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auhenersNachnchten. aserne. S, Verordnungsblatt der Kreishau-tnmuuschaft Bautzen zugleich als Koufistorialbehörde der Oberlaufitz m, Organ der Handels» und Gewerbekammer z« Zlttan. 1890 Nr. 295 Sonnabend, den SV. Dezember, abend» In Folge dessen unterliegen ist ir. latt, «dsu, bl. Ke. me Bauden, am 19. Dezember 1890. Unterricht über Hufbefchlag Pfannenstiel. Brugger. 1,1. M. ipha'S Bett- >1 und tz« Amtshauptmannschaften Bautzea und Löbau, deS Landgerichts Bautzen und der Amtsgerichte Bautzen, Schirgiswalde, Herrnhut, Bernstadt und Ostritz, deS Hauptfteuersmtes Bautzen, ingleichen der Stadträte zu Bautzen und Bernstadt sowie der StadtgemeinderLte zu Ostritz, Schirgiswalde und Weißenberg. erdalt- Selsdr- >r Kus- :g von vktor-. Bautzen, den 17. Dezember 1890. Das Direktorium des landwirtschaftlichen Kreis-Vereins der Oberlausitz. 8. rlien. das ReichSgefetz über die Jnvaliditäts- und Altersversicherung mit dem 1. Januar Ikstt seinem vollen Umfange nach in Kraft zu treten hat. Die Bautzener Nachr. erscheinen, mit Autznadme der Sonn- und Festtage, täglich abend«. Prel« de« vterteljährl. Abonnrment« 3^1 Jnsertlon-gebühr für den Raum einer Petit-SpaltzeM gewöhnlichen Satze» 12 4, in geeigneten Fällen unter Gewährung von Rabatt: Ziffern-, Tabellen- und anderer schwieriger Satz entsprechend teurer. RachweiSgrbühr für jede Anzeige uod Jusertt»» S0 Pfg^ für betest. «nskunftsertetlung 10 Pfg. (und Porto). BtS früh 9 Uhr eingehende Inserate finden in dem abend« erscheinenden Blatte Aufnahme. Inserate nehmen die Expedition und dir Lnnoncenbureau» an, deSgl. die Herren Wald« tn Löbau, Clauß in Weißenberg, Lippitsch in Schirgi«walde, Buhr in König«hatn b Ostritz. Reußner in Ober-Cunner«dorf und v. Lindenau in PuUnth- An den Sonntagen: 11., 18., 25. Januar, 1., 8. und 17. Februar 1891, jeweils von Nach- mittags 2-4 Uhr, wird im Landwirtschastsschulgebäude dahier Unterricht über Husbeschlag erteilt wenn r fem r mm Dw- Aus- guten eiserei in den t. ad len, fiedlt c. 7. Sürre Mich, lemer : von eilen, s -Cra- iabrik- '18. ev f. i», WWWzWMWWMWWWWMzWWWjMMWW^^MVWWgWWgWWMgWWWWWWWWWWWVWWM^WWWWWWßWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWWW»>W«- Die Formulare für die Meldungen sind von den Ortskrankenkassen bez. Gemcinde- krankenversichernngen vom 31. dieses Monats an unentgeltlich zu liefern. die Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend. ! Indem dies hierdurch zur öffentlichen Kenntlich gebracht wird, werden gleichzeitig cn . .. alle Arbeitgeber des hiesigen Bezirks aufqefordcrt, der ihnen obliegenden Meldepflicht vom ^E>,^'s^o^3^^Monatö ist^bff^ 1. Januar 1891 an rechtzeitig nachzukommen, da Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis , - --> - "» - 100 Mark geahndet werden. Ueber die am 1. Januar 1891 in den einzelnen Orten befindlichen versichcrunas- pflichtigen Personen haben die Herren Gemeindevorstände und Gutsvorstcher, sowie der 2000 Mk. nicht übersteigt. H. Berechtigt, sich selbst z« versichern, sind dagegen: 1) Bctriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betricbsuntcrnehmcr, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindct. 2) HauSgcwerbtreibende, das sind ohne Rücksicht aus die Zahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Gewcrbtreibende, welche in eigenen Bctricbüstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewcrbtreibcu- den mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden, und zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. Die Selbstversichernng ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Per sonen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das 16-, jedoch noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet haben und als sie nicht im Sinne des Gesetzes bereits