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ist jedoch m Vekhält- n. Daraus n auf sich Vertagung zsetat noch m Antrag« uf den le, weil di« ' zu dies«» chdem Ab», rschleppun? ipinskl'stl! ir die all««' nmer geae» zu vertag«» «Arie. !währ.) in Dresde»^ 62647 87648 SSöS» 21 »»8 2ZSS »«608 V244» 10«^ 16624 M 423» 1 42'» 53620 ö4N 68470 90667 Sls^ 37S. I43I7 32658 33M 4541L M «0567 8,685 S0^ >4112 l b R Uhr a« lll. o Schö»^' eite« a WN-druff irtner.M^ mff. rsul Md - im W rrstcher. M usL umpert. rN t ist in/ virtschast' ten üb^ f dasselbe ilt sofort nbsck nd Werb' zl«» rW> ort preis' ttSllHf ! 28. erteilu«S n Kopf siil ^arle. le: Pfund ft- m. 100 Sonnabend den 3. Mai 1919 78. Jahrg. Kommunalverband Meitze« Stadt «nd Land. 34V7 Wirtschafts-Ministerium. Satz 1 und 2 der Verordnung vom 6 2 Dresden, am 30. April 1919. Nr. 2 58 L111 v 3. Reichsverwertungsamt Landesstelle Sachsen. Dir Amtshanptmannschast. Nr. 974 V Wirtschaftsministerin«. Landeslebensmittelamt. III. Die Bestimmungen unter I letzter Absatz ' März wird aufgehoben.- Dresden, am 28. April 1919. Käse darf im Bereich des Kommunalnerbandes Meißen Stadt und Land vom 1 Mai 1919 ab mit ^4 Liter Mager- oder Buttermilch oder 75 Gramm Quark oder 40 Gramm Käse beliefert werden. Meißen, am 28. April 1919. e Die für den 5., 6. und 7. Mai 1919 in Aussicht genommene Versteigerung i« Hafen Gröba bei den Firmen Müller und Speichereigenossenschaft lagernden Mzes findet vorläufig nicht statt. , Mintas «nd Dienstag den 5. und 6. Mai 1918 °tben die Geschäftsräume der Amtshauptmannschaft wegen Reinigung geschlossen. An beiden Tagen werden nur dringliche Sachen erledigt. Einfuhr von frischem Auslandsgemüse und -obst. In Ergänzung und Abändernng der Verordnung vom 28. März 1919 über die Anfuhr von frischem Auslandsgemüse und obst (Sächs. Staatszeitung Nr. 74 vom § März 1919) wird folgendes angeordnet: I. Alle Händler, die nach Maßgabe der Bestimmungen der genannten Verordnung sich der Einfuhr von frischem Gemüse und Obst aus dem Auslande in der Zeit bis 'September 1918 beteiligen wollen, haben bis spätestens zum 8. Mai d. I. ^Zulassung zur Einfuhr bei der Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungs- Teilung — Dresden-Neustadt, Hospitalstr. 10b II, zu beantragen. Diesem Antrag kann nur stattgegeben werden, wenn die Gesuchsteller ») innerhalb der oben gestellten Frist nachweisen, daß sie die Großhandelsge nehmigung für Gemüse und Obst nach 8 9 der Bekanntmachung des Reicks kanzlers über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917, (N.-G.-Bl. S. 307) besitzen; d) als durchaus zuverlässig bekannt sind und schon vor dem Kriege länger be stehende umfängliche Geschäftsbeziehungen zum Auslande gehabt haben, auf Grund deren sie die benötigten Kredite genießen. Die Landesstelle ist berechtigt, Aus künfte über die Antragsteller einzuholen. . Anträge, die nach dem 8. Mai eingehen, bleiben unberücksichtigt; Anträge, die derzeit nach der Verordnung vom 28. März rechtzeitig bis zum 7. April gestellt , 'den sind, behalten, wenn sie den vorstehenden Erfordernissen unter a.) und b) ent- Scherr, Gültigkeit (bis 1. September 1919) und bedürfen keiner Erneuerung im Sinne 'di I Abs. 1 dieser Verordnung. / tl- Die Händler, welche zur Einfuhr zugelassen sind, haben für diejenigen Waren- Mungen, die sie einzuführen beabsichtigen, jedesmal einen besonderen Antrag auf Ein- und Einkaufsgenehmigung bei der Landesstelle für Gemüse und Obst — Ver- ^tungsabteilung — einzureichen. Der Antrag muß den Bestimmungen der Verordnung 28. März 1919 entsprechen. Insbesondere muß der Nachweis erbracht sein, daß Zahlung lediglich nach den Vorschriften von la und b der Verordnung vom März 1919 (oergl. l letzter Absatz) erfolgt. Die Landesstelle entscheidet von Fall zu über den Antrag. Zur Behebung von Zweifeln wird darauf hingewiefen, daß als L»«gense«che- ApsvNg im Sinne von Z 51 Abs. 2 des Viehseuchsngesetzrs vom 26. Juni 1909 ^-T.