 10. Januar 1835 hin, nach welcher derjenige, welcher das Zeugniß über das Verhalten des von ihm ziehenden Gesindes wis sentlich wider die Wahrheit ausstellt, dem nachfolgenden Dienstherrn für den aus der wahrheitswidrigen Angabe entstandenen Schaden zu haften hat. 6. Die Ziehkinder betreffend. Pflegeeltern, welche Kinder in Ziehe nehmen wollen, haben dies bei der unterzeichneten Behörde ein jedes Mal anzumelden. Von hier nicht heimathsberechtigten Kindern haben sie, wenn deren Eltern selbst im hiesigen Orte nicht wohnhaft sind, den Heimathsschein beizubringen und zwar zu Ver meidung einer Geldstrafe von einem Thaler. Die Herren Bezirksvorsteher wollen die Beobachtung der Vorschriften unter 1 und 6 mit überwachen. Die Stadtpolizeibehörde daselbst. Kunze. Bekanntmachung. Bon dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll den SV. Deeember L8SS bas Friedrich August Diebeln zugehörige Häuslernahrungsgrundstück Nr. 5t cat., Folium 44 des