dauernd erwerbsunfähig sind. III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: Auctious-Bekanntmachung. Durch Unterzeichneten gelangen Dienstag, den 23. December 18S0, Vormittags S Uhr im Parterre de« Schwurgerichtsgebäudes (Schloß Ortenburg) hier 75 Flasche« Aepfelwei«, 20 Flaschen Tischwein, 100 Flaschen Essig, SO Flaschen Cognac, 1 Handwagen, 1 große Markt- Der Jnvaliditäts- und Altersversicherung sind vom vollendeten 1«. Lebensjahre atz unterworfen: 1) Personen, welche als Arbeiter, Gehülsen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, 2) Betriebsbeamie, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (ausschließlich der tn Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regel mäßiger JahreSarbetlsverdtenst an Lohn oder Gehalt aber 20M Mark Nicht übersteigt, 3) die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung deutscher See- fahrzeuge und von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt. Der Stadtrat h. vr. Kaeubler, Bürgermeister. Fr. werden, an welchem Schmiedelehrltnge und -Gehilfen wie auch Landwirte tetlnHmen können. An- .Meldungen zur Teilnahme an diesem Unterricht sind längstens bis 10.Januar 189t bet dem Direktor der landwirtschaftlichen Lehranstalt oder Herrn Amtstierarzt Walther hier zu machen. Der land wirtschaftliche KrciSveretn übernimmt auch diesmal den Aufwand für den Unterricht, welcher für die Besucher daher frei ist. I. nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vom vollendeten 18. Lebens- Herr Bürgermeister in Schirgiswalde ein Verzeichnis; aufzustcllen und bis zum 7. Januar jsthre ab der Berficherungspflicht: ^1891 an den Kassirer der für ihren Bezirk in Frage tretenden Ortskrankenkasse bez. Ge ¬ ll Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten mcindckrankenvcrsicherung zu Vermeidung von ü Mark Ordnungsstrafe abzugeben. gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden, i . . I" dem Verzeichnis; ist anzugcben der Vor- und Zuname des Versicherungs- 2) Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich der in Pflichtigen, dessen Stand, Geburtstag, -Jahr und -Ort, sowie Arbeitgeber. Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gehalt be- Außerdem ist zu bemerken, ob die betreffende Person kranken-, sowie invalldttats- ziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsvcrdienst an Lolin oder Gehalt aber und altcrsversichcrungspflichtig oder nur letzteres ist, bez. einer, resp. welcher Kranken- - . - r- kaffe augchört. Gegenwärtige Bekanntmachung ist in allen Gemeinde- und selbstständigen Guts- ilt! izcnde raum) k, ver- ickuag micrn Sirse, 1) Beamte des Reichs und der Bundesstaaten. 2) Die mit Pensionsberechtigung eingestellten Beamten von Commuualverbändcn. 3) Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes. Da gegen unterliegen z. B. Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Versicherung. 4) Diejenigen Personen, welche auf Grund des Jnvaliditäts- und Altersvcrsichcr ungs-Gesctzes bereits eine Invalidenrente beziehen oder doch soweit cnverbs- bcschränkt sind, daß sie in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens ein Drittel des sür ihren Beschästigungs- vrt festgesetzten Tagclohncs gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen. Personen, welche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbsfähig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine Altersrente — welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit unabhängigen Zuschuß zu dem Arbeits- Verdienst darstellt — beziehen, oder wenn sie vom Reich, von einem Bundes staate oder einem Communalverbande Pensionen oder Wartcgclder, oder wenn sie auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung — z. B. wegen nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit oder als Hinterbliebene Wittwen