-Bl. S. 519) in Verbindung mit 8 198 der Ausführungsoorschriften des Bundes- vom 7. Dezember 1911 (RGBl. 1912 S. 3) jede künstliche Einverleibung von ^en in den Rinderkirper anzusehen ist, die lebende Erreger der Lungenseuche enthalten ^nen. Hiernach darf eine Uebertragung von primärer oder sekundärer Lungenseuchelymphe, Kulturen des Erregers der Lungenseuche, von Blut, Blutserum oder anderen Gewebs- An lungenseuchekranker oder der Seuche verdächtiger Rinder auf gesunde Rinder nur ^Anordnung des Wirtschaftsministeriums und nur unter Beobachtung der von ihm Uchneten Schutzmaßregeln erfolgen. 246a V V Dresden, am 28. April 1919. Meißen, am 28. April 1919. ^'nsprecher: Amt Wilsdruff Nr. 6. si-Wlt Mk AökA Versorgung mit Magermilch, Quark und Käse. Die Bekanntmachung der Amtshauptmannschaft vom 31. Januar 1919 wird wie abgeändert: Jeder der vier Monatsabschnitte der Landessperrkarte für Magermilch, Quark und MsdmfferÄMa« Ük-MUdrufter Tageblatt- erschein! täglich, mit Ausnahme der Sonn- und — abends » Uhr für den folgenden Taq. / Bezugspreis bei Eelbstabholung °er veErel wöchcnillch pfg., monatlich xfg., vierteljährlich Mk.; iup "»sere Austräger zugetragen monatlich pfg., vierteljährlich Mk.; vü^eutschcn postanstatien vierteljährlich Ml. ohne Zustestungsgebühr. ^^"anstaiten, Postboten sowie unsere Austräger und Geschäftsstelle nehmen i^nBesteNungeuentgegen. / Im Faste hähercr Gewalt — Krieg oder sonstiger MMther Störungen der Betriebe der Zeitungen, der Lieferanten oder der Lfmerungsolnrichtungen — hat der Bezieher leinen Anspruch auf Lieferung Nachlieferung der Zeitung oder auf Rückzahlung des Bezugspreises. Ferner In,,-«! Inserent in den obengenannten Kästen keine Ansprüche, falls die verspätet, in beschränktem Umfange oder nicht erscheint. / Einzel- ftTMPreis der Rümmer 1» Pfg. / Zuschriften sind nicht persönlich zu sondern an den Verlag, die Schristleitung oder bi- Geschäftsstelle. / L°^we Zuschriften bleiben unberücksichtigt. / Berliner Vertretung: Berlin SW.48. «r -je Amtshauptmannschaft Meißen VcmdmW, -en Verkehr mit Frühgemüse im KmMNlmImd Meißen MM und land betreffend. Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Errichtung von Preis prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 2b. Seplember/4. November 1915 (RGBl. S. 607/728) und über AuSkunflspflicht vsm 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) wird mil Genehmigung des Wirtschastsministeriums folgendes angeordnet: .8 I- Dee Versendung von Frühgemüse mir der Bahn oder mit dem Schiff — auch als Stückgut (Expreßgut) oder als auf Fahrkarte aufgegebenes Gut oder als Traglast — von einem Orte innerhalb des Kommunaloerbandes Meißen Stadt und Land nach einem Orte autzerhalb dieses Kommunalverbandes ist nur zulässig auf Grund eines von der Landesstelle für Gemüse und Obst — Geichäftsabteilung — ausgestellten Versandscheines. Die Gültigkeitsdauer des Versandscheincs beträgt 5 Tage, wobei der Tag der Aus- fenigung als erster Tag gerechner wird. Der letzte Tag der Gültigkeitsdauer wird auf dem Versandsckein vermerkt. 8 2. Der Versandschein wird vom Kommunaloerband ausgehändigt und ist bei ihm münd lich oder schriftlich zu beantragen. Bei Eisenbahn- oder Schiffsladungen sowie bei Stückgut- (Erpreßgut)sendungsn wird der Dersandschein in Form eines Stempelaufdrucks auf den Verladepapieren erteilt, der folgenden Wortlaut hat: „ kx (Art des Gemüses) zur Beförderung mit —7^^" —^^rhalb Schiff nach außerhalb Sachsens zugelassen bis zum " 8 3 Für auf Fahrkarte aufgegebenes Gut und für Traglasten wird der Versandschein in schriftlicher Form erteilt. Er trägt außer dem oben genannten Wortlaut noch die Auf schrift: „Gültig nur für einmalige Beförderung". Dieser Versandschein ist bei der Annahme des Gepäckstückes von der Bahn oder dem Schisfahrtsunternehmen zu entwerten. Der Reisende hat den Dersandschein für Traglasten während der Fahrt bei sich zu führen und ihn auf Verlangen den Polizeibeamten oder sonstigen Ueberwachungsstellen vorzuzeigen. § 4. Sendungen, die mit Verladepapieren ohne den vorgeschriebenen Stempelaufdruck (Z 2) oder die ohne schriftliche Genehmigung (ß 3) erfolgen, werden von der Bahn (dem Schiffahrtsunternehmen) zurückgewiesen. Ebenso erfolgt die Zurückweisung, wenn die Begleitpapiere mit Aenderungen, insbesondere bei Gewichtsangaben, vorgelegt werden. Nach Aufgabe des Frühgemüses zur Beförderung auf der Bahn oder mit dem Schiff ist der Absender nur noch mit Genehmigung des Kommunalverbandes zu bestimmen be rechtigt, daß die Auslieferung des Frühgemüses an einen anderen als den in der Urkunde bezeichneten Empfänger zu erfolgen hat. 8 5. Zur Beförderung von Frühgemüse mit Wagen, Karren oder als Traglast von einem Orte innerhalb des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land nach einem Orte autzerhalbdieses Kommunalvcrb-andes bedarf es gleichfalls eines Versandscheines. Aus diesen finden die Vorschriften in 8 3 sinngemäße Anwendung. Nach Beförderung der Ware ist der Schein dem Empfänger der Ware auszuhändigen. Dieser hat den Schein drei Monate aufzubewahren und auf Verlangen den Uederwachungspersonen vorzuzeigen. 8 6. Zur Versendung bezw. Beförderung von Frühgemüse lediglich i««erha!b des Kom munaloerbandes Meißen Stadt und Land ist ein Versandschein nicht erforderlich. 8 Der Versandschein wird versagt, sofern Interessen der Volksoersorgung entgegenftshen oder der Verdacht der Ueberschreitung der Höchstpreise oder eines sonstigen Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Vorschriften begründet erscheint. ß 8. Gegen die Versagung des Versandsamnes ist Beschwerde an die Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — zulässig. Die Beschwerde ist ichristlich oder telegraphisch einzureichen. Sie ist an eine Ausschlußfrist von zwn Tagen gebunden und hat spätestens an dem der Versagung nachfolgenden zweiten Wochentage bei der Landesstelle für Gemüse und Obst — Verwaltungsabteilung — emzngehen. 8 9. Für die Ausstellung eines Versandschemes wird vom Ko'nmuiialverbaiid eine Gebühr von 20 Pfg. für jeden angefangenen Zentner, keinesfalls aber mehr als 10, Mk. für den Schein erhoben. Amtlicher Teil. W öen (jmWeckii Mjp- ii. ZmliOiMeii V v binnen 30 Tagen Gültigkeit; längeres Ziel, gerichtliche lFinriebuna ae. -r/ I LI I > b!c Berechnung deck Brutto-ZejA» U U R «» <" bW" ausdrücklich oder stillschweigend als ErWunaöorl Amtsgericht und de« Stadtrat zu Wilsdruff reutamt zu Tharaudt. ««i. »«schütz-