oder als Asccndcnten verunglückter Arbeiter — eine Rente em pfangen. Nur weuu die Pensionen, Wartegelder oder Unfallrentcn den Mindcst- betrag der Invalidenrente erreichen, können die Empfänger dieser Bezüge auf ihre» Antrag befreit werden. Hierbei ist ausdrücklich noch hervor zu heben, daß solche Personen, welche als Wäscherinnen oder Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen oder Näherinnen Wäsche oder Kleidungsstücke bearbeiten oder Herstellen, sofern sic diese Arbeiten in den Wohnungen Ihrer Kunden verrichten und nicht regelmäßig einen Lohnarbeiter beschäftigen, als vcr- sicherungSpflichtig, dagegen die selbstständigen Dienstmänncr, Kvfferträger und ähnliche Gewcrbtreibende, sowie selbstständige Wäscherinnen,Plätterinnen (Büglerinnen), Schneiderinnen, Näherinnen und ähnliche Personen, soweit sie nicht unter die Versicherungspflichtigcn fallen, «ls Bctriebsunternehmer zu behandeln sind. Insoweit die unter I. 1 und 2 fallenden Personen vermöge ihrer Beschäftigung einer Krankenkasse (Gemeindekrankenversichcrung, Orts-, Betriebs- jFabrik-j, Bau-, Junungs- krankenkasse oder Knappschaftskasse) angehören, hat die Einziehung der Beiträge, sowie die Verwendung der Beitragsmarken auf Rechnung der Versicherungsanstalt durch die Organe dieser Krankenkasse zu erfolgen. Die Anmeldung für die Jnvaliditäts- und Alters-Ver sicherung ist gleichzeitig mit der für die Krankenkasse zu bewirke». Versichcrungspflichtigc Personen, welche dagegen keiner derartigen Krankenkasse, sondern entweder einer eingeschriebenen oder auf Grund landcsrechtlicher Vorschrift er richteten Hülfskaffe angehörcn oder überhaupt nicht nach Maßgabe des Krankenversichcr- Migs-Gesetzes zu versichern sind, haben die Arbeitgeber bei der sür ihren Ort in Frage tretenden Ortskrankenkasse oder Gemeindekrankenversichcrung — welchen die Gemeinde behörden die ihnen zufallcnden Obliegenheiten übertragen haben — spätestens am 3. Tage »ach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzumeldcn, sowie jede während der Dauer des letzteren eintretende Leränderung, welche auf das Versichcrungsverhältniß von Einfluß ist, binnen 3 Tagen Vach deren Eintritt zu melden. Es empfiehlt sich, sowohl im eigenen Interesse der Arbeitgeber, als auch dem der Arbeitnehmer die Meldung auch auf solche Personen zu erstrecken, hinsichtlich deren es zweifelhaft erscheint, ob dieselben unter die Bestimmungen des in Rede stehenden Gesetzes Püllen, damit über dieselben eine Entscheidung herbei geführt werden kann. In der Anmeldung sind solchenfalls die Gründe anzugcben, aus denen die Ver- sicherunaspflicht bezweifelt oder bestritten wird. Dafern für die Berechnung der Lohnklasse des Anzumeldcnden ein höheres Arbeits verdienst zu Grunde gelegt werden soll, als nach den gesetzlichen Bestimmungen an sich »nzunehmen sein würde, so ist dies auf der Anmeldung zu bemerken. bezirken auf ortsübliche Weise zu veröffentlichen. Königliche Amtshanptmannschaft Bautzen, am 18. December 1890. v. Boxberg. Ostld. Bekanntmachung, die Errichtung einer Meldestelle für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung betreffend. Nach tz II der von dem Königlichen Ministerium deS Innern unterm 2. Mat dieses JahrrS erlassenen Berordnung zur Aussührung des Retchsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Altersverstcher- ung haben die Arbeitgeber alle von ihnen beschäftigten Personen, welche der Jnvaliditäts- untz Altersverstcherung unterliegen, nicht aber einer Krankenkasse der in h 135 des Jnvaliditäts- und AlterSverficherungSgesetzes bezeichneten Art (Orts-, Betriebs- sFabrik-), Bau-, Jnnungö-Krankenkafse. KnappschaftSlasse, Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art) anqehören, spätestens am 3. Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am 3. Tage nach Beendigung des Arbcitsverhültnisscs wieder abzumelden, desgleichen jede während der Dauer Les ArbeilSverhältntsses etntretcnde Veränderung, welche auf das VerstcherungSverhältntß von Einfluß ist, binnen 3 Tagen nach dem Eintritte zu melden. Die näheren Bestimmungen über die Meldestelle und über die Form und den Inhalt der Meldung sind durch die Gemeindebehörden zu erlassen. Zur Ausführung dieser Bestimmungen hat der unterzeichnete Stadtrath die Errichtung einer Meldestelle für die Jnvaliditäts- und Altersversicherung und die Verbindung dieser Meldestelle mit der bereits für die Krankenversicherung bestehenden Meldestelle tn der Poltzeiexpedttton beschlossen. Alle Arbeitgeber des hiesigen Stadtbezirks sind daher verpflichtet, nicht nur wie bisher alle der Krankenversicherungspflicht unterliegenden Personen bet der Krankenoersicherungs Meldestelle tn derPoltzetexveditton, sondern auch »II« x«««» I»v»It«IttLt im«! ^Itsr ver«l«I»«r»«I«» (s. unten sub G) und zwar: 1) Alle Diejenigen, welche dem Krankenversicherungszwange nach dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 unterliegen, aber nicht bet der hiesigen Ortskrankenkasse oder einer der hiesigen Inn- ungs- oder Betriebs- (Fabrik) Krankenkassen gegen Krankheit versichert sind, sowie 2) alle dem Krankenversicherungszwange nach dem Reichsgesetze vom 15. Juni 1883 nicht unter- liegenden Personen binnen 3 Tagen von Beginn beziehentlich nach Beendigung des Arbeitsverhält« ntsses bei der Jnvaliditäts- und Altersversicherung«.Meldestelle in der Polizeiexpedition an- und beziehentlich abzumelden, bezüglich der unter l und 2 gedachten Personen, auch jede während der Dauer des ArbettSverhältnisfes eintretende Veränderung, welche auf das VerstcherungSverhältntß von Einfluß ist, binnen 3 Tagen zur Meldung zu bringen. Hierbei werden die Arbeitgeber darauf htn- gewtescn, daß es sich in ihrem eigenen Interesse, wie im Interesse der Versicherten empfiehlt, die An meldung auch aus solche Personen zu erstrecken, deren Versicherunqspfltcht zweifelhaft erscheint, damit hierüber eventuell auf Gruno von tz 122 des Jnvaliditäts- und AlterSversicherungsgesetzeü entschieden werden kann. In der Anmeldung sind solchenfalls die Gründe anzugeben, aus denen die Versicher- ungöpfltcht bezweifelt beziehentlich bestritten wird. Zu der Anmeldung sind die hierzu ausgestellten Formulare, welche tn der Poltzeiexpedttton unentgeltlich verabfolgt werden, zu verwenden. Falls der Versicherte im Einverständnisse mit seinem Arbeitgeber die Zugrundelegung eines höheren JahreS- arbeitsverdienstes als des für die betreffende Lohnklasse nach MeGgabe von tz 22 Absatz 1, Ziffer 2—5 des Gesetzes maßgebenden beantragen will, ist solches in der Spalte sür Anmerkungen in dem Meldeformulare zu verlautbaren. Die Anmeldung der mit Beginn des Jahres 1891 in Beschäftigung stehenden Personen, welche nicht der hiesigen Ortskrankenkasse oder einer hiesigen Jnnungs- oder Betriebs- (Fabrik-) Kranken kasse angehören, oder welche dem retchSgesetzlichen Krankenversicherungszwange nicht unterliegen, aber gegen Invalidität und Alter zu versichern sind, hat in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1891 tn der Polizeiexpedttion zu geschehen. Hierbei wird noch besonders hervorgehoben, daß alle Dienstboten, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben, der Jnvaliditäts- und Altersversicherung unterliegen und daher in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1891 angemeldet werden müssen. Zuwiderhandlungen gegen die in den letzten beiden Sätzen erwähnte, wie gegen die im Ein gänge dieser Bekanntmachung bezeichnete Meldepflicht werden auf Grund tz 112 des Jnvaliditäts- ünd AlterSversicherungsgesetzes und § 11 der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 2. Mat 1890 mit Geldstrafen bis zu 100 Mark geahndet.